Zulassung zur Kunstmesse: Beurteilungsspielraum des Messeveranstalters nach § 20 GWB
KI-Zusammenfassung
Eine Kunstgalerie verlangte die Zulassung zur Kunstmesse „A… C… 2001“, nachdem der Zulassungsausschuss ihre One-Man-Show eines Künstlers abgelehnt hatte. Streitpunkt war, ob die Ablehnung eines marktstarken Messeveranstalters nach § 20 Abs. 2 GWB willkürlich bzw. auf unzutreffender Tatsachengrundlage beruhte. Das OLG Düsseldorf verneinte einen Zulassungsanspruch: Der Ausschuss durfte aufgrund der ATB und eines weiten Beurteilungsspielraums die internationale Relevanz/Publikumsresonanz prognostisch verneinen. Maßgeblich sei der Sachstand bei der letzten ablehnenden Entscheidung; nachträgliche Entwicklungen seien unbeachtlich.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Feststellungsantrag zur Erledigung abgewiesen und Klage mangels Zulassungsanspruchs abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein marktstarker Messeveranstalter unterliegt nach § 20 Abs. 2 GWB einem Gleichbehandlungsgebot und hat die in Teilnahmebedingungen festgelegten Auswahlkriterien gleichmäßig und willkürfrei anzuwenden.
Dem Zulassungsausschuss eines Messeveranstalters steht bei der Entscheidung über Ausstellerzulassungen ein nicht eng zu fassender Beurteilungsspielraum zu, der auch prognostische Einschätzungen zum voraussichtlichen Publikumsinteresse umfasst.
Gerichtliche Kontrolle einer Ablehnungsentscheidung beschränkt sich darauf, ob ein vollständig und zutreffend ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt und ob die Entscheidung sachlich vertretbar sowie nicht willkürlich ist; die Begründung muss tragende Gründe nachvollziehbar, verständlich und widerspruchsfrei darlegen.
Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist der tatsächliche Sachstand im Zeitpunkt der letzten ablehnenden Entscheidung des Zulassungsausschusses; nachträgliche Ausstellungen, Verkäufe oder Presseberichte bleiben außer Betracht.
Ein Einwand gegen die Unparteilichkeit eines Ausschussmitglieds ist spätestens vor der letzten Befassung des Ausschusses mit dem Zulassungsantrag geltend zu machen; andernfalls ist er präkludiert.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.9.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Kunstgalerie in F... M.... Die Beklagte veranstaltet die jährlich in K... stattfindende Kunstmesse A... C.... Einer Zulassung als Aussteller zu dieser Messe legt sie Allgemeine Teilnahmebedingungen (ATB) zugrunde (Anl. B 1). Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin eine Zulassung zur A... C... 2001 (in der Zeit vom 30.10 bis 4.11.2001) begehrt.
Mit Antrag und Schreiben an die Beklagte vom 30.3.2001 bewarb sich die Klägerin mit einer "one-man-show" von in den 80er und 90er Jahren entstandenen Werken des 1921 in New York geborenen Malers Joe Stefanelli um eine Teilnahme an der A... C... 2001 (Anl. K 4 = GA 16 ff.). Der Zulassungsausschuss der Beklagten lehnte diesen Teilnahmeantrag ab. Zur Begründung teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 1.6.2001 im Wesentlichen mit (Anl. K 5 = GA 21 f.):
"Nach Einsicht in die Unterlagen stellt der Zulassungsausschuss übereinstimmend fest, dass das Werk von Joe Stefanelli in der Geburtsstunde des ,abstract expressionism' in den frühen 50er Jahren einen interessanten Stellenwert einnimmt.
Für die Zeit danach kommt der Zulassungsausschuss aber zu der Ansicht, dass das Werk kein international entscheidendes Interesse mehr erwecken konnte - ganz im Unterschied etwa zu seinen früheren Mitstreitern wie de Kooning, Pollock oder Motherwell. Stefanellis Werke wurden in den letzten 20 Jahren in keiner wichtigen internationalen Museumsausstellung zum abstrakten Expressionismus ausgestellt und sind auch nicht nachhaltig in öffentlichen Sammlungen zu dieser Kunstrichtung (wie z.B. Kunstmuseum Basel oder Kunstsammlung NRW) vertreten. Aufgrund dieser Einschätzung kann der Zulassungsausschuss keine Zustimmung zu einer One-Man-Show dieses Künstlers geben."
Die Klägerin ließ dem durch ihre Rechtsanwälte schriftlich widersprechen und nochmals darauf hinweisen, dass der Maler Stefanelli im Jahr 2000 für sein Lebenswerk mit dem Jahrespreis der Pollock-Krasner-Stiftung bedacht worden sei (Anl. K 6 = GA 23 f.). In seiner Sitzung vom 22./23.6.2001 blieb der Zulassungsausschuss der Beklagten gleichwohl bei seiner ablehnenden Entscheidung, was die Beklagte schriftlich unter dem 4.7.2001 folgendermaßen begründete (Anl. K 7 = GA 25 f.):
"Aufgrund der Vielzahl der Anmeldungen und der begrenzten räumlichen Kapazität bei der A... C... ist der Zulassungsausschuss gezwungen, eine Auswahl der Bewerber zu treffen. Allen Auswahlentscheidungen liegen gleichermaßen die in den Allgemeinen Teilnahmebedingungen (ATB) niedergelegten Kriterien zugrunde.
Der Zulassungsausschuss hält in vollem Umfang an seiner im Schreiben vom 1.6.2001 geäußerten Auffassung hinsichtlich der Qualität und Bedeutung des Werkes von Joe Stefanelli fest, den Ihre Mandantin mit einer One-Man-Show zur A... C... 2001 angemeldet hat. Der Zulassungsausschuss kann nicht erkennen, dass der Künstler in der aktuellen Kunstszene von einer Bedeutung ist, die die Präsentation seiner Werke, zumal in einer One-Man-Show, als eine Bereicherung für die A... C... 2001 erscheinen ließe.
Diese Auffassung des Zulassungsausschusses wurde auch nicht durch die Information positiv beeinflusst, wonach der Künstler Stefanelli im Jahre 2000 den ,Jahrespreis der Pollock-Krasner-Foundation' erhalten hat.
Nachdem dieser Künstlerpreis keinem der Mitglieder des Zulassungsausschusses bekannt war, wurden Recherchen eingeholt. Nach diesen Informationen ist der ausschließliche Zweck der Stiftung, Künstler, die für ihre künstlerische Tätigkeit oder aufgrund ihrer privaten Situation Unterstützung benötigen, mit einer Art Stipendium finanziell zu unterstützen."
Die Klägerin hat die Ablehnung ihrer Bewerbung durch den Zulassungsausschuss der Beklagten für willkürlich und unvertretbar gehalten. Der Zulassungsausschuss habe seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Klägerin hat unter Vorlage von Unterlagen vorgetragen, der Maler Joe Stefanelli sei als Vertreter der Kunstrichtung des abstrakten Expressionismus zwar nicht weltbekannt, stehe aber für ein eigenständiges und in den Vereinigten Staaten auch aktuelles Werk, durch dessen Verkauf sich beträchtliche Umsätze erzielen ließen.
Die Beklagte ist dem Klageanspruch entgegen getreten. Sie hat sich bei der Zulassung von Bewerbungen einen Beurteilungsspielraum vorbehalten und hat die Entscheidung ihres Zulassungsausschusses verteidigt.
Das Landgericht hat die Beklagte auf die Klage antragsgemäß verurteilt, die Klägerin zur A... C... 2001 als Ausstellerin mit ihrem unter dem 30.3.2001 angemeldeten Programm zuzulassen, ihr auf der A... C... 2001 einen angemessenen Messestand in der beantragten Größe von 100 qm zuzuweisen und sie in den Messekatalog aufzunehmen.
Das Landgericht hat als Rechtsgrundlage des Klagebegehrens § 20 Abs. 1 S. 2 GWB angenommen und hat dies damit begründet, die Beklagte sei als ein (zumindest) marktstarkes Unternehmen zu behandeln. Ihrer hieraus folgenden Verpflichtung, über den Zulassungsantrag der Klägerin willkürfrei und mit sachlich vertretbaren Gründen zu entscheiden, habe sie nicht entsprochen. Der die Ablehnung tragende Grund, wonach die Werke des Künstlers Joe Stefanelli aktuell kein international entscheidendes Interesse hervorriefen, sei nicht haltbar. Es sei hierbei übergangen worden, dass Werke des Künstlers Stefanelli in namhaften amerikanischen Sammlungen (wie im Whitney-Museum New York sowie in weiteren mit dem Teilnahmeantrag von der Klägerin bekannt gegebenen Häusern) präsent seien.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Da die A... C... 2001 unter ihrer Teilnahme als Ausstellerin inzwischen durchgeführt worden ist, hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beklagte hat einer Hauptsacheerledigung widersprochen.
Die Beklagte hält die Klage für unbegründet und die in ihren vorgerichtlichen Schreiben an die Klägerin und deren anwaltliche Vertreter geltend gemachten Gründe, mit denen sie die Bewerbung der Klägerin abgelehnt hat, für zutreffend. Die Beklagte vertieft zur Begründung ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Sie tritt insbesondere der Feststellung des Landgerichts entgegen, wonach Werke des Künstlers Joe Stefanelli in namhaften US-amerikanischen Kunstsammlungen vertreten seien.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erledigung der Hauptsache festgestellt wird.
Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung ihres bisherigen Sachvortrags im Wesentlichen mit ergänzenden Ausführungen zu Ausstellungen des Künstlers Joe Stefanelli, Erlösen aus Verkäufen seiner Bilder und der Bedeutung der Verleihung eines Preises der Pollock-Krasner-Stiftung an diesen Maler die Entscheidung des Landgerichts.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die Anlagen sowie auf die vorbezeichneten Aktenbestandteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Der auf die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, gerichtete und nach einseitiger Erklärung der Hauptsacheerledigung gestellte Antrag der Klägerin ist abzuweisen. Die Klage war nämlich unbegründet.
1. Die Rechtsgrundlage des Klagebegehrens ist in den §§ 20 Abs. 2 S. 1, 33 GWB zu sehen. Die Beklagte ist als Veranstalterin der A... C... ein (zumindest) marktstarkes Unternehmen. Dies hat der Senat, der in der Vergangenheit verschiedentlich bereits mit vergleichbaren und gegen die Beklagte gerichteten Zulassungsstreitigkeiten befasst worden ist, schon mehrfach so entschieden (vgl. Urteil vom 15.11. 2000, Az. U (Kart) 40/00, veröffentlicht in WuW/E DE-R 619, 622, sowie die weiteren Urteile vom 15.11.2000, Az. U (Kart) 43/00, und vom 8.6.1999, Az. U (Kart) 35/98). Hieran ist nach rechtlicher Überprüfung aus Anlass des Streitfalles festzuhalten.
Als marktstarkes Unternehmen unterliegt die Beklagte dem Gebot der Gleichbehandlung der Bewerber um einen Ausstellungsplatz auf der A... C..., was sich darin konkretisiert, dass sie die in ihren Allgemeinen Teilnahmebedingungen (ATB) genannten Auswahlkriterien gleichmäßig und willkürfrei auf alle Bewerber anzuwenden hat. Der Zulassungsausschuss der Beklagten genießt hierbei allerdings einen nicht zu eng zu fassenden Beurteilungsspielraum, da er über die Zulassung nicht nur eine im eigentlichen Sinn wertende Entscheidung zu treffen, sondern auch eine Prognose in Bezug auf das für den wirtschaftlichen Erfolg der Messe relevante und voraussichtlich zu erwartende Interesse des Publikums anzustellen hat. Ihre die Bewerbungen um eine Teilnahme betreffenden Entscheidungen sind in Folge dessen (nur) im Hinblick darauf einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen, ob die Beklagte hierbei von einem vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, und ob die Entscheidung sachlich vertretbar und nicht willkürlich ist. Der Begründung einer ablehnenden Entscheidung der Beklagten kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Denn die Begründung muss die tragenden Gründe einer Ablehnung nachprüfbar, verständlich und widerspruchsfrei enthalten (siehe hierzu die oben angegebenen Rechtsprechungsnachweise). Maßgebend für die gerichtliche Überprüfung ist der tatsächliche Sachstand im Zeitpunkt der letzten ablehnenden Entscheidung und ihrer Begründung durch den Zulassungsausschuss der Beklagten, die der auf eine Zulassung antragende Antragsteller mit seinem Klagebegehren bekämpft. Im vorliegenden Fall ist mithin auf den 22./23.6.2001 abzustellen. An diesen Tagen hat sich der Zulassungsausschuss der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht letztmalig mit der Bewerbung der Klägerin befasst. Dass die Gründe für die ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses in den Schreiben der Beklagten vom 1.6.2001 und vom 4.7.2001 (Anl. K 5 und K 7) entsprechend dem Mehrheitsvotum der Angehörigen dieses Ausschusses richtig zusammengefasst und wiedergegeben worden sind, steht außer Streit.
Ausgehend von diesem Vorverständnis hat der Zulassungsausschuss der Beklagten den Teilnahmeantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Der mit der Klage geltend gemachte Zulassungsanspruch hat nicht bestanden.
Der Zulassungsausschuss der Beklagten hat seiner ablehnenden Entscheidung - wie von ihrem Prozessvertreter im Senatstermin klar gestellt worden ist - die Bestimmungen der Ziffern 5.3 Buchst. b), zweiter Spiegelstrich, und 4.2 Satz 1 seiner Allgemeinen Teilnahmebedingungen (ATB) zugrunde gelegt. Diese haben den Wortlaut:
5.3 Im Übrigen soll eine Galerie von der Teilnahme ausgeschlossen werden, ...
b) wenn ...
die Qualität des angemeldeten Ausstellungsgutes nicht dem internationalen Niveau und der Bedeutung der A... C... entspricht.
- die Qualität des angemeldeten Ausstellungsgutes nicht dem internationalen Niveau und der Bedeutung der A... C... entspricht.
4.2 Zugelassen werden nur solche Galerien, die durch Vorlage geeigneter Unterlagen den Nachweis erbringen, dass das angemeldete Programm den Erfordernissen und dem Ziel der A... C... (Ziff. 1) entspricht.
Unter Ziffer 1 (Ziel der A... C...) ist bestimmt, die A... C... sei "eine Ausstellung für die Propagierung und den Verkauf internationaler moderner Kunst"; es solle durch "hervorragende Qualität des Ausstellungsgutes" der "Kreis der an der - insbesondere zeitgenössischen - modernen Kunst Interessierten" erweitert werden. Dies erfordere unter anderem eine "höchstmögliche Qualität des Ausstellungsgutes".
Ausweislich des ersten Absatzes des auf den Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung ergangenen Schreibens der Beklagten vom 4.7.2001 hat der Zulassungsausschuss seine Entscheidung außerdem auf Auswahlgesichtspunkte gestützt. Er hat hierzu - dies geht aus dem Zusammenhang hervor - die für den Fall, dass wegen der begrenzten Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausstellungsplätze nicht sämtliche Antragsteller zugelassen werden können, getroffenen Regelungen unter Ziffer 6 der ATB herangezogen, die unter Ziffern 6.2 besagen:
6.2 Der Zulassungsausschuss hat ... zu berücksichtigen und abzuwägen,
ob und inwieweit bei dem betreffenden Antragsteller Umstände vorliegen, die eine Ablehnung nach Ziffer 5.3 nahe legen.
- ob und inwieweit bei dem betreffenden Antragsteller Umstände vorliegen, die eine Ablehnung nach Ziffer 5.3 nahe legen.
Die Klägerin wendet sich nicht gegen den Regelungsinhalt der genannten Bestimmungen der ATB der Beklagten. Zu ihrem Inhalt, den der Senat für rechtlich bedenkenrei hält, sind demnach rechtliche Ausführungen hier nicht veranlaßt.
2. Die Klägerin hat aber geltend gemacht, der Zulassungsausschuss der Beklagten habe seine ablehnende Entscheidung auf eine unzutreffende und unvollständige Tatsachengrundlage gestützt. Er habe deswegen die eingangs der Entscheidungsgründe wiedergegebenen Beurteilungsgrundsätze verletzt und sei in Folge dessen zu einer falschen Bewertung ihres Teilnahmeantrags gelangt. Diese Kritik erweist sich indessen als nicht stichhaltig.
a) Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung über den Teilnahmeantrag der Klägerin ausgeführt, der Künstler Joe Stefanelli vertrete in der Malerei die in den 50er Jahren in den USA entstandene und beachtete Stilrichtung des abstrakten Expressionismus (astract expressionism). Dies ist unstreitig. Die Beklagte hat ihre Ablehnung im Weiteren damit begründet, die Werke dieses Künstlers seien gegenwärtig jedoch von einer nurmehr eingeschränkten Qualität und Bedeutung. In namhaften Ausstellungen und bekannten öffentlich zugänglichen Sammlungen seien diese nicht vertreten.
Diese Feststellung stimmt mit den der Überprüfung zugrunde zu legenden und im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung des Zulassungsausschusses der Beklagten bekannten Tatsachenumständen überein. Denn sie entspricht den aus dem Katalog Anlage K 16, der dem Teilnahmeantrag beigefügt war, ersichtlichen eigenen Angaben der Klägerin (s. Anl. K 16. S. 53). Hiernach sind Bilder des Künstlers Joe Stefanelli in bekannten und bedeutenden europäischen oder US-amerikanischen Sammlungen und Museen unstreitig nicht vertreten. Für den europäischen Bereich ist dies völlig unstreitig. In Bezug auf die USA hat die Beklagte (als Anl. B 17 bis B 20) schriftliche und von der Klägerin nicht substantiiert bestrittene Auskünfte vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass in den von den Parteien angesprochenen Museen, nämlich im Walker Art Center/Minneapolis und im Museum of Contemporary Art/ Los Angeles Bilder des Malers Joe Stefanelli nicht ausgestellt sind. Das San Francisco Museum of Modern Art und das Museum of Modern Art New York beherbergen - wie unstreitig ist - ebenso wenig Werke dieses Malers. Lediglich das Whitney-Museum/New York und das Corcoran Art Museum/Washington verfügen über jeweils ein Werk von Joe Stefanelli. Diese sind jedoch nicht ausgestellt, sondern eingelagert und Besuchern nicht zugänglich. Im Übrigen ergibt sich aus dem zum Bestandteil ihres Teilnahmeantrags gemachten Katalog der Klägerin (Anl. K 16, S. 53), dass die letzte Gruppenausstellung, an welcher der Künstler Joe Stefanelli mitgewirkt hat, im Jahr 1994 im Provincetown Art Museum/New York stattgefunden hat. Dieses Museum ist dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten zufolge indes nicht bedeutend. Die Gruppenausstellung "Hans Hofmann and his students" fand zeitlich vorher, und zwar 1963/64 statt, nicht hingegen 1994, wie die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung vom 5.4.2002 (S. 7 = GA 246) im Widerspruch zu den Angaben in ihrem eigenen Katalog und daher prozessual unbeachtlich behauptet. Diese Ausstellung ist daher nicht geeignet, ein aktuelles Interesse der Kunstwelt an den Werken des Malers Joe Stefanelli zu belegen. An Einzelausstellungen des Malers Joe Stefanelli verzeichnet der als Anlage K 16 vorgelegte Katalog der Klägerin ganz überwiegend solche, die (bis in das Jahr 2001 hinein) in zumeist deutschen und US-amerikanischen Galerien (in Einzelfällen auch in einer Schule und in einer Bank) veranstaltet worden sind. Für 1989 ist auf eine Einzelausstellung in der Pennsylvania Academie of Fine Arts/Pennsylvania verwiesen, über deren Bedeutung mangels diesbezüglichen Sachvortrags der Klägerin indessen nichts festgestellt werden kann. Gleiches gilt für die in inländischen und ausländischen Galerien abgehaltenen Einzelausstellungen, die - anders als im Katalog der Klägerin - seit einer Ausstellung in der Love Gallery/Chicago im Jahre 1989 in der von der Klägerin im Senatstermin überreichten und im Jahr 2000 erschienenen und damit zeitnahen Dokumentation "New York School - Abstract Expressionists: Artists Choice by Artists" gar nicht erwähnt worden sind (soweit es den Maler Joe Stefanelli betrifft: Auszug aus dieser Dokumentation in Hülle GA 144). Diese Dokumentation gibt demnach auch keinen Aufschluss darüber, dass die Beklagte hinsichtlich einer aktuellen Präsenz von Werken des Künstlers Joe Stefanelli in Museen oder sonst öffentlich zugänglichen Stätten irgendwelche Fakten übersehen hat.
Ausstellungen in den weiteren von der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung vom 5.4.2002 (S. 7 = GA 246) genannten Museen, nämlich in der National Academy of Design/New York, im Wichita Falls Museum/Texas, im Neuberger Museum State University of New York sowie im Summit Art Center/New Jersey sind weder in der von der Klägerin vorgelegten Dokumentation noch in der von ihr als Anlage K 12 zu den Akten gereichten Magisterarbeit aufgeführt. Die Beklagte hat diesen Museen eine nur geringe Bedeutung zugemessen. Ob dies den Tatsachen entspricht, kann indessen dahingestellt bleiben. Wesentlich ist, dass Ausstellungen des Künstlers Joe Stefanelli in den vorgenannten Museen nicht Gegenstand des Teilnahmeantrags oder des Widerspruchsschreibens der Klägerin waren, dass diese vom Zulassungsausschuss der Beklagten - da es sich unstreitig nicht um Ausstellungen handelt, die in der Kunstwelt als allgemein bekannt vorauszusetzen sind - bei der Entscheidung demnach nicht berücksichtigt werden konnten und dass diese auch in die Überprüfung dieser Entscheidung deswegen nicht einzubeziehen sind. Die Ausstellung in der Galerie Bibro/New York fand im Übrigen erst im Oktober/November 2001 statt, was sich bei der Entscheidung des Zulassungsausschusses der Beklagten nicht berücksichtigen ließ und daher auch jetzt aus den Überlegungen auszuscheiden hat.
b) Der Zulassungsausschuss der Beklagten hat bei seiner ablehnenden Entscheidung nicht übersehen, dass der Künstler Joe Stefanelli im Jahr 2000 den Lee-Krasner-Preis der US-amerikanischen Pollock-Krasner-Stiftung erhalten hat (vgl. Anl. BE 2) - eine Auszeichnung, die - so der Vortrag der Klägerin, der als richtig unterstellt werden kann - von jener Einrichtung seit 1985 bislang 19 Mal Künstlern für ihr Lebenswerk verliehen worden ist. Die Beklagte hat jedoch zutreffend ermittelt und die Klägerin auf ihren Widerspruch unter dem 4.7.2001 auch dahin beschieden, dass die Pollock-Krasner-Stiftung ausweislich ihrer eigenen Darstellung im Internet zu dem ausschließlichen Zweck ins Leben gerufen worden ist, Künstlern Unterstützungen in finanzieller Hinsicht zu gewähren (s. Anl. B 4: "... was established ... for the sole purpose of providing financial assistance to individual working artists ..."). Dieser Stiftungszweck findet sich ebenfalls bestätigt in dem von der Klägerin als Anlage K 10 (= GA 36) vorgelegten Schreiben vom 1.5.2001, mit welchem die Pollock-Krasner-Stiftung den Künstler Joe Stefanelli über die Preisverleihung unterrichtet hat. Denn es geht daraus hervor, dass die Pollock-Krasner-Stiftung den Künstler Joe Stefanelli mit diesem Preis damals bereits zum zweiten Mal bedachte. Gleichzeitig ist ihm darin - ausdrücklich abhängig gemacht von seinen finanziellen Bedürfnissen und einer befriedigenden Verwendung der Mittel - eine dritte Verleihung des Preises im nächsten Jahr in Aussicht gestellt worden. Mit diesen Aussagen ist die von der Klägerin vertretene Annahme, die Vergabe des Lee-Krasner-Preises habe allein einer Auszeichnung des Künstlers Joe Stefanelli für sein Lebenswerk gegolten, nicht zu vereinbaren. Der Zulassungsausschuss der Beklagten hat seiner Entscheidung also auch in dieser Hinsicht einen zutreffenden und vollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Die auf diese Tatsachen gestützte ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses der Beklagten ist sachlich vertretbar und nicht willkürlich. Die mitgeteilte Begründung, der Künstler Joe Stefanelli habe zuletzt jedenfalls "kein international entscheidendes Interesse mehr erwecken" können, so dass "Qualität und Bedeutung" seiner aus den 80er und 90er Jahren geschaffenen und vorzustellenden Arbeiten eine Präsenz auf der Messe A... C..., dieses zumal in einer "one-man-show", nicht nahe legten, gibt die für die Ablehnung des Zulassungsantrags der Klägerin tragenden Erwägungen ebenso nachvollziehbar wieder. Dies gilt auch für die Bewertung, die der Zulassungsausschuss der Beklagten der Verleihung des Lee-Krasner-Preises hat zuteil werden lassen. Es stellt keinen Verstoß gegen Beurteilungsgrundsätze dar, diesem Preis nicht eine solche Aussagekraft für die Qualität eines künstlerischen Schaffens zuzumessen, die anderen Auszeichnungen auf diesem Gebiet zukommt. Die eigentliche wertende Entscheidung über den Teilnahmeantrag der Klägerin ist einer Nachprüfung durch den Senat wegen des dem Zulassungsausschuss der Beklagten einzuräumenden Beurteilungsspielraums ohnedies entzogen. Sie ist - anders als das Landgericht geurteilt hat - im Ergebnis jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft, sondern bewegt sich - auch was ihre Begründung anbelangt - innerhalb der Bandbreite dessen, was als vertretbar, nicht sachfremd und auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhend hinzunehmen war. Sofern die Klägerin hieran bemängelt, der Zulassungs- ausschuss der Beklagten habe sich mit der künstlerischen Qualität der Arbeiten von Joe Stefanelli nicht auseinander gesetzt, ist dazu zu bemerken, dass eine Befassung damit auch nach den Teilnahmebedingungen der Beklagten nicht geboten war. Die unter Ziffer 1 der ATB aufgeführten und oben (unter 1.) wiedergegebenen Ziele der A... C... stellen - soweit darin von der Qualität des Ausstellungsgutes die Rede ist - wesentlich auch auf das hieran voraussichtlich zu erwartende Interesse der Kunstinteressierten ab, dessen Erweiterung diese Messe sich verschrieben hat. Hierauf nahm die mit der "Qualität und Bedeutung" des künstlerischen Werkes von Joe Stefanelli begründete ablehnende Entscheidung ersichtlich Bezug.
Die dagegen gerichteten weiteren Einwendungen der Klägerin sind unbegründet: Die Entscheidung des Zulassungsausschusses der Beklagten weist keine Widersprüchlichkeit auf, weil - wie außer Streit steht - eine Ausstellung von Werken des Künstlers Joe Stefanelli auf der A... C... 1997 zugelassen worden ist. Denn es ist ebenso unstreitig, dass Bilder dieses Malers damals nur neben den Werken anderer Maler und gleichzeitig mit ihnen auf einem Messestand gezeigt worden sind. Demgegenüber stand mit dem Teilnahmeantrag der Klägerin ein anderer Sachverhalt zur Entscheidung. Die Klägerin hatte die Absicht, ihre Ausstellung ausschließlich mit den Werken von Joe Stefanelli zu bestreiten.
Darauf, welche Verkaufsgeschäfte die Klägerin mit Werken von Stefanelli getätigt hat und wie werthaltig diese waren (vgl. GA 243, 110, 119), kommt es nicht an. Die behaupteten Geschäfte fanden überdies zum Teil erst nach der Entscheidung des Zulassungsausschusses der Beklagten statt und waren dem Zulassungsausschuss im Zeitpunkt seiner Entscheidung als solche gar nicht bekannt, da die Klägerin in ihrem Teilnahmeantrag hierauf nicht hingewiesen hatte. Sie haben daher auch jetzt aus der Beurteilung auszuscheiden. Unabhängig hiervon entfalten die behaupteten Verkaufsgeschäfte für die Qualität und Bedeutung des Werkes von Joe Stefanelli allenfalls eine beschränkte indizielle Aussagekraft. Gleiches trifft auf einen Verkauf von Bildern auf der Messe A... C... 2001 zu, zu der die Klägerin durch das angefochtene Urteil des Landgerichts Zutritt erhalten hat. Solche nachträglich eingetretenen Entwicklungen konnte der Zulassungsausschuss der Beklagten bei seiner Entscheidung nicht in Rechnung stellen.
Der Umstand, dass das im Anschluss an die A... C... 2001 erschienene Magazin "Kunstzeit" dem Maler Joe Stefanelli ein Künstlerportrait gewidmet hat, rechtfertigt keine vom Vorstehenden abweichende Beurteilung. Dies konnte der Zulassungsausschuss der Beklagten in seine Beurteilung selbstverständlich nicht einbeziehen. Ungeachtet dessen offenbart das genannte Künstlerportrait auch in der Sache selbst keinen Sachverhalt, der annehmen lässt, der Zulassungsausschuss der Beklagten habe seiner Entscheidung unrichtige oder lückenhafte Tatsachen zugrunde gelegt oder diese sonst offensichtlich fehlerhaft gewürdigt.
Soweit die Klägerin mit ihrem Prozessvortrag schließlich eine - von der Beklagten bestrittene - Befangenheit des Vorsitzenden des Zulassungsausschusses der Beklagten gegenüber ihrer Person angesprochen hat, ist ihr entgegen zu halten, dass sie eine dahingehende Besorgnis gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses spätestens zu dem Zeitpunkt hätte vorbringen müssen, bevor der Zulassungssauschuss letztmalig (nämlich am 22./23.6.2001) mit ihrem Teilnahmeantrag befasst war. Da dies unterblieben ist, hat sie sich diesbezüglicher Einwendungen gegen die getroffene Entscheidung begeben. Darauf, ob die mögliche Befangenheit eines Ausschussmitglieds gegen Entscheidungen des Zulassungsausschusses der Beklagten rechtlich zulässig überhaupt eingewendet werden kann, und ob der Einwand der Klägerin im vorliegenden Fall begründet gewesen wäre, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird für die Klägerin nicht zugelassen. Es liegt keiner der in § 543 ZPO n.F. genannten Zulassungsgründe vor.
Streitwert für den Berufungsrechtszug und Wert der Beschwer für die Klägerin, wobei das Kosteninteresse nach einem bis zur einseitigen Hauptsacheerledigung gegebenen Gegenstandswert von 100.000 DM zugrunde zu legen ist: 15.000 Euro
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