Franchisegebühren nach Widerruf/Nichtigkeit: Wertersatz nach objektivem Nutzungswert
KI-Zusammenfassung
Die Franchisegeberin verlangte vom Franchisenehmer rückständige Franchisegebühren und Werbeumlagen für einen Zeitraum fortgesetzten Restaurantbetriebs. Der Franchisenehmer berief sich auf Gesamtnichtigkeit des Vertrags (u.a. Kartellrecht/AGB) sowie auf einen Widerruf und bestritt eine Wertersatzpflicht. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück und bestätigte den Zahlungsanspruch jedenfalls als Wertersatz. Der objektive Nutzungswert könne anhand der vertraglich vereinbarten, im Markt üblichen Prozentsätze bemessen werden; bei wirksamem vertraglichem Widerruf sei die vereinbarte Gegenleistung maßgeblich.
Ausgang: Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung rückständiger Franchise- und Werbegebühren erfolglos; Anspruch jedenfalls als Wertersatz bejaht.
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Franchisevertrag insgesamt unwirksam, schuldet der Franchisenehmer für die tatsächlich in Anspruch genommene Nutzung von Marke, System und überregionaler Werbung Wertersatz nach Bereicherungsrecht (§§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB).
Der Wertersatz für die Nutzung immaterieller Rechte und Systeme bestimmt sich nach dem objektiven Verkehrswert; maßgeblich ist ein angemessenes Nutzungsentgelt, das vernünftige Parteien bei Vertragsschluss vereinbart hätten, wobei die vertragliche Vergütungsregel ein wesentliches Indiz sein kann (§ 287 ZPO).
Der Einwand, einzelne Elemente des überlassenen Know-hows seien allgemein zugänglich, schließt einen objektiven Nutzungswert nicht aus, wenn dem Nutzer das Gesamtpaket aus Marke, Geschäftskonzept und System überlassen wurde.
Enthält ein Vertrag einen Widerrufshinweis, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist dies im Zweifel als Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts auszulegen.
Bei Widerruf eines Franchisevertrags ist Wertersatz nach § 346 Abs. 2 BGB zu leisten, wenn die Rückgewähr immaterieller Leistungen ausgeschlossen ist; bei der Bemessung ist grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zugrunde zu legen.
Tenor
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens und die Beschwer der Beklagten werden jeweils auf 19.966,31 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Franchisegebühren und Beiträge zu einer Werbeumlage für den Zeitraum vom 13.07.2010 bis 10.05.2011 in Anspruch.
Die Klägerin ist eine niederländische Gesellschaft, die Franchiseverträge für T.-Restaurants in Deutschland vergibt. Die Klägerin schloss am 28.02.2005 mit dem Beklagten einen solchen Franchisevertrag.
Gegenstand dieses Vertrages war die Befugnis des Beklagten, in E. nach dem Geschäftskonzept der Klägerin und unter dem Namen der Fastfoodkette "T." belegte Baguettes sowohl im Restaurantverzehr als auch zum Mitnehmen zu verkaufen. Vereinbart wurde unter anderem die Zahlung von Nutzungsgebühren in Höhe von 8 % des Bruttoumsatzes des während der Vertragslaufzeit betriebenen Restaurants sowie eines Werbungskostenbeitrages von 3,5 %, bis die Franchisenehmer einer dauerhaften Erhöhung auf 4,5 % mit einer 2/3-Mehrheit zustimmen, was geschah. Zweck dieser Werbekostenumlage war es, für die Franchisenehmer der Klägerin einen gemeinsamen Etat für Werbungszwecke zu schaffen.
Der Beklagte kam im Zeitraum vom 13.07.2010 bis zum 10.05.2011 den Zahlungsverpflichtungen nicht nach, obwohl er den Restaurantbetrieb wie bisher fortsetzte.
Die Klägerin hat in der 1. Instanz für den streitgegenständlichen Zeitraum eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in Höhe von 19.966,31 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 30.04.2011 verlangt.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat die Ansicht vertreten, dass er zu einer Zahlung nicht verpflichtet sei. Die Zahlungspflicht sei zum einen deswegen entfallen, weil der Franchisevertrag insgesamt nichtig sei. Dabei soll die Nichtigkeit auf Wettbewerbsverstöße gemäß Art. 101 AEUV und §§ 1 ff. GWB und der Verwendung von gemäß § 307 BGB unwirksamen Vertragsklauseln beruhen. Der Beklagte hat des Weiteren die Ansicht vertreten, dass er den Franchisevertrag wirksam widerrufen habe und daher von einer Zahlungspflicht befreit sei. Zudem ist der Beklagte der Ansicht, dass er sowohl bei einer Nichtigkeit als auch bei einem Widerruf des Vertrages nicht zu einem Wertersatz verpflichtet sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat das Urteil im wesentlichen damit begründet, dass der Beklagten nach Ausübung eines vertraglich eingeräumten Widerrufrechts einen Wertersatz in Höhe der vertraglich vereinbarten Franchisegebühren und Werbeumlagen zu zahlen habe.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Dabei trägt der Beklagte vor, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, der Widerruf des Franchisevertrages habe eine Wertersatzpflicht in Höhe der in dem Franchisevertrag vereinbarten Gebühren zur Folge. Nach Ansicht des Beklagten entfällt die Wertersatzpflicht, weil der zu leistende Wertersatz nach ihrem objektiven Wert zu bemessen sei. Die Leistungen der Klägerin wie z.B. das "Know-How" zur Zubereitung der Sandwiches seien jedoch wertlos. Darüber hinaus hätte das Landgericht die Klage deswegen abweisen müssen, da der Franchisevertrag u.a aufgrund von Verstößen gegen das GWB insgesamt unwirksam sei und eine Wertersatzpflicht gemäß § 818 BGB daher entfiele.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat der Klage mit Recht stattgegeben.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 19.966,31 € entweder gemäß §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB oder aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB.
Haben die Parteien einen wirksamen Franchisevertrag geschlossen, den der Beklagte mit der Klageerwiderung vom 08.09.2011 wirksam widerrufen hat, ist der Beklagte zum Wertersatz verpflichtet.
1. Es kann dahinstehen, ob der mit der Berufung weiterverfolgte Einwand, der streitbefangene Franchisevertrag sei nach §§ 134,139 BGB i.V. mit § 1 GWB, Art 101 AEUV sowie nach § 306 Abs. 3 BGB und nach § 138 BGB jeweils in seiner Gesamtheit nichtig, durchgreift. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde der Beklagte verpflichtet sein, für die Nutzung der Wort-Bild-Marke und des Systems der Klägerin sowie der überlokalen Werbung bei dem Betrieb ihres Schnellrestaurants Wertersatz nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. , 818 Abs. 1 und 2 BGB zu leisten.
a) Dabei ist der Wertersatz nach dem objektiven Verkehrswert zu bestimmen. In Anlehnung an die Bestimmung des objektiven Verkehrswertes im Fall unberechtigter Lizenznutzungen (hierzu BGH, Urteil vom 14.03.2000 – X ZR 115/98, NJW-RR 2001, 1332 – 1335, zitiert nach juris Rz. 18) kann die Klägerin daher ein angemessenes Nutzungsentgelt in der Höhe verlangen, wie es vernünftige Parteien bei Abschluss eines Franchisevertrages im fraglichen Zeitpunkt unter Prognose der künftigen Entwicklung und des Umfangs der Nutzung vereinbart hätten. Hierbei kann das im unwirksamen Vertrag bestimmte Entgelt Anhaltspunkt für die angemessene und übliche Nutzungsvergütung sein (vgl.: BGH, a.a.O., zitiert nach juris Rz. 20; BGH, Urteil vom 06.05.1997 – KZR 42/95, NJW-RR 1997, 1537 – 1539, zitiert nach juris Rz. 25 – Sprengwirkungshemmende Bauteile). Entscheidend ist dabei eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Maßgabe des § 287 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 14.03.2000 – X ZR 115/98, NJW-RR 2001, 1332 – 1335, zitiert nach juris Rz. 20, 26 f.).
b) Ein Wertersatz in Höhe der vertraglich bestimmten Höhe von 8 % des Nettoumsatzes für die Nutzung von Marke und Franchisesystem sowie in Höhe von 4,5 % für die Nutzung von überlokalen Werbemaßnahmen ist nicht zu beanstanden:
Die mit der beabsichtigten Rechtsverteidigung geltend gemachten Umstände, die eine mangelnde und sogar fehlende Rentabilität des klägerischen Franchisesystems sowie eine fehlende Werthaltigkeit des überlassenen Know-Hows belegen sollen, führen - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht dazu, einen Verkehrswert zu verneinen. Der Beklagte begnügt sich mit dem lapidaren Hinweis, Rezepte für ein Sandwich seien im Internet frei zugänglich und die Leistung der Klägerin deshalb wertlos. Dieser Einwand greift ersichtlich schon deshalb zu kurz, weil die Klägerin dem Beklagten die Nutzung ihres gesamten Geschäftskonzepts nebst Wort- und Bildmarke und des geschäftlichen Know-hows überlassen hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass vernünftige Vertragsbeteiligte im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses eine kostenlose Nutzung von Marke, Geschäftskonzept und Franchisesystem der Klägerin vereinbart hätten, selbst wenn sie – im Übrigen nicht auf dem System-konzept beruhende, sondern nicht ausschließbar standort- und betriebsführungsbedingte – Umsatzrückgänge in den Jahren 2010 und 2011 prognostiziert hätten. Erst recht fehlt im Streitfall jeglicher greifbare Anhaltspunkt dafür, warum vernünftige Vertragsparteien auf einen Werbebeitrag verzichtet hätten.
Bei der Feststellung des objektiven Nutzungswertes werden neben dem Umstand, dass die Klägerin unstreitig europaweit ein Nutzungsentgelt von 8 % des Umsatzes (ohne Umsatzsteuer) und jedenfalls in Deutschland einen Werbebeitrag von 4,5 % des Umsatzes (ohne Umsatzsteuer) stets vereinbart, auch die bei vergleichbaren Franchisesystemen üblichen Entgelte zu berücksichtigen sein. Aus den dem Senat bekannten Fakten, ist eine signifikante Abweichung der vereinbarten Entgelte im Vergleich zu anderen Franchisesystemen auf dem Schnell-Restaurantmarkt nicht zu erkennen. So erhebt der Franchisegeber L. eine Franchisegebühr von 5 % des monatlichen Umsatzes und weitere 5 % des monatlichen Umsatzes für Werbungskosten-beiträge. Zudem tritt L. regelmäßig als Zwischenvermieter der Räumlichkeiten auf, in denen Franchisenehmer ihr Gewerbe errichten. So erlangt L. von den Franchisenehmern eine weitere (verdeckte) Gebühr. Darüber hinaus verlangt L. eine mit EUR 46.000 einmalige Gebühr, die weit über derjenigen liegt, die die Klägerin erhebt. Das Franchisesystem C. erhebt einmalig US-Dollar 50.000, 5 % des monatlichen Umsatzes und 5 % des monatlichen Umsatzes für Werbungskostenbeiträge.
Unter Berücksichtigung dessen, wie auch aller weiteren Gesichtspunkte, ist ein Wertersatz für die genutzte Werbung in Höhe des vertraglich bestimmten Werbeentgelts von 4,5 Prozent und für die Nutzung von Marke und Franchisesystem in Höhe von 8 %, die völlig im Bereich des Üblichen liegen, als angemessen und üblich zu bewerten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte über viele Jahre hinweg die vereinbarten Franchise- und Werbekostengebühren anstandslos und in voller Höhe gezahlt hat, ohne die nunmehr geltend gemachte Wertlosigkeit der Franchisegeberleistungen der Klägerin zu reklamieren. Das belegt, dass der Beklagte selbst die in Rede stehenden Gebühren als eine äquivalente Gegenleistung betrachtet hat.
2. Der Beklagte ist zum Wertersatz verpflichtet, falls er den Franchisevertrag wirksam widerrufen haben sollte.
a) Richtig war die Feststellung des Landgerichts, dass dem Beklagten ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt war. Nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit können die Parteien ein Widerrufsrecht vereinbaren, wenn dies im Gesetz nicht vorgesehen ist oder die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht nicht vorliegen. Enthält ein Vertrag, wie im vorliegenden Fall, einen Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit, obwohl nach den gesetzlichen Regelungen ein Widerrufsrecht nicht besteht, so wird hierdurch im Zweifel ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt.
b) Der Widerruf des Beklagten erfolgte mit der Klageerwiderung vom 08.09.2011 fristgerecht, weil die Widerrufsfrist erst dann beginnt, wenn dem Widerrufsberechtigten eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist. Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung entsprach jedoch nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung bis zum 11.05.2010 bzw. der jetzigen Fassung des § 360 BGB. Denn der Beginn der Widerrufsfrist wurde nicht hinreichend bezeichnet. Sie hat den Beklagten über ihren Beginn im Ungewissen gelassen. In der Folge der fehlerhaften Widerrufsbelehrung erlischt gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. (§ 355 Abs. 4 S. 3 BGB n.F.) das Widerrufsrecht nicht. Der Beklagte war somit berechtigt, den Widerruf auszuüben.
c) Die Rechtsfolgen des Widerrufs ergeben sich aus § 346 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Geschuldet wird danach die Rückgewähr der empfangenen Leistungen und Nutzungen. Wertersatz ist zu leisten, wenn die Rückgewähr oder Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist und/oder der empfangene Gegenstand verbraucht oder veräußert worden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte kann die Leistungen der Klägerin nicht zurückgewähren, da sie hauptsächlich aus dem immateriellen Namensrecht "T." und dem geschäftlichen Know-How bestand.
e) Bei der Berechnung des geschuldeten Wertersatzes ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die im Vertrag vereinbarte Gegenleistung zugrunde zu legen. Die abweichende Entscheidung des BGH vom 15.04.2010 III ZR 218/09, die einen Wertersatz entfallen ließe, betrifft nicht den vorliegenden Fall sondern einen Haustürwiderruf. Dort wurde vom BGH beabsichtigt, die infolge von Vertragsverhandlungen in einer "Haustürsituation" typischerweise - durch eine "situative Überrumpelung" - beeinträchtigte Entschließungsfreiheit des Verbrauchers wiederherzustellen (BGH vom 15.04.2010 – III ZR 218/09 Juris Rn. 27). Der BGH hat diese Auslegung als im Einklang mit dem Gesetz gesehen, die sich aus § 361a Abs. 2 S. 4 BGB aus der Fassung bis zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 ergab. Obwohl mit der Schuldrechtsmodernisierung der Wortlaut des § 361a Abs. 2 S. 4 BGB nicht übernommen wurde, ist der BGH der Ansicht, dass der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage bewusst nicht ändern wollte. Im vorliegenden Streitfall lag schon keine Haustürwiderrufsituation vor und damit auch keine dem entsprechende Überrumpelungssituation.
Die Klägerin kann daher die vereinbarten 8 % Nutzungsgebühren und 4,5 % Werbungskostenbeitrag vom Umsatz des Restaurants ersetzt verlangen. Auch hier kann in diesem Zusammenhang der Vortrag des Beklagten dahinstehen, die Leistungen der Klägerin seien die vereinbarten 8 % Nutzungsgebühren und 4,5 % Werbungskostenbeitrag nicht wert gewesen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 346 Abs. 2 BGB ist dieser Einwand nur bei einem Darlehensvertrag möglich. Bei dem streitgegenständlichen Franchisevertrag handelt es sich jedoch nicht um einen Darlehensvertrag (dazu Palandt vor § 581 Rdnr. 21 ff.).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Dem Schuldnerschutzantrag des Beklagten gemäß § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO war nicht zu entsprechen, da Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht offenstehen. Darüber hinaus hat der Beklagte keine Tatsachen vorgetragen, die eine Schuldnerschutzanordung tragen würden.
IV.
Der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder für die Rechtsfortbildung noch für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es einer Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.