Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-U (Kart) 8/10·04.05.2010

Kartellrechtswidrige Dienstbarkeit: Wettbewerbsverbot für Schilderprägestelle nichtig

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)KartellrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Unterlassung einer Schilderprägestelle auf einem von ihr veräußerten Grundstück, gestützt auf eine im Kaufvertrag bestellte Dienstbarkeit (Wettbewerbsverbot). Das OLG Düsseldorf hob die einstweilige Verfügung auf. Die Dienstbarkeit sei nach § 134 BGB wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 GWB) nichtig und trage den Unterlassungsanspruch nicht. Zudem fehle es an einem Verfügungsgrund, weil eine besondere Dringlichkeit angesichts geringer Wettbewerbswirkungen nicht dargetan sei.

Ausgang: Berufung erfolgreich; einstweilige Verfügung aufgehoben und Verfügungsantrag zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ist nach § 134 BGB nichtig, wenn es als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gegen § 19 GWB verstößt.

2

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten i.S.d. § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB liegt bereits vor, wenn eine Maßnahme geeignet ist, die Marktverhältnisse nachteilig zu beeinflussen, etwa durch Entzug eines geeigneten Standorts vom Wettbewerb.

3

Eine ausschließlich auf die Verhinderung von Wettbewerb gerichtete Standortabschottung ist regelmäßig sachlich nicht gerechtfertigt und kartellrechtlich nicht anzuerkennen.

4

Die Teilnichtigkeit einer Dienstbarkeitsabrede führt nicht ohne Weiteres zur Gesamtnichtigkeit des Grundstückskaufvertrags; maßgeblich ist nach § 139 BGB der mutmaßliche Parteiwille bei Kenntnis der Teilnichtigkeit.

5

Einstweiliger Rechtsschutz setzt einen Verfügungsgrund voraus; fehlt es an substantiierter Darlegung einer besonderen Dringlichkeit, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 139 BGB§ 134 BGB§ 19 Abs. 1 GWB§ 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB§ 138 Abs. 1 ZPO

Tenor

I. Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 30. Oktober 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert. Die einstweilige Verfügung vom 03.09.2009 wird aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25.08.2009 zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragstellerin aufer-legt.

III. Der Streitwert der Berufung wird auf 20.000,- € festgesetzt.

Rubrum

1

G r ü n d e

  1. G r ü n d e
2

I.

3

Die Antragstellerin ist eine bundesweit tätige gewerbliche Schilderprägerin. Sie unterhielt in G. zunächst eine Schilderprägestelle unter der Adresse U..straße. Das Hausgrundstück liegt neben dem Gelände der Kreisverwaltung N., in dem sich die Kfz-Zulassungsstelle befindet. Die Antragstellerin verlegte ihren Betrieb in der Folgezeit zu der – aus ihrer Sicht - besser gelegenen Adresse U..straße .. gegenüber dem Gelände der Kreisverwaltung. Seit etwa 2005 wurde die einzige Schilderprägestelle im Amt von einer Tochtergesellschaft der Antragstellerin, der Fa. A. GmbH, und ab 2010 anschließend von der Fa. K. GmbH, nach Angaben der Antragstellerin eine weitere Tochtergesellschaft, unterhalten.

4

Das Hausgrundstück U..straße .. veräußerte die Antragstellerin mit Notarvertrag vom 20.11.2006 an die Antragsgegner zu einem Preis von 60.000,- €, weil sie das Hausgrundstück für ihre Geschäftstätigkeit nicht mehr benötigte, es sanierungsbedürftig war und leerstand. Unter Ziff. V. des Notarvertrages wurde zugunsten der Antragstellerin eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestellt. Die Antragsgegner übernahmen u.a. die Verpflichtung, auf dem Grundstück keine Schilderprägestelle zu betreiben oder betreiben zu lassen. Bei Abschluss des Notarvertrages gab es auf dem örtlichen Schilderprägemarkt nach dem Vortrag der Antragstellerin einen einzigen Wettbewerber, die Fa. P. GmbH, ansässig im Haus U..straße ...

5

Die Antragsgegner haben das Hausgrundstück U..straße .. aufwendig hergerichtet und nutzen das aufstehende Gebäude als Wohnhaus. Im Frühsommer 2009 nahm die Firma A. K. GmbH, A.straße .., .. R. (im Folgenden K. GmbH), eine Wettbewerberin der Antragstellerin, Kontakt zu den Antragsgegnern auf. Diese vermieteten der K. GmbH folgend Räumlichkeiten des Hauses U..straße .., in denen die K. GmbH seit etwa Anfang September 2009 eine Schilderprägestelle betreibt.

6

Nachdem die Antragsgegner die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hatten, hat die Antragstellerin bei dem Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, die am 03.09.2009 antragsgemäß ergangen ist und es den Antragsgegnern verbietet, der K. GmbH auf dem Grundstück U..straße .. in G. zu gestatten, u.a. eine Kfz-Schilderprägestelle zu betreiben oder betreiben zu lassen.

7

Durch Urteil vom 30.10.2009 hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 03.09.2009 aufrechterhalten.

8

Dagegen wenden sich die Antragsgegner mit ihrer Berufung. Sie tragen vor, die Dienstbarkeit sei kartellrechtswidrig und deshalb nichtig. Im Übrigen blieben der Notarvertrag vom 20.11.2006 und die Grundstücksübertragung wirksam. Beide Rechtsgeschäfte seien nicht insgesamt nichtig, § 139 BGB, weil die Antragstellerin das Hausgrundstück auch ohne die vereinbarte Dienstbarkeit verkauft haben würde.

9

Die Antragsgegner beantragen,

10

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 30.10.2009 die einstweilige Verfügung vom 03.09.2009 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen sie zurückzuweisen.

11

Die Antragstellerin beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

15

II.

16

Die Berufung hat Erfolg.

17

Es fehlt sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund.

18

A

19

Ein Anspruch auf Unterlassung einer Nutzung des Grundstückes U..straße .. zum Zwecke des Betriebs einer Schilderprägestelle besteht nicht.

20

1.

21

Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit, die die Antragsgegner der Antragstellerin mit Notarvertrag vom 20.11.2006 bestellt haben, ist gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig und rechtfertigt deshalb den Unterlassungsanspruch nicht.

22

Die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB ergibt sich jedenfalls aus dem Umstand, dass die Dienstbarkeit dem gesetzlichen Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB zuwider läuft. Nach der genannten Vorschrift ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen verboten (§ 19 Abs. 1 GWB), wobei ein Missbrauch insbesondere dann vorliegt, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen in einer für den Wettbewerb auf dem Markt erheblichen Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt (§ 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB).

23

a)

24

Im Entscheidungsfall liegen die genannten Voraussetzungen eines Marktbeherrschungsmissbrauchs vor.

25

aa)

26

Die Antragstellerin war (und ist) Normadressatin des Missbrauchsverbots des § 19 Abs. 1 GWB. Sie besaß auf dem örtlichen Schilderprägemarkt rund um die Kfz-Zulassungsstelle in G. eine marktbeherrschende Stellung. Das gilt spätestens für die Zeit ab der Eröffnung des Schilderprägebetriebes ihrer Tochtergesellschaft A. GmbH in der Kfz-Zulassungsstelle G., die vor Abschluss des Notarvertrages vom 20.11.2006 erfolgte. Denn sie hatte durch die Schilderprägestelle in den Räumlichkeiten der Kfz-Zulassungsstelle zumindest eine überragende Marktstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB inne, da sie über die beste Lage verfügte (vgl. BGH WuW/E DE/R 201 – Schilderpräger im Landratsamt). Diese ergibt sich aus dem Vorteil, den der Standort innerhalb des Gebäudes der KfZ-Zulassungsstelle dem dort tätigen Anbieter vermittelt (vgl. BGH a.a.O.). Der Nachfrager muss vor und nach dem Erwerb des Kfz-Kennzeichens die Kfz-Zulassungsstelle aufsuchen und neigt deshalb dazu, den Prägedienst in den Räumlichkeiten der Zulassungsstelle mit der Fertigung der Kennzeichen zu beauftragen. Darüber hinaus wurde die Marktstellung der Antragstellerin dadurch gefestigt, dass sie selbst eine Schilderprägestelle unter der Adresse U..straße .. unterhielt. Lediglich die Fa. P. GmbH, ebenfalls U..straße .., stand in Wettbewerb mit der Antragstellerin.

27

bb)

28

Die Dienstbarkeit vom 20.11.2006 beeinträchtigte die Wettbewerbsmöglichkeiten konkurrierender Anbieter auf dem genannten Markt in erheblicher Weise.

29

Eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen liegt in jeder für diese wettbewerblich objektiv nachteiligen Maßnahme (vgl. BGH a.a.O.; Senat, WuW/E DE-R 589, 592 – Freie Tankstellen I). Erheblich ist die Wettbewerbsbeeinträchtigung schon dann, wenn sie geeignet ist, die Marktverhältnisse zu beeinträchtigen (Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl., § 19 Rdnr. 113) .

30

Durch die Grunddienstbarkeit entzog die Antragstellerin als marktbeherrschendes Unternehmen das Grundstück U..straße .., das – wie der angegriffene Betrieb der K. GmbH belegt - als Standort für eine konkurrierende Schilderprägstelle in Betracht kam dem Wettbewerb. Diese Maßnahme war geeignet, die Marktverhältnisse des örtlichen Schilderprägemarktes nachteilig zu beeinflussen.

31

Der Dienstbarkeit verschaffte der Antragstellerin die Möglichkeit, auf Dauer das Entstehen von Wettbewerb auf dem Grundstück U..straße .. zu verhindern.

32

cc)

33

Diese Wettbewerbsbeeinträchtigung war sachlich nicht gerechtfertigt. Das ergibt die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Antragstellerin einerseits und ihrer (potenziellen) Konkurrenten andererseits vor dem Hintergrund der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Kartellgesetzes (vgl. dazu: Senat, WuW/E DE-R 2522-2525; siehe auch BGH, WuW/E DE-R 2268 ff. – Soda-Club II; BGH, WuW/E DE-R 1726 ff. – Stadtwerke Dachau). Der Antragstellerin standen berechtigte Belange dafür, den Wettbewerb auf dem örtlichen Schilderprägemarkt zu beeinträchtigen, nicht zur Seite. Sie hat selbst vorgetragen, Sinn und Zweck der Dienstbarkeit sei es gewesen, vor Wettbewerb sicher zu sein. Dieser ausschließlich auf die Verhinderung von Wettbewerb abzielenden Vereinbarung ist kartellrechtlich die Anerkennung zu versagen.

34

Vor diesem Hintergrund ist es im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung ohne Bedeutung, ob sich in der Nähe der Kfz-Zulassungsstelle weitere zur Vermietung in Betracht kommende Grundstücke befinden, die den Betrieb eines Schilderprägedienstes erlauben. Im Übrigen ist der diesbezügliche Sachvortrag der Antragstellerin, es sei in der Nähe "theoretisch möglich", Flächen zum Betrieb einer Schilderprägestelle anzumieten, auch ohne hinreichende Substanz und schon aus diesem Grund prozessual unbeachtlich (§ 138 Abs. 1 ZPO). Wie sie mit der Formulierung "theoretisch" selbst einräumt, besteht tatsächlich auf den genannten Grundstücken keine konkrete Anmietungsmöglichkeit.

35

Ist die bestellte Dienstbarkeit danach kartellrechtswidrig und damit nichtig, kann sie nicht die Grundlage des Unterlassungsbegehrens der Antragstellerin bilden.

36

2.

37

Ein Anspruch auf Unterlassung folgt auch nicht aus § 1004 BGB.

38

Die Nichtigkeit der Bestellung der Dienstbarkeit führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Grundstücksveräußerung an die Antragsgegner.

39

Nach § 139 BGB ist ein Rechtsgeschäft bei Nichtigkeit eines Teils des Geschäfts nur dann nicht insgesamt nichtig, wenn anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Insoweit ist auf den mutmaßlichen Willen der Parteien abzustellen. Maßgebend ist, welche Entscheidung sie bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten (vgl. BGH NJW 1996, 2088; OLG Hamm DNotZ 1996, 673). Die darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegner haben dazu vorgetragen, die Nichtigkeit beschränke sich auf die Dienstbarkeit. Die Antragstellerin hätte das Grundstück auch ohne die Einräumung der Dienstbarkeit veräußert. Sie habe das Grundstück nicht mehr benötigt, nachdem sie ihr Schilderprägegeschäft in das Straßenverkehrsamt verlegt gehabt habe. In Anbetracht des Leerstandes und des Sanierungsbedarfs sei auch der Verkaufspreis angemessen und nicht zu niedrig gewesen.

40

Diesen Sachvortrag hat die Antragstellerin nicht hinreichend bestritten (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Sie hat zu der Verknüpfung der Vertragsteile lediglich vorgetragen, ohne die Dienstbarkeit hätte sie den Vertrag nicht abgeschlossen. Auch der niedrige Preis des Objekts beruhe darauf, dass die Dienstbarkeit bestellt worden sei und sie gegen Wettbewerb gesichert habe.

41

Dies ist angesichts des Sach- und Streitstandes substanzlos. So hat die Antragstellerin selbst in der Antragsschrift die Motivation, das Hausgrundstück zu veräußern, ausschließlich damit begründet, dass sie das Hausgrundstück für Ihren Gewerbebetrieb nicht mehr benötigte, Sanierungsbedarf bestand und das Objekt nicht genutzt wurde. Das Objekt bedeutete für die Antragstellerin gebundenes (totes) Kapital, das nur Kosten verursachte. Zudem hat sie selbst vorgetragen, dass die Wettbewerbslage des Hausgrundstücks auch aus ihrer damaligen Sicht eher unbefriedigend war, was sie veranlasst hatte, ihren Betrieb zur Adresse U..straße .. zu verlegen. Auch wollten die Antragsgegner weder selbst in Wettbewerb zu der Antragstellerin treten, noch stand dies für die Zukunft ernsthaft im Raum, da sie das Objekt zu Wohnzwecken nutzen wollten und mit einem Fliesenlegerbetrieb selbständig sind. Es kommt hinzu, dass die Antragstellerin vorträgt, dass das Hausgrundstück den erfolgreichen Betrieb einer Schilderprägestelle neben der Nutzung zu Wohnzwecken aus ihrer Sicht gar nicht zulässt. Vor dem Hintergrund dieser Situation durfte sich die Antragstellerin nicht damit begnügen, ihre Absicht, an die Antragsgegner zu verkaufen, für den Fall der Nichtigkeit der Dienstbarkeit schlicht zu bestreiten. Es versteht sich nicht von selbst, dass das Geschäft mit der Dienstbarkeit stehen und fallen sollte und es hätte deshalb konkreten Vortrages dazu bedurft, was die Antragstellerin schuldig bleibt.

42

Gleichermaßen unsubstantiiert ist der Vortrag der Antragstellerin, sie hätte bei einem Vertragsabschluss ohne die Vereinbarung der Dienstbarkeit dann aber einen höheren Preis verlangt. Es ist insoweit nicht dargelegt, dass die Dienstbarkeit bei der Preisbildung überhaupt eine besondere Rolle gespielt hat und ohne die Bestellung der Dienstbarkeit ein höherer Preis gezahlt worden wäre. So trägt die Antragstellerin nicht einmal vor, mit welchem Betrag der Wert der Dienstbarkeit zu bemessen ist. Es ergibt sich insbesondere auch nicht, dass am Markt ein höherer Preis durchsetzbar gewesen wäre. Offensichtlich war der Preis maßgeblich mitbestimmt durch den auch auf den überreichten Lichtbildern erkennbaren schlechten Zustand der Immobilie, während den Erwerbern jedenfalls nicht ohne weiteres in den Sinn gekommen sein mag, dass der Dienstbarkeit Einfluss auf den Preis zukam, zumal, wenn etwa darüber gar nicht geredet wurde und die Antragsgegner das Wettbewerbsverbot überdies zum Zeitpunkt des Erwerbs des Hausgrundstücks in keiner Weise tangierte. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegner oder eventuelle Mitbewerber bereit gewesen wären, bei einem Verzicht der Antragstellerin auf die Dienstbarkeit einen höheren Preis zu zahlen. Darauf hat der Senat im Termin am 21.04.2010 ausdrücklich hingewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat dies nicht zum Anlass genommen, den eigenen Sachvortrag zu ergänzen.

43

B.

44

Einstweiliger Rechtsschutz ist überdies abzulehnen, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt. Der Verfügungsgrund besteht in der objektiv begründeten Besorgnis, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

45

Dem Antrag der Antragstellerin fehlt es an der hiernach zu fordernden besonderen Dringlichkeit.

46

Dies folgt schon daraus, dass die Antragstellerin selbst vorträgt, Schilderprägestellen außerhalb des Straßenverkehrsamtes in G. seien so wenig lukrativ, dass es keine Notwendigkeit gab oder gebe, auch nur darüber nachzudenken, das im Amt geführte Geschäft gegen Konkurrenz abzusichern. Die Bestellung der Dienstbarkeit habe sich als reine Vorsichtsmaßnahme angeboten. Sie habe damals die örtliche Situation falsch eingeschätzt. Dies zeige sich jetzt nach der Eröffnung des Betriebes der K. GmbH. Der Konkurrenzbetrieb mache praktisch keinen Umsatz. So hätten vom 04.01.-6.01.2010 (also 3 Monate nach Eröffnung) nur 2 Kunden das Ladenlokal der K. GmbH aufgesucht, und eine nennenswerte Veränderung sei bis heute nicht eingetreten.

47

Schon deshalb ist nicht ersichtlich, dass durch die Missachtung des Wettbewerbsverbots Rechte der Antragstellerin in so erheblicher Weise tangiert werden, dass die Klärung der Frage, ob die Antragsgegner der K. GmbH den Betrieb einer Schilderprägestelle gestatten durften, so dringlich ist, dass sie nicht in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden kann. Den Eintritt eines irreparablen Schadens befürchtet selbst die Antragstellerin nicht.

48

III.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.