Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtet eine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Köln über die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Streitgegenstand ist die Erstattung der Verfahrensgebühr VV 3100 des Beklagtenvertreters nach Antragsrücknahme. Das OLG bestätigt die Festsetzung, weil der Beklagtenvertreter vor Einreichung seines Schriftsatzes keine Kenntnis von der Rücknahme hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensgebühr nach VV 3100 entsteht, wenn der Prozessbevollmächtigte eine inhaltliche Erwiderung mit Sachantrag einreicht, auch wenn der Antragsteller den Antrag zuvor zurücknimmt.
Eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr gemäß VV 3101 auf den 0,8-fachen Satz tritt nur ein, wenn der Vertreter von der Klage- oder Antragsrücknahme vor Anfertigung oder Übermittlung seines Schriftsatzes Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.
Für die Frage der Kenntnisnahme ist auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Inhalt des Rücknahmeschriftstücks abzustellen; der bloße Zugang in den Kanzleiräumen ist nicht entscheidend.
Die Kostenentscheidung des Untergerichts folgt den Grundsätzen des § 97 Abs. 1 ZPO und führt zur Kostentragung durch die unterliegende Partei.
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungs-beschluss des Landgerichts Köln vom 12. September 2007 (Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens) wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
III.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.200 €.
Gründe
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 12. September 2007 ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht die der Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten ihres Prozessbevollmächtigten für ihre Vertretung in dem beim Oberlandesgerichts Düsseldorf von der Klägerin angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahrens mit 2.380,80 € festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat eine – erstattungspflichtige – Verfahrensgebühr VV 3100 verdient. Er hat für die Beklagte zur Erwiderung auf den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 8. November 2006 einen mit einem Sachantrag versehenen Schriftsatz beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingereicht, der dort um 10.18 Uhr per Telefax eingegangen ist. Der 1,3-fache Gebührensatz der Verfahrensgebühr VV 3100 ist nicht gemäß VV 3101 auf den 0,8-fachen Gebührensatz zu ermäßigen. Zwar hatte die Klägerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits zwei Tage vorher mit ihrem am 6. November 2006 bei Gericht eingegangen Schriftsatz zurückgenommen. An der Entstehung der Verfahrensgebühr VV 3100 ändert dieser Umstand aber nichts. Endet der Auftrag – so wie hier durch Antragsrücknahme – tritt die Ermäßigung der Verfahrensgebühr auf Seiten des Beklagtenvertreters nur dann ein, wenn er von der Klage- bzw. Antragsrücknahme vor Einreichung seines Schriftsatzes Kenntnis hatte oder hätte haben müssen (OLG Sachsen-Anhalt JurBüro 2003, 419; Hanseatisches OLG MDR 1998, 561 f.; Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn. 13 "Klagerücknahme"). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den die Antragsrücknahme beinhaltenden Schriftsatz der Klägerin erst am 8. November 2006 um 11.15 Uhr erhalten. Dies bedeutet, dass er weder bei Anfertigung des Schriftsatzes vom 7. November 2006 noch bei dessen Übermittlung an das Gericht per Telefax am 8. November 2006 um 10.18 Uhr von der Antragsrücknahme Kenntnis hatte. Ist aber auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schriftstückes abzustellen, kommt es auf den Zugang des Schreibens in den Kanzleiräumen des Beklagtenvertreters entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagtenvertreter bei Übermittlung des Schriftsatzes an das Gericht um 10.18 Uhr vorwerfbar noch keine Kenntnis von der Antragsrücknahme hatte, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Maimann