Berichtigung des Senatsurteils nach §319 ZPO: Ordnungsgeld 25.000 € → 250.000 €
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf berichtigt von Amts wegen sein Senatsurteil nach § 319 Abs. 1 ZPO, weil der Tenor irrtümlich einen Ordnungsgeldbetrag von 25.000 € statt richtig 250.000 € ausweist. Die Unrichtigkeit ergibt sich eindeutig aus dem Urteilsinhalt und den Anträgen/der Erfolgslage der Klage. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO wurde nicht begründet und daher versagt.
Ausgang: Senatsurteil gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt (Ordnungs-geld 25.000 € → 250.000 €); Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine offenbare Unrichtigkeit eines Urteils kann das Gericht von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigen.
Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn aus dem Urteilsinhalt und den Verfahrensakten eindeutig hervorgeht, welche Fassung richtig sein muss (z. B. Widerspruch zwischen Tenor und Antrag bzw. klägerischem Erfolg).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO setzt die dort genannten Zulassungsgründe voraus; liegen diese nicht vor, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
Die Berichtigung erstreckt sich nur auf offenkundige Schreib- oder Ausdrucksfehler im Tenor und darf nicht zur nachträglichen Änderung inhaltlicher Entscheidungen dienen.
Tenor
wird das am 31. Mai 2017 verkündete Senatsurteil gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen dahin berichtigt, dass es sowohl zu Ziff. I. des Urteilstenors als auch bei der Wiedergabe des Antrags der Klägerin im Berufungsrechtszug (vgl. Urteilsumdruck S. 6) richtigerweise jeweils
„ … festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, …“
heißt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Das vorbezeichnete Senatsurteil weist, soweit in seinem Tenor und in der Wiedergabe des Antrags der Klägerin jeweils von einer Ordnungsgeldhöhe von nur 25.000 € statt richtigerweise 250.000 € die Rede ist, eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO auf, wie dem in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2017 von der Klägerin gestellten Antrag aus der Berufungsbegründung vom 17. Januar 2017 (GA 151) sowie dem ausweislich des Urteilsinhalts ganz offensichtlich vollständigen Erfolg des Klagebegehrens unmittelbar zu entnehmen ist. Es ist daher wie aus dem obigen Tenor ersichtlich zu berichtigen.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.