Vorkaufsrecht an GmbH-Anteilen: Kein Erlöschen nach Freigabe eines Vertragshändlers
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Feststellung, dass ein dem Beklagten vertraglich eingeräumtes Vorkaufsrecht an GmbH-Geschäftsanteilen wegen Einbindung eines früheren Vertragshändlers in die internationale Unternehmensgruppe erloschen sei. Das OLG wies die Berufung zurück. Die Erlöschensklausel greife nur, wenn die betroffene Person noch in einem laufenden Vertragsverhältnis zur Gesellschaft stehe und währenddessen für den Berechtigten tätig werde. Zudem sei den Klägern die Berufung auf ein Erlöschen jedenfalls wegen der von ihnen veranlassten Freistellung des Händlers treuwidrig (§ 242 BGB).
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung (Feststellung des Erlöschens des Vorkaufsrechts) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel, nach der ein Vorkaufsrecht an GmbH-Geschäftsanteilen bei Beschäftigung oder Tätigwerdenlassen bestimmter Personen erlischt, ist nicht schon deshalb nach § 1 GWB a.F. unwirksam, weil sie potentiell wettbewerbsbeschränkend wirkt, sofern sie einem anerkennenswerten Sicherungsinteresse der Vertragsparteien dient.
Ein vertraglich an das „Beschäftigen“ oder „Für-sich-Tätig-werdenlassen“ anknüpfender Erlöschensgrund erfasst regelmäßig nur solche Personen, die im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit für den Begünstigten noch in einem laufenden Arbeits-, Dienst- oder Vertriebsverhältnis zur geschützten Gesellschaft stehen.
Die Aufnahme einer Tätigkeit für den Vorkaufsberechtigten nach einvernehmlicher Beendigung und ausdrücklicher Freistellung aus der bisherigen Vertragsbindung fällt jedenfalls dann nicht in den Schutzzweck einer Erlöschensklausel, wenn dadurch die Interessen der Gesellschaft nicht mehr unmittelbar beeinträchtigt werden können.
Wer durch eine Freigabe- bzw. Freistellungserklärung beim Vertragspartner das Vertrauen begründet, ein bestimmtes Verhalten werde sanktionsfrei bleiben, kann sich später auf die aus diesem Verhalten abgeleitete Sanktion (hier: Erlöschen eines Vorkaufsrechts) nicht berufen; dies ist nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich.
Die Eintragung oder Ankündigung einer Distributorenstellung ist für sich genommen kein hinreichender Beleg dafür, dass eine Vertriebstätigkeit bereits während eines noch bestehenden Händlervertrages tatsächlich aufgenommen wurde.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 9. April 1998 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö-he von 10.000 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Kläger erwarben durch notariellen Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 13.1.1984 (insoweit als "Käufer" bezeichnet) restliche Geschäftsanteile an der in K. ansässigen m.-d. Produktionsgesellschaft mbH vom Beklagten (GA 6 ff.). In § 2 Ziff. 8. dieses Vertrages räumten die Kläger dem Beklagten ein Vorkaufsrecht an den Geschäftsanteilen der GmbH ein. Unter dem vierten Spiegelstrich dieser Vertragsbestimmung vereinbarten die Parteien:
"das Vorkaufsrecht erlischt, wenn der Verkäufer oder eine Gesellschaft, an der er direkt oder indirekt mit mehr als 24 % beteiligt ist, einen Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eine der in der Anlage 1 zu diesem Vertrag genannten natürlichen oder juristischen Person als Angestellten, Berater, Handelsvertreter oder auf ähnliche Weise beschäftigt oder für sich tätig werden lässt."
In § 5 Ziff. 2. des Vertrages verabredeten die Parteien:
"Der Verkäufer verpflichtet sich, keinen Arbeitnehmer der Gesellschaft und keine der in Anlage 1 zu diesem Vertrag genannten natürlichen oder juristischen Personen zu bewegen, für ihn oder für ein Unternehmen, an dem er direkt oder indirekt mit mehr als 24 % beteiligt ist, als Angestellter, Berater, Handelsvertreter oder auf ähnliche Weise tätig zu werden."
In Anlage 1 zum Vertrag war als "Vertreter der Firma m.-d. GmbH" (im Folgenden: M. GmbH) unter anderem genannt (GA 15):
"N.
"V. v. R. R.
...
Herr P. v. R.".
Die v. R. R. b.v. (oder Rechtsvorgänger) war seit 1976 Alleinvertreterin der M. GmbH in den N. (GA 100).
Der Beklagte hält 90 % der Geschäftsanteile an der in F. H./U. ansässigen m. d. inc. An der zur internationalen M.-Unternehmensgruppe zählenden englischen A. D. Ltd. ist er zu 50 % beteiligt. Außerdem soll er über eine Mehrheit der Geschäftsanteile an den skandinavischen und französischen Unternehmen der M.-Gruppe verfügen.
Anlässlich der vom 17. bis 21.2.1990 in D. stattfindenden Messe E. soll v. R. gemäß dem Vortrag der Kläger vom Beklagten abgeworben worden sein, um ihn für Unternehmen der internationalen M.-Gruppe tätig werden zu lassen. Nach Darstellung des Beklagten soll es zwischen dem Kläger zu 1 und v. R. zu Meinungsverschiedenheiten über die Abgrenzung der beiderseitigen Geschäftstätigkeit gekommen sein.
Mit Schreiben vom 22.2.1990 teilte der Beklagte dem Kläger zu 1 mit (GA 120 = GA 324; Übersetzung GA 121):
"ich habe P. v. R. avisiert (in Kenntnis gesetzt oder angeraten), dass er als Kunde in Zukunft direkt aus F. H. betreut wird und dass es ihm freisteht, mit A. Ltd. und K. S. oder anderen verbundenen Unternehmen zu verhandeln und von ihnen Produkte zu beziehen.
Er hatte mir berichtet, dass sich seine Beziehungen zu K. im Laufe der Jahre verschlechtert haben und dass er mit M. GmbH keine Geschäfte mehr machen werde.
Ich habe diese Maßnahmen ergriffen, um:
eine seit langem bestehende Beziehung zu einem loyalen Vertriebshändler zu schützen und zu erhalten; zu verhindern, dass dieser Vertriebshändler zu einem potentiellen Mitbewerber wird.
- eine seit langem bestehende Beziehung zu einem loyalen Vertriebshändler zu schützen und zu erhalten;
- zu verhindern, dass dieser Vertriebshändler zu einem potentiellen Mitbewerber wird.
Bitte rufen Sie mich an, damit wir diese Angelegenheit besprechen können."
Mit vom Kläger zu 1 unterzeichnetem Schreiben vom 27.2.1990 an v. R. beanstandete die M. GmbH das von diesem während der Messe E. an den Tag gelegte Werbeverhalten (GA 394).
Ebenfalls am 27.2.1990 kündigte v. R. den Händlervertrag mit der M. GmbH fernmündlich auf. Auf den schriftlichen Hinweis der M. GmbH, dass der Vertrag gemäß der vereinbarten Kündigungsfrist frühestens am 28.2.1991 enden könne (GA 325 = GA 395), wiederholte v. R. mit Schreiben vom 1.3.1990 die Kündigung spätestens zum 28.2.1991 und teilte seine Gründe mit (GA 122 = GA 397). In ihrer schriftlichen Antwort vom 8.3.1990 zeigte die M. GmbH sich über eine vorzeitige Beendigung des Vertrages verhandlungsbereit (GA 326 = GA 398); im Schreiben vom 16.3.1990 deutete sie v. R. ein Entgegenkommen an (GA 399). Mit ihrem Erwiderungsschreiben vom 6.4.1990 erbat die v. R. b.v. eine vorzeitige Auflösung des Vertrages, um die Möglichkeit zu einer Zusammenarbeit mit allen Unternehmen der internationalen M.-Gruppe zu erhalten (GA 400). Unter dem 27.4.1990 erklärte die M. GmbH sich schriftlich - unterschrieben vom Kläger zu 1 und von v. R. später gegengezeichnet - einverstanden, die Vertragsbeendigung auf den 15.5.1990 vorzuverlegen. Ferner teilte die M.-GmbH in diesem Schreiben mit (GA 245 = GA 401):
"Damit sind alle eventuellen wechselseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag und im Zusammenhang mit dessen Beendigung ausgeschlossen und erledigt; ausgenommen hiervon ist die Abwicklung der laufenden Aufträge.
Ab dem 15. Mai sind beide Partner in ihrer geschäftlichen Betätigung frei."
Wie im Berufungsrechtszug unstreitig geworden ist, brachte die v. R. b.v. sowohl ihr Schreiben an die M.-GmbH vom 6.4.1990 (GA 400) als auch das Schreiben der M.-GmbH vom 27.4.1990 dem Beklagten in jeweils zeitnahem Zusammenhang zur Kenntnis (GA 385, 484 f., 456, 485, 490).
Mit einem zunächst auf den 28.4.1990 datierten Schreiben an die v. R. b.v. bestätigte der Beklagte für die m. d. inc. "unsere neue Beziehung" und nannte einzelne eine Zusammenarbeit mit Unternehmen der M.-Gruppe betreffende Absprachen (GA 94 f.; Übersetzung GA 98 f.).
Mit ihrer Klage haben die Kläger gemäß § 2 Ziff. 8., vierter Spiegelstrich, des Geschäftsanteilsabtretungsvertrages vom 13.1.1984 das Erlöschen des dem Beklagten eingeräumten Vorkaufsrechts geltend gemacht und dazu - kurz zusammengefasst - vorgetragen, der Beklagte lasse die v. R. b.v. seit 1990 als Vertragshändler für Unternehmen der internationalen M.-Gruppe tätig werden. Dies haben die Kläger durch verschiedene Beweisanzeichen belegt gesehen. Infolge dessen seien die im Geschäftsanteilsabtretungsvertrag genannten Voraussetzungen für einen Wegfall des dem Beklagten zustehenden Vorkaufsrechts gegeben.
Die Kläger haben beantragt,
festzustellen, dass das Vorkaufsrecht des Beklagten bezüglich der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nr. HRB 6508 eingetragenen m.-d. Produktionsgesellschaft mbH, wie es im Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 13.1.1984 unter § 2 Ziffer 8. dem Beklagten eingeräumt worden sei, erloschen sei.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat ein Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung in Abrede gestellt. Er ist dem Klagebegehren auch in der Sache entgegen getreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe seines Urteils wird Bezug genommen.
Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt, mit der sie ihr Feststellungsbegehren weiter verfolgen. Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor:
Der Beklagte habe anlässlich der Messe E. auf v. R. einwirken lassen und ihn abgeworben mit dem Ziel, sein Unternehmen künftig als Vertragshändler für die internationale M.-Gruppe zu gewinnen. Die Kündigung des zur M. GmbH unterhaltenen Händlervertrages durch v. R. sei allein hierauf zurückzuführen. Sie, die Kläger, oder die M. GmbH hätten eine solche Tätigkeit der v. R. b.v. weder durch die vorzeitige Auflösung des mit ihr bestehenden Händlervertrages noch sonst gebilligt. Durch die vorzeitige Vertragsbeendigung sei - notgedrungen - lediglich der Erkenntnis entsprochen worden, dass es nicht sinnvoll sei, die v. R. b.v. weiter an den Händlervertrag zu gebunden zu halten, obwohl diese - und zwar auf Grund einer Abwerbung durch den Beklagten anlässlich der Messe E. 1990 - fest entschlossen gewesen sei, eine anderweitige Händlerbeziehung einzugehen. Tatsächlich sei die v. R. b.v. unmittelbar nach der Messe in Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen der internationalen M.-Gruppe getreten und sei in der folgenden Zeit für diese tätig geworden. Der Beklagte habe sie, die Kläger, insoweit vor vollendete Tatsachen gestellt. Aufgrund dessen sei genau das eingetreten, wovor die dem Wegfall des Vorkaufsrechts geltende Regelung im Geschäftsanteilsabtretungsvertrag sie, die Kläger, habe schützen sollen. Es habe dadurch - unabhängig von dem in § 5 des Vertrages verabredeten weiteren Verbot - gewährleistet werden sollen, dass der Beklagte durch Abwerben von Mitarbeitern oder Händlern nicht ungestraft den Marktwert des Unternehmens der M. GmbH schmälern dürfe, um im Wege einer Ausübung des Vorkaufsrechts anschließend preisgünstig wieder in dessen Besitz zu kommen. Tatsächlich habe die M. GmbH durch den Wegfall der für den niederländischen Markt zuständigen v. R. b.v. spürbar an Wert verloren.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Der Beklagte wertet die vertragliche Abrede über ein Erlöschen des Vorkaufsrechts in Verbindung mit dem weiteren, ihn gemäß § 5 des Geschäftsanteilsabtretungsvertrages treffenden Verbot als ein kartellrechtlich unzulässiges Wettbewerbsverbot. Hilfsweise macht der Beklagte geltend: V. R. sei wegen tiefgreifender und während der Messe E. 1990 zum Ausbruch gekommener Meinungsverschiedenheiten mit dem Kläger zu 1 zu einer Auflösung des Händlervertrages ohnedies entschlossen und nicht mehr umzustimmen gewesen. Außerdem sei das Verhalten der Kläger nach den Umständen als Zustimmung zu einer Zusammenarbeit der v. R. b.v. mit Unternehmen der internationalen M.-Gruppe zu werten. Für ihn, den Beklagten, nachteilige Folgen, namentlich ein Erlöschen des Vorkaufsrechts, hätten die Kläger damit nicht verknüpft. Hiervon abgesehen hätten sich geschäftliche Verbindungen der v. R. b.v. zu Unternehmen der internationalen M.-Gruppe nicht in einer Weise gestaltet, durch welche die im Geschäftsanteilsabtretungsvertrag festgelegten Voraussetzungen für einen Wegfall des Vorkaufsrechts als erfüllt betrachtet werden könnten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und auf die mit diesen vorgelegten Anlagen, insbesondere auf die vorbezeichneten Aktenbestandteile, sowie auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vor dem Senat am 9.3.1999 (GA 364, 364 R), am 14.2.2001 (GA 455 f.) und am 19.11.2003 (GA 539 f.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht entschieden, dass der Beklagte das im Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 13.1.1984 vereinbarte Vorkaufsrecht im Zusammenhang mit der Auflösung des Händlervertrages der v. R. b.v. nicht verloren hat.
I. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist vom Landgericht zutreffend - und vom Beklagten im Berufungsrechtszug unbeanstandet - bejaht worden. Es genügt, auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu verweisen (Urteilsabdruck S. 7 f.).
II. In der Sache hat das Landgericht den Vortrag der Kläger zu deren Gunsten als richtig unterstellt, wonach die v. R. b.v. in geschäftliche Beziehungen zu Unternehmen der internationalen M.-Gruppe, wie der m. d. inc./U. und der A. Ltd./U., getreten sei. Es hat die Voraussetzungen für einen Wegfall des dem Beklagten zustehenden Vorkaufsrechts gemäß § 2 Ziff. 8., vierter Spiegelstrich, des Geschäftsanteilsabtretungsvertrages dennoch verneint, weil die M. GmbH, vertreten durch den Kläger zu 1, die Händlerbeziehung zu v. R. b.v. im Wissen darum, dass die v. R. b.v. Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmen der M.-Gruppe aufnehmen werde, selbst beendet habe. Der Beklagte habe den Kläger zu 1 mit Schreiben vom 22.2.1990 über das Vorhaben solcher geschäftlichen Kontakte zuvor unterrichtet. Bei dieser Sachlage sei daraus, dass die Kläger in der folgenden Zeit auf dem Händlervertrag mit der v. R. b.v. nicht nur nicht bestanden hätten, sondern dass der Kläger zu 1 an einer vorzeitigen Aufhebung dieses Vertrages sogar mitgewirkt habe, auf ein Einverständnis mit dem vom Beklagten im Schreiben vom 22.2.1990 angekündigten Vorhaben zu schließen. Dies werde durch den Inhalt des Schreibens der M. GmbH vom 27.4.1990 bestätigt. Die darin enthaltene Erklärung, vom 15. Mai 1990 an seien beide Partner in ihrer geschäftlichen Betätigung frei, könne nur so gewertet werden, dass die Parteien sich über die Streichung der v. R. b.v. aus der als Anlage 1 zum Geschäftsanteilsabtretungsvertrag genommenen Liste der Vertriebspartner der M. GmbH einig gewesen seien.
Mit ihrer Berufung wenden die Kläger sich gegen die Annahme des Landgerichts, dass es zwischen ihnen und dem Beklagten zu einer das Ausscheiden der v. R. b.v. betreffenden Übereinkunft gekommen sei. Sie machen geltend, vom Beklagten vielmehr hintergangen worden zu sein, indem dieser anlässlich der Messe E. auf v. R. habe einwirken lassen und auch selbst auf ihn eingewirkt habe, um ihn als Geschäftspartner für die internationalen Unternehmen der M.-Gruppe zu gewinnen. Ohne eine solche Abwerbung hätte v. R. die zur M. GmbH unterhaltene Händlerbeziehung nicht aufgekündigt. Durch die im folgenden Schriftwechsel erzielte Einigung über eine vorzeitige Aufhebung des Händlervertrages sei lediglich dem Umstand Rechnung getragen worden, dass es wirtschaftlich nicht sinnvoll sei, die v. R. b.v. im Auslauf der Kündigungsfrist an die M. GmbH noch vertraglich gebunden zu halten.
Diesem Vorbringen der Kläger ist allerdings insoweit beizupflichten, als der zur Entscheidung gestellte Sachverhalt zumindest nichts Zureichendes für die Feststellung hergibt, die Parteien hätten sich im Sinne einer Einigung darüber verständigt, die v. R. b.v. aus der Vertriebsorganisation der M. GmbH ausscheiden und sie im Gegenzug für den Vertrieb der Unternehmen der internationalen M.-Gruppe tätig werden zu lassen. Das vom Kläger zu 1 namens der M. GmbH erklärte Einverständnis mit einer (vorzeitigen) Beendigung des Händlervertrages der v. R. b.v. betraf allein die zwischen diesen beiden Unternehmen bestehende Rechtsbeziehung. Dagegen ist es in Bezug auf die Vertragsauflösung und eine künftige Geschäftsverbindung der R. b.v. zu Unternehmen der internationalen M.-Gruppe zwischen den Parteien selbst zu keiner feststellbaren rechtsgeschäftlichen Einigung des Inhalts gekommen, dass für diesen Fall das Vorkaufsrecht nicht erlöschen sollte. Der Beklagte war an der Absprache über die Auflösung des Händlervertrages als Vertragspartei nicht beteiligt. Die M. GmbH hatte namentlich das Schreiben vom 27.4.1990 mit der darin enthaltenen Erklärung "ab dem 15. Mai sind beide Partner in ihrer geschäftlichen Betätigung frei" nicht an den Beklagten, sondern nur an die v. R. b.v. gerichtet. Die Klage hat gleichwohl keinen Erfolg. Denn nach Lage der Dinge sind die Voraussetzungen, unter denen der Beklagte gemäß § 2 Ziff. 8., vierter Spiegelstrich, des Geschäftsanteilsabtretungsvertrages vom 13.1.1984 das ihm eingeräumte Vorkaufsrecht an den Geschäftsanteilen der M. GmbH verlieren sollte, selbst dann nicht erfüllt, wenn - was auch der Senat zu Gunsten der Kläger als richtig unterstellt - die v. R. b.v. zu Unternehmen der internationalen M.-Gruppe im Sinne einer Einbindung in deren Vertriebssystem in Geschäftsbeziehungen getreten sein sollte. Sollten die im Vertrag festgelegten Tatbestandsmerkmale für ein Erlöschen des Vorkaufsrechts hingegen als erfüllt anzusehen sein, können die Kläger sich nach den Umständen auf einen Wegfall des Vorkaufsrechts jedenfalls nicht berufen, ohne im Verhältnis zum Beklagten rechtsmissbräuchlich zu handeln und damit Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verletzen.
a) Gemäß § 2 Ziff. 8., vierter Spiegelstrich, des Geschäftsanteilsabtretungsvertrages soll der Beklagte das Vorkaufsrecht verlieren, sofern er oder eine Gesellschaft, an der er direkt oder indirekt zu mehr als 24 % beteiligt ist, einen Arbeitnehmer der M. GmbH oder eine der in Anlage 1 zum Geschäftsanteilsabtretungsvertrag genannten natürlichen oder juristischen Personen als Angestellten, Berater, Handelsvertreter oder auf ähnliche Weise beschäftigt oder für sich tätig werden lässt. Die rechtlichen Zweifel des Beklagten an der Wirksamkeit dieser Vereinbarung sind nicht begründet. Diese Vertragsklausel verstößt insbesondere nicht gegen § 1 Satz 1 GWB a.F. und ist deswegen nicht unwirksam, selbst wenn dadurch sowie in Verbindung mit der in § 5 Ziff. 2. des Geschäftsanteilsabtretungsvertrages verabredeten Sperrklausel ein wenigstens potentieller Wettbewerb zwischen den Unternehmen der Parteien eingeschränkt oder verhindert worden sein sollte. Die Abrede in § 2 Ziff. 8., vierter Spiegelstrich, des Vertrages ist zu keinem gemeinsamen Zweck im Sinne des § 1 Satz 1 GWB a.F. getroffen worden, da hierfür ein anzuerkennendes Interesse besteht (vgl. hierzu BGH WuW/E BGH 3115, 3118 - Druckgussteile; WuW/E BGH 3121, 3125 - Bedside-Testkarten; WuW/E BGH 3137, 3138 - Solelieferung; WuW/E DE-R 131, 133 - Solelieferung). Die Parteien sind - solange das Vorkaufsrecht des Beklagten Bestand hat - durch den Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 13.1.1984 miteinander verbunden. Das dem Beklagten darin zugestandene Vorkaufsrecht soll in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt gelten. Solange es besteht, haben die Kläger aber ein anzuerkennendes Interesse daran, dass der Beklagte keine dem geschäftlichen Erfolg und gleichzeitig dem Unternehmenswert der M. GmbH schädlichen Handlungen solcher Art vornimmt, wie sie in § 2 Ziff. 8. des Geschäftsanteilsabtretungsvertrages beschrieben sind und ein Erlöschen des Vorkaufsrechts bewirken sollen. Die Wirksamkeit der Sperrklausel in § 5 Ziff. 2. des Geschäftsanteilsabtretungsvertrages ist in diesem Zusammenhang im Rechtssinn unbeachtlich und nicht zu überprüfen. Die Kläger leiten aus einer etwaigen Verletzung dieser Abrede keine im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche ab. Beiden Regelungen des Vertrages ist lediglich gemeinsam, dass sie tatbestandlich an in die gleiche Richtung gehende Verhaltensweisen des Beklagten anknüpfen - in § 2 Ziff. 8. nämlich an ein Beschäftigen oder Für-sich-Tätig-werdenlassen und in § 5 Ziff. 2. an ein Bewegen, mithin an ein Abwerben oder ein Ausspannen, für ein bestimmtes Tätigwerden. Nichtsdestoweniger löst ein tatbestandliches Verhalten des Beklagten nach beiden Bestimmungen jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen aus. In § 2 Ziff. 8. des Vertrages ist dies der Verlust des Vorkaufsrechts. Ein Verstoß gegen § 5 Ziff. 2. des Vertrages gewährt den Klägern hingegen (nur) einen Unterlassungsanspruch.
1. Gerade die Gegenüberstellung dieser beiden vertraglichen Regelungen lässt im vorliegenden Fall deutlich werden, wodurch die Sanktion des § 2 Ziff. 8., vierter Spiegelstrich, des Vertrages im Tatsächlichen ausgelöst werden soll. Ein bloßes Abwerben eines Arbeitnehmers der M. GmbH - dieser Anwendungsfall scheidet hier ohnehin aus - oder einer der in Anlage 1 zum Vertrag genannten natürlichen oder juristischen Personen ist dafür weder ausreichend noch überhaupt erforderlich. Maßgebend soll vielmehr sein, ob der Beklagte eine jener Personen in eigenen Unternehmen oder in den genannten Beteiligungsunternehmen beschäftigt oder für sich tätig werden lässt. Unter jenen Personen sind indes nur solche zu verstehen, die sich bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit für den Beklagten aktuell in einem laufenden Beschäftigungs- oder sonstigen Vertragsverhältnis zur M. GmbH befinden. In den Anwendungsbereich der genannten Vertragsbestimmung fallen hingegen nicht solche natürlichen oder juristischen Personen, die durch eine Aufkündigung ihrer Vertragsbeziehung aus der Unternehmenssphäre der M. GmbH ohnedies ausgeschieden sind. Das geht aus dem Zweck der vertraglichen Reglung in § 2 Ziff. 8. hervor. Es sollen hiernach die wirtschaftlichen Interessen der M. GmbH vor unmittelbar gegenläufigen Verhaltensweisen des Beklagten geschützt werden (siehe auch die Ausführungen im vorstehenden Absatz). Dieser Schutzgedanke trifft nur auf ein Tätigwerdenlassen arbeits- oder dienstvertraglich aktuell an die M. GmbH gebundener Personen, nicht jedoch auf solche zu, die - wie die v. R. b.v. gemäß dem Schreiben der M. GmbH vom 27.4.1990 - die Vertragsverbindung zur M. GmbH gelöst und in ihrer geschäftlichen Betätigung frei sein sollen. Für den Tatbestand des Erlöschens des Vorkaufsrechts ist demnach vorauszusetzen, dass die v. R. b.v. für den Beklagten oder für ein Unternehmen, an welchem der Beklagte zu dem bezifferten Prozentsatz beteiligt ist, trotz laufender Vertragsbeziehung zur deutschen M. GmbH tätig geworden ist. Dass diese Auslegung der in Rede stehenden Vertragsbestimmung nicht falsch ist, wird nicht zuletzt durch die hiermit übereinstimmende vorprozessuale und auch im Rechtsstreit noch vertretene eigene rechtliche Einschätzung der Kläger bekräftigt (vgl. GA 92, 343, 392). § 2 Ziff. 8., vierter Spiegelstrich, des Geschäftsanteilsabtretungsvertrages umfasse auch seinem Wortlaut nach nicht solche Personen, die (lediglich) ehemals in einem Beschäftigungs- oder sonstigen Tätigkeitsverhältnis zur M. GmbH gestanden haben und danach erst für den Beklagten tätig werden.
Das Tatbestandselement einer aktuellen Vertriebstätigkeit für die M. GmbH ist im Streitfall nicht erfüllt. Denn der Beklagte hat die v. R. b.v. während des Bestehens eines Händlervertrages mit der M. GmbH für sich oder für Unternehmen der internationalen M.-Gruppe, an welchen er beteiligt war, feststellbar nicht tätig werden lassen. Solches haben die Kläger weder ausdrücklich behauptet, noch sind dafür im Prozess schlüssige Anzeichen hervorgetreten. Dergleichen ergibt sich namentlich nicht aus dem auf den 28.4.1990 datierten Schreiben des Beklagten an die v. R. b.v., wonach diese "ab sofort" als Distributor für Produkte der m. d. inc. einzutragen sein sollte (GA 94, 98). Die Aufnahme in eine Verteilerliste ist deswegen, weil - wie die Kläger eingeräumt haben (GA 490) - der Beklagte gemäß dem Schreiben der M. GmbH vom 27.4.1990 wusste, dass die v. R. b.v. erst vom 15.5.1990 in ihrer geschäftlichen Betätigung frei sein sollte, noch kein zwingendes Indiz dafür, die v. R. b.v. habe vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Liste der Distributoren an (nicht aber erst nach dem 15.5.1990) bereits mit einer Vertriebstätigkeit für Unternehmen der internationalen M.-Gruppe begonnen.
2. Das Vorkaufsrecht nach § 2 Ziff. 8. des Geschäftsanteilsabtretungsvertrages ist auch deswegen nicht erloschen, da eine derartige Rechtsfolge selbst dann, wenn die v. R. b.v. später für Unternehmen der internationalen M.-Gruppe tätig geworden ist und dadurch die Tatbestandselemente für einen Rechtsverlust erfüllt sein sollten, nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt dem Schutzzweck der genannten Vertragsbestimmung nicht unterfällt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: V. R. war - wie sich aus seinen an die M. GmbH gerichteten Schreiben vom 1.3.1990 (GA 122 = GA 397) und vom 6.4.1990 (GA 400) erschließt - mit der geschäftlichen Verbindung zur M. GmbH unzufrieden; er beklagte eine irreparable Vertrauensschädigung und war bestrebt, künftig mit Unternehmen der internationalen M.-Gruppe zusammenzuarbeiten. Über sein Vorhaben, der v. R. b.v. die Möglichkeit hierzu einzuräumen, hat der Beklagte die M. GmbH und den Kläger zu 1 mit seinem Schreiben vom 22.2.1990 unterrichtet (GA 120, 121, 324). Zumal die Kläger dies selbst nicht in Frage stellen, ist anzunehmen, dass der Kläger zu 1 der Klägerin zu 2 eine Kenntnisnahme von dieser Absicht nicht vorenthalten hat. Soweit das Vorhaben später in die Tat umgesetzt worden ist, hat der Beklagte folglich - wie diese behaupten - nicht hinter dem Rücken der Kläger gehandelt, sondern hat offen ein Gespräch hierüber gesucht. Die Parteien standen - dies hat der Beklagte unbestritten vorgetragen (GA 529 f., 538) - in der Angelegenheit v. R. in der folgenden Zeit miteinander tatsächlich in Kontakt. Unterdessen bedeutete der Kläger zu 1 namens der M. GmbH v. R., in Bezug auf eine vorzeitige Beendigung der Händlerbeziehung verhandlungsbereit zu sein (siehe die Schreiben vom 8.3.1990, GA 326 = GA 398, und vom 16.3.1990, GA 399). Die Korrespondenz mit v. R. führte schließlich zu der mit diesem getroffenen Übereinkunft, wonach vom 15.5.1990 an "beide Partner in ihrer geschäftlichen Betätigung frei" sein sollten (siehe das Schreiben der M. GmbH vom 27.4.1990, GA 245 = GA 401), es v. R. mithin auch freistehen sollte, mit Unternehmen der internationalen M.-Gruppe in geschäftliche Verbindungen zu treten. Es ist nach den Umständen nicht zweifelhaft, dass die Klägerin zu 2 von dieser mit v. R. einvernehmlich gefundenen Lösung unterrichtet und damit einverstanden war. Vor dem Hintergrund, dass die v. R. b.v. von den Klägern - und zwar in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der M. GmbH - von einer weiteren Wahrnehmung der ihm innerhalb der Vertriebsorganisation der M. GmbH zufallenden Aufgaben entbunden worden war, ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Beklagte die v. R. b.v. fortan für seine eigenen oder für die Vertriebsinteressen internationaler Unternehmen der M.-Gruppe, an denen er beteiligt war, tätig werden ließ. Die Aufnahme einer derartigen Tätigkeit durch die v. R. b.v. war nach ihrer ausdrücklichen Freistellung nicht mehr geeignet, im Sinn der Abrede in § 2 Ziff. 8., vierter Spiegelstrich, des Geschäftsanteilsabtretungsvertrages die geschäftlichen Belange der M. GmbH nachteilig zu berühren. Infolge der Freistellung der v. R. b.v. haben die Kläger sich selbst eines Schutzes durch die genannte Vertragsbestimmung begeben.
Zwar machen die Kläger geltend, vom Beklagten insofern hintergangen worden zu sein, als dieser während der Messe E. 1990 "hinter ihrem Rücken" und mit Richtung auf eine Beendigung der zur M. GmbH bestehenden Händlerbeziehung auf v. R. Einfluss genommen und ihn abgeworben habe. Ob dies zutrifft, kann aber dahingestellt bleiben. Denn im Zeitpunkt der ausweislich des Schreibens der M. GmbH vom 27.4.1990 mit der v. R. b.v. erzielten Verständigung mussten die Kläger es nach ihrem eigenen Vortrag zumindest für möglich halten, dass der Beklagte solchermaßen auf v. R. eingewirkt hatte. Dies geht aus dem Vorbringen der Kläger im Senatstermin am 14.2.2001 hervor, der belgische Vertriebshändler d. B. habe den Kläger zu 1 noch während der Messe E., also im Februar 1990, davon unterrichtet, der Beklagte habe v. R. "bearbeitet", in Zukunft mit ihm zusammenzuarbeiten (GA 455 f.; siehe dazu auch die schriftliche Mitteilung des Händlers d. B. GA 322, 323). Wenn die Kläger dies wussten, mussten sie genauso damit rechnen, dass der Beklagte sich mit v. R. über eine künftige Kooperation mit internationalen Unternehmen der M.-Gruppe vor der förmlichen Beendigung der Händlerbeziehung zur v. R. b.v. bereits einig geworden war. Diese Umstände waren Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Senatstermin am 19.11.2003. Sie geben keine Veranlassung dazu, die oben dargestellte Rechtswirkung der mit dem Schreiben vom 27.4.1990 erklärten Freigabe der v. R. b.v. für jede andere Art einer geschäftlichen Betätigung einzuschränken. Hieran ändert es nichts, dass der Kläger zu 1 dem Beklagten im Februar 1990 sein "Missfallen" über dessen Vorhaben erklärt haben will, die v. R. b.v. in die Vertriebsorganisation der Unternehmen der internationalen M.-Gruppe einzubinden. Die Äußerung eines "Missfallens" ist ihrem Sprachsinn nach nicht geeignet, als ein definitives Ablehnen verstanden zu werden. Eine solcherart abgeschwächte Gegenwehr wirkte bis zur Freigabeerklärung vom 27.4.1990 überdies nicht fort und wurde hiervon überlagert. Der Senat muss im Übrigen annehmen, dass der Kenntnisstand der Klägerin zu 2 in Bezug auf die erwähnten Vorgänge derselbe war wie der des Klägers zu 1. Sofern dies den Tatsachen nicht entsprechen sollte, hat der Kläger zu 1, den die Klägerin zu 2 nach außen hin hat allein tätig werden und sämtliche vorstehend ausgewerteten Schreiben der M. GmbH hat unterzeichnen lassen, jedenfalls als deren Wissensvertreter und Bevollmächtigter mit der Folge gehandelt, dass sein Handeln der Klägerin zu 2 zuzurechnen ist.
b) Wenn den vorstehenden rechtlichen Überlegungen nicht zu folgen sein sollte, ist den Klägern eine Berufung darauf, der Beklagte habe die v. R. b.v. für sich oder für Unternehmen, an denen er beteiligt war, tätig werden lassen und hierdurch den Tatbestand für ein Erlöschen des Vorkaufsrechts gemäß § 2 Ziff. 8., vierter Spiegelstrich, des Geschäftsanteilsabtretungsvertrages erfüllt, jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt. Die Kläger haben vor allem durch die Freigabeerklärung vom 27.4.1990 beim Beklagten ein Vertrauen darauf erweckt, die v. R. b.v. dürfe - namentlich was einen möglichen Wegfall des Vorkaufsrechts anbetraf - vom 15.5.1990 an sanktionsfrei mit den internationalen Unternehmen der M.-Gruppe zusammenarbeiten. Das dazu im Widerspruch stehende Klagebegehren ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Das ergibt sich aus Folgendem:
V. R. hat den Beklagten über den Stand seiner die Auflösung des Händlervertrages mit der M. GmbH betreffenden Verhandlungen und über das Ergebnis unterrichtet gehalten. Er hat dem Beklagten - wie die Kläger zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt haben (GA 490) - insbesondere sein eigenes Schreiben vom 6.4.1990 an die M. GmbH sowie deren Freigabeerklärung vom 27.4.1990 im jeweiligen zeitlichen Zusammenhang abschriftlich zur Kenntnis gebracht. Dies war begreiflich, zumal sowohl der Beklagte (und zwar ersichtlich aus seinem an den Kläger zu 1 gerichteten Schreiben vom 22.2.1990, GA 120, 121, 324) als auch v. R. (siehe seine Schreiben vom 1.3.1990 - GA 122, 397 - sowie vom 6.4.1990 - GA 400) ein ohne Weiteres als gewichtig zu bewertendes Interesse an einer Zusammenarbeit bekundet hatten und angenommen werden kann, dass sie insoweit auch eine rechtliche Klarstellung wollten. Zwar machen die Kläger geltend, von einer solchen dem Beklagten zuteil gewordenen Information nichts gewusst zu haben (GA 492). Die Kläger konnten und mussten von einer entsprechenden Unterrichtung des Beklagten durch v. R. jedoch ausgehen, da ihnen nicht nur v. R., sondern auch der Beklagte die Absicht einer Zusammenarbeit offen gelegt hatten. Darüber hinaus war vor allem die im Schreiben der M. GmbH vom 27.4.1990 erklärte Freistellung der v. R. b.v. für diese Zusammenarbeit von ganz wesentlicher Bedeutung. Sie gab den Weg zu einer derartigen Zusammenarbeit frei und beseitigte für v. R. alle bis dahin bestehenden Ungewissheiten. Für den Beklagten erfüllte diese Erklärung die gleiche Funktion. Es war deswegen auch aus der Sicht der Kläger kaum anderes zu erwarten als eine alsbaldige - in welcher Form auch immer - Bekanntgabe der Freistellungserklärung vom 27.4.1990 an den Beklagten durch v. R.. Darin fügt sich in zeitlicher Hinsicht das Schreiben des Beklagten an die v. R. b.v. vom 28.4.1990 ein (GA 94 f., 98 f.). Dieses Schreiben, welches in den wesentlichen Zügen den Inhalt einer künftigen Zusammenarbeit umriss, hat der Beklagte auf den 28.4.1990 datiert, nach seinem unwidersprochenen Vortrag jedoch erst am 30.4.1990 an die v. R. b.v. verschickt (GA 503, 507).
Die ihm nach den Umständen in einem zeitnahen Zusammenhang bekannt gewordene Freigabe der v. R. b.v. für eine Zusammenarbeit mit ausländischen Unternehmen der M.-Gruppe erzeugte beim Beklagten ein Vertrauen darauf, eine derartige Zusammenarbeit ohne Rechtsnachteile den Klägern gegenüber verantworten zu können. Unterstellt man - entgegen den Ausführungen unter a) - die der v. R. b.v. erklärte Freigabe habe es nicht zugelassen, dass der Beklagte die v. R. b.v. innerhalb der Vertriebsorganisation ausländischer Unternehmen der M.-Gruppe beschäftigte, so blieb der Beklagte, der an der im Schreiben der M. GmbH vom 27.4.1990 dokumentierten und mit der v. R. b.v. erzielten Einigung rechtsgeschäftlich nicht beteiligt war, zwar an die im Geschäftsanteilsabtretungsvertrag getroffene Abrede, wonach ein Tätigwerdenlassen der v. R. b.v. für die genannten Beteiligungsunternehmen sein Vorkaufsrecht entfallen lassen sollte, rechtlich gebunden. Diese Bindung höhlte dann aber die Freistellung der M. GmbH vom 27.4.1990 faktisch aus, da die v. R. b.v. für den Vertrieb der internationalen Unternehmen der M.-Gruppe nicht tätig werden durfte, ohne dass der Beklagte seines Vorkaufsrechts an den Geschäftsanteilen der M. GmbH verlustig ging. Hiervon war eine künftige anderweitige geschäftliche Orientierung der v. R. b.v. in wesentlichen Teilen betroffen. Das - unterstellt - vom Beklagten isoliert nach wie vor zu beachtende Verbot bezog sich - die unternehmensmäßigen Zusammenhänge waren den Klägern selbstverständlich bekannt - nämlich auf eine geschäftliche Zusammenarbeit der v. R. b.v. mit der m. d. inc./U. - der Muttergesellschaft -, der A. Ltd./U. und mit den skandinavischen und französischen Gesellschaften (M. S. AB und M. e. D./F.). Es handelt sich hierbei um jene Unternehmen, zu denen die v. R. b.v. gemäß dem Vortrag der Kläger nachher eine geschäftliche Zusammenarbeit auch gesucht und ausgeübt haben soll.
Das Klagebegehren widerspricht damit der von der M. GmbH - den Klägern zuzurechnen - v. R. gegenüber erklärten Freistellung, auf deren Rechtswirkungen der Beklagte nach dem dargestellten und in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu würdigenden Befund vertrauen durfte. Den Klägern ist deswegen eine Berufung auf den im Geschäftsanteilsabtretungsvertrag geregelten Tatbestand eines Erlöschens des Vorkaufsrechts als rechtsmissbräuchlich verwehrt. Das Klagebegehren enttäuscht den Beklagten in seiner durch die Freigabeerklärung vom 27.4.1990 berechtigten Erwartung. Diese Beurteilung ist durch die von den Klägern behauptete, dem Beklagten gegenüber im Februar 1990 ausgedrückte Missfallenskundgebung nicht abzuwenden. Zur Begründung wird - um eine Wiederholung zu vermeiden - auf die obenstehenden Ausführungen unter a) 2. verwiesen. Die Kläger haben sich in der Zeit, in der die maßgebenden Verhandlungen über eine vorzeitige Aufhebung des Händlervertrages mit der v. R. b.v. vor sich gingen (nämlich im März und April 1990), nicht dezidiert gegen die Aufnahme einer Geschäftsverbindung der v. R. b.v. mit anderen Unternehmen der M.-Gruppe gegenüber dem Beklagten ausgesprochen.
Der Schriftsatz der Kläger vom 4.12.2003 gibt, soweit er über die Erwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 1811.2003 hinausgehend neues Vorbringen enthält, zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.
Die Revision ist für die Kläger nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für den Berufungsrechtszug: bis 200.000 Euro
Wert der Beschwer der Kläger: mehr als 20.000 Euro.
K.
- K.