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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-U (Kart) 4/11·11.09.2011

Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO; Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigt sein Urteil vom 06.07.2011 von Amts wegen nach § 319 Abs. 1 ZPO, weil in den Gründen eine offensichtlich unrichtige Personenbezeichnung („Geschäftserwartungen der Beklagten“ statt der T.) verwendet wurde. Den Antrag der Beklagten auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO weist er zurück. Das Urteil enthalte darüber hinaus keine offenbaren Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche. Viele Beanstandungen beträfen lediglich rechtliche Würdigungen oder die nach § 313 Abs. 2 ZPO zulässig gedrängte Darstellung des Streitstoffs.

Ausgang: Urteil wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO von Amts wegen berichtigt, Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ist von Amts wegen vorzunehmen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils eine versehentlich falsche Personenbezeichnung als offenbare Unrichtigkeit evident ist.

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Eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO setzt Fehler bei der Wiedergabe des Parteivorbringens (insbesondere Auslassungen, Dunkelheiten, Widersprüche) voraus; sie dient nicht der Korrektur rechtlicher Wertungen oder Subsumtionen.

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Greift ein Berichtigungsbegehren im Kern die rechtlichen Ausführungen des Gerichts an, ist es dem Verfahren der Tatbestandsberichtigung entzogen.

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Die im Tatbestand nach § 313 Abs. 2 ZPO gebotene knappe Darstellung des wesentlichen Streitstoffs rechtfertigt es, Einzelheiten auf Feststellungen der Vorinstanz sowie Schriftsätze und Anlagen zu verweisen.

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Neues oder im Entscheidungszeitpunkt nicht streitiges Vorbringen kann eine Tatbestandsberichtigung nicht tragen, wenn es den damaligen Sach- und Streitstand nicht abbildet.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO§ 313 Abs. 2 ZPO§ 20 Abs. 1 GWB a.F.§ 319 ZPO

Tenor

I. Das am 06. Juli 2011 verkündete Urteil des Senats wird von Amts wegen im zweiten Satz auf Seite 31 des Urteilsumdrucks dahin berichtigt, dass es an-statt

„Hingegen folgt aus dem Vorbringen nicht, dass nach den Geschäftserwartungen der Beklagten nur Umsätze in der Größenordnung unterhalb des „DaRed“-Mindestentgelts erwartet wurden.“

richtig heißt:

Hingegen folgt aus dem Vorbringen nicht, dass nach den Geschäftserwar-tungen der T. nur Umsätze in der Größenordnung unterhalb des „DaRed“-Mindestentgelts erwartet wurden.

II. Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

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A.

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Das Urteil vom 06. Juli 2011 ist nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen wie ausgesprochen zu berichtigen. In dem fraglichen Textabschnitt [Gliederungspunkt C. 1. c) bb) (2.1.1), Umdruck S. 30 – 31] erläutert der Senat sein Verständnis des zuvor unter Gliederungspunkt C. 1. c) bb) (2.1) dargestellten Vorbringens der Klägerin zur Umsatzerwartung ihrer Rechtsvorgängerin T. im August 1999, wobei – wie aus dem Gesamtzusammenhang ohne weiteres und evident ersichtlich – versehentlich in Satz 2 auf Seite 31 des Umdrucks von "den Geschäftserwartungen der Beklagten" die Rede ist. Die unbeabsichtigt unrichtige Personenbezeichnung ist zu korrigieren.

4

B.

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Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Das Senatsurteil vom 06. Juli 2011, das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 13. Juli 2011 zugestellt worden ist, enthält über den bereits ausgeführten Berichtigungsgrund hinaus weder Schreibfehler, Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten (§ 319 Abs. 1 ZPO) noch sonstige Fehler bei der Wiedergabe des Parteivorbringens, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche (§ 320 Abs. 1 ZPO). Zu den einzelnen Beanstandungen gilt - in der Reihenfolge der Antragsschrift - Folgendes:

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1. Die beanstandete Textpassage ist nicht zu berichtigen.

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Die gedrängte Darstellung des Streitstoffs ist Konsequenz des § 313 Abs. 2 ZPO, wonach im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden sollen. Eben vor diesem Hintergrund verweist das Urteil am Ende seiner Gründe zu I. wegen der Einzelheiten auf die Feststellungen des Landgerichts sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen. Unabhängig davon gilt hinsichtlich der Beanstandungen der Beklagten des Weiteren:

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Dass es sich um den "für die entsprechende Beauskunftung zugelassenen Datenbestand" handelt, versteht sich von selbst, weil die Datenbank "DaRed" nach den Feststellungen des Senats (Seite 3 des Umdrucks) "diejenigen Daten, die in Auskunftsdienste oder Teilnehmerverzeichnisse aufgenommen werden sollen", umfasst.

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Es ist weder dargelegt noch sonst zu erkennen, dass Satz 2 der beanstandeten Textpassage (betreffend die Nutzung von "NDIS" durch die Beklagte für ihren eigenen telefonischen Auskunftsdienst) unrichtig sein soll. Warum diese Darstellung in der begehrten Berichtigung nicht mehr enthalten ist, ist daher nicht nachvollziehbar.

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2. Die beanstandete Urteilspassage gibt den Sach- und Streitstand zutreffend wieder. Hierin liegt auch keine verzerrte Darstellung des Parteivorbringens, zumal der verwendete Begriff des online-Datenbezugs nicht besagt, dass die Daten nach jeweiliger Abfrage in perpetuierter Gestalt bei T. verblieben, und im Übrigen das System des nur lesenden Zugriffs auf die Daten aus dem Gesamtzusammenhang der Tatbestandsdarstellung hinreichend erkennbar ist.

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3. Die beantragte Streichung ist nicht vorzunehmen. Das von der Beklagten reklamierte Verständnis ist konstruiert. Unter Berücksichtigung der im zweiten Absatz der Gründe zu I. dargestellten Zusammenhänge zwischen einerseits der Teilnehmerdatenbank "DaRed" und andererseits des Auskunftssystems "NDIS" gibt die beanstandete Textpassage zutreffend den Sach- und Streitstand wieder, insbesondere dahin, dass die Bemessung des "NDIS"-Entgelts u.a. die Kosten für die Teilnehmerdatenbank "DaRed" berücksichtigte.

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4. Wie die Beklagte selbst im Rahmen ihrer Beanstandung ausführt, betrifft die gerügte Textpassage keine Wiedergabe eines Parteivorbringens, sondern eine rechtliche Wertung des Senats (Subsumtion unter den Behinderungsbegriff des § 20 Abs. 1 GWB a.F.), die zudem – sprachlich deutlich herausgestellt – für den Streitfall nicht entscheidungserheblich gewesen ist. Die beanstandete Textstelle ist daher einer Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich.

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5. Die Beanstandung richtet sich – unzulässigerweise – gegen Rechtsausführungen des Senats. Zudem ergibt sich die reklamierte Beschränkung des Kostenmaßstabes auf Basisdaten unmissverständlich aus den weiteren Ausführungen des Senats, die sich unmittelbar an die von der Beklagten herausgegriffenen Textstelle anschließen.

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6. Die beanstandete Textpassage ist nicht zu berichtigen. Sie gibt den im Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand zutreffend so wieder, wie der Senat das beiderseitige Vorbringen verstanden hat. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift (Seite 6, GA 6) zur Reduzierung der "DaRed"-Kosten im Jahr 2003 vorgetragen und ausdrücklich behauptet, dass dies zu einem "DaRed"-Vorleistungspreis für die "NDIS"-Überlassung in Höhe von .. € anstatt "bislang" .. € geführt habe. Mit ihrer Klageerwiderung (Seite 62, GA 90) hat die Beklagte mit hinreichend konkretem Aussagegehalt lediglich ausgeführt, auf der Grundlage des Schreibens vom Bundeskartellamt vom 13.01.1999 den Datenüberlassungsvertrag, wie er hier streitgegenständlich ist (dies war ein "NDIS"-Vertrag), erstellt zu haben. Da für den faktischen Zwang, den der Senat an der in Rede stehenden Stelle des Urteils prüft, der maßgebliche Zeitpunkt – wie im Urteil auf Seite 18 bis 19 des Umdrucks ausgeführt – der des Vertragsschlusses war, spielen – selbst rückwirkende - abweichende Preisfestlegungen nach 1999 keine Rolle.

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Deshalb besteht auch kein Bedarf für die unter dieser Ziffer sowie die unter Ziffer 12. geltend gemachten Folgeänderungen.

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7. Die beanstandete Feststellung des Senats, die dieser – soweit es die Möglichkeit zur Vertragskündigung betrifft – erkennbar aufgrund des unstreitigen Inhalts des vorgelegten "NDIS"-Vertrages vom 18.08.1999 und im Übrigen aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens getroffen hat, ist nicht zu streichen. Soweit die Beklagte nunmehr behauptet, das Bestehen des "NDIS"-Vertrages habe den Abschluss eines "DaRed"-Vertrages nicht gehindert (Ziffer 8. ihres Tatbestandsberichtigungsantrages), entspricht dies nicht dem Sach- und Streitstand im Entscheidungszeitpunkt. Eine Tatbestandsberichtigung kann hierauf nicht gestützt werden.

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8. Die Beanstandung der Textstelle auf Seite 19 des Urteilsumdrucks, 4. Absatz Satz 1 richtet sich – unzulässigerweise – gegen die Wertung des tatsächlichen Vorbringens und Prozessverhaltens der Beklagten durch den Senat. Ob der Senat seine Schlüsse unter – wie die Beklagte zur Begründung ihres Tatbestandsberichtigungsantrages ausführt – Übergehung irgendeines "unstreitigen und bekannten" Umstandes getroffen hat, ist nicht Frage einer Tatbestandsberichtigung.

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9. Die beantragte Ergänzung ist nicht vorzunehmen. Die in Rede stehende Textpassage gibt das Vorbringen der Beklagten in der nach § 313 Abs. 2 ZPO gebotenen Kürze zutreffend – und insoweit auch nicht beanstandet – wieder und bewertet dieses in Hinsicht darauf, ob aufgrund dessen der prozessualen Mitwirkungspflicht Genüge getan ist. Für diese dem Gericht obliegende Rechtsfrage ist es unerheblich, ob das fragliche Vorbringen der Beklagten – isoliert betrachtet – unwidersprochen geblieben ist.

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Gleiches gilt für den Angriff unter Ziffer 11..

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10. Die beanstandete Textpassage ist weder zu streichen noch - wie hilfsweise beantragt - zu berichtigen. Der Angriff richtet sich im Wesentlichen gegen Rechtsausführungen des Senats, die einer Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich sind. Den im Rechtsstreit geltend gemachten Schutz von Betriebsgeheimnissen hat der Senat in dem im Urteil wiedergegebenen Sinn verstanden, weshalb auch insoweit eine Berichtigung ausscheidet. Soweit die Beklagte sich mit dem Berichtigungsantrag gegen dieses Verständnis des Senats wendet, ist dies nicht Gegenstand einer Tatbestandsberichtigung.

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13. Die Urteilspassage ist nicht zu ändern. Ihr Inhalt ist zutreffend und im Gesamtzusammenhang eindeutig. Sie beruht – wie im Urteil ausgewiesen – auf den vom Bundeskartellamt im benannten Missbrauchsverfahren getroffenen Feststellungen. Die Grundlagen, aufgrund derer der Senat hiervon Kenntnis hat, sind ebenfalls im Urteil angegeben. Der Verfahrensverlauf in den damit in Bezug genommenen Prozessen ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Welcher Klarheitsgewinn durch die begehrte Umformulierung erreicht werden soll, verschließt sich dem Senat. Auch die – mit dem Berichtigungsantrag ohne nähere Begründung verfolgte - Streichung der Feststellung, dass die Beklagte den benannten Umrechnungsfaktor in den benannten Zivilverfahren nicht beanstandet hat, ist nicht vorzunehmen. Die Textstelle ist zutreffend.

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14. Die beantragte Ergänzung erübrigt sich. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich eindeutig, dass der in Rede stehenden Textpassage allein das tatsächliche Vorbringen der Klägerin zugrunde gelegt wird, ohne dass es insoweit auf das Vorbringen der Beklagten ankommt. Dies ergibt sich insbesondere

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aus dem 2. Absatz der Seite 15 des Urteilsumdrucks, in welchem die Unschlüssigkeit des klägerischen Vorbringens in Bezug auf die Ursächlichkeit der Preisüberschreitung für den Abschluss des "NDIS"-Vertrages festgestellt wird, aus dem letzten Absatz auf Seite 21 und dem 1. Absatz auf Seite 22 des Urteilsumdrucks, in welchem dies erläuternd wiederholt wird, und nicht zuletzt aus den der beanstandeten Textpassage nachfolgenden Ausführungen (Seite 27 bis 29 des Urteilsumdrucks).

  1. aus dem 2. Absatz der Seite 15 des Urteilsumdrucks, in welchem die Unschlüssigkeit des klägerischen Vorbringens in Bezug auf die Ursächlichkeit der Preisüberschreitung für den Abschluss des "NDIS"-Vertrages festgestellt wird,
  2. aus dem letzten Absatz auf Seite 21 und dem 1. Absatz auf Seite 22 des Urteilsumdrucks, in welchem dies erläuternd wiederholt wird,
  3. und nicht zuletzt aus den der beanstandeten Textpassage nachfolgenden Ausführungen (Seite 27 bis 29 des Urteilsumdrucks).
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Gleiches gilt für die Beanstandungen unter den Ziffern 16. und 17., da es mangels Schlüssigkeit des klägerischen Gesamtvorbringens insoweit auf das Bestreiten der Beklagten nicht ankommt und die Ausführungen des Senats deshalb den Anforderungen des § 313 Abs. 2 ZPO genügen.

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15. Die beanstandete Textstelle genügt – zumal hierin ausdrücklich sowie im selben Umfang, wie es der Berichtigungsantrag der Beklagten vorsieht, auf den betreffenden Schriftsatz der Klägerin verwiesen wird - den Anforderungen des § 313 Abs. 2 ZPO und ist deshalb nicht ergänzungsbedürftig.

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18. Die begehrte Klarstellung ist vor dem Hintergrund des § 313 Abs. 2 ZPO entbehrlich.

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19. Die Beanstandung betrifft keine Darstellung von Parteivorbringen, sondern dessen Würdigung durch den Senat und ist daher einer Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich. Wegen der von Amts wegen gebotenen Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO wird auf Punkt A. verwiesen.

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20. Die beantragte Berichtigung ist nicht veranlasst. Wie in der beanstandeten Urteilspassage unzweifelhaft zum Ausdruck kommt, hat der Senat hier verschiedene Unterstellungen zugunsten der Klägerin zugrunde gelegt. Die dabei unterstellte Anzahl von Datensätzen im Datenbestand "DaRed" ist – wie im Urteil ausdrücklich erläutert – u.a. dem insoweit auch zutreffend wiedergegebenen Vorbringen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 21.02.2005 (S. 20; GA 47) entnommen. Ob die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt im Rechtsstreit niedrigere Zahlen vorgetragen hat, ist für die vom Senat so bestimmte günstigste Unterstellung unerheblich. Überdies spielt das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 16.02.2011 zum Umfang der Klägerin tatsächlich überlassener Datensätze für die Frage, wie viele Datensätze im Falle eines "DaRed"-Bezuges hätten überlassen werden können, keine Rolle. Wegen des von der Unterstellung umfassten Einzelpreises wird auf Ziffer 6. verwiesen. Dass dieser auf den Datensatz bezogen sein soll [Unterstellung (d)], ist gerade Inhalt der zugrunde gelegten Unterstellung.

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21. Die Urteilspassage gibt das klägerische Vorbringen in seinem Kern (§ 313 Abs. 2 ZPO) zutreffend wieder, ohne – wie die Beklagte reklamiert – Anlass für Missverständnisse zu bieten. Durch die Einleitung ("Hierzu behauptet die Klägerin…") kommt deutlich zum Ausdruck, dass es sich allein um tatsächlichen Sachvortrag der Klägerin handelt; ein Hinweis auf ein wohlmögliches Bestreiten der Beklagten und dessen Umfang ist weder – wie die Beklagte meint – zur Klarstellung des Streitstoffs geboten noch für die Entscheidung erheblich, letzteres weil – wie im Urteil sodann ausgeführt wird – die Einwände der Klägerin bereits ohne Berücksichtigung des gegnerischen Vortrags nicht greifen. Soweit die Beklagte eine Präzisierung dahin sehen möchte, dass ausländischen Telefongesellschaften ein "Zugriff" auf den Teilnehmerdatenbestand gewährt werde, besagt der vom Senat unter Orientierung am klägerischen Vorbringen gewählte Begriff der Datenüberlassung nichts Gegenteiliges (siehe Ziffer 2.). Die Hinzufügung des Begriffs der "Incumbents" spielt für die Ausführungen des Senats zu den klägerischen Einwänden keine Rolle. Im Übrigen ist auf § 313 Abs. 2 ZPO zu verweisen.

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22. Die beanstandete Ausführung zur Unbestrittenheit des Verwendungszwecks ausländischen Telefongesellschaften zur Verfügung gestellter Teilnehmerdaten der Beklagten entspricht dem vom Senat so verstandenen beiderseitigen Vorbringen; dass die Beklagte weiteres – insoweit vom Senat nicht berücksichtigtes - Vorbringen der Klägerin in diesem Zusammenhang bestritten hat, findet eindeutigen Ausdruck in der Urteilsformulierung "insoweit unbestritten". Im Übrigen gilt das zu Ziffer 21. Gesagte entsprechend.

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23. Die Beanstandung wendet sich gegen Ausführungen des Senats dazu, wie das zuvor auf Seite 40 des Urteilsumdrucks erschöpfend und wörtlich zitierte Klägervorbringens zu verstehen ist. Dies ist einer Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich.

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24. Die beanstandete Textstelle enthält ausnahmslos Rechtsausführungen des Senats, weshalb eine Tatbestandsberichtigung ausscheidet. Ob die Beklagte den Begriff des Zugriffs auf ein Auskunftssystem für treffender hält, ist ohne Bedeutung; im Übrigen wird auf das insoweit zu Ziffer 21. Gesagte verwiesen.

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Das Gleiche gilt für die Angriffe unter den Ziffern 25. bis 26. sowie 30. und 31..

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27. Die beantragte Streichung ist nicht vorzunehmen. Die beanstandete Textpassage gibt kein Parteivorbringen wieder, sondern verhält sich zu - zudem vom Senat ausdrücklich offen gelassenen – Verständnismöglichkeiten des zuvor wörtlich zitierten Klägervortrags. Es besteht insoweit kein Raum für eine Tatbestandsberichtigung.

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28. und 29. Unabhängig davon, dass sich die Rügen gegen Rechtsausführungen des Senats richten und schon deshalb eine Tatbestandsberichtigung ausscheidet, beruhen die Urteilspassagen auf dem im Urteil erläuterten Verständnis des klägerischen Vorbringens durch den Senat (siehe Ziffer 23.). Sie sind nicht korrekturbedürftig.

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32. Insoweit gilt das zu Ziffer 23. Gesagte entsprechend. Die gerügte Urteilspassage greift das auf Seite 40 des Urteilsumdrucks erläuterte Verständnis des Senats auf. Es ergibt sich kein Raum für eine Tatbestandsberichtigung.