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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-U (Kart) 18/12·18.12.2012

Parallelimport: Keine Garantiepflicht der deutschen Vertriebsgesellschaft

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Elektronikhändlerin verlangte von der deutschen Vertriebsgesellschaft eines Herstellers Garantieleistungen für im EU-Ausland beschaffte und in Deutschland verkaufte Fernseher. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Aus dem Garantieheft ergebe sich weder ein Garantieanspruch der Endkunden gegen die Beklagte noch ein eigener Anspruch der Klägerin; zudem erfasse eine etwaige Garantie der Beklagten nur von ihr selbst in Verkehr gebrachte Geräte. Kartellrechtliche Ansprüche (§ 33 GWB/Art. 101 AEUV) und Ansprüche wegen Irreführung wurden mangels Wettbewerbsbeschränkung bzw. Täuschungstatbestands verneint.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen; Ansprüche aus Garantie, Kartellrecht und Irreführung verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in einem Garantieheft enthaltene Erklärung, die ausdrücklich „gegenüber Ihrem Fachhändler“ abgegeben wird, begründet keine Garantieansprüche von Endkunden gegen eine Vertriebsgesellschaft.

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Aus einer an Endkunden gerichteten Garantieerklärung folgt für einen Händler regelmäßig kein eigenes Forderungsrecht als Dritter nach § 328 BGB, wenn die Erklärung nicht auf eine Einbeziehung des Händlers als begünstigten Dritten gerichtet ist.

3

Eine Herstellergarantie einer nationalen Vertriebsgesellschaft ist bei objektiver Auslegung grundsätzlich auf Produkte beschränkt, die von dieser Gesellschaft selbst in den Verkehr gebracht wurden; hinreichend deutliche Anhaltspunkte sind erforderlich, um ausnahmsweise eine Haftungsübernahme für außerhalb ihres Vertriebswegs in Verkehr gebrachte Ware anzunehmen.

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Allgemeine „Serviceinformationen“ auf einer Unternehmenswebseite, die erkennbar an Endkunden gerichtet sind und lediglich Abwicklungsoptionen darstellen, begründen ohne Rechtsbindungswillen keine Garantieverpflichtung.

5

Die Verpflichtung, Garantieansprüche bei Parallelimporten über eine Rückabwicklung innerhalb der Lieferkette gegenüber der jeweils zuständigen nationalen Vertriebsgesellschaft geltend zu machen, stellt für sich genommen keine Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 101 AEUV dar, solange die Herstellergarantie dem Grunde nach auch Parallelimportware zugutekommt.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 328 BGB§ 33 Abs. 1 GWB§ Art. 101 AEUV§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Tenor

I.               Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Mai 2012 verkündete Urteil                             der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zu-                             rückgewiesen.

              II.               Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

              III.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das am 18. Mai 2012 verkündete                             Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 37 O 25/10, ist ohne Sicherheits-                             leistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch                             Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages ab-                             wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe                             von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

              IV.              Die Revision wird nicht zugelassen.

              V.              Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.730,62 Euro festge-                             setzt.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin ist Händlerin von Heimelektronik und vertreibt unter anderem Fernsehgeräte des Herstellers L. Inc. mit Sitz in S./S.-K..

4

Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der L. Inc. und für den Vertrieb der Produkte der Muttergesellschaft in Deutschland zuständig.

5

Die Klägerin erwarb mehrere Fernsehgeräte des Herstellers L., die sich später als fehlerhaft herausstellten, im europäischen Ausland und verkaufte diese im Vertriebsgebiet der Beklagten. Den Geräten lag jeweils ein mit „Garantie“ überschriebenes Heft in mehreren Sprachen bei (siehe Bl. 94a GA, hierauf wird wegen der Einzelheiten der Gestaltung Bezug genommen). Für verschiedene Länder befand sich in dem Heft eine Beschreibung, die (in deutscher Sprache) mit „Garantiebestimmungen und -Bedingungen“ überschrieben war. Mit den verschiedenen Beschreibungen war als Kontakt die jeweilige nationale Vertriebsgesellschaft der L. Inc. oder eine entsprechende Stelle aufgeführt. Eine Beschreibung der „Garantielösungen“ der Beklagten, die mit „Serviceinformationen für Endkunden“ überschrieben war, enthielt auch deren Internetseite (siehe Anlage K2, Bl. 9 f. GA).

6

Für die von der Klägerin verkauften Geräte verweigerte die Beklagte in mindestens zwei Fällen gegenüber den Endkunden und später auch gegenüber der Klägerin eine Abwicklung der Fehler als Garantiefall. Die Beklagte verwies darauf, dass durch sie nur eine Abwicklung erfolge hinsichtlich der Produkte, die ursprünglich durch sie selbst in den Handel gebracht worden waren. Andere Geräte seien über die Lieferkette rückabzuwickeln und eine Herstellergarantie sei von dem Händler, der das Produkt bei einer nationalen Vertriebsgesellschaft erworben habe, bei dieser geltend zu machen.

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Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte – sinngemäß – zur Vornahme der Garantieleistungen und zur Erstattung von anlässlich der Ablehnung dieser Leistungen entstandenen Kosten zu verurteilen sowie die Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden festzustellen.

8

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage mit am 18. Mai 2012 verkündeten Urteil abgewiesen und ausgeführt, der Klägerin oder ihren Kunden stünden keine Ansprüche aus einer Herstellergarantie gegen die Beklagte zu. Ebensowenig bestünden Ansprüche wegen einer Irreführung oder der Verletzung kartellrechtlicher Normen.

9

Die Klägerin führt zur Begründung der Berufung an, das Landgericht habe die auf der Internetseite der Beklagten abgegebene Erklärung zu den Garantiebedingungen nicht hinreichend gewürdigt. Sie macht kartellrechtliche Ansprüche wegen der selektiven Gewährung einer Herstellergarantie geltend und beruft sich auf eine unlautere Täuschung der Verbraucher durch die Beklagte.

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Die Klägerin beantragt,

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              1. unter Abänderung des am 18. Mai 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts                   Düsseldorf, Az. 37 O 25/10, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und                   Entscheidung an eine andere               Kammer des Landgerichts Düsseldorf zurück-                  zuverweisen;

12

                  für den Fall einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts

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              2. die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel                   zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen die Erbringung von                   Garantieleistungen für Fernsehgeräte des Herstellers L., für die eine Herstel-                   lergarantie gewährt wurde und die als Neugeräte in einem Land der europäi-                  schen Union in Verkehr gebracht wurden, im Garantiefall entsprechend den für                   das jeweilige Gerät gültigen Garantiebestimmungen die Erbringung der Garan-                  tieleistungen abzulehnen;

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              3. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.157,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe                   von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem                   25. April 2010 zu zahlen;

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                  hilfsweise,

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              4. die Beklagte zu verurteilen, auch die Garantieleistungen für Fernsehgeräte des                  Herstellers L., für die eine Herstellergarantie gewährt wurde und die als Neu-                  geräte in einem Land der europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, im                  Garantiefall entsprechend den für das jeweilige Gerät gültigen Garantiebedin-                  gungen zu erbringen;

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              5. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 1.419,61 nebst Zinsen hieraus in Höhe                  von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechts-                   hängigkeit zu zahlen;

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              6. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere € 739,01 nebst Zinsen hieraus in                  Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit                  Rechtshängigkeit zu zahlen;

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              7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Schä-                  den zu ersetzen, welche dieser durch eine Verweigerung von Garantieleistun-                  gen durch die Beklagte entgegen den Garantiebedingungen, Anlage K 1, ent-                  stehen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen.

22

Die Beklagte stellt sich dem Vorbringen der Berufung im Einzelnen entgegen.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

24

II.

25

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen.

26

I. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht schuldrechtliche Ansprüche der Beklagten aus einer Garantie verneint.

27

1. Aus dem „Garantieheft“ folgt kein Recht auf Durchführung der Garantieleistungen, welches die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend machen könnte. Der maßgebliche Text, auf den sich die Klägerin stützt, lautet: "Für dieses Produkt übernehmen wir gegenüber Ihrem Fachhändler eine Garantie von 24 Monaten ab Rechnungs-/Belegdatum".

28

a) Aus dem „Garantieheft“ folgt von vornherein kein Recht der Endkunden auf Durchführung von Garantieleistungen, das die Klägerin gegebenenfalls für diese geltend machen könnte. An dem Wortlaut „übernehmen wir gegenüber ihrem Fachhändler“ wird deutlich, dass der Text keine Garantieerklärung gegenüber Endkunden enthält.

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b) Aus dem Text in dem „Garantieheft“ folgt auch kein eigenes Recht der Klägerin auf Durchführung von Garantieleistungen. In keinem Fall kann die Klägerin aus der Erklärung der Beklagten gegenüber den Endkunden ein Recht gemäß § 328 BGB ableiten, welches sie als Dritte gegenüber der Beklagten geltend machen könnte.

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Für den Fall, dass eine Erklärung in dem Garantieheft als Erklärung des Herstellers L. Inc. anzusehen wäre, entstünde ein Anspruch der Klägerin gegen diese Gesellschaft, nicht jedoch gegen die Beklagte.

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Sollte die Erklärung hingegen als Erklärung der Beklagten auszulegen sein, so würde sich eine Garantieerklärung jedenfalls tatbestandlich nicht auf den vorgetragenen Sachverhalt erstrecken. Die Verweigerung der Beklagten zur Erbringung von Garantieleistungen erstreckte sich jeweils nur auf solche Produkte, die von anderen Vertriebsgesellschaften in anderen Ländern und nicht von ihr selbst in den Handel gebracht worden waren. Solche Produkte würde eine Garantieerklärung der Beklagten nicht erfassen. Diese Erklärung könnte nur so zu verstehen sein, dass sie sich auf die Produkte beschränkt, die die Beklagte auch selbst in den Handel bringt. Vor einem objektiven Empfängerhorizont kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte für Produkte, die sich zu keinem Zeitpunkt in ihrem Machtbereich befanden und die von anderen in den Handel gebracht wurden, eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung übernimmt. Für diese Produkte verfügt die Beklagte weder über Möglichkeiten, auf das Entstehen von Garantiefällen präventiv durch eine Beeinflussung der Qualität Einfluss zu nehmen, noch weiß sie überhaupt von den Rechtsgeschäften, die zum Entstehen eines Garantieanspruchs führen könnten. Ebensowenig ist ihr für solche Produkte der wirtschaftliche Mehrwert in Form des Kaufpreises zugeflossen, durch den die Durchführung von Reparaturleistungen wirtschaftlich überhaupt erst möglich wird. An dieser Auslegung ändert auch eine Berücksichtigung des Textes auf der Internetseite der Beklagten (siehe Anlage K2, Bl. 9 f. GA) nichts. Eine Garantie für nicht von der Beklagten selbst in den Verkehr gebrachte Produkte wäre derart unüblich, dass sich eine Auslegung auf hinreichend deutliche Anhaltspunkte stützen müsste. Einen solchen stellt auch die Formulierung, wonach Garantieleistungen für alle „im Vertriebsgebiet verkaufte Produkte“ angeboten werden, nicht dar.

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2. Ebensowenig kann die Klägerin ein Recht auf Durchführung der Garantieleistungen aus dem Text auf der Internetseite der Beklagten ableiten.

33

Dieser Text ist erkennbar an Endkunden gerichtet und enthält darüber hinaus mangels Rechtsbindungswillen keine die Beklagte verpflichtende Erklärung. Mit welcher Garantie ein Produkt ausgestattet ist, muss erst an einer Hotline erfragt werden und ergibt sich noch nicht aus den „Serviceinformationen“, die lediglich eine Auflistung der möglichen Formen einer Garantieabwicklung enthalten.

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II. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind auch keine Anhaltspunkte für einen kartellrechtlichen Anspruch aus § 33 Abs. 1 GWB wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV ersichtlich. Es fehlt schon an einer Wettbewerbsbeschränkung, die einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV begründen könnte.

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Die Gewährung einer Herstellergarantie kann als vertikale Vereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken, wenn die Garantie nur den Kunden ausgewählter Fachhändler zugute kommt und nicht als Absicherung eines zulässigen selektiven Vertriebssystems dient (vgl. EuGH, GRUR Int 1986, 403 – Swatch; GRUR 1994, 300 – Cartier). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass bei einer derartigen Konstellation Parallelimporte verhindert werden, weil die Kunden eventueller Wiederverkäufer nicht von der Fachhändlergarantie profitieren könnten.

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Eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne der zitierten Rechtsprechung durch die Garantieerklärung der Beklagten kann nicht festgestellt werden. Nach dem unstreitigen Sachverhalt erstreckt sich die Herstellergarantie auch auf solche Produkte von L., die ein Endkunde über einen Wiederverkäufer als Parallelimport erworben hat. Voraussetzung hierfür ist die Geltendmachung der Garantie durch den Fachhändler, der das Produkt in den Handel gebracht hat, bei der jeweiligen nationalen Vertriebsgesellschaft, bei der der Fachhändler das Produkt ursprünglich erworben hat, und damit eine Rückabwicklung innerhalb der Lieferkette. Eine Benachteiligung der Kunden parallelimportierter Produkte liegt deswegen jedenfalls nicht in einer Nichtgewährung einer Herstellergarantie.

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Inwiefern die geschilderten Modalitäten der Inanspruchnahme der Herstellergarantie über die Rückabwicklung innerhalb der Lieferkette zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen, ist aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich. Die Klägerin hat keinerlei Vortrag zu etwaigen Schwierigkeiten getätigt, die sich aus einer Rückabwicklung innerhalb der Lieferkette – beispielsweise durch höhere Kosten, einen vergrößerten Zeitaufwand oder ähnliches – ergeben könnten. Zudem entspricht die Garantieleistung innerhalb der Lieferkette den bestehenden rechtsgeschäftlichen Beziehungen der Beteiligten nach der – von der Klägerin hinzunehmenden – Vertriebsstruktur des L.-Konzerns und ist deshalb jedenfalls keine unbillige Wettbewerbsbeeinträchtigung.

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III. Zutreffend hat das Landgericht Ansprüche wegen einer Irreführung verneint. Nach den obigen Ausführungen ergibt sich aus dem „Garantieheft“ hinreichend deutlich, dass eine Garantie nur gegenüber den Fachhändlern ausgesprochen wird. Aus dem Internetauftritt der Beklagten ergibt sich keine Irreführung, weil dort in dem mit „Serviceinformationen für Endkunden“ überschriebenen Text erkennbar nur die Garantieabwicklung beschrieben wird.

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IV. Auch die mit den übrigen Klageanträgen geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Die Beklagte hat die Erbringung von Garantieleistungen gegenüber der Klägerin in Ermangelung eines entsprechenden Anspruchs der Klägerin rechtmäßig abgelehnt und die Klägerin kann aus der Ablehnung keinen Schadensersatzanspruch ableiten. Die begehrte Feststellung, die mit dem Antrag zu 7) begehrt wird und hinsichtlich der ein Feststellungsinteresse besteht, da sie sich auf alle künftig entstehenden Verpflichtungen bezieht, ist deswegen ebenfalls nicht begründet.

40

III.

41

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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IV.

43

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.