Selektiver Uhrenvertrieb: Keine Erstbelieferung ohne unterzeichneten Händlervertrag
KI-Zusammenfassung
Eine Uhrenhändlerin verlangte Lieferung bestellter Luxusuhren bzw. Schadensersatz sowie die Feststellung künftiger Belieferung und hilfsweise Abschluss eines Händlervertrags. Das OLG verneinte einen verbindlichen Kaufvertrag über die Erstbelieferung, weil die Parteien die Schriftform des Vertriebsbindungsvertrags als Voraussetzung (§§ 154 Abs. 2, 158 Abs. 1 BGB a.F.) vorausgesetzt hatten. Kartellrechtliche Belieferungsansprüche scheiterten mangels hinreichend dargelegter Abhängigkeit (§ 20 Abs. 2 GWB) und weil qualitative Fachhandelskriterien (geschultes Verkaufspersonal/Uhrmacherfachkraft) nicht erfüllt waren. Ansprüche aus culpa in contrahendo wurden wegen fehlenden beweisbaren Vertrauensschutzes und fehlender Kausalität der Investitionen abgewiesen.
Ausgang: Auf Berufung der Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Verabreden die Parteien bei Vertragsanbahnung die privatschriftliche Beurkundung, gilt im Zweifel (§ 154 Abs. 2 BGB a.F.), dass vor Unterzeichnung kein Vertrag zustande kommt.
Steht eine Erstbelieferung im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems erkennbar unter der Voraussetzung eines schriftlich unterzeichneten Händlervertrags, ist eine etwaige Einigung über die Lieferung als aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB a.F.) anzusehen.
Wer Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus einem behaupteten Kaufvertrag verlangt, trägt die Beweislast dafür, dass der Vertrag unbedingten Charakter hatte und nicht unter einem (aufschiebenden) Vorbehalt stand.
Ein kartellrechtlicher Belieferungsanspruch wegen sortimentsbedingter Abhängigkeit (§ 20 Abs. 2 GWB) setzt substantiierten Vortrag dazu voraus, dass dem Händler keine ausreichenden und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten auf andere Spitzenanbieter verbleiben.
In einem zulässigen selektiven Vertriebssystem darf der Anbieter die Belieferung verweigern, solange der Nachfrager objektive qualitative Zulassungskriterien (z.B. geschultes Verkaufspersonal, ausgebildete Uhrmacherfachkräfte) nicht erfüllt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Mai 2000 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist deutsche Vertriebsgesellschaft des schweizerischen Uhrenherstellers M. R.. Sie vertreibt Armbanduhren über den Facheinzelhandel im Wege einer selektiven Vertriebsbindung (entsprechend dem Muster eines Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages für den Facheinzelhandel im Gemeinsamen Markt nach Anl. K 22). Ihrem Vertriebssystem gehören in Deutschland etwa 140 Händler an.
Die Klägerin betreibt seit Mai 1999 in K. auf S. ein Fachgeschäft für Uhren und Schmuck, in welchem sie u.a. hochwertige Armbanduhren führt. Die Klägerin hat nach eigenem Vortrag u.a. Uhren von A. P., C., C., C., D. S., F. M., G. P., G., G., H., H., N. und T.M. in ihrem Sortiment. Mit ihrer Klage hat sie - kurz zusammengefasst - Belieferung mit R.-Uhren durch die Beklagte, und zwar zunächst Ausführung einer Einzelbestellung (betreffend 117 näher bezeichnete R.-Uhren) sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte sie mit Uhren aus ihrem Verkaufssortiment zu beliefern habe.
Im Jahr 1998 nahm die Ehefrau des Geschäftsführers der Komplementärgesellschafterin der Klägerin, die Zeugin H., mit der Beklagten Verhandlungen über einen Anschluss an ihr Vertriebssystem auf, welche die Belieferung des neu gegründeten Geschäfts der Klägerin in K. auf S. mit R.-Armbanduhren betrafen. Die Zeugin H. sprach - teilweise in Gegenwart ihres Ehemannes und Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin sowie von Zeugen - bei verschiedenen Gelegenheiten mit dem Vertriebsleiter der Beklagten, dem Zeugen M. (am 7.9.1998), sowie mit dem Mitgeschäftsführer S. der Beklagten (u.a. am 2.2., 4.3., 7./8.3. und am 21.3.1999). Mit Schreiben vom 19.3.1999 bat die Zeugin H. die Beklagte um Überlassung von Unterlagen für den Innenausbau, die Ausstattung und die Außenwerbung ihres Geschäfts in K. (Anl. K 1). Die Beklagte machte Maßangaben für R.-Dekorationselemente in Beratungstheken (Anl. K 3). Am 26.3.1999 verhandelte die Zeugin H. mit dem Mitgeschäftsführer S. der Beklagten und dem Zeugen M. unter anderem über Art und Umfang einer Erstausstattung des Uhrengeschäfts auf S.. Bei dieser Gelegenheit händigte der Mitgeschäftsführer der Beklagten der Zeugin H. eine Fotokopie des von ihr verwendeten Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages (wie Anl. K 22) aus. Unter dem 29.3.1999, gerichtet an die "H. T. H. GmbH, Frau H.", unterbreitete die Beklagte einen schriftlichen Vorschlag für die Bestellung eines Grundsortiments an R.-Uhren (Anl. K 4). Im April 1999 ließ die Zeugin H. der Beklagten eine in einigen Punkten abgeänderte Bestellung für eine Erstausstattung zugehen (Schreiben vom 7.4.1999, Anl. K 5). Im selben Monat kündigte die Beklagte an, Werbemotive für die Eröffnung des Geschäfts in K. zu übersenden, und warb in einem Rundschreiben an "alle R.-Konzessionäre", so auch an die Klägerin oder an die Zeugin H., für die Bestellung eines R.-Kalenders (Anl. K 14). Mit dem als "R.-Erstauftrag" bezeichneten Schreiben vom 22.4.1999 übersandte die Beklagte der Klägerin eine "Auftragsbestätigung" für eine Erstausstattung mit 117 R.-Uhren zum Erwerbspreis von 1.017.001, 20 DM und kündigte eine Auslieferung am 5.5.1999 an (Anl. K 6).
Nach weiteren Gesprächen Ende April 1999 teilte der Geschäftsführer S. der Beklagten der Zeugin H. unter dem 5.5.1999 schriftlich mit, dass dem Geschäft in K. eine R.-Konzession wegen "wichtiger, neuer Gesichtspunkte" nicht erteilt werden könne (Anl. K 16). Der Versuch der Zeugin H., den Mitgeschäftsführer S. der Beklagten im Beistand des Zeugen Rechtsanwalt Dr. P. in einer Unterredung am 27.5.1999 umzustimmen, blieb ohne Erfolg. Einer schriftlichen Bestätigung im Gespräch am 27.5.1999 "zugesagter Vereinbarungen" durch die Zeugin H. (Anl. K 17) ließ die Beklagte durch Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 11.6.1999 widersprechen und eine Anfechtung jeglichen Vertragsverhältnisses erklären (Anl. K 19).
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht:
Die Zeugin H. habe die dargestellten Verhandlungen ausschließlich in ihrem, der Klägerin, Namen und mit ihrer Vollmacht geführt und nie einen Zweifel daran gelassen, dass das in Rede stehende Geschäft in K. nicht von ihr selbst, sondern unter der Geschäftsführung ihres Ehemannes sowie einer früheren Mitarbeiterin, der Kauffrau M. O., von einem selbständigen Unternehmensträger betrieben werde.
Am 26.3.1999 habe der Mitgeschäftsführer S. der Beklagten verbindlich zugesagt, das Geschäft in K. in den Kreis der Konzessionäre aufzunehmen und zu beliefern. Gleichzeitig habe er - zum Zweck einer Unterschriftsleistung - angekündigt, eine noch vorzubereitende schriftliche Ausfertigung des (als Muster überreichten) Händlervertrages zu übersenden und die Unterzeichnung als eine "reine Formsache" hingestellt.
Die Beklagte habe ihre, der Klägerin, Warenbestellung zur Erstausstattung mit R.-Uhren wirksam angenommen. Die Ausführung des hierdurch abgeschlossenen Liefervertrages könne sie vom Abschluss eines schriftlichen Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages nach gebräuchlichem Muster nicht abhängig machen. Dahingehende Vorbehalte habe die Beklagte nie erhoben. Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet, nunmehr einen solchen Händlervertrag mit ihr, der Klägerin, abzuschließen, da sie alle im Vertrag genannten Voraussetzungen (sog. Fachhandelskriterien gemäß Abschnitt III. des Vertrages Anl. K 22) für eine Belieferung erfülle. Da man sich mündlich im Sinne einer Rahmenvereinbarung bindend über eine Belieferung bereits verständigt habe, sei die Beklagte künftig auch über eine Erstausstattung hinaus verpflichtet, sie, die Klägerin, mit Uhren aus ihrem Verkaufssortiment zu beliefern. Die Beklagte suche von dahingehenden mündlich wirksam getroffenen Vereinbarungen nur deswegen abzurücken, weil ihr Konzessionär W., der im Jahr 2000 in K./S. ein Geschäft eröffnete, ihrer, der Klägerin, Belieferung widersprochen habe.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Belieferung außerdem auf kartellrechtliche Rechtsgrundlagen gestützt und hierzu vorgetragen:
Die Beklagte nehme auf dem Markt für exklusive Uhren (Uhren des sog. Top-Seg-ments mit Abgabepreisen von mehr als 3.000 DM oder 1.500 Euro) eine überragende Marktstellung ein (siehe die von der Klägerin vorgelegte Übersicht der Gesellschaft für Konsumforschung - GfK - Anl. K 23). Für Einzelhändler wie sie, die Klägerin, sei es im Sinne einer sortimentsbedingten Abhängigkeit unverzichtbar, Uhren der Marke R. in ihrem Verkaufsangebot zu führen, um konkurrenzfähig zu sein. Durch die Weigerung, sie zu beliefern, werde sie von der Beklagten unbillig behindert und ohne sachlich gerechtfertigten Grund diskriminiert.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 1.017.001, 20 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer hierauf folgende Uhren zu übergeben und zu übereignen:
- die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 1.017.001, 20 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer hierauf folgende Uhren zu übergeben und zu übereignen:
- der Antrag hat eine Aufstellung von 117 näher bezeichneten Uhren enthalten, auf die Bezug genommen wird -;
hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, mit ihr, der Klägerin, den nachfolgend in den Antrag eingerückten Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrag (nach Muster wie Anl. K 22) in bezug auf ihr Geschäft in K./S., S., in schriftlicher Form abzuschließen;
- die Beklagte zu verurteilen, mit ihr, der Klägerin, den nachfolgend in den Antrag eingerückten Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrag (nach Muster wie Anl. K 22) in bezug auf ihr Geschäft in K./S., S., in schriftlicher Form abzuschließen;
die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 1.017.001, 20 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer hierauf folgende Uhren zu übergeben und zu übereignen:
- die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 1.017.001, 20 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer hierauf folgende Uhren zu übergeben und zu übereignen:
- der Antrag hat ebenfalls eine Aufstellung von 117 näher bezeichneten Uhren enthalten, auf die verwiesen wird -;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie, die Klägerin, mit Uhren aus ihrem, der Beklagten, Verkaufssortiment in handelsüblichen Mengen zu ihren bei gleichen Mengenabnahmen üblichen Preisen und Konditionen zu beliefern;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie, die Klägerin, mit Uhren aus ihrem, der Beklagten, Verkaufssortiment in handelsüblichen Mengen zu ihren bei gleichen Mengenabnahmen üblichen Preisen und Konditionen zu beliefern;
hilfsweise:
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei,
mit ihr, der Klägerin, den nachfolgend in den Antrag eingerückten Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrag (nach Muster wie Anl. K 22) in schriftlicher Form abzuschließen;
- mit ihr, der Klägerin, den nachfolgend in den Antrag eingerückten Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrag (nach Muster wie Anl. K 22) in schriftlicher Form abzuschließen;
sie, die Klägerin, mit Uhren aus ihrem, der Beklagten, Verkaufssortiment in handelsüblichen Mengen zu ihren bei gleichen Mengenabnahmen üblichen Preisen und Konditionen zu beliefern.
- sie, die Klägerin, mit Uhren aus ihrem, der Beklagten, Verkaufssortiment in handelsüblichen Mengen zu ihren bei gleichen Mengenabnahmen üblichen Preisen und Konditionen zu beliefern.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Zulässigkeit der Klage beanstandet, da diese von einer nicht existierenden GmbH erhoben worden und eine später von der Klägerin vorgenommene Berichtigung des Klagerubrums (GA 114 ff., 152 f.) unzulässig sei.
In der Sache hat sich die Beklagte dahin verteidigt, die von ihrer Seite an den Verhandlungen Beteiligten hätten stets zum Ausdruck gebracht, eine Belieferung stehe unter dem Vorbehalt des schriftlichen Abschlusses eines Händlervertrages, dessen Abschluss jedoch vom Ergebnis weiterer Prüfung abhängig sei. Den Abschluss eines solchen Vertrages habe sie unter anderem deswegen abgelehnt, weil sie erst am 23.4.1999 erfahren habe, dass das in K. geplante Geschäft der Klägerin nicht von der Zeugin H., sondern von Personen habe geleitet werden sollen, die nicht über Erfahrungen im Verkauf von anspruchsvollen Uhren verfügten.
Durch die Auftragsbestätigung vom 22.4.1999 habe auf Wunsch der Zeugin H. im Vorgriff auf den Abschluss eines Händlervertrages eine möglichst rasche Belieferung des neu errichteten Geschäfts sichergestellt werden sollen. Im übrigen decke die Auftragsbestätigung sich in den Einzelangaben nicht mit der Bestellung, was zur Folge habe, dass es zu keiner wirksamen Einigung über eine Erstbelieferung gekommen sei.
Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, in ihr, der Beklagten, Vertriebssystem aufgenommen zu werden, da sie die Kriterien des Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages nicht erfülle (u.a. keine Werkstatt, kein im Umgang mit anspruchsvollen Uhren erfahrener Uhrmachermeister, kein geschultes Fachpersonal, keine den Anforderungen entsprechende Geschäftslage und Ausstattung des Geschäftslokals).
Das Landgericht hat (aufgrund Beweisbeschlusses GA 184 ff.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Rechtsanwalt Dr. P. (GA 219 ff.), C. H. (GA 223 ff.), A. A. (GA 233 ff.), M. (GA 235 ff.) und M. S. (GA 242 ff.). Auf die Vernehmungsniederschriften wird verwiesen.
Hiervon ausgehend hat das Landgericht die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen und Verneinung beachtlicher prozessualer Einwendungen gegen eine Berichtigung des Aktivrubrums nach dem Hauptantrag zu 1. der Klägerin verurteilt. Es hat einen wirksamen Vertrag über eine Erstbelieferung des Geschäfts in K. angenommen, da die Beklagte den Vertragsschluss nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar unter den Vorbehalt der Unterzeichnung eines Händlervertrages mit der Klägerin gestellt habe. Dies gehe zu Lasten der Beklagten. Andererseits hat das Landgericht das Beweisergebnis infolge sich widersprechender Zeugenaussagen - insoweit prozessual nachteilig für die Klägerin - auch nicht dahin gewürdigt, die Parteien hätten den Abschluss eines schriftlichen Händlervertrages mündlich bereits verbindlich verabredet und eine schriftliche Abfassung - wie die Klägerin behauptet habe - lediglich als eine reine Formsache angesehen. Einen Belieferungsanspruch aus kartellrechtlichen Gründen hat das Landgericht aufgrund einer Interessenabwägung abschlägig beschieden, da die Zeugin H. offenbar beabsichtigt habe, eine persönliche Ausschließlichkeitsbindung an den Uhrenhersteller C. durch eine Vertriebsvereinbarung der Klägerin mit der Beklagten zu umgehen, was nicht dazu geeignet sei, bei der Beklagten das für den Abschluss eines Händlervertrages erforderliche Vertrauen in die Vertragstreue des Vertriebspartners zu erzeugen. Den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Vortrag der Beklagten, wonach 66 von den in den Klageanträgen aufgeführten 117 Uhren infolge Erschöpfung des Bestandes nicht mehr lieferbar seien, hat das Landgericht nicht zum Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung genommen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts wird verwiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin mit dem Ziel einer über die bisherige Verurteilung der Beklagten hinausgehenden Feststellung gemäß ihren erstinstanzlichen Feststellungsanträgen zu 2., die Beklagte mit dem Ziel einer Klageabweisung.
Die Klägerin bemängelt die Beweiswürdigung des Landgerichts, soweit es die Klage abgewiesen hat, und will den Zeugenaussagen eine Bestätigung ihres die Feststellungsanträge stützenden Sachvortrags entnommen sehen, zumal das Landgericht hierfür sprechende wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen habe. Im Rahmen des geltend gemachten kartellrechtlichen Belieferungsanspruchs leugnet die Klägerin die vom Landgericht angenommene Umgehungsabsicht der Zeugin H..
Gegen die Berufung der Beklagten hat die Klägerin das Urteil des Landgerichts in dem der Klage stattgebenden Teil verteidigt. Sie hat die Behauptung der Beklagten bestritten, dass Uhren nicht mehr lieferbar seien.
Mit der Begründung, der größte Teil der im Rahmen der Erstausstattung ihres Geschäfts bestellten Uhren sei inzwischen nicht mehr lieferbar (nach zweitinstanzlichem Vortrag der Beklagten betrifft dies inzwischen 76 von 117 Uhren), es habe sich um "Saisonware" gehandelt und sie sei an einer Belieferung mit den 117 Uhren gemäß dem stattgegebenen Klageantrag zu 1. deshalb insgesamt nicht mehr interessiert, hat die Klägerin diesen Antrag im Laufe des Berufungsverfahrens geändert. Sie begehrt von den Beklagten nunmehr Schadensersatz wegen Nichterfüllung mit der Behauptung, sie hätte die mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1. begehrte Lieferung von 117 R.-Uhren mit einem Preisaufschlag von 100 % in der Saison 1999 vollständig an Kunden verkaufen können, sofern die Beklagte vertragsgemäß bis zum 5.5.1999 geliefert hätte. Neben den von ihr weiter verfolgten Feststellungsanträgen zu 2. macht die Klägerin weiterhin hilfsweise und über ihre bisherigen Anträge hinaus eine bezifferte Schadensersatzforderung wegen eines von der Beklagten erweckten, jedoch enttäuschten Vertrauens auf Abschluss eines Händlervertrages (gemäß dem Muster Anl. K 22) geltend, welche sich zusammensetzt aus Kosten für die Einrichtung einer sog. R.-Corner im Geschäftslokal in K., Kosten für die Anmietung eines zusätzlichen Ladenlokals sowie Kosten einer zur Erfüllung sog. Fachhandelskriterien vorgenommenen Anstellung des Uhrmachermeisters R. für das Geschäft in K.. Mit einem weiteren Hilfsantrag will die Klägerin eine Ersatzpflicht der Beklagten für einen noch nicht bezifferbaren Schaden festgestellt sehen. Im Übrigen nimmt die Klägerin unter Wiederholung und Erweiterung auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug.
Die Klägerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Berufung der Beklagten
die Beklagte zu verurteilen, als Schadensersatz für die im Jahre 1999 nicht erfolgte Lieferung von Uhren 519.984,45 Euro (= 1.017.001,20 DM) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15.7.2002 an sie, die Klägerin, zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, als Schadensersatz für die im Jahre 1999 nicht erfolgte Lieferung von Uhren 519.984,45 Euro (= 1.017.001,20 DM) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer und Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15.7.2002 an sie, die Klägerin, zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie, die Klägerin, mit Uhren aus ihrem, der Beklagten, Verkaufssortiment in handelsüblichen Mengen zu ihren bei gleichen Mengenabnahmen üblichen Preisen und Konditionen zu beliefern;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie, die Klägerin, mit Uhren aus ihrem, der Beklagten, Verkaufssortiment in handelsüblichen Mengen zu ihren bei gleichen Mengenabnahmen üblichen Preisen und Konditionen zu beliefern;
hilfsweise:
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei,
mit ihr, der Klägerin, den Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrag nach Muster wie Anlage K 22 in schriftlicher Form abzuschließen;
- mit ihr, der Klägerin, den Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrag nach Muster wie Anlage K 22 in schriftlicher Form abzuschließen;
sie, die Klägerin, mit Uhren aus ihrem, der Beklagten, Verkaufssortiment in handelsüblichen Mengen zu ihren bei gleichen Mengenabnahmen üblichen Preisen und Konditionen zu beliefern;
- sie, die Klägerin, mit Uhren aus ihrem, der Beklagten, Verkaufssortiment in handelsüblichen Mengen zu ihren bei gleichen Mengenabnahmen üblichen Preisen und Konditionen zu beliefern;
weiterhin hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, 446.177,36 Euro nebst Zinsen in Höhe 8 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz von 399.553,80 Euro [= 781.459,30 DM] seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15.7.2002 und Zinsen in gleicher Höhe von weiteren 46.623,56 Euro seit Zustellung des Schriftsatzes vom 21.7.2003 an sie, die Klägerin, zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, 446.177,36 Euro nebst Zinsen in Höhe 8 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz von 399.553,80 Euro [= 781.459,30 DM] seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15.7.2002 und Zinsen in gleicher Höhe von weiteren 46.623,56 Euro seit Zustellung des Schriftsatzes vom 21.7.2003 an sie, die Klägerin, zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet sei, ihr, der Klägerin, sämtliche Kosten zu ersetzen, die ihr dadurch entstehen, dass sie die beiden unter der Anschrift S. in K./S. angemieteten Ladenlokale Nr. 3 und Nr. 4 bei Beendigung der die Einzelflächen betreffenden Mietverträge baulich wieder voneinander zu trennen habe.
- festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet sei, ihr, der Klägerin, sämtliche Kosten zu ersetzen, die ihr dadurch entstehen, dass sie die beiden unter der Anschrift S. in K./S. angemieteten Ladenlokale Nr. 3 und Nr. 4 bei Beendigung der die Einzelflächen betreffenden Mietverträge baulich wieder voneinander zu trennen habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin und Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt der Berufung der Klägerin unter Ergänzung und Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen entgegen. Soweit es die Klage abgewiesen hat, verteidigt sie das Urteil des Landgerichts. Einen kartellrechtlich begründeten Belieferungsanspruch hält sie nicht für schlüssig vorgetragen. Außerdem wiederholt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag, dies namentlich in Bezug auf die bereits im ersten Rechtszug erhobene prozessuale Rüge einer unzulässigen Berichtigung des Klagerubrums durch die Klägerin.
Mit ihrem eigenen Rechtsmittel wendet die Beklagte sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach sie, die Beklagte, auch eine Erstbelieferung des Geschäfts der Klägerin in K. nicht feststellbar unter den Vorbehalt des Abschlusses eines Händlervertrages gestellt habe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und die Anlagen nebst von den Parteien zu den Akten gereichten Lichtbildern, insbesondere auf die vorbezeichneten Aktenbestandteile, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Berufung der Beklagte hat hingegen Erfolg. Die Klage ist nach den gestellten Hauptanträgen sowie nach den Hilfsanträgen unbegründet und daher abzuweisen.
A) Zur Berufung der Beklagten, soweit das Landgericht sie auf den Klageantrag zu 1. verurteilt hat, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von 1.017.001,20 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 117 näher bezeichnete und zum Zweck einer Erstausstattung des Geschäfts in K. bestellte R.-Uhren an die Klägerin zu liefern:
I. Die Klage ist zulässig. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Bezeichnung geändert hat (von "H.-T. H. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer M. O. und D. H., S., K./S." in "H.-T. S. GmbH & Co. KG, vertreten durch die H.-T. V. GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer M. O. [jene ist inzwischen ausgeschieden] und D. H., S., . K./S.", vgl. GA 1, 114 ff., 152 f.), ist als eine bloße Berichtigung des Aktivrubrums der Klage nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat mit Recht entschieden, dass die Klägerin im Sinne einer korrekten Bezeichnung lediglich ihre Firma berichtigt hat und dass der Fall einer Auswechslung der klagenden Partei - und nur dieser ist nach den Grundsätzen einer Klageänderung (§ 263 ZPO) zu behandeln - nicht gegeben ist. Entscheidend hierfür ist, ob eine Parteiidentität besteht, ob also die Klagepartei nach Vornahme der Änderung dieselbe ist wie zuvor. Dies ist zu bejahen. Kläger war im vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an der Unternehmensträger, der seit Mai 1999 in K./S. unter der Anschrift S. einen Facheinzelhandel mit Uhren und Schmuck betreibt. Die in der Klageschrift genannte Firma "H.-T. H. GmbH" war hierfür unzutreffend. Richtig war allein die berichtigte Firmenbezeichnung "H.-T. S. GmbH & Co. KG, vertreten durch die H.-T. V. GmbH". Dies wird durch die von der Klägerin in Fotokopie zu den Akten gereichten Handelsregisterauszüge belegt (Anl. K 24 und K 25), die ausweisen, dass die Klägerin und ihre persönlich haftende Gesellschafterin im Zeitpunkt der Einreichung der Klage unter dieser Firma im Handelsregister des Amtsgerichts Niebüll eingetragen waren.
Allerdings ist über einen Klageantrag zu 1 des im ersten Rechtszug gestellten Inhalts nicht (mehr) zu entscheiden, da die Klägerin diesen Antrag im Berufungsverfahren gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zulässig dahin geändert hat, dass sie statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes nunmehr den Ersatz eines Erfüllungsschadens verlangt, zu dessen Begründung sie sich auf einen Wegfall des Interesses an einer Belieferung durch die Beklagte beruft. Die Vorschriften der §§ 533, 529, 531 ZPO n.F. sind auf die Klageänderung nicht anwendbar. Gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO in der Fassung des am 1.1.2002 in Kraft getretenen Zivilprozessreformgesetzes sind im vorliegenden Berufungsverfahren die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung weiter anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1.1.2002 geschlossen worden ist.
II. Der gemäß dem jetzigen Klageantrag zu 1. von der Klägerin auf § 326 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 BGB - in der vor dem am 1.1.2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Fassung - gestützte Schadensersatzanspruch in Höhe von 519.984,45 Euro ist unbegründet, weshalb die Berufung der Beklagten Erfolg hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch findet im vorliegenden Fall in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung. Das geht aus Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB hervor, wonach auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1.1.2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch - soweit nicht ein anderes bestimmt ist - in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden ist. Das Schuldverhältnis, aus dem die Klägerin wegen Nichterfüllung durch die Beklagte einen Schadensersatzanspruch ableitet, soll im Jahre 1999 entstanden sein. Eine von der Anordnung, dass hierauf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden sind, abweichende gesetzliche Bestimmung ist nicht getroffen worden.
a) Gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB a.F. kann bei einem gegenseitigen Vertrag der andere Teil Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung im Verzug ist und trotz einer ihm bestimmten und mit einer Ablehnungsandrohung versehenen Nachfrist nicht rechtzeitig leistet. Gemäß Abs. 2 von § 326 BGB a.F. bedarf es der Bestimmung einer Nachfrist nicht, sofern die Erfüllung des Vertrages für den anderen Teil kein Interesse (mehr) hat. Im Streitfall scheitert eine auf die genannten Vorschriften gestützte Schadensersatzforderung indes daran, dass nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme sowie nach den übrigen unstreitigen Umständen nicht festgestellt werden kann, zwischen den Parteien sei der nach dem Gesetz vorausgesetzte Vertrag, und zwar ein Kaufvertrag über die Erstbelieferung des Geschäfts der Klägerin in K. mit bestimmten R.-Uhren, zustande gekommen, und der Beklagten habe infolge dessen eine Leistung, nämlich eine Belieferung der Klägerin, oblegen, mit der sie in Verzug kommen konnte. Hierfür sind die nachfolgenden Überlegungen bestimmend:
1. Die Klägerin hat - wie außer Streit steht - die Zeugin H. bevollmächtigt, in ihrem Namen Vertragsverhandlungen mit der Beklagten zu führen. Die Zeugin H. war langjährige Konzessionärin des Markenherstellers C. und führte in der Vergangenheit erfolgreich mehrere C.-Geschäfte. Im Auslauf der Vertragsbeziehung zu C. nahm die Zeugin H. geschäftliche Verbindungen zu dem Markenproduzenten C. auf. Im Frühjahr 1999 eröffnete sie eine C.-Boutique in K.. Sowohl C. als auch C. vertreiben ihre Produkte, zu denen auch hochwertige Uhren gehören, unstreitig im Wege selektiver Vertriebsbindungssysteme, denen die Zeugin H. als Unternehmerin angeschlossen war. Auch die Beklagte bedient sich beim Vertrieb ihrer Erzeugnisse eines selektiven Bindungssystems. Sie schließt zu diesem Zweck mit ausgewählten Einzelhändlern in den Mitgliedsländern des Gemeinsamen Marktes sog. Fachhandels- und Vertriebsbindungsverträge gemäß dem als Anlage K 22 zu den Akten gereichten Muster ab. Dies wusste die Zeugin H., als sie mit der Beklagten verhandelte, was bestätigt ist durch ihre eigene Zeugenaussage vor den Landgericht (GA 223 f.), durch die Aussage des Zeugen M. (GA 235, 236), durch den Inhalt des Schreibens der Zeugin H. vom 29.7.1999 an die M. R. S.A./G. (Anl. B 1) und nicht zuletzt auch durch die Tatsache, dass der Mitgeschäftsführer S. der Beklagten der Zeugin H. anlässlich des Gesprächs vom 26.3.1999 eine Fotokopie des Händlervertrages, den die Beklagte gewöhnlich abschließt und von dem die Zeugin Kenntnis nahm, übergab. In diesem Vertrag fand die Zeugin H. eigenem Bekunden zufolge nichts Unerwartetes, was ihr aus ihrer eigenen Berufstätigkeit nicht vorher schon bekannt war (GA 232). Die Zeugin H. war geschäftserfahren; sie kannte sich mit den Gepflogenheiten eines selektiven Vertriebs von Markenerzeugnissen, und zwar auch von hochwertigen Uhren, als selbständige Unternehmerin aus und besaß deswegen - was ihre Kenntnisse, die geschäftlichen Kontakte und hierdurch bedingt auch ein Auftreten in den Verhandlungen anbelangte - einen Vorsprung vor den späteren geschäftsführenden Gesellschaftern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin, ihrem Ehemann und der Kauffrau M. O.. Dies hat die Zeugin H. genauso bewertet (GA 231). Der Ehemann der Zeugin H. war in der Vergangenheit als Automobilkaufmann tätig und später nur mit geschäftsinternen Aufgaben im Unternehmen der Zeugin H. befasst (Warenwirtschaft, Finanz- und Lohnbuchhaltung sowie EDV). M. O. arbeitete im Geschäft der Zeugin H. - wenn auch in leitender Stellung - lediglich im Verkauf. Infolge ihrer beruflichen Stellung und Erfahrung war die Zeugin H. bei den Verhandlungen mit der Beklagten zur Wissensvertreterin der Klägerin im Sinne von § 166 Abs. 1 BGB berufen, da ihr von den künftigen Gesellschaftern der Klägerin und deren Komplementärin als den im Stadium der Gründung Handelnden nach den Umständen die Verhandlungsführung mit der Beklagten als Repräsentantin in eigener Verantwortung übertragen worden war und sie die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis nehmen und weiterleiten sollte (vgl. BGHZ 117, 104, 106 f.). Soweit es auf Seiten der Klägerin um das Kennenmüssen der für einen Vertragsabschluss maßgebenden Tatsachenumstände geht, ist demnach auf die Person der Zeugin H. abzustellen.
Der Zeugin H. waren auf Grund ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit als Konzessionärin von C. und C. die Vertriebsbindungsverträge anderer Markenuhrenhersteller bekannt. Zumal ihr der Mitgeschäftsführer S. der Beklagten am 26.3.1999 die Fotokopie eines im Geschäftsbereich der Beklagten gebräuchlichen Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages übergeben hatte, war der Zeugin spätestens seit diesem Tage ebenfalls bekannt, dass nach dem Willen der Beklagten auch mit der Klägerin ein schriftlicher Konzessionsvertrag abgeschlossen werden und eine Verpflichtung zur Belieferung von der Unterzeichnung eines schriftlichen Händlervertrages abhängig sein sollte. All dies hat die Klägerin im Prozess ausdrücklich eingeräumt (GA 624, 625). Die Beklagte pflegte im Übrigen mit allen in ihr Vertriebssystem einzugliedernden Fachhändlern - im Sinne einer ständigen geschäftlichen Übung - schriftliche Vertriebsbindungsverträge abzuschließen. Dazu war sie gemäß der damaligen Rechtslage, wonach die kartellrechtliche Wirksamkeit eines selektiven Vertriebsbindungssystems und der zugrunde liegenden Vereinbarungen von einer gedanklichen und praktischen Lückenlosigkeit dieses Systems abhängen sollte, auch gehalten. Das Erfordernis der Lückenlosigkeit eines Vertriebsbindungssystems ist - beginnend mit den Entscheidungen "Entfernung der Herstellungsnummer I" und "Außenseiteranspruch I" des Bundesgerichtshofs vom 15.7.1999 (BGHZ 142, 192; GRUR 1999, 1113 = WuW/E DE-R 361) - erst danach aufgegeben (so hinsichtlich praktischer Lückenlosigkeit) und in seiner rechtlichen Bedeutung eingeschränkt worden (jenes in Bezug auf eine gedankliche Lückenlosigkeit; vgl. BGHZ 143, 232 - "Außenseiteranspruch II"; GRUR 2001, 448 - "Kontrollnummernbeseitigung II"; BGHZ 148, 26 - "Entfernung der Herstellungsnummer II"). Die für die Klägerin Handelnden und die Zeugin H. sind dem Wunsch der Beklagten nicht entgegen getreten, sondern haben den Abschluss eines schriftlichen Vertriebsbindungsvertrages nach dem Muster der Anlage K 22 akzeptiert. Dessen Inhalt war von der Zeugin H. überprüft und gutgeheißen worden (vgl. die Aussage der Zeugin H. vor dem Landgericht GA 226 und 232).
2. Bei dieser Sachlage haben die Parteien gemäß § 154 Abs. 2 BGB die privatschriftliche Beurkundung eines Vertriebsbindungsvertrages im Sinne von § 127 BGB verabredet. Das Gesetz ordnet in § 154 Abs. 2 BGB an, dass im Zweifel der Vertrag nicht eingegangen ist, bevor die Beurkundung erfolgt ist. Darin fügt sich die Bestimmung in Abschnitt XI. Nr. 1 des Formulars eines Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages der Beklagten ein, die lautet (Anl. K 22):
"Die R.-Vertriebsbindung tritt am Tage der Unterzeichnung (Zusatz: des Vertrages) durch die R.-Vertriebsgesellschaft in Kraft."
Für die Klägerin, als deren Vertreterin die Zeugin H. spätestens anlässlich der Verhandlungen am 26.3.1999 Kenntnis von dem Vertragswerk genommen hatte, war damit hinreichend klar, dass die Beklagte eine vertragliche Bindung ohne Unterzeichnung eines Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages nach dem vorliegenden Muster nicht eingehen wollte. Eine Beurkundung ist im vorliegenden Fall unterblieben, da die Parteien einen Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrag (namentlich nach dem Muster der Anl. K 22) weder in der Weise, dass sie eine entsprechende Urkunde unterzeichnet haben (§§ 126 Abs. 2 Satz 1, 127 Satz 1 BGB a.F.), noch in der Form eines Briefwechsels (§ 127 Satz 2, 2. Alt. BGB a.F.) abgeschlossen haben.
3. Der Abschluss eines Kaufvertrages über eine Erstbelieferung der Klägerin mit R.-Uhren, aus dessen Nichterfüllung sie sich einen Schadensersatzanspruch errechnet, stand unter diesen Umständen unter der selbstverständlichen, erkennbaren und deswegen als stillschweigend vereinbart anzusehenden Voraussetzung, dass ein Vertriebsbindungsvertrag zwischen den Parteien zustande kam. So ist auch das Vorbringen der Beklagten zu verstehen, eine Erstbelieferung des Geschäfts der Klägerin unter den Vorbehalt einer schriftlichen Abfassung und Unterzeichnung eines Händlervertrages gestellt und dies bei mehreren Gelegenheiten der Zeugin H. gegenüber zum Ausdruck gebracht zu haben. In rechtlicher Hinsicht ist die Voraussetzung eines Abschlusses eines Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages in schriftlicher Form oder ein entsprechender Vorbehalt der Beklagten als eine aufschiebende Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Eine zwischen den Parteien erzielte Einigung über die Erstbelieferung des Geschäfts der Klägerin mit R.-Uhren entfaltete infolge dessen rechtliche Wirkung erst mit dem Eintritt der Bedingung, also mit der Unterzeichnung Vertriebsbindungsvertrages durch die Beklagte, zu der es freilich nicht gekommen ist.
Die Annahme einer dahin zu verstehenden Bedingung rechtfertigt sich aus den oben unter a) 1. (Seite 14 unten, 15) dargestellten Überlegungen. Wenn es zu keinem Abschluss eines Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages kam, musste der Zeugin H. - den für die Klägerin Handelnden zurechenbar - klar sein, dass die Beklagte auch keine isolierte Lieferung von R.-Uhren an die Klägerin vornehmen wollte. Dies hätte der Übung der Beklagten, mit solchen Fachhändlern, die R.-Erzeugnisse vertreiben sollten, schriftliche Vertriebsbindungsverträge abzuschließen, widersprochen. Wäre die Beklagte im Fall der Klägerin anders verfahren, kann als sicher davon ausgegangen werden, dass es in vergleichbaren Fällen zu entsprechenden Vorhaltungen und zu Schwierigkeiten mit anderen Händlern gekommen wäre, hätten diese von jener Handhabung Kenntnis erlangt. Überdies war die Beklagte gehalten, den Zugang zu ihrem Vertrieb einheitlich zu gestalten und alle Händler gleich zu behandeln (vgl. BGH WuW/E DE-R 206, 207 f. - "Depotkosmetik" - m.w.N. in Fn. 6).
4. Gegen dieses rechtliche Verständnis hat die Klägerin nichts Erhebliches vorgebracht. Der Einwand der Klägerin, die Zeugin H. habe es in ihrer beruflichen Praxis häufiger und aus ihrer Sicht sogar in der Regel erlebt, dass ihre Geschäfte bereits vor einer schriftlichen Ausfertigung des jeweiligen Vertriebsbindungsvertrages mit vertriebsgebundener Ware beliefert worden seien, veranlasst keine abweichende rechtliche Beurteilung. Die von der Klägerin angeführten Vergleichsfälle unterscheiden sich vom Streitfall - von nur einer Ausnahme abgesehen, auf die sogleich einzugehen ist - tatsächlich dadurch, dass es nach eigener Darstellung der Klägerin stets zu einer nachträglichen Unterzeichnung schriftlicher Vertriebsbindungsverträge gekommen ist, durch die eine im Vorgriff auf einen schriftlichen Vertragsabschluss durchgeführte Belieferung jeweils "geheilt" worden ist. Im vorliegenden Fall hat sich die Hoffnung der Klägerin auf Abschluss eines Händlervertrages mit der Beklagten indessen zerschlagen. Mit ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Schriftsatz vom 15.10.2003 (S. 9 = GA 986) hat die Klägerin darüber hinaus vorgetragen, im Fall eines von der Zeugin H. im November 1999 in K. eröffneten C.-Geschäfts sei es nur zu einem mündlichen Abschluss eines Vertriebsvertrages und vor einer Veräußerung dieses Geschäfts im Juli 2000 zu keiner Unterzeichnung einer entsprechenden schriftlichen Vertragsurkunde gekommen. Dieses Vorbringen ist durch den der Klägerin im Senatstermin am 1.10.2003 gemäß § 283 ZPO gewährten Schriftsatznachlass zur Erklärung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.9.2003 nicht gedeckt und bei der Entscheidung daher nicht zu berücksichtigen. Es enthält keine Erklärung auf ein Tatsachenvorbringen in jenem Schriftsatz der Beklagten, sondern stellt einen neuen Vortrag der Klägerin dar. Dieser Vortrag veranlasst auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), denn er stellt ohne eine nähere Darstellung der Entwicklung und Ausgestaltung einer Vertragsbeziehung zu C. sowie der Hintergründe die oben vorgenommene und für die Rechtsbeziehungen der Parteien maßgebliche rechtliche Bewertung nicht in Frage, sondern behandelt - nicht ausschließbar - die einer Verallgemeinerung nicht fähige tatsächliche Handhabung eines Vertriebsvertrages in einem einzelnen Fall. Unabhängig hiervon bildet dieser Fall keinen tatsächlichen Erfahrungshintergrund, der bei der Auslegung und rechtlichen Beurteilung der Verhandlungen der Parteien - insgesamt oder jedenfalls aus der Sicht der Zeugin H. - zu berücksichtigen ist. Er hat sich nach eigenem Vorbringen der Klägerin nämlich erst zugetragen, nachdem die Verhandlungen der Parteien (Anfang Mai 1999) bereits gescheitert waren. Der nicht nachgelassene Vortrag der Klägerin ist für die Entscheidung demnach auch rechtlich bedeutungslos.
Die von der Beklagten zur Bedingung erhobene Unterzeichnung eines schriftlichen Vertriebsbindungsvertrages war - wie die Klägerin meint - ebenso wenig lediglich deklaratorischer Natur. Sie sollte nicht nur zu Beweiszwecken erfolgen. Eine dahingehende Auslegung ist schon wegen der in Abschnitt XI. unter Nr. 1. des Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages der Beklagten enthaltenen Bestimmung ausgeschlossen, wonach der Vertrag am Tage der Unterzeichnung durch die Beklagte in Kraft treten sollte. Die Unterschrift der Beklagten sollte hiernach für ein Zustandekommen des Vertrages konstitutiv wirken. Eine andere Auslegung erscheint auch mit Rücksicht auf die Bedeutung, die der Abschluss von Händlerverträgen für die kartellrechtliche Wirksamkeit des Vertriebsbindungssystems der Beklagten gemäß der im Zeitraum der Verhandlungen der Parteien (und zwar auch noch bis zu deren Abbruch) noch vorherrschenden Rechtsauffassung hatte, ausgeschlossen (siehe dazu oben unter a) a.E., S. 15). Die damalige rechtliche Bedeutung des Händlervertrages für die kartellrechtliche Wirksamkeit des Vertriebsbindungssystems der Beklagten steht auch der Annahme eines von der Klägerin geltend gemachten Verzichts auf einen schriftlich zu tätigenden Abschluss des Vertrages entgegen. Die von der Klägerin darüber hinaus behauptete verbindliche Zusage der Beklagten, ihr zum Zweck der Unterzeichnung eine schriftliche Ausfertigung des Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages, von dem der Mitgeschäftsführer S. der Beklagten der Zeugin H. am 26.3.1999 eine Fotokopie ausgehändigt hatte, zuzusenden, konnte - ungeachtet dessen, ob Vertreter der Beklagten eine derartige Zusage feststellbar überhaupt abgegeben haben - die tatsächliche Unterzeichnung eines Vertriebsbindungsvertrages nicht rechtswirksam ersetzen. Dem zufolge ist es rechtlich auch ohne Belang, sollte der Mitgeschäftsführer S. der Beklagten die Unterzeichnung eines solchen Vertrages zu einer "reinen Formsache" erklärt haben. Bevor die Vertreter der Parteien diesen Vertrag nicht unterschrieben hatten, war er im Rechtssinn nicht existent.
Es kann ebenso wenig davon gesprochen werden, die Parteien hätten - wie die Klägerin das tatsächliche Geschehen rechtlich verstanden wissen will - bereits damit begonnen, einen Vertriebsbindungsvertrag durchzuführen, was allerdings einen Hinweis darauf hätte geben können, dass sie, namentlich die Beklagte, die Unterzeichnung eines schriftlichen Händlervertrages trotz allem doch nicht als so wichtig betrachtet haben. Was von der Beklagten veranlasst und in die Wege geleitet worden ist (betreffend die Einrichtung von Ausstellungs- und Verkaufsflächen für R.-Uhren, die Gestaltung von Eröffnungs-Einladungskarten, die Aufnahme der Klägerin in die Computerdatei der Beklagten sowie eine Anregung zur Bestellung von R.-Kalendern), erschöpfte sich jedoch in solchen Handlungen, die auf der Grundlage dessen, wie die Verhandlungen der Parteien aus vernünftiger Empfängersicht der Klägerin (oder der Zeugin H. als ihrer Wissensvertreterin) rechtlich zu verstehen waren, als bloße Vorbereitungsmaßnahmen zur Sicherstellung einer möglichst reibungslosen Aufnahme künftiger Vertragsbeziehungen gedeutet werden konnten. Hierfür kann dahingestellt bleiben, ob die Zeugin H. der Beklagten gegenüber - wie diese geltend macht - auf eine besonders eilbedürftige Behandlung der Sache gedrängt hat, weil die Klägerin das Geschäft in K. zu Pfingsten 1999 (Pfingsten war in jenem Jahr am 23./24. Mai) eröffnen wollte, und ob die Zeugin die Beklagte zu solchen vorbereitenden Handlungen daher überhaupt erst veranlasst hat. Denn es war jedenfalls das gesamte Verhalten der Beklagten auch aus der der Klägerin zuzurechnenden Sicht der Zeugin H. unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, dass die Unterzeichnung eines schriftlichen Vertriebsbindungsvertrages eine Bedingung für die rechtliche Verbindlichkeit darstellen sollte. Auch über die Erstbelieferung mit einem Grundsortiment an R.-Uhren haben die Parteien trotz des als "Auftragsbestätigung" bezeichneten Schreibens der Beklagten vom 22.4.1999 (Anl. K 6) hiernach einen lediglich bedingten Kaufvertrag abgeschlossen, wobei die Bedingung - nämlich das Zustandekommen eines schriftlichen und von einem Vertreter der Beklagten unterschriebenen Händlervertrages - tatsächlich nicht eingetreten ist.
5. Allerdings soll nach dem Vorbringen der Klägerin der Mitgeschäftsführer S. der Beklagten anlässlich des Versuchs einer Streitschlichtung am 27.5.1999 gegenüber der Zeugin H. und dem Zeugen Rechtsanwalt Dr. P., den die Zeugin als Beistand zu dem Gespräch hinzugezogen hatte, geäußert haben, dass ein verbindlicher Liefervertrag über die Erstbelieferung der Klägerin mit einer Grundausstattung an R.-Uhren zustande gekommen sei. Die Zeugin H. hat dies bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht bestätigt (GA 230 f.). Der Zeuge Rechtsanwalt Dr. P. hat dazu vor dem Landgericht bekundet:
"... Ich trug von mir aus die Rechtslage vor, so wie ich sie sah. Herr S. erklärte darauf, dass man auch anderer Meinung sein könne, er glaube aber, dass meine Sicht doch zutreffend wäre aus juristischer Sicht. Er glaube auch, dass ein verbindlicher Liefervertrag zustande gekommen sei, weil aus dem Haus der Beklagten die Auftragsbestätigung rausgegangen wäre (GA 219). ...
Die Diskussion über die mangelnde Fachkompetenz von Mitarbeitern kam erst auf, nachdem Herr S. erklärt hatte, dass ich wohl Recht hätte und dass ein Liefervertrag zustande gekommen wäre. Nach meinem Eindruck versuchte Herr S. hiermit Hilfserwägungen nachzuschieben, um Gründe vorzubringen, aufgrund derer er von dem Vertrag wieder zurücktreten konnte (GA 221). ...
Mit Herrn S. habe ich keine juristische Diskussion geführt. Herr S. verwies auch darauf, dass er kein Jurist wäre (GA 222)."
Die indizielle Beweiskraft der vom Zeugen Dr. P. wiedergegebenen Erklärungen des Mitgeschäftsführers S. der Beklagten wird indessen entscheidend dadurch abgeschwächt, dass S. im Gespräch den Grund seines "Glaubens", dass ein verbindlicher Liefervertrag zustande gekommen sei, nannte, weil nämlich "aus dem Haus der Beklagten die Auftragsbestätigung rausgegangen" sei. Dies stellt ein spezifisch juristisches Bewertungselement dar, andererseits nur einen von mehreren relevanten Umständen, die in die rechtliche Beurteilung einzubeziehen waren. Daneben war zu bedenken, dass die Parteien übereingekommen waren, einen schriftlichen Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrag gemäß dem bei der Beklagten bereit liegenden Muster abzuschließen (§ 154 Abs. 2 BGB), und dass der Abschluss eines derartigen Vertrages im Rechtssinn als eine aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden eines über die Erstbelieferung des Geschäfts der Klägerin in K. abzuschließenden Kaufvertrages anzusehen war (§ 158 Abs. 1 BGB). Insoweit konnte sich auf den Inhalt seiner Erklärung auswirken, dass der Geschäftsführer S. kein Jurist ist, worauf er im Gespräch mit den Zeugen H. und Dr. P. auch aufmerksam machte. Letztlich entwertet dies die von den Zeugen H. und Dr. P. bestätigte Äußerung des Geschäftsführers S.. Sie bildet vor dem dargestellten Hintergrund kein zwingendes und überzeugendes Beweisanzeichen für die von der Klägerin behauptete Rechtstatsache, die Beklagte habe sich im Rahmen einer Erstausstattung des Geschäfts in K. zu einer Lieferung der 117 R.-Uhren vor Abschluss eines schriftlichen Vertriebsbindungsvertrages und vor Abbruch der Verhandlungen schon verbindlich verpflichtet, sondern kann auch als eine auf laienhafter rechtlicher Wertung beruhende bloße Meinungskundgabe des Geschäftsführers S. verstanden werden. Eine vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Senatstermin am 1.10.2003 angeregte erneute Vernehmung des Zeugen Dr. P. ist prozessual nicht geboten. Die Würdigung des Beweisergebnisses durch den Senat weicht von der Bewertung durch das Landgericht nicht ab.
6. Sofern man der oben unter a) 3. (S. 16, 17) dargestellten rechtlichen Würdigung, wonach es sich bei dem Abschluss eines schriftlichen Vertriebsbindungsvertrages zwischen den Parteien um eine selbstverständliche und stillschweigend verabredete Bedingung für das Wirksamwerden eines Kaufvertrages über die Erstausstattung des Geschäfts der Klägerin handelte, nicht folgen wollte, ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte im Prozess jedenfalls aber geltend macht, die Zeugin H. sei von ihren, der Beklagten, Vertretern im Zuge der Vertragsverhandlungen bei mehrfacher Gelegenheit ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, die Erstbelieferung des Geschäfts stehe unter dem Vorbehalt des vorherigen Abschlusses eines Händlervertrages, mit anderen Worten, der Abschluss eines Händlervertrages sei eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit eines Kaufvertrages, was die Zeugin H. widerspruchslos hingenommen habe. Auch wenn dies in zeitlicher Hinsicht lediglich vor dem Zugang der "Auftragsbestätigung" vom 22.4.1999, die eine Erstbelieferung betraf, bei der Klägerin geschehen sein sollte, musste eine derartige Äußerung von der Zeugin H. und den ansonsten für die Klägerin Handelnden als ein jedenfalls fortwirkender Vorbehalt aufgefasst werden, der auch dann noch Geltung beanspruchte, wenn - was tatsächlich der Fall war - die "Auftragsbestätigung" vom 22.4.1999 selbst keine dahingehende Einschränkung enthielt. In der Frage, ob die Vertreter der Beklagten, namentlich der Mitgeschäftsführer S., die rechtliche Verbindlichkeit einer Einigung über eine Erstbelieferung der Klägerin mit R.-Uhren unter den genannten Vorbehalt gestellt haben, sind die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen widersprüchlich gewesen. Die Zeugin H. hat die Äußerung eines derartigen Vorbehalts verneint (GA 227, 228). Der Zeuge M. (Vertriebsleiter der Beklagten) hat von der Unterredung vom 26.3.1999 hingegen in dem Sinn berichtet, man sei übereingekommen, der Zeugin H. einen Vorschlag für die Erstausstattung des Geschäfts in K. zu machen, dies "unsererseits aber unter dem Vorbehalt, dass ein Vertragshändlervertrag abgeschlossen würde, der Voraussetzung für eine Lieferung wäre" (GA 238). In gleicher Weise hat sich die Zeugin S. (Ehefrau des Geschäftsführers S. der Beklagten) geäußert. Ihrem Bekunden zufolge hat der Geschäftsführer S. der Beklagten anlässlich eines Zusammentreffens mit der Zeugin H. und deren Ehemann am 21.3.1999 "erwähnt, dass der Abschluss eines Vertriebsbindungsvertrages die Voraussetzung für eine Lieferung wäre" (GA 244). Auf der Grundlage dieser Zeugenaussagen hat das Landgericht weder eine positive noch eine negative Tatsachenfeststellung treffen wollen, sondern hat ein "non liquet" angenommen, ob von den Vertretern der Beklagten in jenen Vertragsverhandlungen ein Vorbehalt der genannten Art mündlich erklärt worden sei (GA 453 bis 455). Der Senat teilt diese Würdigung des Beweisergebnisses, denn es fehlt an konkreten Anhaltspunkten, der einen oder anderen Zeugenaussage den Vorzug zu geben. Insoweit ist zur Vermeidung einer Wiederholung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug zu nehmen. Mit dem Nachteil der Nichterweislichkeit hat das Landgericht allerdings die Beklagte belastet (GA 455). Diese Beweislastentscheidung ist rechtlich indes unzutreffend. Behauptet ein Vertragsbeteiligter eine aufschiebend bedingte Einigung, so trägt diejenige Prozesspartei die Beweislast für einen unbedingten Abschluss, die Rechte aus dem Vertrag herleitet (vgl. BGH NJW 1985, 497). Dies ist im vorliegenden Fall die Klägerin, da sie aus einem angeblich verbindlich abgeschlossenen Kaufvertrag zunächst auf Lieferung der Kaufsache geklagt hat und gemäß ihrem geänderten Klageantrag nunmehr Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages verlangt. Der vom Landgericht bei seiner Beweislastentscheidung herangezogene Gedanke, in der schriftlichen Korrespondenz der Parteien sei von dem Vorbehalt des Abschlusses eines Händlervertrages nicht die Rede gewesen, rechtfertigt keine vom Regelfall abweichende Beweislastverteilung. Denn hat die Beklagte den Vorbehalt in den mündlichen Vertragsverhandlungen erklären lassen, brauchte er schriftlich nicht wiederholt zu werden. Die vorstehenden Überlegungen waren Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage in den Senatsterminen vom 26.2.2003 und vom 1.10.2003. Der Prozessvertreter der Klägerin ist hierauf hingewiesen worden.
Dem Landgericht ist ebenfalls darin beizupflichten, dass die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme hinsichtlich des Sachvortrags der Klägerin, die Parteien seien sich vor Abbruch der Verhandlungen über den Abschluss eines Händlervertrages mündlich einig gewesen, die Vertreter der Beklagten hätten ihr, der Klägerin, die Übersendung einer Ausfertigung des Händlervertrages zum Zweck einer Unterzeichnung verbindlich zugesagt, und der Geschäftsführer S. der Beklagten habe dies dadurch unterstützt, indem er die Unterzeichnung als eine "reine Formsache" bezeichnet habe, ebenso wenig ein eindeutiges Ergebnis hervorgebracht hat. Es stehen sich insoweit die Aussagen der Zeuginnen H. (GA 226 f.) und A. (GA 234), die das Vorbringen der Klägerin bestätigt haben, sowie die Bekundungen des Zeugen M. (GA 237 f.) und der Zeugin S. gegenüber (GA 244), denen zufolge der Geschäftsführer S. die Zeugin H. bei Unterredungen sowohl am 26.3.1999 als auch am 23.4.1999 auf "offene Punkte" und auf ein Fehlen von Unterlagen hingewiesen habe. Auch hier besteht keine Veranlassung, den von der Klägerin benannten Zeuginnen H. und A. eher zu glauben als den Zeugen M. und S.. Den Nachteil der Nichterweislichkeit hat die Klägerin zu tragen, da sie für diejenigen Tatsachen, die eine aufschiebende Bedingung als eingetreten erscheinen lassen, beweisbelastet ist.
7. Bei der dargestellten Rechtslage bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin die sog. Fachhandelskriterien gemäß Abschnitt III. des Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages der Beklagten im April 1999 erfüllte und ob sie dies im Prozess vor allem mit Blick auf die Anforderungen an das einzusetzende Verkaufspersonal (Abschnitt III. Nr. 1. Buchst. c) des Vertrages), an das Vorhandensein einer Werkstatt und an eine Beschäftigung ausgebildeter Uhrmacherfachkräfte (Abschnitt III. Nr. 1. Buchst. d) des Vertrages) zureichend dargelegt hat.
Abschließend sei bemerkt, dass auch dann, falls der Klägerin aus allgemeinen rechtlichen oder aus kartellrechtlichen Erwägungen ein Anspruch auf künftige Belieferung gegen die Beklagte zuzuerkennen sein sollte, hieraus im Sinne einer der Beklagten gemäß § 326 Abs. 1 BGB obliegenden Leistung eine Verpflichtung, die Klägerin mit den 117 R.-Uhren der Erstbestellung zu beliefern, nicht folgt. Eine Verpflichtung zur Belieferung der Klägerin konnte erst von einer Verurteilung der Beklagten an wirken. Sie umfasste jedoch nicht die zeitlich davor liegenden Bestellungen der Klägerin.
b) Erweist sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin hiernach schon als dem Grunde nach unbegründet, so bestehen auch hinsichtlich der geltend gemachten Höhe durchgreifende Bedenken. Die Klägerin füllt einen Schadensersatzanspruch der Höhe nach mit der bestrittenen Behauptung aus, sie hätte die 117 R.-Uhren der Erstbestellung in ihrem Geschäft in K. in der Saison 1999 mit einem Preisaufschlag von 100 % vollständig an Kunden verkaufen können und hierbei einen Rohgewinn von 519.984,45 Euro (entsprechend 1.017.001,20 DM) erzielt. Die Klägerin will dies im Wesentlichen dadurch als belegt ansehen, dass die Uhren von der Zeugin H. und der inzwischen ausgeschiedenen Geschäftsführerin O. der Klägerin damals speziell nach den bekannten Vorstellungen der in K. auf S. anzutreffenden Kunden ausgesucht worden seien, und dass auch schon zahlreiche Voranfragen bezüglich bestimmter (allerdings nicht namhaft gemachter und daher nicht näher bekannter) Uhren vorgelegen hätten. Dieser streitige Vortrag genügt auch mit Rücksicht auf die Darlegungs- und Beweiserleichterung, die § 252 BGB einem - wie hier zu unterstellen ist, dem Grunde nach - Schadensersatzberechtigten gewährt, nicht zur Darlegung eines konkreten, der Klägerin durch das Unterbleiben einer Belieferung entstandenen Schadens. Gemäß § 252 Satz 2 BGB gilt der Gewinn als entgangen, welcher nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Die Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Schadens hat die Klägerin indessen nicht zureichend dargelegt. Die unsubstanziierte Darlegung gibt prozessual keine Veranlassung, den angetretenen Beweisen nachzugehen. Die Behauptung, die bestellten Uhren seien von der Zeugin H. und der früheren Geschäftsführerin O. speziell nach bekannten Kundenbedürfnissen ausgesucht worden, ist von der Klägerin ausschließlich pauschal aufgestellt worden; in der Sache ist sie hingegen weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Dieser Vortrag der Klägerin ist - das kommt noch hinzu - überdies mit der Aussage des Zeugen M. vor dem Landgericht nicht in Einklang zu bringen. Der Zeuge M. hat bekundet, die Zeugin H. habe anlässlich der Besprechung vom 26.3.1999 um einen Vorschlag der Beklagten für eine Erstausstattung gebeten ("was wir also als Erstausstattung [als] zweckmäßig ansehen würden"; GA 238, 239). Dem sei die Beklagte nachgekommen. An diesem Vorschlag habe die Zeugin H. Änderungen angebracht. Das stimmt mit dem erstinstanzlichen eigenen Vortrag der Klägerin (GA 43, 44) und auch mit der Aktenlage im Übrigen überein (vgl. die von der Beklagten erstellte Liste einer Erstausstattung nebst Änderungsvorschlägen der Zeugin H. als Anl. K 4). Die Änderungsvorschläge der Zeugin H. - so der Zeuge M. weiter (GA 239) - seien zum Teil jedoch unklar gewesen. Auf telefonische Rücksprache habe die Zeugin H. sich einverstanden erklärt, dass er, der Zeuge M., die Änderungen der Zeugin überarbeiten und Unklarheiten nach eigenem Gutdünken habe bereinigen sollen. Dieser Darstellung ist die Klägerin im Prozessverlauf nicht entgegen getreten, und zwar auch und vor allem nicht im Zusammenhang mit der Begründung ihres Schadensersatzanspruchs. Hiernach ist anzunehmen, dass eine Erstausstattung des Geschäfts der Klägerin nach Art und Ausgestaltung in einem nicht näher bestimmbaren, zumindest aber nicht unmaßgeblichen Umfang von der Beklagten, nicht aber von der Zeugin H. und/oder der früheren Geschäftsführerin O., ausgesucht worden ist. Da sich das schadensausfüllende Vorbringen der Klägerin hierzu nicht verhält, ist es nicht schlüssig. Dies gilt im Ergebnis gleichermaßen für den weiteren Vortrag der Klägerin, es hätten ihr hinsichtlich bestimmter R.-Erzeugnisse bereits zahlreiche Kundenanfragen vorgelegen. Dieses bestrittene Vorbringen entbehrt jeder Substanziierung. Es ist daraus insbesondere nicht zu folgern, eine Erstausstattung sei solchen Voranfragen entsprechend oder in Anlehnung hieran zusammengestellt worden. Einer dahingehenden Annahme steht ebenfalls entgegen, dass sich der Vortrag der Klägerin mit den oben wiedergegebenen und entgegenstehenden Bekundungen des Zeugen M. nicht befasst. Im Ergebnis trägt auch das Vorbringen der Klägerin zur Höhe eines Schadensersatzanspruchs weder eine antragsgemäße Verurteilung der Beklagten noch eine solche, die in einem bestimmbaren Umfang hinter dem Antrag der Klägerin zurückbleibt.
B) Zur Berufung der Klägerin, soweit das Landgericht die Feststellungsanträge zu 2. abgewiesen hat und zu den im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsanträgen der Klägerin:
I. Der Hauptantrag zu 2. der Klägerin zielt auf die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Belieferung ihres, der Klägerin, Unternehmens mit Uhren der Marke R. ab. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag unterscheidet sich hiervon nur dadurch, dass die Klägerin dem Antrag auf Feststellung einer Belieferungspflicht der Beklagten den Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung zum Abschluss eines Vertriebsbindungsvertrages gemäß dem als Anlage K 22 vorliegenden Muster vorangestellt hat. Dieser Hilfsantrag teilt das rechtliche Schicksal des in erster Linie gestellten Feststellungsantrags. Denn der Erfolg beider Anträge ist gleichermaßen davon abhängig, dass - außerhalb individuellen Vertragsrechts - eine mit kartellrechtlichen Überlegungen begründbare Belieferungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin besteht. Deshalb können der Hauptantrag und die beiden ersten Hilfsanträge zusammen erörtert werden. Hinsichtlich der tatsächlichen und für eine antragsgemäße Entscheidung maßgebenden Verhältnisse ist - da die Klageanträge auf eine künftige Belieferung gerichtet sind - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen. Die Feststellungsanträge der Klägerin sind indes nicht begründet, so dass ihre Berufung insoweit zurückzuweisen ist. Das Landgericht hat diese von der Klägerin schon im ersten Rechtszug gestellten Anträge im Ergebnis mit Recht abschlägig beschieden.
a) Art. 81 Abs. 1 EG (früher Art. 85 Abs. 1 EGV) gewährt der Klägerin in Verbindung mit den §§ 823 Abs. 2, 249 BGB entsprechend seinem Schutzzweck keinen Belieferungsanspruch gegen die Beklagte. Diese Rechtsnorm des EG-Vertrages verbietet einem Hersteller sowie seinem Vertriebsunternehmen, Waren unter unzulässiger Beschränkung des Wettbewerbs in einem einzelne Händler behindernden oder diskriminierenden Vertriebssystem abzusetzen. Sie fordert aber nicht, sämtliche Händler, die für einen Absatz fachlich geeignet sind, zu beliefern. Vielmehr kann solchen Händlern im Fall einer Weigerung, sie zu beliefern, unter bestimmten Voraussetzungen nur ein Schadensersatzanspruch in Geld zuerkannt werden (vgl. BGH WuW/E DE-R 206, 207 - "Depotkosmetik").
b) Demgegenüber kann ein Schadensersatzanspruch in Gestalt einer Belieferungsverpflichtung aus § 20 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Satz 1 GWB und § 249 BGB dann begründet sein, wenn ein marktbeherrschendes oder jedenfalls marktstarkes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, einem anderen, insbesondere einem von ihm abhängigen, Unternehmen Geschäftsbeziehungen ohne einen sachlich gerechtfertigten Grund oder in einer unbillig behindernden Weise verweigert. Ob eine unbillige Behinderung oder eine unterschiedliche Behandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund erfolgt, ist anhand einer Abwägung der individuellen Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschließlich der Wertungen des europäischen Kartellrechts zu ermitteln (vgl. BGH WuW/E DE-R 206, 209 - "Depotkosmetik"). Im vorliegenden Fall ist eine aus nationalen kartellrechtlichen Vorschriften abzuleitende Belieferungspflicht der Beklagten jedoch zu verneinen.
1. Eine Beherrschung des relevanten Marktes durch die Beklagte ist nach den Umständen mindestens zweifelhaft. Als der einschlägige Markt kann in sachlicher Hinsicht trotz diesbezüglicher rechtlicher Zweifel der Beklagten zu Gunsten der Klägerin und gemäß deren Vorbringen der Angebotsmarkt betreffend einen Bezug hochwertiger Luxusuhren durch Facheinzelhändler (Wiederverkäufer) angesehen werden. In Anlehnung an die von ihr als Anlage K 23 vorgelegte Marktübersicht der G. f. K. (G.) hat die Klägerin - was hingenommen werden mag - diesen Markt als das "Top-Segment" mit Abgabepreisen von mehr als 3.000 DM (oder 1.500 Euro) im Einzelhandel bezeichnet. Ob insoweit nach dem Prinzip der Bedarfsmarktbetrachtung eine weitere Unterscheidung nach solchen Uhren, die unter rein handwerklich-technischen Gesichtspunkten (etwa wegen ihrer Genauigkeit und Präzision) als besonders hochwertig zu gelten haben, und jenen zu erfolgen hat, die eine solche Bewertung allein oder überwiegend wegen ihrer äußeren Gestaltung, des Designs und/oder der bei der Herstellung verwendeten Materialien verdienen, kann auf sich beruhen. Die Klägerin unterscheidet insofern selbst nicht, und sie trägt auch nicht vor, welche Hersteller dem einen oder dem anderen Marktsegment zuzuordnen wären. Sie stützt sich in ihrer Argumentation vielmehr ausschließlich auf die als Anlage K 23 zu den Akten gereichte Übersicht der G., die unter der Überschrift "Top-Segment (+ 3.000 DM)" die mengen- und wertmäßigen Anteile von 13 Markenuhrenherstellern am Verkauf durch den Fachhandel in den Jahren 1996 bis 1998 in Deutschland ausweist, zu denen neben anderen auch die Uhren der Marke R. gehören.
Der in geographischer Hinsicht relevante Markt ist - wie auch der sachlich einschlägige Markt - nach Maßgabe der räumlich gegebenen tatsächlichen Austauschmöglichkeiten aus der Sicht der nachfragenden Einzelhändler zu bestimmen. Insoweit ist die Klägerin bei der Begründung eines kartellrechtlichen Belieferungsanspruchs zunächst von einem bundesweiten Angebotsmarkt, auf dem die Fachhändler sich bedienen können, ausgegangen, was sich auch an der von ihr als Argumentationshilfe benutzten und das gesamte Bundesgebiet umfassenden Marktübersicht der G. erweist (Anl. K 23). Im Schriftsatz vom 21.7.2003 (GA 919 ff.) und seither hat die Klägerin hingegen mit einer spezifischen Kundennachfrage auf der Insel S. argumentiert, die ihrerseits die Nachfrage der dort tätigen Einzelhändler bestimme, mit der Folge, dass sie, die Klägerin, den räumlich einschlägigen Markt wohl auf den regionalen Teilmarkt der Insel S. begrenzt sehen will. Das Bedarfsmarktkonzept erfordert jedoch keine derartige räumliche Marktbegrenzung. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die von Kunden gestellte Nachfrage generell auch den Bedarf der insoweit als Anbieter auftretenden Einzelhändler und ihre eigene Nachfrage gegenüber Anbietern wie der Beklagten beeinflussen kann. Ein solcher Einfluss rechtfertigt im vorliegenden Fall indes keine das Bundesgebiet unterteilende sowie namentlich keine auf das Gebiet der Insel S. beschränkte Marktabgrenzung. Bei der Prüfung, ob regionale Teilmärkte zu bilden sind, ist neben sonstigen wirtschaftlichen und/oder technischen Gegebenheiten auch die Eigenart der Waren zu berücksichtigen, die - so im Streitfall - Gegenstand eines Belieferungsanspruchs sind. Luxusuhren, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht, gehören der Kategorie der höherwertigen Verbrauchsgüter an. Bei höherwertigen Verbrauchsgütern ist die Kundennachfrage im Allgemeinen nicht regional oder erst recht örtlich gebunden, sondern sie entfaltet eine in der Regel hohe Mobilität. Dass und aus welchen Gründen die Nachfrage sich im vorliegenden Fall in besonderer Weise auf die Urlaubs- und Erholungsregion der Insel S. konzentriert, ist von der Klägerin nicht dargetan worden. Dementsprechend ist eine das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterschreitende Marktabgrenzung nicht geboten.
Auf dem so gekennzeichneten Markt ist eine marktbeherrschende Stellung der Klägerin gemäß den Voraussetzungen, die das GWB hierfür bestimmt, zu bezweifeln. Nach § 19 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es - bezogen auf den Streitfall - als Anbieter einer bestimmten Art von Waren
1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder 2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
Eine Marktbeherrschung nach der erstgenannten Alternative hat auszuscheiden, da - wie durch die von der Klägerin selbst vorgelegte Marktübersicht der G. ausgewiesen ist (Anl. K 23) - die Beklagte sich auf dem einschlägigen Markt in einem Wettbewerb mit zumindest 12 weiteren namhaften Unternehmen befindet. Eine überragende Marktstellung der Beklagen (gemäß der zweiten Alternative von § 19 Abs. 2 GWB) bleibt trotz eines hohen Bekanntheitsgrades der Marke R. wegen des von ihr gehaltenen und nicht besonders hohen Marktanteils fraglich. Die Übersicht der G. weist der Beklagten in den Jahren 1996 bis 1998 - mit abnehmender Tendenz - gemessen an den abgesetzten Stückzahlen Marktanteile von 24 % bis gut 18 % und mit Rücksicht auf die Umsätze solche von knapp 27 % bis 22,6 % zu. Zumal die Klägerin nicht behauptet, der Marktanteil der Beklagten habe sich seit dem Jahr 1998 zu ihren Gunsten fühlbar verschoben, ist auf Grund dessen anzunehmen, dass auch der aktuelle Marktanteil der Beklagten von der Vermutungsgrenze des § 19 Abs. 3 GWB von einem Drittel, deren Erreichen einen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Marktbeherrschung geben kann, noch deutlich entfernt ist. Der Erfolg der Feststellungsanträge der Klägerin steht und fällt jedoch nicht mit dem Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten. Ein Belieferungsanspruch kann sich nicht nur aus § 20 Abs. 1 GWB, sondern auch aus § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 GWB ergeben. Er setzt in diesem Fall lediglich eine Marktstärke der Beklagten voraus.
2. Die Beklagte ist - auf der Grundlage der vorstehend unter 1. vorgenommenen Marktabgrenzung - im Sinne von § 20 Abs. 2 GWB indessen auch nicht deshalb als marktstark anzusehen, weil die Klägerin als nachfragendes kleines oder mittleres Unternehmen insofern von ihr abhängig ist, als ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere anbietende Unternehmen auszuweichen, für sie nicht bestehen. Eine im Streitfall allein in Betracht zu ziehende sog. sortimentsbedingte Abhängigkeit in den Formen einer Spitzenstellungsabhängigkeit oder einer Spitzengruppenabhängigkeit ist - nachdem diese im Prozess streitig geworden ist - von der Klägerin nicht in ausreichender Weise dargelegt worden. Diese Problematik war Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Senatstermin vom 1.10.2003. Der Prozessvertreter der Klägerin ist in diesem Zusammenhang auf die Mängel des Klagevorbringens hingewiesen worden.
aa) Eine Spitzenstellungsabhängigkeit ist anzunehmen, wenn ein Hersteller auf Grund der Qualität und Exklusivität seiner Ware ein solches Ansehen genießt und eine solche Bedeutung erlangt hat, dass der nachfragende Händler in seiner Stellung als Anbieter darauf angewiesen ist, gerade (auch) dieses Produkt in seinem Sortiment zu führen, und sich daher vorhandene Möglichkeiten, auf andere Hersteller auszuweichen, nicht als ausreichend und zumutbar erweisen (BGH WuW/E DE-R 481, 482 - "Designer-Polstermöbel" - m.w.N.). Eine derartige Stellung auf dem Markt kann sich namentlich aus den die Kundennachfrage wesentlich beeinflussenden Faktoren einer hervorragenden Qualität oder Gestaltung der Ware oder aus einer aufwendigen Qualitätswerbung, die zu einem herausragenden Ansehen der Ware geführt hat, ergeben (vgl. BGH WuW/E BGH 1391, 1393 - "Rossignol"; WuW/E BGH 2125, 2127 - "Technics"; WuW/E DE-R 481, 482 -"Designer-Polstermöbel"). Es muss daraus aber hervor gehen, dass der Verkehr die fragliche Ware im Angebot eines Händlers vorzufinden erwartet, anderenfalls der Händler in seiner Wertschätzung und Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt einen gewichtigen Verlust erleidet (vgl. BGH WuW/E DE-R 481, 482 - "Designer-Polstermöbel"; WuW/E BGH 2125, 2127 - "Technics"; WuW/E BGH 1391, 1394 - "Rossignol"). Eine Spitzenstellungsabhängigkeit der Klägerin von einer Belieferung mit R.-Uhren kann hiernach schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht festgestellt werden.
Allein der vergleichsweise geringe Distributionsgrad von Uhren der Marke R. im Facheinzelhandel - nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten haben von rund 10.000 Uhren- und Schmuckfachgeschäften im Bundesgebiet lediglich etwa 140 eine R.-Konzession - lässt im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings noch keine abschließende, und zwar eine verneinende Aussage über eine Spitzenstellung der Beklagten auf dem Angebotsmarkt von Luxusuhren für Wiederverkäufer zu. Der Verteilungsgrad ist bei R.-Uhren deswegen beschränkt, weil die Beklagte ihre Waren über ein selektives Vertriebsbindungssystem allein an vorher ausgewählte Fachhändler vertreibt. Dies verhindert eine weitergehende Verbreitung. Jedoch obliegt der Klägerin als der insoweit darlegungsverpflichteten Partei (vgl. BGH WuW/E DE-R 481, 483 - "Designer-Polstermöbel"), Umstände dafür vorzutragen, dass R.-Uhren für einen Facheinzelhändler, der in seinem Sortiment (auch) hochwertige Luxusuhren führt, in dem beschriebenen Sinn unverzichtbar sind, mit anderen Worten, dass die Marke R. eine solche Bedeutung hat, dass Fachhändler, um den Rang eines auf dem Sektor hochwertiger Luxusuhren anerkannten Uhren-Fachgeschäfts einnehmen zu können, darauf angewiesen sind, in ihrem Sortiment Uhren der Marke R. anbieten zu können und dass sie diese Marke durch ein Angebot von Uhren anderer, namentlich im Verkehr ebenfalls bekannter Hersteller des sog. Top-Segments nicht ersetzen können. Dies erfordert es darzulegen, dass der Verkehr in Uhren-Fachgeschäften, die sich mit einem Verkauf hochwertiger und anspruchsvoller Uhren befassen, R.-Uhren unbedingt erwartet. Das hat die Klägerin nicht dargetan.
Es fehlt in Bezug auf den relevanten räumlichen Markt, der das Bundesgebiet umfasst, an jeder näheren und einer Überprüfung zugänglichen Darlegung der Klägerin, dass R.-Uhren im Sortiment enthalten sein müssen, damit Fachhändler, die sich beim Verkauf hochwertiger Luxusuhren betätigen, konkurrenzfähig sind. Zwar kann der Darstellung der Klägerin entsprechend angenommen werden, dass Uhren der Marke R. auf Grund ihrer Qualität und eines bekannt hohen Preisniveaus im Verkehr ein bedeutendes Ansehen und einen ungewöhnlich hohen Bekanntheitsgrad genießen. R.-Armbanduhren kommt mit Blick auf die abgesetzten Stückzahlen und die Umsätze unter den 13 in der Marktübersicht der G. (Anl. K 23) aufgeführten Uhren des sog. Top-Segments der größte Marktanteil zu. Andererseits weisen weder die - mit zuletzt gut 18 % und 25,6 % nicht außergewöhnlich hohen - Marktanteile noch das Ansehen und die Bekanntheit im Verkehr Uhren der Marke R. auf dem Markt ohne Weiteres schon eine Sonderstellung zu. Vielmehr teilen sich die anderen Spitzenmarken den größten Teil des sachlich und räumlich einschlägigen Marktes. Von den in der genannten Marktübersicht aufgeführten anderen Marken sind einige - wie namentlich B., C., E., G. oder O. - im Verkehr ebenfalls weithin bekannt, was der Senat, dessen Mitglieder zu den durch die jeweilige Produktwerbung angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde beurteilen kann. Jene anderen Marken genießen ebenfalls eine verbreitete Wertschätzung, welche dem Ansehen der Marke R. möglicherweise schon vergleichbar ist. Dies alles deutet darauf hin, dass das Warenangebot der Beklagten im kartellrechtlichen Sinn zumindest in einem gewissen Grad gegen die Erzeugnisse anderer angesehener Hersteller von Luxusuhren austauschbar ist. Dafür spricht nicht zuletzt die nach der Lebenserfahrung anzunehmende Tatsache, dass sich unter den unbestritten etwa 10.000 Uhren- und Schmuck-Fachgeschäften im Bundesgebiet zahlreiche Geschäfte befinden müssen, die Armbanduhren des hochwertigen Segments führen und bei einem auskömmlichen Geschäftsbetrieb wettbewerbsfähig existieren, ohne in ihrem Sortiment über Uhren der Marke R. zu verfügen. Das Vorbringen der Klägerin befasst sich damit nicht und setzt sich infolge dessen hiermit auch nicht auseinander. Die von der Klägerin behauptete Meinungsäußerung des Geschäftsführers S. der Beklagten, wonach der Betrieb eines Einzelhandelsfachgeschäfts für Uhren der gehobenen Preisklasse "ohne den Marktführer R. chancenlos" sei, ersetzt den erforderlichen Sachvortrag nicht.
Der eine Spitzenstellungsabhängigkeit betreffende Vortrag der Klägerin ist außerdem durch keinen Beweisantrag unterlegt. Zwar hat die Klägerin durch den Antrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen, Beweis dafür angeboten, dass "jeder eine R.-Uhr haben" wolle; dieser Wunsch lasse sich - so hat die Klägerin vorgetragen - mit den Produkten anderer Uhrenhersteller nicht befriedigen (GA 926). Diese unter Beweis gestellten Behauptungen lassen indes auf eine Spitzenstellungsabhängigkeit der Klägerin von der Marke R. nicht schließen. Denn es ist naturgemäß schwierig oder sogar unmöglich, einem Kaufinteressenten, der sich darauf festgelegt hat, eine R.-Uhr zu erwerben, eine Uhr anderer Herkunft zu verkaufen. Bei der Prüfung einer sortimentsbedingten Abhängigkeit ist deshalb nicht hierauf abzustellen, sondern ist eine marktbezogene Betrachtung vorzunehmen, bei der festgefügte Vorstellungen der angesprochenen Art außer Betracht zu bleiben haben. Für eine Spitzenstellungsabhängigkeit ist im Übrigen genauso wenig aussagefähig, ob die Klägerin künftige Einnahmen aus einem Verkauf von R.-Uhren in ihre Wirtschaftspläne eingestellt hat, und ob ihr ein auskömmlicher Geschäftsbetrieb ohne eine R.-Konzession individuell unmöglich erscheint (GA 994 ff.).
Auf die örtlichen oder regionalen Verhältnisse in K. und/oder auf der Insel S. sowie auf die Verbreitung von R.-Uhren in vergleichbaren dort ansässigen Einzelhandelsgeschäften kommt es aus grundsätzlichen, die Marktabgrenzung betreffenden Überlegungen nicht an (siehe dazu oben unter 1. sowie ferner BGH WuW/E BGH 2125, 2127 - "Technics"). Im übrigen ist hierzu ergänzend zu bemerken, dass zwar die Geschäfte von W. in K. sowie von K. in W. Uhren der Marke R. führen, dass das Uhren- und Schmuckfachgeschäft von B. & G. in K. jedoch ohne diese Marke auskommt. Damit hat am Geschäftssitz der Klägerin wenigstens e i n weiteres Unternehmen ohne die Marke R. Bestand, welches zugleich - sieht man von den ansässigen Exklusiv-Niederlassungen von B., C. und C. ab - das einzige Konkurrenzgeschäft ist. Das Geschäft von B. & G. lässt sich mit dem der Klägerin vergleichen, da beide Geschäfte die gleichen Kundenkreisen ansprechen und in beiden Geschäften Uhren des sog. Top-Segments angeboten werden. Die Tatsache, dass es sich bei dem Unternehmen von B. & G. um das älteste Uhren- und Schmuckfachgeschäft in K. handeln soll, steht der Annahme einer Vergleichbarkeit nicht entgegen. Dies gilt gleichermaßen für die Behauptung der Klägerin, B. & G. verfügten über Exklusivverträge mit bestimmten Uhrenherstellern. Solche Hersteller hat die Klägerin nicht namhaft gemacht. Ohne eine dahingehende Erklärung ist kein Grund dafür vorhanden, das Geschäft von B. & G. von einem Vergleich auszunehmen. Der Vortrag der Klägerin, sie habe mindestens 70 mögliche Kunden abweisen müssen, da diese jeweils R.-Uhren hätten erwerben wollen, ist rechtlich ohne Belang, da er - ohne den erforderlichen Marktbezug - ausschließlich die örtlichen Verhältnisse betrifft und ebenso wenig ersehen lässt, welchen Anteil diese behauptete Nachfrage am Umfang der insgesamt in den Blick zu nehmenden Nachfrage hatte. Eine Spitzenstellungsabhängigkeit ist im Ergebnis von der Klägerin nicht dargelegt worden.
bb) Für eine sog. Spitzengruppenabhängigkeit gibt das Vorbringen der Klägerin ebenso wenig Zureichendes her. Eine Spitzengruppenabhängigkeit ist anzunehmen, wenn ein Handelsunternehmen eine bestimmte Anzahl allgemein anerkannter Marken aus einer Spitzengruppe benötigt, um auf dem einschlägigen Markt wettbewerbsfähig zu sein, wenn sich die Produkte eines bestimmten Herstellers unter jenen Marken befinden, die als ein nahezu unverzichtbarer Bestandteil eines wettbewerbsfähigen Sortiments zu betrachten sind, und ihr Fehlen durch die Präsenz der Waren anderer Hersteller im Angebot nicht kompensiert werden kann (vgl. BGH WuW/E DE-R 481, 482 f. - "Designer-Polstermöbel" - m.w.N.). Zur Feststellung einer Spitzengruppenabhängigkeit muss nach dem Vorbringen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Anspruchstellers daher ermittelt werden können, wieviele Marken einer Spitzengruppe (Spitzenmarken) nach typischer Sortimentsgestaltung mindestens geführt werden müssen, damit ein Händler wettbewerbsfähig ist. Dies setzt - bezogen auf den Streitfall - Angaben des um eine Belieferung ersuchenden Anspruchstellers (hier der Klägerin) darüber voraus, welche Anbieter von Uhren des gehobenen Segments zur Spitzengruppe gehören, und dass die Beklagte darunter ist. Der Anspruchsteller hat ferner darzulegen, welche Spitzenmarken ihm bereits zugänglich sind (vgl. BGH WuW/E BGH 2419. 2420 - "Saba-Primus"). Dagegen scheidet eine Spitzengruppenabhängigkeit aus, wenn der Händler, der eine Belieferung beansprucht, entweder bereits über ein ausreichendes Sortiment von anerkannten Marken verfügt, oder er sich dieses, insbesondere deshalb, weil andere Anbieter aus der Spitzengruppe bereit sind, ihn zu beliefern, unter zumutbaren Bedingungen anderweit beschaffen kann (vgl. BGH WuW/E BGH 2419, 2420 - "Saba-Primus"; WuW/E BGH 2125, 2128 - "Technics"; WuW/E BGH 1620, 1623 - "Revell Plastics"). Nur wenn feststeht, dass kein Spitzengruppenanbieter bereit ist, unter zumutbaren Konditionen zu liefern, kann der von einer Belieferung abhängige Händler nach seiner Wahl einen von ihnen im Wege der Klage mit Erfolg in Anspruch nehmen (vgl. BGH WuW/E BGH 1567, 1569 - "Nordmende/Fernsehgeräte I"; WuW/E BGH 2419, 2420 - "Saba-Primus"). Der diesbezügliche Sachvortrag der Klägerin ist unschlüssig. Er erlaubt insgesamt nicht die Schlussfolgerung einer sortimentsbezogenen Abhängigkeit ihres Unternehmens von der Belieferung mit Uhren der Marke R. in der Form einer Spitzengruppenabhängigkeit.
(1.) Zwar hat die Klägerin nicht ausdrücklich vorgetragen, welche den Uhren des sog. hochwertigen Top-Segments zuzurechnende Marken zur Spitzengruppe gehören sollen. Mit Blick darauf, dass sie sich zur Unterstützung ihres Anspruchs auf die von der G. f. K. (G.) erstellte und als Anlage K 23 vorgelegte Marktübersicht berufen hat, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sie die in dieser Übersicht genannten Marken zur Spitzengruppe zählen will. Hierbei handelt es sich um die Uhren der Hersteller A. P., B., B., C., C., E., G., I., J. L. C., O., P. P., R. und R.. Eine anderweitige Zusammensetzung der Spitzengruppe hat die Klägerin nicht behauptet.
(2.) Aus diesem Kreis sind der Klägerin gemäß ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 15.10.2003 (GA 989 ff.) Markenuhren von A. P. sowie von G. verfügbar. Weitere Spitzenmarken führt sie angeblich nicht (GA 992), was zweifelhaft wenigstens deswegen erscheint, weil die Beklagte behauptet hat, die Klägerin vertreibe zusätzlich Uhren der Marke E. (GA 695), die gemäß der Marktübersicht der G. zur Spitzengruppe zu rechnen sind. Hierzu hat die Klägerin sich nicht erklärt. Nach eigenem Vortrag der Klägerin ist damit jedenfalls aber anzunehmen, dass sie in ihrem Geschäft über zwei Spitzenmarken verfügt.
(3.) Die Klägerin hat jedoch keinerlei verwertbare Angaben dazu gemacht, wie viele Marken aus der Spitzengruppe von einem wettbewerbsfähigen Händler geführt werden müssen, um mit einem Angebot exklusiver Uhren im Wettbewerb existieren zu können. Auch wenn dazu eigene Markterhebungen zum Zweck eines Vortrags, welche Marken aus der Spitzengruppe generell von einem konkurrenzfähigen Händler geführt werden müssen, von ihr nicht verlangt werden können, wäre die Klägerin zumindest in der Lage gewesen darzulegen, dass und aus welchen produkt- oder marktspezifischen Gründen eine Abwesenheit von Uhren der Marke R. in ihrem Sortiment durch eine Präsenz von Produkten anderer Hersteller, die der Spitzengruppe angehören, nicht ausgeglichen werden kann. Da die Klägerin hierzu nichts vorgetragen hat, ist die Annahme einer Spitzengruppenabhängigkeit ausgeschlossen.
In gleicher Weise wirkt sich zu Lasten der Klägerin nachteilig aus, dass nicht festgestellt werden kann, es seien auch andere der Spitzengruppe angehörende Hersteller zu einer Belieferung ihres Unternehmens nicht bereit. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, sich bei irgend einem anderen oder bei einem in der als Anlage K 23 zu den Akten gereichten Übersicht der G. genannten Markenhersteller um eine Belieferung bemüht und eine Absage erfahren zu haben. Das wirkt sich auf die Annahme einer Spitzengruppenabhängigkeit deswegen nachteilig aus, weil es aus diesem Grund an der Möglichkeit zu einer Feststellung fehlt, die Klägerin könne die Verweigerung einer Belieferung seitens der Beklagten dadurch, dass mehrere andere Marken, die zur Spitzengruppe zählen, in ihrem Warenangebot vertreten sind, nicht kompensieren. Im Hinblick darauf ist nochmals zu betonen, dass ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Marktübersicht der G. die Marktanteile anderer Spitzengruppenhersteller den Marktanteil der Beklagten im sog. Top-Segment der Armbanduhren deutlich überwiegen. Von daher liegt es nicht fern, ist aber zumindest nicht ausgeschlossen, dass bei bestimmten Belieferungskonstellationen auch mit Rücksicht auf die Eigenschaften von Armbanduhren, die aus der Sicht des Verkehrs nachfragebestimmend sind, ein Ausfall der Marke R. durch ein Angebot anderer Marken von der Klägerin ausgeglichen werden kann. Es hat hiernach ein Belieferungsanspruch auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Spitzengruppenabhängigkeit auszuscheiden.
3. Die Beklagte verweigert der Klägerin eine Belieferung schließlich auch deswegen nicht zu Unrecht, weil diese einzelne Fachhandelskriterien des Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages gemäß dem Muster in Anlage K 22 nicht erfüllt. In der Weigerung, das Unternehmen der Klägerin zu beliefern, liegt deshalb weder eine unbillige Behinderung noch eine Ungleichbehandlung ohne einen sachlich gerechtfertigten Grund.
Die Beklagte bedient sich in kartellrechtlicher Hinsicht beanstandungsfrei eines selektiven Vertriebsbindungssystems zum Absatz ihrer Ware. Sie stellt ferner in Abschnitt III. ihres Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages rechtlich zulässige und daher hinzunehmende Voraussetzungen objektiver und qualitativer Art für eine Aufnahme von Fachhändlern in ihr Vertriebssystem auf, die insbesondere die Lage und Ausstattung der Geschäftslokale, eine Beschäftigung geschulten Verkaufspersonals sowie die Vorhaltung einer Werkstatt mit ausgebildeten Uhrmacherfachkräften betreffen. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit, so dass sich weitergehende Ausführungen dazu erübrigen. Infolge dessen darf die Beklagte die Belieferung eines an einer Aufnahme in ihr Vertriebssystem interessierten Nachfragers grundsätzlich verweigern, solange dieser die Voraussetzungen für eine Teilnahme an ihrem üblichen Geschäftsverkehr nicht erfüllt (vgl. BGH WuW/E 2351, 2356 ff. - "Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II"; WuW/E 1814, 1820 - "Allkauf-Saba/Beliefe-rungsunwürdige Verkaufsstätten I"; WuW/E BGH 1793, 1797 f. - "SB-Verbraucher-markt").
Die Klägerin genügt hinsichtlich des vorgesehenen Verkaufspersonals nach eigenem Vorbringen nicht den in Abschnitt III. unter Nr. 1 Buchst. c) des Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages gestellten Anforderungen, die dahin gehen, die Fachhandelseigenschaft für den Vertrieb von R.-Uhren setzte "geschultes Verkaufspersonal mit hinreichenden Fachkenntnissen für eine sachgemäße Beratung und Betreuung des Kunden" voraus (Anl. K 22). Maßgebend ist hierfür der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vor dem Senat. Für diesen Zeitpunkt trägt die Klägerin vor, mit ihrem Verkaufs- und Beratungsgeschäft sei die Zeugin H. befasst. Die Zeugin H. genügt wegen ihrer Fachkenntnisse und Erfahrungen gewiss den Anforderungen des Händlervertrages. Das Erfordernis geschulten Verkaufspersonals erfordert nach seinem Sinn und Zweck jedoch zusätzlich, dass für den Fall einer Verhinderung des in erster Linie vorgesehenen Personals für (mindestens) e i n e Ersatzkraft Sorge getragen worden ist (z.B. für die Fälle einer Erkrankung, von Urlaub oder Unabkömmlichkeit aus sonstigen Gründen). Nur so lässt sich im Übrigen gewährleisten, dass - wie durch das Fachhandelskriterium in Abschnitt III., Nr. 1 Buchst. a) des Händlervertrages gefordert ist - das Geschäft zu Zwecken einer Besichtigung des Warenangebots oder eines Kaufs "während der üblichen Geschäftszeiten jedermann zugänglich" ist. Nachdem die Klägerin - was aktuell das beschäftigte Verkaufspersonal anbetraf - bis zur mündlichen Verhandlung vom 1.10.2003 lediglich auf eine Tätigkeit der Zeugin H. in ihrem Geschäft verwiesen hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 15.10.2003 vorgetragen, dass neben der Zeugin H. auch deren Ehemann (zugleich Geschäftsführer der Klägerin) sowie K. K. mit dem Verkauf befasst seien und demnach als Vertretungskräfte in Betracht kommen (GA 998). Der Ehemann der Zeugin H. hat als geschulter Verkäufer jedoch auszuscheiden. Im Übrigen ist der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ungenügend. Die Klägerin ist bereits im Verhandlungstermin am 24.1.2001 vom Senat darauf hingewiesen worden, dass ihr Ehemann nicht als eine geschulte Verkaufskraft im Sinne des von der Beklagten verwendeten Fachhandelskriteriums betrachtet werden kann. Der Ehemann der Zeugin H. war in der Vergangenheit im Automobilgeschäft tätig und zuletzt im Unternehmen der Zeugin mit internen Verwaltungsaufgaben befasst. Seine bisherige berufliche Tätigkeit lässt ihn daher für einen Einsatz beim Verkauf hochwertiger Uhrenerzeugnisse nicht als geeignet erscheinen. Dass ihr Ehemann zwischenzeitlich auf diesem Gebiet Fachkenntnisse und Erfahrungen erworben hat und wodurch dies geschehen sein soll, trägt die Klägerin nicht vor. Was den Mitarbeiter K. K. anbelangt, kann nicht beurteilt werden, ob das Fachhandelskriterium des "geschulten Verkaufspersonals" auf ihn zutrifft. Er soll nach dem Vorbringen der Klägerin "über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen" (GA 998). An anderer Stelle behauptet die Klägerin, der Mitarbeiter K. führe in ihrem Geschäft Reparaturen "kleinerer Art" aus und sei "hierfür ausgebildet" worden (GA 999). Dieser Vortrag ist ohne jede sachlich überprüfbare Substanz und müsste von der Klägerin erst dahin ergänzt werden, welcher Art die angeblichen Fachkenntnisse des Mitarbeiters K. sind, über welche Ausbildung er gegebenenfalls verfügt und welche beruflichen Erfahrungen er vorweisen kann. Gänzlich unklar ist des Weiteren, was man sich unter einer Ausbildung des Mitarbeiters K. für Reparaturen kleinerer Art konkret vorzustellen hat. Das unsubstanziierte Vorbringen der Klägerin veranlasst keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Der weitere Vortrag der Klägerin, sie sei "innerhalb kürzester Zeit (vier Wochen oder kürzer)" in der Lage, weiteres Fachpersonal für den Verkauf einzustellen, ist im Rechtssinn unerheblich. Entscheidend ist, ob die Klägerin die gestellte Anforderung gegenwärtig tatsächlich erfüllt. Der Umstand, dass sie bereit ist, die ihr insoweit obliegenden Vorkehrungen in Zukunft zu leisten, genügt nicht, ihr derzeit einen Belieferungsanspruch gegen die Beklagte zuzuerkennen (vgl. BGH WuW/E 1814, 1820 - "Allkauf-Saba/Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten I").
Die Klägerin erfüllt zur Zeit ebenso wenig das Fachhandelskriterium in Abschnitt III. Nr. 1 Buchst. d) des Händlervertrages, wonach von ihr "ausgebildete Uhrmacher-Fachkräfte" zu beschäftigen sind. Die Klägerin beschäftigt zur Zeit keine Uhrmacherfachkraft. Ihr Mitarbeiter K. kann nicht als eine solche Fachkraft gelten, da mangels zureichend konkreten Tatsachenvorbringens der Klägerin eine dahingehende Bewertung nicht möglich ist. Es ist unklar, über welche Ausbildung der Mitarbeiter K. verfügt, die ihn als Fachkraft befähigt, die anfallenden Kundendienstleistungen auszuführen. Der Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15.10.2003 (GA 999), dass auch in dem in K. ansässigen Fachgeschäft von W. ein "Uhrmacher" nicht beschäftigt werde, ist von dem ihr in der mündlichen Verhandlung am 1.10.2003 gewährten Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO nicht gedeckt. Es handelt sich hierbei um neues Vorbringen, nicht jedoch um eine bloße Erklärung auf das im Schriftsatz der Beklagten vom 17.9.2003 enthaltene Tatsachenvorbringen, die der Klägerin ausschließlich nachgelassen worden ist. Der Schriftsatz der Beklagten weist hinsichtlich der im Geschäft von W. im K. tätigen Uhrmacherfachkräfte keinen Tatsachenvortrag auf. In ihm hat die Beklagte lediglich vorgetragen, es sei "unerheblich, was insoweit die Verhältnisse bei der Firma W. betrifft" (GA 960). Darin liegt genuin die Äußerung einer Rechtsauffassung, auf die der Klägerin nicht gestattet war, innerhalb der ihr eingeräumten Frist in tatsächlicher Hinsicht neue Erklärungen abzugeben. Der Vortrag der Klägerin, im Geschäft von W. in K. sei "kein Uhrmacher" beschäftigt, ist neu. Zuvor hatte die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 21.7.2003 nur vorgebracht, W. verfüge in K. über keinen "Uhrmachermeister" (GA 932). Dies war rechtlich unerheblich, da das Fachhandelskriterium "ausgebildeter Uhrmacher-Fachkräfte, die die Gewähr für eine sach- und fristgemäße Durchführung aller anfallenden Garantie- und Kundendienstleistungen" bieten, in Abschnitt III. Nr. 1 Buchst. d) des Händlervertrages nicht zwingend dahin zu verstehen ist, dass von einem dem Vertriebssystem der Beklagten angeschlossenen oder um Erteilung einer Konzession bemühten Fachhändler jeweils ein Uhrmachermeister vorzuhalten ist. Als eine "ausgebildete Fachkraft" ist auch ein Uhrmacher anzusehen, der über einen Gesellenbrief verfügt. Das nicht nachgelassene Tatsachenvorbringen der Klägerin gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung. Auch hinsichtlich des Fachhandelskriteriums ausgebildeter Uhrmacherfachkräfte ist im Übrigen zu bemerken, dass die bloße Bereitschaft der Klägerin, künftig eine Fachkraft anzustellen, nicht genügt. Dies garantiert der Beklagten keine Erfüllung dieses qualitativen Zulassungsmerkmals (vgl. BGH WuW/E 1814, 1820 - "Allkauf-Saba/Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten I").
Bei dieser Rechtlage kann es dahingestellt bleiben, ob das Geschäft der Klägerin die weiteren Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abschnitt III. Nr. 1 des Händlervertrages, die namentlich die Beschaffenheit ihrer Verkaufsstätte sowie die Einrichtung einer Werkstatt betreffen und die zwischen den Parteien ebenfalls umstritten sind, gewährleisten kann. Die Beklagte ist allein deswegen zu einer Belieferung der Klägerin nicht verpflichtet, weil diese den Anforderungen an das Verkaufspersonal und an eine Uhrmacherfachkraft nicht entspricht.
Es sind damit die mit den Feststellungsanträgen zu 2. gestellten Ansprüche der Klägerin insgesamt unbegründet, so dass ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts insofern zurückzuweisen ist.
II. Die Berufung der Klägerin unterliegt aber auch insoweit der Zurückweisung, als sie - weiterhin hilfsweise - ihre Klage zulässig um die Anträge erweitert hat, die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) zu einer bezifferten Schadensersatzleistung zu verurteilen und mit Blick auf einen noch nicht bezifferbaren Schaden eine Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen. Auch insoweit ist der rechtlichen Beurteilung gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB der bis zum 31.12.2001 geltende Rechtszustand zugrunde zu legen. Die Beklagte ist der Klägerin unter dem Gesichtpunkt eines von ihr erzeugten, aber enttäuschten Vertrauens in den Abschluss eines Fachhandels- und Vertriebsbindungsvertrages, welcher der Klägerin eine Aufnahme von R.-Erzeugnissen in ihr Warensortiment gestattet hätte, nicht schadensersatzpflichtig. Es sind dazu schon die dem Grunde nach erforderlichen Voraussetzungen nicht bewiesen. Außerdem kann die schadensausfüllende Kausalität eines Verhaltens der Beklagten nicht angenommen werden.
a) Die Klägerin macht geltend, die Vertreter der Beklagten hätten in den mit der Zeugin H. geführten Verhandlungsgesprächen sowie durch ihr sonstiges Verhalten in der Zeit bis Ende des Monats April 1999 den Eindruck erweckt, mit ihr einen Händlervertrag abschließen zu wollen. Die Klägerin hat sich hierzu wesentlich darauf gestützt, es seien von der Beklagten Vorgaben betreffend die Einrichtung von Ausstellungs- und Verkaufsflächen für R.-Uhren gemacht worden, man habe die Gestaltung von Eröffnungs-Einladungskarten besprochen, sie, die Klägerin, in die Computerdatei von R. aufgenommen sowie eine Bestellung von R.-Kalendern angeregt. Nicht zuletzt habe die Beklagte ihre Bestellung einer Erstausstattung unter dem 22.4.1999 schriftlich bestätigt, und habe der Geschäftsführer S. der Beklagten die Unterzeichnung eines Händlervertrages als eine bloße "Formsache" bezeichnet. Zu der am 5.5.1999 erklärten schriftlichen Absage sei die Beklagte allein durch die Intervention ihres Konzessionärs W. bewogen worden, der sich gegen den Abschluss eines Händlervertrages mit ihr, der Klägerin, ausgesprochen habe. Sämtliche anderen Gründe, aus denen die Beklagte eine Belieferung nunmehr ablehne, seien erst später aufgebracht worden und vorgeschoben. Diesem Vorbringen der Klägerin ist indessen entgegenzuhalten, dass der Erfolg der Vertragsverhandlungen in Gestalt einer verbindlichen Ausstattung der Klägerin mit einer R.-Konzession von vorneherein entweder unter der selbstverständlichen und stillschweigend verabredeten Bedingung stand, dass zuvor ein Vertriebsbindungsvertrag in schriftlicher Form abgeschlossen würde. Vor Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages befand sich der Abschluss eines Konzessionsvertrages in der Schwebe. Oder - und zwar für den Fall, dass dieser rechtlichen Bewertung nicht beizupflichten sein sollte - es war die Erteilung einer Konzession von den Vertretern der Beklagten in den Vertragsverhandlungen jedenfalls unter den Vorbehalt des schriftlichen Abschlusses eines Händlervertrages gestellt worden, womit die Zeugin H. sich als Vertreterin der Klägerin dadurch einverstanden gezeigt hat, dass sie der Aufnahme eines derartigen im Rechtssinn als aufschiebende Bedingung aufzufassenden Vorbehalts in den weiter geführten Verhandlungen nicht widersprochen hat. In diesem Fall ist der Klägerin nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht der Nachweis gelungen, dass der Händlervertrag unbedingt abgeschlossen worden ist. Auf die oben stehenden diesbezüglichen Ausführungen unter A) II. a) 2. und 3. sowie unter 6. (S. 15 bis 17 und S. 21 bis 23), die entsprechend auch im vorliegenden Zusammenhang zu gelten haben, ist zur Vermeidung einer Wiederholung zu verweisen. Die rechtlichen Auswirkungen sind nach beiden Alternativen dieselben. Die Klägerin konnte sich auf ein verbindliches Zustandekommen eines Händlervertrages nicht verlassen. Tätigte sie trotz einer als bekannt vorauszusetzenden Ungewissheit, wenngleich in der Hoffnung auf einen Vertragsabschluss mit der Beklagten, Investitionen in die bauliche Einrichtung oder in die Ausstattung ihres Geschäfts oder machte sie personelle Aufwendungen im Vorgriff auf einen Fachhandelsvertrag, so geschah dies grundsätzlich auf eigenes Risiko, ohne dass irgend eine Veranlassung besteht, die Beklagte hierfür haften zu lassen, nachdem sich die Aussicht auf einen Vertragsschluss zerschlagen hat. Anders kann es nur sein, sofern die Beklagte ein besonderes Vertrauen auf den Abschluss eines Händlervertrages erweckt hätte, etwa in der von der Klägerin behaupteten Weise, dass ihr Geschäftsführer S. erklärt habe, bei der Unterzeichnung des Vertrages handele sich um eine "reine Formsache". Gerade dies ist jedoch nicht erwiesen, was in den Entscheidungsgründen schon an früherer Stelle - worauf Bezug genommen wird - anhand des Ergebnisses der erstinstanzlichen Zeugenvernehmungen begründet worden ist (siehe oben S. 23).
Letztlich steht einer Haftung der Beklagten aber noch ein weiterer Umstand entgegen: Die Beklagte macht geltend, erst Ende des Monats April 1999 davon erfahren zu haben, dass es nicht in der Absicht der Klägerin gelegen habe, die Zeugin H. für ihr Geschäft in K. tätig werden zu lassen. Für sie, die Beklagte, habe sich dadurch die Sachlage verändert, da sie bis dahin angenommen habe, die Zeugin H. werde an der Leitung des Geschäfts in K. in maßgebender Stellung beteiligt sein. Hat es sich so verhalten, wie sie behauptet, dann durfte die Beklagte sich hierdurch veranlasst sehen, ihre bisherige Bereitschaft, mit der Klägerin einen Händlervertrag einzugehen, zu überdenken. Zwar kann als der Beklagten damals bekannt vorausgesetzt werden, dass die Klägerin ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, jedenfalls nicht durch eine natürliche Person, betreiben wollte. Die Beklagte hat Schriftverkehr mit der "H. GmbH" geführt. Dennoch konnte die Tatsache, dass die Zeugin H. in irgendeiner jedenfalls maßgebenden Weise in die Geschäftsführung der Klägerin eingebunden sein würde, für die Entscheidung der Beklagten, mit der Klägerin einen Konzessionsvertrag zu schließen, von wesentlicher Bedeutung sein. Die Zeugin H. war ihr als langjährige Konzessionsnehmerin von C. und als wirtschaftlich erfolgreiche Geschäftsfrau bekannt. Die Vertreter der Beklagten hatten sich in den Verhandlungen auch vom persönlichen Auftreten der Zeugin H. überzeugt. Gelangte ihnen - und zwar in einem fortgeschrittenen Stadium der Vertragsverhandlungen - dann jedoch der Umstand zur Kenntnis, dass die Zeugin H. an der Unternehmensführung - einschließlich des Verkaufs - in keiner Weise beteiligt sein werde, so trat damit ein neuer Gesichtspunkt hervor, der die Erteilung einer Konzession zumal dann in Frage stellen konnte, wenn diejenigen Personen, denen nach dem Willen der Klägerin die Geschäftsführung und der Verkauf übertragen werden sollten, ihr, der Beklagten, entweder bis dahin persönlich nicht oder kaum bekannt waren oder die Beklagte jenen Personen im Hinblick auf das geforderte Auftreten beim Verkauf von Konzessionsware sowie auf den geschäftlichen Erfolg nicht dasselbe Vertrauen entgegenbrachte wie der Zeugin H.. Dies musste im Streitfall umso mehr gelten, als der Ehemann der Zeugin H. als künftiger Geschäftsführer auf dem hier in Rede stehenden Geschäftsfeld eines Verkaufs von Luxusuhren über keine eigenen Berufserfahrungen verfügte, und die ehemalige Mitarbeiterin M. O., die Mitgeschäftsführerin werden sollte, den Vertretern der Beklagten allenfalls oberflächlich bekannt war.
Haben die Klägerin oder - ihr zurechenbar - die Zeugin H. es in den Vertragsverhandlungen versäumt, den Vertretern der Beklagten bereits bei der Aufnahme der Verhandlungen mitzuteilen, welche - ihnen bekannten - Personen ihre Gesellschafter sein und die geschäftlichen Geschicke lenken würden, und ist dies - wie die Beklagte behauptet - ihren Vertretern erst Ende des Monats April 1999 erklärt worden, so kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe bei ihr ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Abschluss eines Händlervertrages erweckt. Die Klägerin wie die Zeugin H. mussten sich im Klaren darüber sein, dass die Beklagte die Übertragung einer Konzession unter solchen Umständen erneut prüfen und möglicherweise ablehnen werde. Dasselbe hat zu gelten, sollte bei den für die Klägerin Handelnden selbst bis zu dem späten Stadium, in dem die Vertragsverhandlungen sich Ende des Monats April 1999 befanden, noch Ungewissheit darüber bestanden haben, von welchen Personen ihr Geschäft in K. geleitet würde, und sollte sie dies erst zu jenem Zeitpunkt geklärt haben, um es den Vertretern der Beklagten anschließend mitzuteilen. Die Zeugin H. musste die Vertreter der Beklagten bei Beginn der Verhandlungen darüber aufklären, sollte damals noch nicht festgestanden haben, wer die Geschäfte der Klägerin führt. Den persönlichen Verhältnissen des Vertragspartners kommt namentlich dann für das Zustandekommen eines Vertrages eine herausragende Bedeutung zu, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um den Abschluss eines durch besondere Treue- und Rücksichtnahmepflichten geprägten Vertrages, wie eines Händlervertrages im Rahmen eines Vertriebsbindungssystems, geht. Über die geschäftsleitenden Personen ist in solchen Fällen vom Händler ungefragt und zutreffend aufzuklären.
Allerdings ist der der vorstehenden rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt umstritten. Die Klägerin behauptet, die Vertreter der Beklagten bereits frühzeitig, und zwar im September 1998 sowie am 2.2.1999, durch die Zeugin H. darüber informiert zu haben, dass ihr Ehemann und die frühere Mitarbeiterin M. O. ihre Geschäftsführer sein würden und dass die Zeugin H. in keiner Weise geschäftsleitend tätig sein werde. Die vom Landgericht hierzu vernommenen Zeugen haben insoweit Unterschiedliches bekundet. Die Zeugin H. hat den Sachvortrag der Klägerin bestätigt (GA 223, 224, 225, 232). Sie will im September 1998 den Zeugen M. (Vertriebsleiter der Beklagten) und am 2.2.1999 den Mitgeschäftsführer S. der Beklagten im Sinne des Vortrags der Klägerin aufgeklärt haben. Dem haben die Zeugen M. (GA 235 bis 238 und 241) und S. (Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten; GA 244 f.) widersprochen. Ihren Bekundungen zufolge soll die Zeugin H. dem Geschäftsführer S. erst Ende April 1999 offengelegt haben, aus welchen Personen sich die Geschäftsleitung der Klägerin zusammensetze, wohingegen sie zuvor den Eindruck erweckt habe, bei der Klägerin selbst geschäftsleitend tätig zu sein. Ein eindeutiges Beweisergebnis ist nicht zu ermitteln. Es sind vor allem keine zureichenden Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, entweder den Aussagen der Zeugen M. und S. oder den Bekundungen der Zeugin H. größeren Glauben zu schenken. Die Zeugen bewegen sich - ein jeder für sich und durch unterschiedliche Beziehungen mit ihnen verbunden - im Lager der jeweiligen Partei. Die Erklärung der Zeugin H., als Inhaberin eines Exklusivvertrages mit C. habe sie rechtlich im Unternehmen der Klägerin nicht tätig werden dürfen und sich demzufolge auch nicht in dem Sinn geäußert, sie werde das Geschäft der Klägerin führen (GA 225), stellt nach den Umständen keinen für sich allein genommen überzeugenden Grund dar, ihre Aussage den Bekundungen der Zeugen M. und S. vorzuziehen. Von dem schriftlichen Vertrag, den die Zeugin H. - dieses im Übrigen erst unter dem 15.4.1999 - mit C. unterzeichnet hat, hat die Klägerin im Prozess lediglich die Seiten 1 und 17 sowie eine Seite eines als "Anlage 2" bezeichneten Schriftstücks vorgelegt (GA 1023 bis 1025; siehe auch den diesbezüglichen Sachvortrag GA 986). Diesem Auszug aus den vertraglichen Vereinbarungen kann nicht entnommen werden, ob und gegebenenfalls welchen Beschränkungen im Geschäftsverkehr die Zeugin H. im Verhältnis zu C. unterlag. Selbst wenn ihr durch diesen Vertrag auferlegt worden sein sollte, keinerlei geschäftliche Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen wie die Beklagte zu entfalten, ist dies der Zeugin H. indessen nicht ausschließbar erst aus Anlass der Unterzeichnung des Vertrages mit C. bewusst geworden. Auch die Vertreter der Beklagten mussten den Inhalt der von C. gewöhnlich oder in einem einzelnen Fall verwendeten Konzessionsverträge nicht kennen. Möglicherweise gingen die Vertreter der Beklagten auch davon aus, eine Exklusivbindung an C. hindere den gebundenen Händler nicht am Vertrieb von Erzeugnissen eines Wettbewerbers, sofern ein solcher Vertrieb von einem anderen geschäftlichen Standort aus erfolge. Auf ein derartiges Verständnis deutet die Aussage des Zeugen M. hin (GA 239, 241). Nach alledem bildet die Tatsache eines Vertragsabschlusses mit C. kein zureichend verlässliches Indiz dafür, dass die Zeugin H. den Vertretern der Beklagten vor einem Zeitpunkt Ende des Monats April 1999 bekannt gegeben hat, aus welchen Personen die Geschäftsleitung der Klägerin bestehen werde.
Den aus der Nichterweislichkeit folgenden prozessualen Nachteil hat die Klägerin zu tragen. Die Klägerin ist hinsichtlich der anspruchsbegründenden Umstände, für den behaupteten Vertrauenstatbestand und seine Tragweite sowie insbesondere dafür, dass die Beklagte ein Vertrauen auf den Abschluss eines Händlervertrages unabhängig von den an ihrem, der Klägerin, Geschäft in maßgebender Stellung beteiligten Personen erweckt habe, beweisbelastet. Ob der Konzessionär W. der Beklagten beim Scheitern der Vertragsverhandlungen die ihm von der Klägerin zugeschriebene Rolle gespielt hat, kann im Übrigen dahingestellt bleiben.
b) Ungeachtet dessen, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Vertrauensschadens schon aus den vorstehenden Erwägungen heraus nicht zustehen kann, ist dieser Anspruch auch deshalb ausgeschlossen, da die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen hat, die behaupteten Aufwendungen im Betrag von 446.177,36 Euro ursächlich auf eine Veranlassung der Beklagten hin getätigt zu haben, und dies hinsichtlich einiger Aufwendungen auch ausgeschlossen erscheint.
1. Letztgenanntes ist zum Beispiel ohne Weiteres deutlich bei den angeblich mit einer Anstellung des Uhrmachermeisters R. verbundenen Kosten in Höhe von insgesamt 25.152,48 Euro. Der jetzige Vortrag der Klägerin, den Uhrmachermeister R. vom Beginn ihres Geschäftsbetriebs an, also im Jahr 1999, bereits eingestellt zu haben, um das Fachhandelskriterium gemäß Abschnitt III. Nr. 1 Buchst. d) des Händlervertrages zu erfüllen, ist widersprüchlich und kann nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden. Denn nach ihrem hiervon abweichenden bisherigen Vorbringen hat die Klägerin zunächst den Uhrmachergesellen E. eingestellt (GA 126, 657 f.), dann den Uhrmacher S. (GA 658, 698) und nach dessen Ausscheiden erst den Uhrmachermeister R. (GA 698). Diesen Widerspruch übergeht die Klägerin bei ihrer Schadensdarstellung ohne jedes erläuternde Wort. Mit dem Uhrmachermeister R. hat die Klägerin einen Anstellungsvertrag demzufolge erst geschlossen, nachdem die Beklagte unter dem 5.5.1999 die Erteilung einer Konzession abgelehnt hatte. Da die Klägerin ihren widersprüchlichen Vortrag nicht klargestellt hat, stellt er insgesamt keine tragfähige Grundlage dar, ihr einen Schadensersatz zuzusprechen. Hiervon abgesehen ist dem Anspruch auf Ersatz der einen Uhrmacher betreffenden Anstellungskosten bereits im Ansatz mit dem Einwand zu begegnen, dass das von der Klägerin eröffnete Uhrenfachgeschäft nach seinem Zuschnitt die Einstellung eines Uhrmachers ohnehin rechtfertigte. Die Klägerin vertreibt neben den zur sog. Spitzengruppe zählenden Uhren von A. P. und G. nach eigenem Vortrag zusätzlich Uhren der Hersteller C., C., C. D., D. S., F. M., G. P., G., H., H., N., T.M.. Auf Grund der Bandbreite ihres Warenangebots konnte mit Blick auf anfallende Wartungs- und Kundendienstleistungen die Verfügbarkeit eines ausgebildeten Uhrmachers im Geschäft der Klägerin aus der Sicht des Verkehrs ohnehin erwartet werden.
2. Der Klägerin steht ebenso wenig ein Anspruch auf Erstattung angeblicher Herstellungskosten im Betrag von 127.125,23 Euro aus der Errichtung einer sog. R.-Corner gegen die Beklagte zu. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Beklagte habe von ihr mittels maßgenauer schriftlicher Angaben die Einrichtung einer sog. R.-Corner verlangt. Dies habe die Anmietung eines benachbarten Ladenlokals erfordert, welches durch bauliche Veränderungen mit dem zunächst allein angemieteten Geschäftslokal zu einer Einheit verbunden worden sei. Sie, die Klägerin, sei dem Wunsch der Beklagten nachgekommen, um den Fachhandelskriterien des Händlervertrages (hier Abschnitt III. Nr. 1 Buchst. b)) Rechnung zu tragen.
Der Vortrag der Klägerin lässt in keiner nachvollziehbaren und einem Beweis zugänglichen Weise erkennen, die Beklagte habe von ihr einen baulichen und sonstigen Herstellungsaufwand für die Einrichtung einer sog. R.-Corner verlangt, der sich zu dem geltend gemachten Schadensbetrag summiert. Die Klägerin hat sich im Prozess - von einer Ausnahme abgesehen - nicht zu einer näheren Darlegung verstanden, welche einzelnen Maßangaben - und zwar in Bezug auf welche baulichen Maßnahmen und welche Gestaltungsmerkmale einer einzurichtenden sog. R.-Corner - Vertreter der Beklagten ihr vorgegeben haben sollen. Es steht lediglich fest, dass die Beklagte der Klägerin die Maße von R.Dekorationselementen mitgeteilt hat, die in eine Beratungstheke passen sollten (Anl. A 1 = GA 726 f., 711, 927). Selbst wenn insofern eine Anpassung notwendig geworden sein sollte, kann dies freilich keinen Kostenaufwand von deutlich mehr als 100.000 Euro verursacht haben. Alles Weitere ist im Dunkeln geblieben und sollte - prozessual unzulässig - ersichtlich der Klärung durch eine Beweisaufnahme überlassen werden. Die Anmietung eines weiteren Ladenlokals hat im Übrigen praktisch zu einer Verdoppelung des Geschäftsraums geführt. Dass die damit verbundenen Herstellungskosten allein durch das Erfordernis einer sog. R.-Corner ausgelöst worden sind, hat die Klägerin nicht verständlich vorgetragen. Der Aussage der Zeugin H. vor dem Landgericht zufolge sollte für eine R.-Corner - dem Wortsinn entsprechend - im Ladenlokal ohnedies lediglich eine "Ecke" reserviert werden (GA 224 f.), die nur etwa ein Drittel des Geschäftsinnenraums einnehmen sollte (GA 233). Die sog. R.-Corner, die ohne einen auf die Beklagte hinweisenden Schriftzug tatsächlich eingerichtet worden sein soll, lässt sich schließlich zu Zwecken des Verkaufs anderer Waren nutzen und ist hierfür in der Vergangenheit auch benutzt worden.
3. Ein auf die Anmietung eines weiteren Ladenlokals entfallender Mietzinsaufwand im Betrag von 293.829,35 Euro (276.097,61 Euro zuzüglich 17.731,74 Euro) ist nicht erstattungsfähig, da die Klägerin eine Veranlassung durch die Beklagte, und zwar durch deren Wunsch nach einer sog. R.-Corner, nicht einleuchtend vorgetragen hat. Das zweite Ladenlokal ist nach eigenem Vortrag der Klägerin bereits Ende Januar 1999 angemietet worden. Zu diesem frühen Zeitpunkt konnten aus vernünftiger Sicht der Klägerin keinesfalls bereits zuverlässige Anzeichen darauf hindeuten, die Beklagte werde mit ihr einen Händlervertrag abschließen. Im Januar 1999 hatte noch keine persönliche Unterredung mit dem Geschäftsführer S. der Beklagten stattgefunden, der gemäß der vom Zeugen M. erteilten Auskunft für den Abschluss von Händlerverträgen unternehmensintern zuständig war (GA 223, 236). Nach eigener Darstellung, wie auch nach dem Bekunden der Zeugin H. (GA 224) kam es am 2.2.1999 zu einem ersten Zusammentreffen mit dem Geschäftsführer S.. Anfang März 1999 - so ebenfalls die Zeugin H. (GA 224) in Übereinstimmung mit früherem Vortrag der Klägerin - hat der Geschäftsführer S. die Geschäftsräume der Klägerin in K. erstmals in Augenschein genommen. Wie die Klägerin hingegen dazu kam, schon im Januar 1999 den Abschluss eines Händlervertrages - ohne dass mit einem maßgebenden Vertreter der Beklagten darüber verhandelt worden war und ohne dass ein Vertreter der Beklagten ihr Geschäftslokal besichtigt hatte - für so gewiss zu halten, dass sie sich im Vorgriff hierauf durch einen auf die Dauer von fünf Jahren geschlossenen Mietvertrag band, ist nicht verständlich. Die Klägerin ist darüber bei ihrem den Schadensersatzanspruch betreffenden Vortrag ohne eine Erklärung hinweggegangen. Dagegen steht nach dem unstreitigen und durch Zeugenaussagen belegten Hergang der Dinge fest, dass die Beklagte im Januar 1999 noch nichts unternommen hatte, was ein Vertrauen der Klägerin auf das Zustandekommen eines Händlervertrages erwecken konnte. Mit Hilfe des zweiten Ladenlokals ist - worauf vorstehend bereits hingewiesen worden ist - der Geschäftsraum der Klägerin außerdem faktisch verdoppelt worden. Dass Solches bei einer Präsenz von R.-Erzeugnissen in ihrem Geschäft notwendig war und von der Beklagten veranlasst worden ist, hat die Klägerin nicht mit Erfolg dargelegt. Mit ihrem der Begründung der Schadensersatzforderung geltenden Vorbringen hat sie sich vielmehr in einen Widerspruch zur Aussage der Zeugin H. verstrickt, der zufolge die sog. R.-Corner auf etwa ein Drittel des Geschäftslokals beschränkt bleiben sollte.
Die vorstehend unter a) und b) dargestellten Gründe, die einen Schadensersatzanspruch der Klägerin ausschließen, sind im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Senatstermin am 1.10.2003 angesprochen und erläutert worden.
c) Der weitere Hilfsantrag der Klägerin, die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der noch nicht bezifferbaren Kosten eines bei Ablauf des Mietvertrages fälligen Rückbaus der zu einer Einheit verbundenen Geschäftsräume festzustellen, ist ebenfalls unbegründet, da - wie oben unter a) ausgeführt worden ist - nicht festgestellt werden kann, die Klägerin habe ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Abschluss eines Händlervertrages mit der Beklagten besessen. Hiervon abgesehen stehen der Schadensersatzforderung die vorstehend unter b) 3. behandelten Überlegungen entgegen. Auf die in Bezug genommenen Abschnitte der Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n.F. für die Klägerin nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Nach § 26 Nr. 7 EGZPO gelten für die Revision die Vorschriften der Zivilprozessordnung in der Fassung des am 1.1.2002 in Kraft getretenen Zivilprozessreformgesetzes.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Streitwert für den Berufungsrechtzug:
- bis zum 15.7.2002 -
1.500.000 DM = 766.937,82 Euro;
- seither -
Klageantrag zu 1: 519.984,45 Euro,
Klageantrag zu 2: 250.000 Euro;
die Entscheidung über die Hilfsanträge wirkt sich wegen wirtschaftlicher Identität nicht streitwerterhöhend aus.
Weiterhin hilfsweise gestellte Anträge:
Hilfsantrag zu a) 446.177,36 Euro,
Hilfsantrag zu b) 8.000 Euro,
1.224.161,81 Euro.
K.
- K.