Kooperationsvertrag Elektronikschlösser: Erlösausgleich trotz kartellrechtswidriger Nebenabreden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer seit 1995 mündlich vereinbarten Kooperation zur Herstellung und zum Vertrieb von Elektronikschlössern Ausgleichszahlungen und Entwicklungskosten für 2006–2008. Das OLG sprach ihr nach Beweisaufnahme 433.583,96 € zu und wies die Klage im Übrigen ab. Eine festgestellte Preisabsprache (für ein Produkt) und eine Kundenschutzabsprache verstießen zwar gegen § 1 GWB a.F., führten aber wegen Abtrennbarkeit nicht zur Gesamtnichtigkeit; auf Schriftformmängel (§ 34 GWB a.F.) konnte sich die Beklagte nach § 242 BGB nicht berufen. Die hilfsweise Zwischenfeststellungswiderklage wurde als unzulässig verworfen.
Ausgang: Berufung führte zur Verurteilung zur Zahlung von 433.583,96 €; im Übrigen Klage abgewiesen, Zwischenfeststellungswiderklage verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Kartellrechtswidrige Nebenabreden (z.B. Preis- und Kundenschutzabsprachen) führen nicht zur Gesamtnichtigkeit eines Kooperationsvertrags, wenn sie abtrennbar sind und der mutmaßliche Parteiwille den Fortbestand des übrigen Vertrags trägt (§ 139 BGB).
Auf eine mögliche Formnichtigkeit nach § 34 GWB a.F. kann sich eine Vertragspartei nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen, wenn der Vertrag über lange Zeit praktiziert wurde und sie daraus erhebliche Vorteile gezogen hat.
Ein als „Besprechungsbericht“ bezeichnetes Schriftstück begründet ohne eindeutige Anhaltspunkte keinen Erlass, keine Aufhebung oder keinen Vergleich über vertragliche Ausgleichsansprüche; maßgeblich sind Wortlaut, systematischer Zusammenhang und nachfolgendes Abrechnungsverhalten der Parteien.
Erteilt ein Auskunfts- oder abrechnungspflichtiger Vertragspartner im Rahmen der Abrechnung die zur Anspruchsberechnung erforderlichen Daten und macht er später Unrichtigkeiten geltend, hat er die für eine Korrektur wesentlichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen.
Eine Zwischenfeststellungswiderklage ist unzulässig, wenn sie nicht von einer zulässigen innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht wird oder wenn es an der Vorgreiflichkeit im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO fehlt, weil das Rechtsverhältnis durch die Hauptsacheentscheidung erschöpfend geregelt wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 24. November 2011 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 433.583,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 15.12.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Wert des Berufungsverfahrens: 544.005,69 €.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Zusammenarbeit im Bereich der Herstellung und dem Vertrieb von Elektronikschlössern für die Jahre 2006-2008 auf Zahlung von 554.055,69 € in Anspruch
Die Klägerin entwickelt und produziert Elektronikbaugruppen und Geräte im Bereich der Sicherheitstechnik. Die Beklagte (vormals handelnd unter der L. X. GmbH & Co. KG) hat bis zur Veräußerung ihres Geschäftsbetriebs an die L. X. GmbH Ende des Jahres 2008 Sicherheitsschlösser hergestellt und vertrieben. Seit Mitte der 1990´er Jahre haben die Parteien im Bereich der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von Elektronikschlössern zusammengearbeitet. Die Zusammenarbeit sah unter anderem vor, dass die Beklagte die Elektronik der Klägerin in die von ihr hergestellten Sicherheitsschlösser verbaut.
Am 30.12.1997 schlossen die Parteien einen schriftlichen „Vertrag über Zusammenarbeit“. Nach umfangreichem Schriftverkehr unterzeichneten die Parteien am 06.09.2007 ein auf den 20.08.2007 datiertes Schuldanerkenntnis, in dem die Beklagte anerkannte, der Klägerin als „Abrechnungsausgleich“ einen Betrag in Höhe von 275.000 € netto zu schulden. Ebenfalls am 06.09.2007 unterzeichneten die Parteien einen auf den 12.12.2006 rückdatierten „Besprechungsbericht“ mit folgendem Wortlaut:
„Die Firmen X. und J. kooperieren seit Jahren im Aufbau und im Vertrieb von sicherheitstechnischen Produkten und Komponenten für den Tresorbauer und den Bankenmarkt. Es wurden eine Reihe von Entwicklungen und Produkte realisiert.
Die J. N. GmbH hat bisher auf die Ausübung des Vertriebsrechtes verzichtet, so dass die X. GmbH & Co. KG bevorzugt Produkte in den Markt bringen konnte und bringt.
Um den Nachteil für die J. GmbH, insbesondere die Auswirkungen für die kommenden Jahre auszugleichen, vereinbaren die Parteien einvernehmlich, dass die X. GmbH & Co. KG an die J. N. GmbH für das Jahr 2007 einen Betrag in Höhe von 4 x 15.000 Euro und im Jahr 2008 einen Betrag von 4 x 53.750 Euro zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer bezahlen wird.
Die Firma X. wird für diesen Vorgang in der Bilanz entsprechende Rückstellungen bilden.“
Die Beklagte zahlte in der Folgezeit ratenweise den insgesamt geschuldeten Betrag von 327.250 €.
Die Klägerin hat behauptet, die Geschäftsführer der Parteien hätten vor Abschluss des schriftlichen Vertrages mündlich zu Beginn ihrer Zusammenarbeit im Jahr 1995 vereinbart, dass die Klägerin die Elektronikbauteile zu den Gestehungskosten an die Beklagte verkauft, die die Elektronikbauteile sodann in ihre Schlösser verbaut. Anschließend sollte die Beklagte einen Teil der fertigen Schlösser zu den Gestehungskosten wieder an die Klägerin zurückverkaufen. Der Gewinnanteil aus den jeweils von beiden Parteien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauften Schlössern sollte durch Beteiligung der jeweils anderen Partei in Höhe von 50 % des Verkaufspreises abzüglich des internen Abrechnungspreises ausgeglichen werden. Um sich nicht gegenseitig Konkurrenz zu machen, hätten sich die Parteien über den Verkaufspreis und die Kunden abgestimmt. Darüber hinaus sei eine anteilige Aufteilung der Entwicklungskosten zu je 50 % vereinbart worden. Auf der Grundlage der mündlichen Vereinbarung stehe ihr – unter Berücksichtigung der Gegenansprüche der Beklagten – ein im Einzelnen berechneter Zahlungsanspruch gegen die Beklagte für die Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von brutto 554.055,69 € zu. Die Zahlung der Beklagten in Höhe von 327.250 € sei als Ausgleich für den Verkauf von Elektronikschlössern in den Jahren 2000 bis 2005 nach der zuvor geschilderten Vereinbarung geleistet worden. Dass es sich dabei um einen Abrechnungsausgleich gehandelt habe, sei im Schuldanerkenntnis auch bestätigt worden. Hintergrund des vom Geschäftsführer der Beklagten gewünschten und dann von den Parteien unterzeichneten „Besprechungsberichts“ sei gewesen, dass der Geschäftsführer der Beklagten im Hinblick auf einen angeblichen Ausgleich für den in Wahrheit nicht existierenden Vertriebsverzicht gewinnmindernde Rückstellungen in seine Bilanz habe einstellen wollen. Eine Aufhebung der mündlichen Vereinbarung über die Ausgleichszahlungen habe nicht stattgefunden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 554.055,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 15.12.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die in der Vergangenheit gezahlten Ausgleichszahlungen seien als Gegenleistung für einen vereinbarten Vertriebsrechtsverzicht erfolgt. Erst als sie festgestellt habe, dass die Klägerin einen eigenständigen Vertrieb aufgenommen und zu diesem Zweck eine eigene Vertriebsgesellschaft gegründet habe, habe es zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten darüber gegeben, ob und wieweit der Vertriebsverzicht der Klägerin zu vergüten sei. Dies sei der Hintergrund für den Abschluss der Vereinbarung vom 12.12.2006 gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne dahin stehen, ob die Parteien sich im Rahmen der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung darauf verständigt hätten, im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entstandene Entwicklungskosten hälftig aufzuteilen und Ausgleichszahlungen in Höhe von 50 % des beim Verkauf der Elektronikschlösser erzielten Erlöses zuzüglich Umsatzsteuer zu erbringen, da Zahlungsansprüche jedenfalls für den vorliegend geltend gemachten Zeitraum 2006-2008 durch die von den Parteien in dem so bezeichneten Besprechungsbericht vom 03.09.2007 (rückdatiert auf den 12.12.2006) getroffene Abrede ausgeschlossen worden seien. Hierin liege eine von den Parteien getroffene abschließende Regelung über möglicherweise bestehende weitergehende Ansprüche der Klägerin aufgrund einer vorangegangenen (mündlichen) Vereinbarung.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 24.11.2011, Az. 12 O 86/10, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 554.055,69 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 15.12.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und hilfsweise für den Fall, dass etwaige vertragliche Beziehungen der Parteien nicht durch die Vereinbarung aus 2006/2007 aufgehoben worden sein sollten,
festzustellen,
1. dass das von der Klägerin behauptete Vertragsverhältnis über die Zahlung von Ausgleichsansprüchen wegen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis nichtig ist,
2. dass das von der Klägerin behauptete Vertragsverhältnis über die Zahlung von Ausgleichsansprüchen wegen Verstoß gegen § 1 GWB nichtig ist,
3. dass ein weiterer Informationsaustausch, insbesondere über Kunden, Verkaufspreise, interne Kostenparameter wegen Verstoß gegen § 1 GWB verboten ist.
Die Klägerin beantragt,
die Hilfszwischenfeststellungswiderklage abzuweisen.
Die Beklage ist der Ansicht, die von der Klägerin behauptete mündliche Vereinbarung sei wegen eines Verstoßes gegen § 1 GWB a.F. unwirksam und überdies wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. formnichtig. Es sei von einem unzulässigen Gewinnpooling und einem unzulässigen Austausch von Marktdaten zwischen Wettbewerbern auszugehen. Zudem - so die Behauptung der Beklagten – habe eine Preis- und Kundenabsprache zwischen den Parteien bestanden. Der gemeinsame Marktanteil der Parteien auf dem Gesamtmarkt für Hochsicherheitsschlösser für die professionelle Anwendung betrage mindestens 30 %.
Auf Antrag der Beklagten hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, nachdem er den Parteien Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt (Bl. 302, 398, 451 GA) und durch Vernehmung einer Zeugin und der Anhörung der Geschäftsführer der Parteien Beweis erhoben hat (Sitzungsprotokolle vom 04.04.2014, Bl. 364 GA, und vom 30.01.2015, Bl. 494 GA), den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.02.2015 an den Kartellsenat verwiesen.
Der Senat hat durch Vernehmung des Zeugen C. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 2015 (Bl. 682 ff. GA) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Zur Klage
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aufgrund des zwischen ihnen im August 1995 geschlossenen mündlichen Vertrages über ihre Kooperation bei der Entwicklung und dem Vertrieb von Elektronikschlössern ein Anspruch auf Zahlung von 433.583,96 € zu.
1.
Die Parteien haben sich im August 1995 geeinigt, zukünftig bei der Entwicklung und dem Vertrieb von Elektronikschlössern zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit sollte in der Weise erfolgen, dass die Klägerin der Beklagten unter Berechnung der Wareneinsatz-und Allgemeinkosten ihre Elektronikbauteile verkauft, die die Beklagte anschließend in ihre Elektronikschlösser verbaut. Einen Teil der hergestellten Schlösser sollte die Beklagte sodann an die Klägerin ebenfalls zu ihren Wareneinsatz- und sonstige Kosten verkaufen. Ein Erlösausgleich der jeweils im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertriebenen Schlösser sollte zwischen den Parteien in der Weise stattfinden, dass die erzielte Spanne zwischen den Gestehungskosten und dem Verkaufspreis geteilt und die wechselseitigen Ansprüche miteinander verrechnet werden.
Hiervon ist nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin V. sowie durch Anhörung der Geschäftsführer der Parteien auszugehen. Die Zeugin V. hat den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin in vollem Umfang bestätigt. Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage bestehen nicht. Die Aussage steht in Einklang mit dem Abrechnungsverhalten der Parteien für das Jahr 1999 sowie dem Inhalt der zu den Akten gereichten E-Mails des Geschäftsführers der Beklagten. Unstreitig haben die Parteien für 1999 einen Erlösausgleich nach den von der Zeugin V. bekundeten Abrechnungsmodell vorgenommen. Darüber verhalten sich mehrere an die Klägerin adressierte E-Mails des Geschäftsführers der Beklagten über die Berechnung der wechselseitigen Ausgleichsansprüche für den Zeitraum 2006-2008. So hat er insbesondere mit E-Mail vom 17.04.2009 (Anl. K 14), 03.07.2009 (Anl. K 15) und 08.07.2009 (Anl. K 17) Abrechnungsunterlagen für die Berechnung der Ausgleichszahlungen für den Zeitraum 2006-2008 übersandt. Auch die in der Sitzung des Gerichts vom 4. April 2014 angehörten Geschäftsführer der Parteien haben übereinstimmend angegeben, dass sie sich über die Ausgleichregelung einig gewesen seien. Schwierig sei nach Angaben des Geschäftsführers der Beklagten nur die jeweilige Ausgleichsberechnung im Detail gewesen, was der Annahme einer verbindlichen Einigung über den Ausgleich jedoch nicht entgegensteht.
a.
Die Mitte 1995 getroffene mündliche Vereinbarung der Parteien über die Zusammenarbeit bei der Herstellung und dem Vertrieb elektronischer Schließsysteme sowie die in Rede stehenden Abrechnungsmodalitäten ist wirksam. Sie ist nicht gemäß § 1 GWB in der bis zum 01.01.1999 geltenden Fassung (GWB 1990) insgesamt unwirksam bzw. gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 GWB insgesamt nichtig (siehe unter aa.). Auch kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F. berufen (siehe unter bb.).
aa.
Die Parteien haben im Rahmen ihrer Zusammenarbeit gleich in mehrfacher Hinsicht gegen das Kartellverbot (§ 1 GWB 1990) verstoßen.
(1)
Nach § 1 GWB 1990 sind Verträge, die Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, soweit die Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit Preise abgesprochen und eine Kundenschutzabsprache getroffen haben.
(a)
Die in Rede stehende Zusammenarbeit der Parteien bei der Herstellung von elektronischen Schließsystemen ist nicht per se geeignet, den Wettbewerb nachteilig zu beeinflussen. Weder die Klägerin noch die Beklagte war allein in der Lage, elektronische Sicherheitsschlösser herzustellen, weshalb ihnen durch die Zusammenarbeit erst die Möglichkeit eröffnet wurde, als Anbieter von elektronischen Schließsystemen tätig zu werden. Das steht außer Streit (vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 09.12.2015).
Eine Kooperation ist jede auf freiwilliger Basis beruhende vertragliche Zusammenarbeit rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Unternehmen zum Zwecke der Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit. Kooperationen können den Wettbewerb auf den sachlich und räumlich relevanten Märkten aufheben oder einschränken, sie können aber den Wettbewerb auch unterstützen und in vielen Fällen gerade erst ermöglichen. Kooperationen sind nach ihrem Grad und ihrer Intensität der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sehr unterschiedlich, so dass eine einheitliche Beurteilung nicht möglich ist. Im Einzelfall ist zu beurteilen, ob die Gefahr einer Koordinierung besteht, so etwa bei der Angleichung von Preisen, der Kosten, der Qualität oder anderer Wettbewerbsparameter. Auch der Austausch von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der Zusammenarbeit kann wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen haben (Krauß in Langen/Bunte, 12. Aufl., § 1 Rn. 219; Leitlinien der Kommission zur Anwendbarkeit von Artikel 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit 2011/C 11/01 – HorizontalLL – Rn. 157, 160, 162 ff.).
(b)
Die Parteien haben für das Schloss U. im August 2005 eine Preisabsprache getroffen. Sie haben sich auf einen Mengen- und Grundrabatt verständigt. Dies folgt aus dem mit Schriftsatz vom 5. August 2015 vorgelegten Besuchsbericht vom 26. Oktober 2006 (Anl. B 4, Bl. 624 GA) und dem Vermerk über das Vertriebs-Meeting d.-J. vom 9. August 2005. Dort wird unter Ziff. 1 „Preise U. am Markt Preislisten“ ausgeführt: „Preis-Matrix d./J. wurde abgestimmt im Juni. (.…) Grundrabatt startet bei 15 % bei 1-24 Stück. 25-49 Stck. 20 %.“
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin eine Preisabsprache der Parteien in zweiter Instanz ausdrücklich in Abrede gestellt hat (Bl. 266, 321 GA). Das einfache Bestreiten der Klägerin genügt nicht den Anforderungen des § 138 ZPO. Es war vielmehr ein substantiiertes Bestreiten erforderlich, weil die Klägerin in erster Instanz selbst eine Abstimmung der Parteien über die Verkaufspreise vorgetragen hat, und die oben genannten Unterlagen eindeutig für die Vereinbarung eines Grund- und Mengenrabatts sprechen. Genügt das Bestreiten somit nicht den Anforderungen, gilt jedenfalls im Hinblick auf das Schloss U. eine im Jahr 2005 getroffene Preisabsprache als zugestanden.
Dass die Parteien darüber hinausgehend für sämtliche der von ihnen hergestellten Sicherheitsschlösser Verkaufspreise abgesprochen haben, kann indes nicht festgestellt werden. Die von der Beklagten hierzu vorgelegten Unterlagen K 22 und B 5 bestätigen eine solche generelle Preisabsprache nicht. Die Anlage K 22 umfasst insgesamt drei Seiten. Bei der Seite 1 handelt es sich um ein an die Klägerin adressiertes Telefax von Herrn G. vom 25. März 1998. Inhaltlich betrifft es die Verrechnung von Investitionen und Erlösen der Schlösser …/02/03/04 und gibt den Inhalt einer am selben Tag getroffenen Vereinbarung wieder. Eine Preisabsprache ergibt sich daraus nicht. Seite 2 der Anlage K 22 gehört nicht zu dem zuvor angesprochenen Telefax der Beklagten vom 25. März 1998. Es handelt sich vielmehr um die Seite 3 eines dreiseitigen Telefax der Beklagten vom 27. November 1997 und ist mit „Rechte an den F.-Schlössern“ überschrieben. Darin ist zwar ausgeführt:
„Beide Firmen bieten zu gleichen „Grundpreisen“ an. Bei Preisabweichungen von mehr als + 5 % muss der Partner zustimmen.“
Dass es sich hierbei um die Bestätigung einer bereits getroffenen Vereinbarung handelt, kann dem Inhalt jedoch nicht entnommen werden. Auch ist weder der Verfasser noch der Adressat des Telefax erkennbar.
Die behauptete Absprache der Verkaufspreise findet ebenfalls keine Bestätigung in der Unterlage B 5. Darin sind unter Ziff. 3 „Neue Schlösser, Preise“ Besprechungspunkte für das Vertriebs-Meeting am 9. August 2005 aufgeführt. Als Besprechungspunkte sind benannt: die Preisstruktur F.-Schlösser, Preise für … und Preisbausteine U.. Was aber diesbezüglich vereinbart worden ist und ob mit den angesprochenen Preisen und Preisbestandteilen überhaupt die Verkaufspreise gemeint waren oder die Preise, die sich Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit wechselseitig berechnet haben, ergibt sich hieraus nicht.
Bestätigen daher die vorgelegten Unterlagen das Vorbringen der Beklagten nicht, war über ihr pauschales, durch Vernehmung des Zeugen M. unter Beweis gestellte Vorbringen, bei sämtlichen Besprechungen zwischen den in den Jahren 1996 bis zumindest 2006 seien die Preise sämtlicher gemeinsam entwickelter Schlosstypen erörtert worden, kein Beweis zu erheben.
(c)
Die Klägerin und die Beklagte haben überdies eine Kundenschutzabsprache getroffen. Hiervon ist nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme auszugehen. Die Zeugin V. hat die von der Beklagten behauptete Kundenschutzabsprache bestätigt. Sie hat bei ihrer Vernehmung ausgesagt, es habe zwischen den Parteien eine Kundenabsprache im Sinne eines „Gentlemen`s agreement“ bestanden, wonach Kunden des jeweils anderen nicht beliefert werden sollten. Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage bestehen nicht.
Soweit die Beklagte eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung zudem in den untereinander vereinbarten Abrechnungsmodalitäten für die gemeinsam hergestellten und anschließend vertriebenen Sicherheitsschlösser sieht, kann dem nicht gefolgt werden. Das Vorbringen der Beklagten ist nicht ausreichend substantiiert. Zwar sahen die vereinbarten Abrechnungsmodalitäten den Austausch von Geschäftsgeheimnissen vor, jedoch ist, anders als die Beklagte meint, die Vereinbarung einer Gewinnpartizipation unter Mitgliedern einer Produktionsgemeinschaft (Kooperation) als solche nicht per se kartellrechtswidrig. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Teilung der erwirtschafteten Gewinne zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung führt. Hier könnte es zu einer Angleichung der Wettbewerbsparameter (Verkaufspreis und Kosten) kommen, weil die Kooperationspartner durch die Abrechnung der Ausgleichszahlungen über Geschäftsgeheimnisse seines Wettbewerbers informiert werden. Sie erfahren durch die Abrechnung nicht nur, wie viele Schlösser der Partner zu welchem Preis hat absetzen können, sondern auch die Höhe der Marge zwischen Verkaufspreis und Kosten. Die Preiskalkulation eines Wettbewerbers und die einzelnen Komponenten unterliegen aber dem Geheimwettbewerb und sind Geschäftsgeheimnisse. Allerdings hat die für die Voraussetzungen des § 1 GWB 1990 darlegungsbelastete Beklagte nichts dazu vorgetragen, ob es durch die genannten Abrechnungsmodalitäten der Parteien tatsächlich zu einer Wettbewerbsbeeinträchtigung durch eine Angleichung der Verkaufspreise gekommen ist. Dies geht zu ihren Lasten, weil sie für die Voraussetzungen eines Kartellverstoßes darlegungs- und beweisbelastet ist.
(d)
Ob die in Rede stehende Kundenschutz- und Preisabsprache die Marktverhältnisse bereits deshalb spürbar im Sinne von § 1 GWB 1990 beeinflusst hat, weil es sich nach den Bagatellbekanntmachungen des Bundeskartellamts und der Kommission jeweils um eine sog. Kernbeschränkung handelt, die regelmäßig die Qualität einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung besitzt, oder ob hierzu weitere Feststellungen erforderlich sind, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn die Kundenschutz- und Preisabsprache die Voraussetzungen des § 1 GWB 1990 erfüllen sollte, hätte die Kartellrechtswidrigkeit dieser Vereinbarungen nicht die Gesamtnichtigkeit des mündlich Mitte 1995 geschlossenen Vertrages über die Zusammenarbeit der Parteien zur Folge.
(2)
Nach § 139 BGB ist zwar im Grundsatz Gesamtnichtigkeit anzunehmen, wenn ein Teil des Rechtsgeschäfts nichtig ist. Jedoch ist ausnahmsweise von einer Teilnichtigkeit auszugehen, wenn das Rechtsgeschäft nach dem Willen der Parteien auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.
(2.1)
§ 139 BGB ist einschlägig. Die Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der Kundenschutz- und Preisabsprache ist auf einen abtrennbaren Teil des mündlich geschlossenen Vertrags der Parteien beschränkt. Die ohne Kundenschutzabsprache und Preisabsprache verbleibende Vereinbarung der Parteien über die Herstellung und den anschließenden Vertrieb der gemeinsam hergestellten elektronischen Sicherheitsschlösser sowie den wechselseitigen Erlösausgleich kann als selbständiges Rechtsgeschäft Bestand haben.
(2.2)
Wie bereits ausgeführt, sieht § 139 BGB grundsätzlich die Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts vor. Die von der Nichtigkeit nicht erfassten Bestandteile des Rechtsgeschäfts bleiben aber ausnahmsweise gültig, wenn dies dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien entspricht. Zur Entscheidung der Frage, ob der Vertrag ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, bedarf es daher der Erforschung des wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Parteien (BGH WuW/E BGH 1732, 1735 – Fertigbeton II). Maßgebend ist, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten (BGH NJW 1996, 2088).
Folgende Erwägungen sprechen hier dafür, dass nach dem mutmaßlichen Willen der Parteien ihre im Jahr 1995 geschlossene mündliche Vereinbarung auch dann weiter Bestand haben sollte, wenn die Kundenschutz- und Preisabsprache gegen das Kartellverbot verstößt und infolgedessen unwirksam bzw. nichtig ist. Die Parteien haben Ende 1997 ihre mündliche Vereinbarung durch einen schriftlichen Vertrag ergänzt. Ziff. 8 des „Vertrag über Zusammenarbeit“ enthält eine sog. Erhaltungs- und Ersetzungsklausel. Mit derartigen Klauseln wollen die Vertragsparteien ihre Vereinbarungen bestandssicher machen und gegen das Risiko absichern, dass ein in zentralen Punkten nicht zu beanstandender Vertrag wegen einer nichtigen Vertragsklausel gesamtnichtig wird. Haben die Parteien aber im Dezember 1997 eine solche Regelung in den schriftlichen (Zusatz-) Vertrag zu ihrer mündlichen Vereinbarung aufgenommen, ist davon auszugehen, dass sie dieselbe Einstellung bereits bei Abschluss der mündlichen Vereinbarung hatten und sie infolgedessen auch dann geschlossen hätten, wenn sie Kenntnis von der Kartellrechtswidrigkeit der Kundenschutz- und Preisabsprache gehabt hätten. Das ist im Senatstermin vom 09.12.2015 angesprochen worden.
bb.
Der vertragliche Ausgleichszahlungsanspruch der Klägerin scheitert nicht am Schriftformerfordernis des § 34 GWB a.F.. Der Beklagten ist es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine etwaige Formnichtigkeit (§ 125 Satz 1 BGB i.V.m. § 34 GWB a.F.) zu berufen.
Nach § 34 Satz 1 GWB a.F. sind Verträge, die Beschränkungen der in den §§ 16, 18, 20 und 21 GWB bezeichneten Art enthalten, schriftlich abzufassen. Die Kooperationsvereinbarung der Parteien enthält weder eine Preisbindung gemäß § 16 GWB a.F. noch liegt ein Lizenzvertrag (§ 20 GWB a.F.) oder ein Vertrag über nicht geschützte Leistungen und über Saatgut (§ 21 GWB a.F.) vor. Da sich die Parteien neben der Preisabsprache für das Schloss U. in Form eines sog. Gentlemen´s agreement darauf verständigt haben, die Kunden des jeweils anderen nicht zu beliefern, kommt allein eine Beschränkung der in § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB a.F. bezeichneten Art in Betracht. Der Beklagten ist es jedoch nach Treu und Glauben verwehrt, sich unter Berufung auf den Formmangel ihrer vertragliche Pflichten zu entziehen. Die Parteien haben den Vertrag über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren (1995 – 2008) praktiziert und sich - wie bereits oben unter 1. ausgeführt – um einen Erlösausgleich nach dem vereinbarten Modus bemüht. Zudem hat die Beklagte aus dem Vertrag ungeachtet seiner etwaigen Formnichtigkeit erhebliche Vorteile gezogen, indem sie von der Klägerin Elektronikbauteile zum Einbau in ihre Schlösser erhalten und die hergestellten Sicherheitsschlösser anschließend mit Gewinn weiterveräußert hat.
b.
Der aus dem mündlichen Kooperationsvertrag der Parteien folgende Ausgleichsanspruch der Klägerin für die Jahre 2006-2008 ist nicht erloschen. Gleiches gilt für den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz von Entwicklungskosten.
Die Parteien haben weder einen Erlassvertrag im Sinne von § 397 Abs. 1 BGB, noch eine Aufhebungsvereinbarung oder einen Vergleich geschlossen. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten wird nicht durch den Inhalt des Besprechungsberichts vom 12.12.2006 bestätigt. Bereits mit Schreiben des Gerichts vom 06.05.2013 (Bl. 204 GA) sind die Parteien darauf hingewiesen worden, dass weder der Wortlaut des auf den 12.12.2006 rückdatierten Besprechungsberichts, noch die Gesamtumstände dafür sprechen, dass die Klägerin auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der mündlich geschlossen Ausgleichsvereinbarung für die Jahre 2006-2008 verzichten wollte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Schreiben des Gerichts in vollem Umfang Bezug genommen. Zu ergänzen ist lediglich, dass die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Ausgleichsbetrags auf einer von der Klägerin dargelegten und von der Beklagten nicht bestrittenen Berechnung der Ausgleichsansprüche für die Jahre 2000-2005 abzüglich einer Gegenforderung der Beklagten basiert. Ausgleichsansprüche für das Jahr 2006 waren darin eben so wenig enthalten wie weitere Beträge für die Folgejahre, obwohl sich dies bei einem Gesamtausgleich angeboten hätte. Auch der Inhalt des zeitgleich verfassten und von den Parteien unterzeichneten Schuldanerkenntnisses spricht gegen die Vereinbarung eines Gesamtausgleichs. Danach sollte die Zahlung von 275.000 € als „Abrechnungsausgleich“ und damit – wie von der Klägerin geltend gemacht - als Ausgleich der abgerechneten Jahre 2000-2005 dienen und nicht zugleich die Folgejahre mitabgelten. Auch fehlt in dieser Urkunde jeglicher Hinweis darauf, dass mit der anerkannten Verpflichtung sogleich sämtliche auch zukünftige Ansprüche abgegolten sein oder in der Vergangenheit getroffene Vereinbarungen aufgehoben werden sollten. Schließlich spricht auch die anschließende Korrespondenz der Parteien dafür, dass sich die Parteien im September 2007 nicht auf einen endgültigen Gesamtausgleich verständigt haben. Ansonsten ist nicht erklärlich, warum die Beklagte noch im Mai 2009 Daten über eine vorzunehmende Abrechnung und eine Definition der für die Abrechnung erforderlichen gemeinsam festgelegten Begrifflichkeit vorgenommen hat, wenn eine Abrechnung nicht mehr erfolgen sollte. Auch wäre nicht erforderlich gewesen, noch im Juli 2009 eine Tabelle mit dem Absatz der Elektronikschlösser in den Jahren 2006-2008 zu übermitteln, wenn bereits im Jahre 2007 ein abschließender Ausgleich stattgefunden hätte und weitere wechselseitigen Forderungen nicht mehr hätten geltend gemacht werden sollen.
2.
Der Anspruch der Klägerin ist in Höhe von 433.583,96 € gerechtfertigt.
a. Ausgleichszahlung 2006-2008
Die von der Klägerin für die Jahre 2006-2008 beanspruchte Ausgleichszahlung ist in der geltend gemachten Höhe von 347.493,02 € netto gerechtfertigt. Der Klägerin stand gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 645.266,94 € zu, den sie aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Verrechnungsabrede mit einem gegen sie gerichteten Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 297.773,92 € verrechnet hat, so dass es bei einem Ausgleichsbetrag zu ihren Gunsten in Höhe von 347.493,02 € verbleibt.
aa.
Der Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte für die in den Jahren 2006-2008 von der Beklagten verkauften Schlösser beträgt insgesamt 645.266,94 €. Die Klägerin hat ihrer Abrechnung die Anzahl der verkauften Schlösser und den anhand des durchschnittlichen Verkaufspreises ermittelten Ausgleichsbetrag pro Schloss zu Grunde gelegt, den ihr die Beklagte mit E-Mail vom 03.07.2009 (Anlage K 15), 08.07.2009 (Anlage K 17) und vom 04.02.2010 (Anlage K 16) mitgeteilt hat.
Hiermit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast genügt. Sie hat sich die Rechnungslegung der Beklagten für die Jahre 2006-2008 zu Eigen gemacht. Die Angaben der Beklagten hatten die Funktion, der Klägerin das Wissen zu vermitteln, das sie zur Berechnung ihres Ausgleichsanspruchs benötigte. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, bei der mit E-Mail vom 03.07.2009 (Anlage K15), 08.07.2009 (Anlage K17) und vom 04.02.2010 (Anlage K16) übermittelten Aufstellung habe es sich lediglich um eine hypothetische Modellrechnung gehandelt und nicht um eine Abrechnung, mit der sie ihre vertragliche (Neben-)Pflicht zur Rechenschaftsablegung (§ 259 BGB) erfüllen wollte (Bl. 482 ff GA). Dieses Vorbringen findet in den vorgelegten E-Mails indes keine Stütze. So ist der E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten vom 03.07.2009 zu entnehmen, dass er die Absatzzahlen mit Ausnahme der Zahlen für das Schloss D. aus den Daten des PPS-Systems entnommen und nicht lediglich beispielhaft geschätzt hat. Mit weiterer E-Mail vom 08.07.2009 hat er zudem den an die Klägerin zu zahlenden Ausgleich konkret errechnet, indem er aufgrund des durchschnittlich von der Beklagten erzielten VK-Preises pro Schloss einen bestimmten Betrag als Ausgleich pro Schloss ermittelt hat. Die Zahlen für das Schloss D. sind der Klägerin von der Beklagten mit E-Mail von Herrn Y. vom 04.02.2010 übermittelt worden. Die Art der Rechnungslegung ist im Übrigen identisch mit der Rechnungslegung der Beklagten für das Jahr 1999. Auch für diesen Abrechnungszeitraum hat die Beklagte die Anzahl der jeweils verkauften Schlösser und den aus der Differenz zwischen dem durchschnittlich erzielten Verkaufspreis und dem Abrechnungspreis ermittelten und anschließend hälftig zu teilenden Erlös mitgeteilt (Anl. K12).
Da die Funktion der Rechnungslegung über das Eigeninteresse des Auskunftspflichtigen hinaus eine sorgfältige Prüfung der Rechnungslegung auf seiner Seite gebietet, spricht der erste Anschein dafür, dass die erteilte Auskunft richtig und vollständig ist. Bei dieser Sachlage obliegt es dem Auskunftspflichtigen, der in dem daraufhin eingeleiteten gerichtlichen Verfahren sachliche Fehler der von ihm gelegten Rechnung geltend macht und diese – ganz oder teilweise – widerruft, den für die Berechtigung der Korrektur wesentlichen Sachverhalt vorzutragen (BGH NJW-RR 1993, 1261, juris Rn. 24 und 25). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist daher die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die von ihm erteilte Abrechnung eine Unrichtigkeit zu seinem Nachteil aufweist. Hierzu fehlt aber jeglicher Vortrag der Beklagten. Insbesondere ist die erteilte Auskunft nicht deshalb unrichtig, weil die Beklagte bei ihrer Rechnungslegung die durchschnittlichen und nicht die konkret erzielten Verkaufspreise für die einzelnen Schlösser mitgeteilt hat. Dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages im Jahr 1995 oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Vereinbarung darüber getroffen haben, bei der Berechnung des jeweiligen Ausgleichsanspruchs ausschließlich von den tatsächlich erzielten Verkaufspreisen auszugehen mit der Konsequenz, dass eine Abrechnung auf der Grundlage des durchschnittlichen Verkaufspreises nicht akzeptiert wird und damit offensichtlich unrichtig ist, ergibt sich weder aus dem Vortrag der Parteien, noch ist hierfür sonst etwas ersichtlich.
Dass die mitgeteilte Anzahl der von ihr verkauften Schlösser oder der durchschnittliche Verkaufspreis fehlerhaft ermittelt worden ist, macht die Beklagte nicht geltend.
bb.
Der Beklagten stand ihrerseits gegen die Klägerin ein Ausgleichsanspruch für die in den Jahren 2006-2008 von der Klägerin verkauften Schlösser in Höhe von 297.773,92 € zu.
Die für die Höhe ihres zur Verrechnung gestellten Ausgleichsanspruchs darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht darzulegen vermocht, dass ihr ein über 297.773,92 € hinausgehender Ausgleichsanspruch zusteht. Die Klägerin hat aufgrund ihrer zu den Akten gereichten Rechnungslegung unter Auswertung der gleichfalls zu den Akten gereichten Verkaufsrechnungen der Jahre 2006-2008 einen von ihr auszugleichenden Betrag in Höhe von 297.773,92 € ermittelt (Bl. 266 GA, Anl. K 4, K 18, K 42-47). Es war daher Sache der Beklagten, im Einzelnen darzulegen, welche Abrechnungspositionen der Klägerin aus welchem Grund in welcher Höhe zu korrigieren sind. Das Vorbringen der Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht.
So hat die Beklagte zwar in erster Instanz eine Berechnung zu den Akten gereicht, aus der sich ein gegen die Klägerin gerichteter Ausgleichsanspruch in Höhe von 761.883,42 € ergibt (Anl. B 2, Bl. 60 GA). Nach ihren eigenen Ausführungen handelt es sich hierbei aber nicht um eine konkrete Berechnung nach dem vereinbarten Abrechnungsmodus, sondern um eine hypothetische Berechnung auf der Basis fester Durchschnittsausgleichswerte pro Schloss für den Fall, dass – so die von der Beklagten nicht bewiesene Behauptung – die Parteien einen Vertriebsrechtverzicht der Klägerin vereinbart haben und die Klägerin hierfür einen Ausgleich erhält. Auch aus der Abrechnung, die der Geschäftsführer der Beklagten mit E-Mail vom 08.07.2009 (Anl. K 17) an Herrn S. von der Klägerin übermittelt hat, kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten herleiten. Zwar ergibt sich hieraus ein Ausgleichsanspruch der Beklagten in Höhe von 754.668,41 €. Allerdings basiert diese Abrechnung nach eigenen Angaben des Geschäftsführers im Hinblick auf die von der Klägerin abgesetzten Mengen und Verkaufspreise nur auf einer Schätzung und hat keine Aussagekraft mehr, nachdem die Klägerin über die in den Jahren 2006-2008 von ihr abgesetzten Mengen und Verkaufspreise Rechnung gelegt und entsprechende Belege vorgelegt hat. Soweit die Beklagte alle Positionen der Abrechnung vorsorglich bestritten (Bl. 49 GA) sowie die erzielten Verkaufspreise, Mengen und Einstandspreise mit Nichtwissen bestritten hat (Bl. 49 f. GA), ist dieses Bestreiten unerheblich. Denn die Beklagte hätte - wie sie selbst in ihrem Schriftsatz vom 15.05.2013 für den Fall der Vorlage sämtlicher Unterlagen angekündigt hat (Bl. 247 GA) - zu den einzelnen Abrechnungspositionen im Detail vortragen müssen. Dies hat sie aber nicht getan. Sie hat lediglich vorgetragen, die Klägerin hätte höhere Verkaufspreise ansetzen müssen, soweit sie Schlösser an die Fa. T. GmbH, H. veräußert hat, weil es sich um eine Vertriebstochter der Klägerin handele, die die Schlösser nicht zum Endkundenverkaufspreis erhalte, sondern zu einem deutlich geringeren Verrechnungspreis (Bl. 248, 481 GA). Dieses Vorbringen entbehrt aber jeder Grundlage, nachdem die Klägerin durch Vorlage einer Gesellschafterliste der T. GmbH dargelegt hat, dass sie nur in Höhe von 30 % an der genannten Gesellschaft beteiligt ist, es sich also nicht – so wie die Beklagte offenbar meint - um eine 100 %ige Vertriebstochter handelt. Zudem hat sie – von der Beklagten nicht bestritten - vorgetragen, dass sie weder Einfluss auf die Geschäftsführung noch sonstige Einflussmöglichkeiten auf die T. GmbH hat (Bl. 265 GA). Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
Dass die Klägerin den Ausgleich pro Schloss nicht wie die Beklagte anhand des durchschnittlichen Verkaufspreises des jeweiligen Schlosstyps berechnet hat, sondern anhand der konkret erzielten Verkaufspreise für die jeweiligen Schlösser, ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn sich die Parteien in der Vergangenheit verbindlich darauf geeinigt haben sollten, dass der Rechnungslegung der durchschnittliche Verkaufspreis zu Grunde zu legen ist, so wäre es hier Sache der Beklagten darzulegen, dass ihr bei dieser Abrechnungsart ein höherer Ausgleichsanspruch als 297.773,92 € zusteht. Dies hat die Beklagte aber nicht getan, obwohl sie anhand der vorgelegten Unterlagen der Klägerin hierzu in der Lage wäre.
b. Entwicklungskosten 2006-2008
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten unter Bezugnahme auf ihre zu den Akten gereichte und nach einzelnen Schlosstypen spezifizierte Aufstellung (Bl. 554 ff. GA) eine Beteiligung in Höhe von 50 % an den Entwicklungskosten der Jahre 2006 (57.000 €), 2007 (20.650 €) und 2008 (40.450 €) in Höhe von insgesamt 118.100,00 € netto. Die Beklagte ist allerdings nur zur Zahlung von 16.863,25 € verpflichtet. Hierbei handelt es sich um die Pos. 1 (2006) „U. Platine“ in Höhe von 15.000,00 € und die Pos. 11 (2006) „U. eCode“ in Höhe von 1.863,25 €.
aa.
Die Klägerin hat nur für die Pos. 1 (2006) „U. Platine“ und Pos. 11 (2006) „U. eCode“ eine Zusage der Beklagten über eine Beteiligung an den Entwicklungskosten nachweisen können. Hiernach beteiligt sich die Beklagten in Höhe von 50 % an den Kosten U. Platine (Aufstellung 2006 Pos.1, Bl. 554 GA) und in Höhe von 10.000 € an den Kosten U. eCode (Aufstellung 2006 Post. 11, Bl. 555 GA). Bezüglich der übrigen Weiterentwicklungen genügt der Sachvortrag der Klägerin nicht den Anforderungen des § 138 ZPO.
(1)
Bei den Akten befindet sich ein – unstreitig - von Herrn G. gefertigter Besprechungsvermerk aus Oktober 2007 (Anl. K 38, Bl. 653 GA), in dem es unter der Überschrift „U. FlatControl“ heißt: „d. bezahlt 50 % der Kosten“. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 5. August 2015 (Bl. 621 GA) geltend macht, eine Kostenbeteiligung sei nur „angedacht“ gewesen, überzeugt dieses Vorbringen nicht. So hatte Herr G. bereits im September 2006 gegenüber der Klägerin erklärt, dass er es für sinnvoll und notwendig hält, Flatcontrol mit einem neuen, leistungsstärkeren und mit mehr Speicher versehenen Prozessor auszurüsten (E-Mail G. an B. Y. vom 27. September 2006). Überdies ist kein Grund ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden, warum ihr Geschäftsführer in einem Besprechungsvermerk, der nach dem handschriftlich hinzugefügten Verteiler auch der Klägerin zugeleitet werden sollte, eine Kostenbeteiligung der Beklagten in Höhe von 50 % dokumentiert, wenn sich dabei nur um eine Vorüberlegung gehandelt haben soll.
Ferner ergibt sich aus dem zu den Akten gereichten Besprechungsvermerk über ein Technik-Vertriebsmeeting der Parteien vom 19.03.2008, der nach der Signatur „…“ ebenfalls unstreitig von dem Geschäftsführer der Beklagten stammt (Bl. 268, 271, 656 GA), dass die Beklagte in Höhe von 10.000 € eine Beteiligung an dem Projekt U. eCode zugesagt hat. Soweit in demselben Besprechungsvermerk die Bereitschaft der Beklagten dokumentiert ist, sich an den Kosten für das Schloss U. WTU in Höhe von 20.000 € zu beteiligen, bezieht sich diese Zusage nur auf U. WTU Klasse 3/C. Für U. WTU Klasse 2/B hat die Beklagte demgegenüber ausdrücklich erklärt, sich nicht an den Kosten zu beteiligen. Auf welche Klasse sich die von der Klägerin für die Weiterentwicklung des Schlosses U. WTU geltend gemachten Entwicklungskosten beziehen, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin indes nicht.
(2)
Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Entwicklungskosten hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte eine Kostenbeteiligung zugesagt hat.
Dies gilt zunächst für die Pos. 5 (2008) „U. IP“. Zwar beruft sich die Klägerin zur weiteren Substantiierung ihres Vorbringens auch insoweit auf den von Herrn G. gefertigter Besprechungsvermerk aus Oktober 2007 (Anl. K 38, Bl. 653 GA). Allerdings ist dort nur vermerkt: “d. beteiligt sich an den Entwicklungskosten. Projekt muss aber noch spezifiziert werden.“. In welcher Höhe die Beklagte sich letztlich an dem dort genannten Projekt beteiligen wollte, ergibt sich aus der Unterlage nicht. Hierzu hätte es aber schon deshalb der näheren Darlegung bedurft, weil sich die Beklagte je nach Projekt und Schlosstyp in unterschiedlicher Höhe und manchmal auch gar nicht an den Entwicklungskosten beteiligt hat.
Für die übrigen geltend gemachten Entwicklungskosten hat die Klägerin ebenfalls eine Kostenzusage nicht darzulegen vermocht.
Ihr erstinstanzliches Vorbringen, eine Teilung der Entwicklungskosten sei „im Zeitpunkt der Entwicklung des Schlosses U. von 1997 bis 2001“ ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden (Bl. 107 GA), ist für die hier geltend gemachte Beteiligung an den Entwicklungskosten ohne Bedeutung. Die behauptete Vereinbarung bezieht sich nur auf die Entwicklung des Schlosses U. in dem Zeitraum 1997 und 2001. Eine Aussage über eine Kostenteilung für die Jahre 2006 – 2008 und etwaige Weiterentwicklungen des Schlosstyps enthält das Vorbringen nicht.
Soweit die Klägerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24. Juni 2015 behauptet hat, die Parteien hätten sich zu Beginn ihrer Zusammenarbeit Mitte 1995 mündlich darauf geeinigt, dass im Grundsatz sämtliche Entwicklungskosten hälftig zu teilen seien (Bl. 106u GA), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Selbst wenn sich die Parteien zu Beginn ihrer Zusammenarbeit Mitte 1995 im Grundsatz über eine hälftige Beteiligung an den Entwicklungskosten geeinigt haben sollten, war eine solche Vereinbarung durch die im Vertrag über Zusammenarbeit vom 30. Dezember 1997 getroffene Vereinbarung und die tatsächliche Handhabung der Parteien überholt. So heißt es in Ziff. 2 des Vertrages:
„J. und X. können sich gegenseitig Aufträge über Produkte oder Projekte erteilen oder auch gemeinsam Produkte entwickeln und herstellen oder Projekte durchführen. Bei einer Auftragserteilung oder vor Beginn eines gemeinsamen Projekts muß ein schriftliches Pflichtenheft vorliegen. Ebenso muß eine Kostenvereinbarung getroffen werden.“
Hieran haben sich die Parteien auch gehalten, wie der Inhalt der Besprechungsvermerke aus Oktober 2007 und März 2008 zeigen. Differenziert nach den einzelnen Schloss-Typen und der jeweilig in Rede stehenden Weiterentwicklung, haben die Parteien unterschiedliche Vereinbarungen zu einer Kostenbeteiligung der Beklagten getroffen.
Soweit die Klägerin schließlich pauschal behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe hinsichtlich der in der Anlage K 4 abgerechneten Entwicklungskosten eine Kostenübernahme zugesagt (Bl. 262u GA), erfüllt dieser Vortrag nicht die Anforderungen, die § 138 ZPO an substantiierten Sachvortrag der Parteien stellt. Wann der Geschäftsführer der Beklagten für welche Schlosstypen welche Erklärung abgegeben haben soll, ist dem von der Beklagten bestrittenen Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Es entbehrt damit jeglicher Substanz und ist einem Zeugenbeweis nicht zugänglich, da er auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen würde.
bb.
Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte sich an den Entwicklungskosten U. FlatControl (Pos. 1, 2006) in Höhe von 15.000,00 € und an U. eCode (Pos. 11, 2006) in Höhe von 1.863,25 € zu beteiligen hat.
a.
Für die Weiterentwicklung U. FlatControl (Pos. 1, 2006) sind der Klägerin Kosten in Höhe von mindestens 30.000 € entstanden, so dass sich die Beklagte infolge ihrer Kostenzusage in Höhe von 50 % hieran mit einen Anteil von 15.000,00 € zu beteiligen hat.
Die Klägerin hat zur Höhe der entstandenen Entwicklungskosten U. FlatControl (Pos. 1, 2006) wie folgt vorgetragen:
| Kalkulierte Kosten | Arbeitsstunden | Kosten der Arbeitsstunden | Externe Kosten | Gesamtkosten | Anrechenbare Kosten | Anteil Bekl. | |
| 30.000 € | 381,25 | 33.359,38 € (381,25 x 87,50 = 33.359,38) | 742,50 € | 34.101,78 € | 30.000 € | 15.000 € |
Dieses Vorbringen hat die Klägerin in vollem Umfang beweisen können.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass für die im Jahr 2006 beginnende Weiterentwicklung U. Flat Control durch ein Redesign der Platine und der Tastatur sowie die Ausstattung des Schlosses mit einem größeren Speicher 381,25 technische Arbeitsstunden und externe Kosten in Höhe von 724,50 € angefallen sind. Ihr Vorbringen wird bestätigt durch die als Anlagenkonvolut K 48 vorgelegten Unterlagen und die glaubhafte Aussage des Zeugen C.. Die Klägerin hat unter der Projektbezeichnung Redesign FlatControl einen Entwicklungsantrag, eine Entwicklungskostenabschätzung und einen als Stundennachweis überschriebenes Dokument über 381,25 Arbeitsstunden zu den Akten gereicht. Der bei der Klägerin als technischer Leiter und Entwicklungsleiter beschäftigte Zeuge C. hat nicht nur die Weiterentwicklung selbst glaubhaft bestätigt, sondern bezüglich der zuletzt genannten Unterlage auch bekundet, dass es sich um einen Auszug aus der Arbeitszeit-Buchführung der Klägerin handelt, den er selbst der Buchführung entnommen habe. Der gesamte zeitliche Aufwand für die in Rede stehende Weiterentwicklung von U. Flat Control werde hierdurch aber nicht abgebildet, da sich der Stundenachweis nur über die angefallenen technischen Stunden verhalte.
Für die Weiterentwicklung U. Erweiterung FlatControl sind überdies externe Kosten in Höhe von 724,50 € netto entstanden. Die Klägerin hat zwei Rechnungen des Ingenieurbüros K. vorgelegt, nämlich die Rechnung vom 05.12.2005 über 124,50 € netto über die Position „14.06.2005 Redesign FLAT 03“ und die Rechnung vom 22.05.2008 über 618,00 € über die die Position „09.01.08 Redesign FLAT 004“. Der glaubhaften Aussage des Zeugen C. ist zu entnehmen, dass sich beide Rechnungen über die hier streitgegenständliche Weiterentwicklung verhalten. Nach den Bekundungen des Zeugen C. führte der ursprüngliche Platinenindex die Bezeichnung FLAT 02. Durch die Weiterentwicklung ist sodann erst der Index FLAT 03 und nach weiteren Verbesserungen der Index FLAT 004 entstanden.
b.
An den Entwicklungskosten für U. eCode (Pos. 11, 2006) hat sich die Beklagte aufgrund ihrer in Höhe von 10.000,00 € zugesagten Kostenübernahme mit einem Betrag von 1.863,25 € netto zu beteiligen.
Die Klägerin hat zur Höhe der entstandenen Entwicklungskosten wie folgt vorgetragen:
| Kalkulierte Kosten | Arbeitsstunden | Kosten der Arbeitsstunden | Externe Kosten | Gesamtkosten | Anrechenbare Kosten | Anteil Bekl. 50% | |
| 14.500 € | 17,5 | 1.531,25 (17,5 x87,50 = 1.531,25) | 5.263 € | 6.794,25 € | 14.500 | 7.250 |
Das Vorbringen der Klägerin ist unschlüssig, soweit sie die Kostenbeteiligung der Beklagten nicht anhand der tatsächlich angefallenen Entwicklungskosten, sondern anhand der kalkulierten Kosten (hier in Höhe von 14.500,00 €) ermittelt. Die Klägerin hat weder dargetan, noch ist sonst ein plausibler Grund dafür ersichtlich, dass sich die Kostenzusage der Beklagte auf die zu Beginn der Weiterentwicklung veranschlagten voraussichtlichen Kosten beziehen soll und nicht auf die später tatsächlich angefallenen.
Was die tatsächlich angefallenen Entwicklungskosten anbelangt, hat die Klägerin nur die Kosten für 17,5 Arbeitsstunden (1.531,25 €) und externe Kosten in Höhe von 332,00 €, mithin insgesamt 1.863,25 € netto beweisen können. Diese Kosten hat die Beklagte, da sie eine Kostenbeteiligung in Höhe von maximal 10.000,00 € zugesagt hat, in voller Höhe zu tragen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass sich die mit dem Anlagenkonvolut K 59 vorgelegten Unterlagen auf das Schloss U. beziehen, obwohl der Entwicklungsantrag, das Pflichtenheft und auch der Stundenachweis die Bezeichnung U. EC tragen. Der Zeuge C. hat hierzu glaubhaft bekundet, dass Schlösser der Produktlinie U. vorübergehend, für etwa ein Jahr unter dem Namen U. geführt worden seien. Die Umbenennung in U. sei allerdings wieder rückgängig gemacht worden, weil der Name U. zwar nicht für ein Schloss aber für ein anderes Produkt bereits im Markt benutzt worden sei. Der Zeuge C. hat weiter bekundet, dass er den Stundennachweis aus der Arbeitszeit-Buchhaltung der Klägerin entnommen habe und die dort ausgewiesenen Stunden mit 17,5 Stunden viel zu niedrig angesetzt seien. Tatsächlich seien für die Weiterentwicklung, durch die das Schloss zukünftig mit einem Code und einer Chipkarte geöffnet werden konnte, mehr Stunden angefallen.
Überdies betrifft die Position 1 der Rechnung des Ingenieurbüro K. vom 21.05.2007 über 332,00 € die hier in Rede stehenden Entwicklungsarbeiten, wie der Zeuge C. glaubhaft ausgesagt hat.
Soweit die Klägerin eine Rechnung der W. GmbH vom 18.05.2006 über 648,00 € und eine weitere vom 21.07.2006 über 4.615,00 € zu den Akten gereicht hat, ergibt sich weder aus den Rechnungen selbst eine Bezugnahme zu der hier in Rede stehenden Weiterentwicklung U. eCode (Öffnen des Schlosses mit einem elektronischen Codeträger), noch konnte der Zeuge C. eine solche bekunden. Die Aussage des Zeugen war in diesem Punkt unergiebig, denn er konnte keine Angaben dazu machen, ob die abgerechneten Arbeiten speziell das Schloss U. eCode betrafen.
c. Umsatzsteuer 19 %
Steht der Klägerin somit nach Verrechnung der wechselseitigen Ausgleichsansprüche für den Zeitraum 2006-2008 ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 347.493,02 € netto und ein Anspruch auf Erstattung von Entwicklungskosten in Höhe von 16.863,25 € zu, kann sie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 % für die umsatzpflichtige Vetriebs- und Entwicklungsleistung insgesamt 433.583,96 € (364.356,27 € zzgl. 19 % = 433.583,96 €) von der Beklagten beanspruchen.
3.
Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe von der Klägerin keine Entwicklungsergebnisse mit den in Rede stehenden Komponenten erhalten, kann darin weder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, noch ein Berufen auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gesehen werden. Die Beklagte hat nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie nur zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Entwicklungsergebnisse bereit ist. Sie hat die Klägerin bisher auch nicht zur Herausgabe aufgefordert.
Zu den Voraussetzungen des § 313 BGB hat die Beklagte nichts vorgetragen.
3.
Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 ZPO.
Zur Hilfszwischenfeststellungswiderklage
Die von der Beklagten hilfsweise mit Schriftsatz vom 07.06. 2013 für den Fall erhobene Zwischenfeststellungswiderklage, dass nach Auffassung des Gerichts die Klageansprüche nicht durch die mit Besprechungsbericht der Parteien vom 12.12.2006 getroffene Vereinbarung erloschen sind, ist nicht zulässig.
1.
Die Beklagte hat die Zwischenfeststellungswiderklage nicht unter einer zulässigen Bedingung erhoben.
Nach allgemeinen Grundsätzen kann eine Widerklage ebenso wie ein Klageantrag hilfsweise, d.h. unter einer auflösenden oder aufschiebenden innerprozessualen Bedingung, erhoben bzw. gestellt werden (Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 33 Rn. 26 m.w.Nachw.). Hiernach ist es zulässig, einen Klageantrag von dem Ergebnis einer Sachentscheidung des Gerichts über einen anderen Anspruch abhängig zu machen. Die Hilfswiderklage kann daher für den Fall des Obsiegens des Klägers oder der vollständigen oder teilweisen Klageabweisung erhoben werden (Greger in Zöller, aaO. § 253 Rn. 1; Vollkommer in Zöller, aaO. § 33 Rn. 26).
Von der Entscheidung des Gerichts über die Klage hat die Beklagte die Erhebung der Zwischenfeststellungswiderklage indes nicht abhängig gemacht, sondern allein davon, dass der Senat ein Erlöschen des Zahlungsanspruchs der Klägerin durch die Vereinbarung aus 2006/2007 verneint.
2.
Die Zwischenfeststellungswiderklage erfüllt im Übrigen auch nicht die Zulässigkeitsvor-aussetzungen des § 256 Abs. 2 ZPO. Es fehlt die erforderliche Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits.
Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage kann gemäß § 256 Abs. 2 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Damit sind die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen gemeint. Nicht zulässig sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hingegen Feststellungen zur Klärung einzelner Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlage eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht (BGH NJW 2011, 2195 ff., juris: Rn. 19 m.w.Nachw.).
Hier möchte die Beklagte festgestellt wissen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und dem Vertrieb von Elektronikschlössern kartellnichtig bzw. unwirksam ist. Das berührt die Berechtigung der Klägerin, die Beklagte aus dem Vertragsverhältnis auf Zahlung eines Erlösausgleichs und einer Beteiligung an Entwicklungskosten in Anspruch zu nehmen.
Die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage ist daher nur dann zulässig, wenn die zu klärenden Rechtsbeziehungen nicht bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt würden. Allerdings genügt grundsätzlich schon die bloße Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGHZ 69, 37; BGH NJW 2011, 2195 ff., juris: Rn. 21).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Rechtsbeziehungen der Parteien werden erschöpfend mit dem Urteil über die Klage geregelt. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht, dass die ohnehin inzident zu klärende Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses der Parteien noch über den Streitgegenstand der Hauptsache hinaus Bedeutung hat oder gewinnen wird.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).