Berufung unzulässig verworfen wegen fehlender Beschwer bei Feststellungsantrag
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Feststellung der Zuverlässigkeit eines Beteiligten zur Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds; das Landgericht wies die Feststellungsklage ab, da eine eigenständige Sachprüfung nicht möglich sei. Das OLG Düsseldorf verwirft die Berufung als unzulässig, weil aus dem rechtskraftfähigen Inhalt des Urteils kein materieller Nachteil (Beschwer) für die Kläger ersichtlich ist. Mangels Beschwer fehlt auch das Rechtsschutzinteresse, die Entscheidung in ein Prozessurteil abändern zu lassen.
Ausgang: Berufung der Kläger wegen fehlender Beschwer als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch den rechtskraftfähigen Inhalt der angefochtenen Entscheidung in rechtlicher Hinsicht nachteilig betroffen (Beschwer) ist.
Zur Feststellung des Vorliegens einer Beschwer ist auf den rechtskraftfähigen Entscheidungsinhalt einschließlich der Entscheidungsgründe abzustellen.
Wenn die Entscheidungsgründe eindeutig zeigen, dass das Gericht aus Rechtsgründen keine inhaltsbezogene Sachentscheidung getroffen hat, begründet ein als Sachurteil ergangenes Urteil keine Beschwer und macht die Berufung unzulässig.
Fehlt die Beschwer, fehlt regelmäßig auch das Rechtsschutzinteresse, ein Sachurteil in ein Prozessurteil umdeuten oder abändern zu lassen.
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das am 6. November 2003 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln wird auf ihre Kosten verworfen.
I. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit ihrer Klage haben die Kläger - soweit im Berufungsrechtszug von Interesse - die gerichtliche Feststellung begehrt,
"dass der Kläger zu 2. die für die weitere Mitwirkung der Klägerin zu 1. am Einlagensicherungsfonds des B. d. B. nach dem Statut des Einlagensicherungsfonds gestellten Voraussetzungen erfüllt, insbesondere zuverlässig ist,
hilfsweise:
dass der Kläger zu 2. die für die weitere Mitwirkung der Klägerin zu 1. am Einlagensicherungsfonds des B. d. B. nach dem Statut des Einlagensicherungsfonds gestellten Voraussetzungen nicht bereits aufgrund der Tatsachen nicht erfüllt, auf die sich die bei der C & H C. & H. W. Aktiengesellschaft im Rahmen der Inhaberkontrolle durchgeführte Prüfung nach dem Stand vom 28.02.2001 bezogen hat."
Das Landgericht hat das Feststellungsbegehren (Klageantrag zu 3.) als unbegründet abgewiesen. Zur Rechtfertigung hat es ausgeführt:
"... Das weitere Ziel, das mit dem Feststellungsantrag verfolgt wird, ist, dass das Gericht seine Bewertung an die Stelle der Bewertung des Beklagten setzen soll. Aufgabe des Gerichts könnte jedoch allenfalls eine Überprüfung dahingehend sein, ob die festgestellten Tatsachen die getroffene Bewertung tragen oder ob eine Bewertung aufgrund von Tatsachen getroffen worden ist, die für die Bewertung nichts hergeben, oder ob Tatsachen berücksichtigt worden sind, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.
Da die Prüfung durch den Beklagten aber eben gar nicht abgeschlossen worden ist und er kein Ergebnis getroffen hat, kann dies gar nicht festgestellt werden, so dass auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag nicht begründet ist."
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie sind der Ansicht, ihr Feststellungsbegehren habe nicht durch Sachurteil abgewiesen werden dürfen, sondern sei bereits als unzulässig zu verwerfen gewesen.
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klageantrag zu 3. und der Hilfsantrag nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Rechtsmittel mangels Beschwer schon für unzulässig, im Übrigen aber auch in der Sache für unberechtigt, und führt dazu im Einzelnen aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer schon unzulässig.
A. Die Zulässigkeit einer Berufung setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch den rechtskraftfähigen Inhalt der angefochtenen Entscheidung beschwert, d.h. nachteilig betroffen ist. Beim Kläger ist dies regelmäßig der Fall, wenn der Entscheidungsausspruch des angegriffenen Urteils hinter dem in der Vorinstanz verfolgten Klagebegehren zurückbleibt. Darüber hinaus ist der Kläger zur Einlegung der Berufung ausnahmsweise dann berechtigt, wenn seine Klage erstinstanzlich als unbegründet statt als unzulässig abgewiesen worden ist (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 1611 m.w.N.). Die Beschwer ergibt sich in einem solchen Fall aus dem Umstand, dass die Klageabweisung aus sachlichen Gründen - im Gegensatz zum bloßen Prozessurteil - in materieller Rechtskraft erwächst (§ 322 Abs. 1 ZPO) und zum Verlust des behaupteten Anspruchs führt (BGH, a.a.O.; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1999, 1666 m.w.N.).
B. Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist die Berufung der Kläger nicht zulässig. Dabei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass das Feststellungsbegehren nicht - wie geschehen - als unbegründet abgewiesen werden durfte, sondern richtigerweise schon durch Prozessurteil als unzulässig hätte verworfen werden müssen. Denn aus dem klageabweisenden Urteil des Landgerichts erwachsen den Klägern keine materiell-rechtlichen Nachteile.
1. Zieht man - wie es bei klageabweisenden Urteilen stets geboten ist - zur Feststellung des rechtskraftfähigen Entscheidungsinhalts die Gründe der angefochtenen Entscheidung heran, ergibt sich, dass das Landgericht mit der Zurückweisung der Feststellungsanträge keine Sachentscheidung über die mit dem Feststellungsbegehren zur Entscheidung gestellten Fragen getroffen hat. Ausweislich seiner Entscheidungsgründe hat es sich vielmehr an der von den Klägern nachgesuchten Beurteilung, ob der Kläger zu 2. die zur Mitwirkung der Klägerin zu 1. am Einlagensicherungsfonds erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Forderung nach einer hinreichenden Zuverlässigkeit erfülle, und ob der Beklagte den Stand seiner bis Ende Februar 2001 durchgeführten Inhaberkontrolle zum Anlass nehmen dürfe, von der Unzuverlässigkeit des Klägers zu 2. auszugehen, aus Rechtsgründen gehindert gesehen. In der zitierten Passage der Entscheidungsgründe hat das Landgericht zum Hauptfeststellungsantrag ausgeführt, dass dem Gericht eine eigenständige Beurteilung der Zuverlässigkeit verwehrt sei und es lediglich um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer abgeschlossenen Zuverlässigkeitsprüfung des Beklagten ersucht werden könne, und dass es im Streitfall an einer in diesem Sinne überprüfungsfähigen abschließenden Verlässlichkeitsprüfung fehle. Mit diesem Argument hat es das Landgericht abgelehnt, sich mit der Zuverlässigkeit des Klägers zu 2. überhaupt sachlich zu befassen. Aufgrund derselben Erwägung hat das Landgericht auch die Hilfsfeststellungsklage abgewiesen. Es hat in diesem Zusammenhang gleichfalls entscheidend darauf abgestellt, dass der Beklagte die Zuverlässigkeit des Klägers nicht abschließend geprüft und beurteilt habe und dass aus diesem Grunde schon im Ansatz für die begehrte Feststellung, dass nach dem Stand der Inhaberkontrolle des Beklagten zum 28. Februar 2001 die Zuverlässigkeit des Klägers zu 2. nicht verneint werden dürfe, kein Raum sei.
2. Bei dieser Lage ist durch das klageabweisende Urteil des Landgerichts weder zu Lasten der Kläger rechtskraftfähig entschieden, dass der Kläger zu 2. die zur Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere diejenige der hinreichenden Zuverlässigkeit, nicht erfülle, noch ist durch das angefochtene Urteil rechtskraftfähig judiziert, dass der Beklagte nach dem Stand der bis zum 28. Februar 2001 durchgeführten Inhaberkontrolle von der Unzuverlässigkeit des Klägers zu 2. ausgehen dürfe. Das klageabweisende Sachurteil des Landgerichts ist für die Kläger auch mit keinen sonstigen materiell-rechtlichen Nachteilen verbunden. Es begründet - entgegen der Ansicht der Kläger - insbesondere nicht die Gefahr, dass der Kläger zu 2. aufgrund des angefochtenen Urteils als nicht zuverlässig gelten könnte. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm schon aus Rechtsgründen verwehrt sei, über die Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit des Klägers zu 2. zu befinden, und dass es aus diesem Grund hierzu auch keine Entscheidung treffe. Folgerichtig hat sich das Landgericht auch jedweden Ausführungen dazu, ob der Kläger zu 2. über die nötige Zuverlässigkeit verfüge und ob die bis Ende Februar 2001 durchgeführte Inhaberkontrolle des Beklagten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers zu 2. rechtfertigen könne, enthalten. Vor diesem Hintergrund ist es bei verständiger Betrachtung ausgeschlossen, aus dem landgerichtlichen Urteil irgendwelche nachteiligen Schlüsse in Bezug auf die Zuverlässigkeit des Klägers zu 2. zu ziehen.
Daraus folgt für die Beschwer der Kläger: Dass das Landgericht die Feststellungsanträge nicht durch Prozessurteil, sondern durch Sachurteil abgewiesen hat, ist für die Kläger nach dem rechtskraftfähigen Inhalt der angefochtenen Entscheidung mit keinerlei materiell-rechtlichen Nachteilen verbunden. Denn nach dem eindeutigen Inhalt der Entscheidungsgründe hat sich das Landgericht mit der hinreichenden Zuverlässigkeit des Klägers zu 2. überhaupt nicht befasst und demgemäß hierzu weder eine Entscheidung getroffen noch irgendwelche Ausführungen gemacht. Die Kläger werden folglich durch das angefochtene Urteil in der Sache nicht belastet. Das klageabweisende Sachurteil des Landgerichts beeinträchtigt vielmehr die Rechtsposition der Kläger im Ergebnis nicht mehr als eine mit der Berufung erstrebte Klageabweisung durch Prozessurteil. Von daher fehlt den Klägern nicht nur die Beschwer, sondern zugleich ein anzuerkennendes Rechtsschutzbedürfnis, das klageabweisende Urteil des Landgerichts in ein Prozessurteil abändern zu lassen.
Die Zulässigkeit der Berufung kann auch nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, dass zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels bereits der Anschein einer Beschwer genüge (vgl. BGH, NJW 1993, 2052). Im Entscheidungsfall lässt sich ein solcher Anschein sicher ausschließen. Wie dargelegt, ist es nach der Begründung des landgerichtlichen Urteils nämlich schlechterdings nicht möglich, aus ihm irgendwelche Schlüsse gegen die Zuverlässigkeit des Klägers zu 2. zu ziehen.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Dr. M.
- Dr. M.