Berufung zurückgewiesen: Klägerin erhält Hinweisschild wegen Standortbenachteiligung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte verpflichtend die Anbringung eines Hinweisschildes in der Zulassungsstelle der Beklagten wegen Wettbewerbsnachteil durch vor Ort ansässige Schilderpräger. Das OLG bestätigte die Klage und wies die Berufung der Stadt zurück. Entscheidend war die marktbeherrschende Lage der Vermieterin in der Vorhalle und die Notwendigkeit des Schildes zur Herstellung funktionsfähigen Wettbewerbs. Eine niedrigere Raummiete an anderer Stelle genügt nicht als Ausgleich.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Anbringung eines Hinweisschildes stattgegeben; Berufung der Beklagten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Abgrenzung des relevanten Marktes bei Schilderprägern ist der Angebotsmarkt für Gewerbeflächen zu beachten, die den Bedarf der Besucher einer Kfz-Zulassungsstelle decken.
Eine Marktbeherrschung kann sich aus der Vermietung von Ladenlokalen in unmittelbarer Nachbarschaft einer Zulassungsstelle ergeben, weil dadurch ein geldwerter Standortvorteil entsteht.
Ist dieser Standortvorteil gegeben und beeinträchtigt er den Wettbewerb, kann ein Anspruch auf Gewährung eines hinreichenden Werbemittels (z.B. Hinweisschild) bestehen, soweit dies zur Wiederherstellung funktionsfähigen Wettbewerbs erforderlich ist.
Eine bloß geringere Raummiete an einem anderen Standort stellt keinen ausreichenden wettbewerblichen Ausgleich dar; es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die zugunsten des wettbewerblichen Ausgleichs ausfallen kann.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstre-ckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
IV. Die Beschwer der Beklagten und der Streitwert für das Berufungsver-fahren werden auf 35.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin produziert und vertreibt bundesweit Kfz-Kennzeichen. Die beklagte Stadt ist Trägerin der für ihr Stadtgebiet zuständigen Kfz-Zulassungsstelle, die in ihrem Bürgeramt/"Dienstleistungszentrum" untergebracht ist. Nach einer Ausschreibung vermietete sie zwei Ladenlokale der Vorhalle an Schilderprägerunternehmen. Die Klägerin fand keine Berücksichtigung; sie betreibt ihr Geschäft etwa 200 m entfernt.
In ihrem Standort sieht die Klägerin einen Wettbewerbsnachteil gegenüber den im Dienstleistungszentrum ansässigen Konkurrenten, von denen einer sein Geschäft inzwischen eingestellt hat. Gestützt auf kartellrechtliche Ansprüche hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, zu gestatten, an geeigneter Stelle in der im Bürgeramt betriebenen Kfz-Zulassungsstelle ein Hinweisschild in einer Größe von mindestens 0,5 m² anzubringen, welches den Text
"Sparen Sie beim Schilderverkauf ! Autoschilder schnell + preiswert.
K., F.platz ,
Außerhalb des Stadthauses",
sowie konkrete Preisangaben für Schildersätze enthält.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Klägerin kein Standortnachteil erwachse. Auf das Urteil des Senats vom 21.11.2001 (U Kart 1/01) könne sich die Klägerin nicht berufen, weil dort ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beantragt sie,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Klageanspruch gemäß den §§ 33 S. 1, 20 Abs. 1, 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB bejaht. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung:
Der relevante Markt betrifft in sachlicher Hinsicht den Angebotsmarkt von Gewerbeflächen für Schilderpräger, die den bei den Besuchern einer Kfz-Zulassungsstelle entstehenden Bedarf an Kennzeichen decken möchten. In räumlicher Hinsicht ist für die Marktabgrenzung auf das Gebäude der Zulassungsstelle sowie die in seiner unmittelbaren Nachbarschaft angebotenen Gewerbeflächen abzustellen. Auf dem so umschriebenen Markt, der sich aus dem Vorteil ableitet, den der Standort dem jeweiligen Schilderpräger vermittelt und der sich in den höheren Mietzinsbeträgen, den die Beklagte verlangen kann, wiederspiegelt, verfügt die Beklagte über eine überragende Marktstellung (vgl. hierzu grundsätzlich: BGH NJW 1998, 3779 - Schilderpräger im Landratsamt; Senat, Urteil vom 21.11.2001, U (Kart) 1/01). Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die vermieteten Schilderprägestellen seien nicht in demselben Gebäude oder Gebäudekomplex wie die Zulassungsstelle untergebracht. Denn bereits die unmittelbare Nachbarschaft zur Zulassungsstelle der Beklagten macht den geldwerten Standortvorteil aus. Unerheblich ist insoweit, dass es in der Vorhalle ("B.-Halle") zur Zulassungsstelle noch andere Geschäfte gibt. Die Behauptung der Beklagten, Besucher der Halle würden die Schilderpräger aufgrund der örtlichen Konstellation nur zufällig wahrnehmen, trifft nicht zu. Die 1800 m² große B.-Halle ist zwar weitläufig, aber insgesamt übersichtlich. Die Entfernungen sind überschaubar und die Geschäftslokale der Schilderpräger entsprechend gut zu erkennen. Das Vorhandensein mehrerer Zugänge zum Gebäudekomplex steht dem Standortvorteil ebenfalls nicht entgegen. Wer die Zulassungsstelle über den Eingang "A. S." betritt, wird neben den anderen Geschäften in der Halle auch einen Schilderpräger vermuten und sich danach suchend umschauen. Bei Benutzung der beiden Halleneingänge sind die Schilderprägerläden ohnehin leicht erkennbar. Auch Besucher, die in früherer Zeit einmal ein Fahrzeug angemeldet haben und die heutige Situation in der Halle nicht kennen, werden hier einen Schilderpräger erwarten und danach Ausschau halten. Nichts anderes gilt für potentielle Kunden, die ihr Kfz-Kennzeichen fernmündlich oder per Internet bei der Beklagten reserviert haben. Sofern nicht in ihrer häuslichen Nähe ein Schilderpräger ansässig ist, werden sie einen solchen ebenfalls in Vorhalle vermuten, wo schon ein reger Geschäftsverkehr herrscht. Damit bleibt es insgesamt bei dem deutlichen Lagevorteil, den die Beklagte als Marktbeherrscherin durch die Vermietung von Ladenlokalen in der B.-Halle einzelnen Schilderprägern gewährt und den die Klägerin nur durch niedrigere Preise ausgleichen kann. Hierzu muss ihr durch ein Hinweisschild Gelegenheit gegeben werden. Allein die Tatsache, dass sie eine geringere Raummiete zahlt als in der B.-Halle ansässige Schilderpräger, reicht als wettbewerblicher Vorteilsausgleich nicht aus. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird der Klägerin mit dem Hinweisschild nicht mehr gewährt als zur Herstellung eines funktionierenden Wettbewerbes notwendig ist. Ein exklusives Werberecht in der Zulassungsstelle beansprucht die Klägerin nicht. Keineswegs alle Besucher werden einen Preisvergleich machen oder sich der Mühe unterziehen, das weiter entfernt liegende Geschäft der Klägerin aufzusuchen. Ein in der B.-Halle im begehrten Format aufgestelltes Schild würde indes vom Publikum leicht übersehen. Die Interessenabwägung fällt mithin zu Lasten der Beklagten aus. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Wortlaut des in Rede stehenden Schildes insgesamt zu billigen ist. Denn insoweit liegt ein Berufungsangriff der Beklagten nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht weder von einer höchstrichterlicher Rechtsprechung noch von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts ab. Der Streitfall hat auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
W.
- W.