PPK-Entsorgung: GOA-Aufwendungsersatz und Auskunft über Verwertungserlöse Zug um Zug
KI-Zusammenfassung
Nach Kündigung eines PPK-Entsorgungsvertrags erfasste und verwertete das kommunale Entsorgungsunternehmen die Verpackungsmengen 2012 weiter und verlangte hierfür ein Entgelt. Das OLG verneinte vertragliche Ansprüche, bejahte jedoch Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) in Höhe des üblichen Erfassungsentgelts und wies Einwände aus § 242 BGB zurück. Die Systembetreiberin kann Auskunft und Rechnungslegung über die Verwertungserlöse nach §§ 681, 666 BGB verlangen, da die Verwertung als (unberechtigte) Führung eines fremden Geschäfts einzuordnen ist. Die Auskunft ist jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung des Erfassungsentgelts zu erteilen; Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB wurden mangels Entgeltforderung abgelehnt.
Ausgang: Berufung der Klägerin nur hinsichtlich Zug-um-Zug-Auskunft gegen Zahlung erfolgreich; im Übrigen (u.a. Zinsen) erfolglos, Anschlussberufung ohne Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Entgeltanspruch für erbrachte Leistungen nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses kann sich bei fehlender vertraglicher Grundlage als Aufwendungsersatz aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) ergeben, wenn die Leistung im Interesse des Geschäftsherrn erfolgt.
Die Geltendmachung eines gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruchs ist nicht allein deshalb treuwidrig (§ 242 BGB), weil der Geschäftsführer sein Verhalten möglicherweise kartellrechtswidrig an eine Kopplung von Leistungen geknüpft hat; kartellrechtliche Abwehr- und Schadensersatzansprüche schließen den Aufwendungsersatz nicht ohne Weiteres aus.
Der Geschäftsführer ohne Auftrag ist nach §§ 681, 666 BGB zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet; diese Pflichten gelten auch bei unberechtigter Geschäftsführung (§ 678 BGB) und angemaßter Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 2 BGB).
Wird fremdes und eigenes Sammelgut gemeinsam als Gemisch verwertet und nicht getrennt vermarktet, kann sich die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht auf den Gesamterlös erstrecken, wenn nur so die Erlöse aus dem geführten fremden Geschäft nachvollziehbar gemacht werden können.
Ein gesetzlicher Aufwendungsersatzanspruch aus GOA ist keine Entgeltforderung i.S.d. § 288 Abs. 2 BGB, auch wenn seine Höhe einem vertraglichen Vergütungsanspruch entspricht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin ist das von der Stadt G. beauftragte Entsorgungsunternehmen. Die Beklagte betreibt (u.a.) im Raum G. ein System gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung zur Erfassung und Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonagen (PPK).
Bis Ende 2011 erfasste und verwertete die Klägerin aufgrund eines entsprechenden Vertrages (Anlage HLW 1) für die Beklagte die von ihr in Verkehr gebrachten gebrauchten PPK-Verkaufsverpackungen gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. An den Verwertungserlösen hat die Klägerin die Beklagte vertragsgemäß beteiligt.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 2011 (Anlage B 1) das Vertragsverhältnis mit der Beklagten fristgerecht zum Ablauf des Jahres 2011 gekündigt hatte, verhandelten die Parteien über eine Fortsetzung ihrer Geschäftsbeziehung. Die Beklagte bot der Klägerin unter dem 13. Dezember 2011 den Abschluss eines Vertrages alleine über die Erfassung der PPK-Verkaufsverpackungen an (Anlage B 2), weil sie die PPK-Mengen fortan selbst verwerten wollte. Die Klägerin wies das Vertragsangebot mit Schreiben vom 26. Januar 2012 zurück und bot die Fortsetzung des gekündigten Vertrages an (Anlage B 3). Dem stimmte die Beklagte nicht zu.
Die Klägerin setzte im Jahr 2012 die Erfassung und Verwertung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten gebrauchten PPK-Verkaufsverpackungen unverändert fort.
Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte auf Zahlung eines Erfassungsentgelts in Höhe von … € in Anspruch. Das Entgelt hat sie nach Maßgabe des gekündigten Vertrages wie folgt berechnet:
Erfassungsentgelt 2012: … € netto
abzgl. Verwertungserlös: … € netto
Restentgelt: … € netto
… € brutto
Widerklagend verlangt die Beklagte von der Klägerin Auskunft und Rechnungslegung über die von ihr im Jahr 2012 erzielten Erlöse aus der Vermarktung von Papier, Pappe und Kartonagen. Unter Hinweis auf ein Senatsurteil vom 29.12.2004 - VI Kart 17/04 (V) - macht sie dazu geltend, nach den Grundsätzen der „Übereignung an den, den es angeht“ und der Vermischung (§§ 948 Abs. 1 und 2, 947 BGB) Miteigentümer des Sammelguts der Klägerin geworden zu sein und die Verwertung der gesamten PPK-Mengen durch die Klägerin mithin eigenmächtig gewesen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der beanspruchten Zinsen stattgegeben, die Beklagte allerdings nur Zug um Zug gegen Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt. Es hat überdies die Klägerin auf die Widerklage antragsgemäß verurteilt. Das von der Klägerin wegen des Verwertungsentgeltanspruchs geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht hat es nicht durchgreifen lassen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin eine uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten einschließlich der aberkannten Zinsen sowie die Abweisung der Widerklage, hilfsweise die Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung nur Zug um Zug gegen Zahlung des eingeklagten Verwertungsentgelts.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und erstrebt mit ihrer Anschlussberufung die Abweisung der Klage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere in ausreichender Weise begründet worden (§§ 520 Abs. 3 Nr. 3, 524 ZPO). Nur das Rechtsmittel der Klägerin hat zu einem geringen Teil Erfolg.
A. Die Beklagte schuldet der Klägerin für die Erfassung der gebrauchten Verkaufsverpackungen aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ein Entgelt in Höhe von (mindestens) … Euro. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht vertragliche Ansprüche verneint und die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB bejaht. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Einwände der Beklagten sind unberechtigt.
1. Die Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs durch die Klägerin verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es kann auf sich beruhen, ob die Klägerin kartellrechtswidrig die von der Beklagten nachgefragte Dienstleistung der Abfallerfassung an die alleinige Befugnis zur Verwertung der erfassten Verkaufsverpackungen geknüpft hat. Selbst wenn es sich um eine unzulässige Koppelung gehandelt haben sollte, wird den Interessen der Beklagten in ausreichender Weise durch die in diesem Fall in Betracht kommenden Ansprüche aus §§ 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB auf Beseitigung des - unterstellt: begangenen - Kartellverstoßes und auf Schadensersatz genügt. Es besteht darüber hinaus kein Anlass und keine Rechtfertigung, die Beklagte darüber hinaus von der Verpflichtung freizustellen, für die in ihrem Interesse erfolgte Müllerfassung den gesetzlich vorgesehenen Aufwendungsersatz zu zahlen. Es wäre im Gegenteil ein in hohem Maße ungerechtes und unredliches Ergebnis, wenn die Erfassung der gebrauchten Verkaufsverpackungen für die Beklagte unentgeltlich bliebe.
2. Bedenken gegen die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Aufwendungsersatzanspruchs bestehen nicht. Wie dem Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Klägerin an die Beklagte vom 11. Januar 2013 (Anlage HLW 2) mühelos zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem Klagebetrag von brutto … Euro um die Differenz zwischen dem Erfassungsentgelt in Höhe von … Euro netto und dem von der Klägerin in Ansatz gebrachten Verwertungserlös in Höhe von … Euro. Der Betrag für das Einsammeln der Verkaufsverpackungen entspricht dabei - unstreitig - dem Erfassungsentgelt, wie es in dem zwischen den Parteien bis Ende 2011 bestehenden Dienstleistungsvertrag vorgesehen war. Der zugrunde gelegte Gesamtgebietspreis von 235.000 Euro ist in der Vertragsanlage zum genannten Vertrag ausgewiesen. Mit Recht leitet die Klägerin aus alledem die Behauptung her, dass es sich bei dem von ihr verlangten Betrag für die Dienstleistung der Müllerfassung um das übliche Entgelt (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2005, 1426) handelt. Die Beklagte selbst hat es bei Abschluss des Dienstleistungsauftrags als angemessene Gegenleistung akzeptiert. Auch vorgerichtlich hat sie diesbezüglich keinerlei Einwände erhoben. Weder in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 2011 (Anlage B 2) noch unter dem 22. Januar 2012 (Anlage HLW 3) wird die Unangemessenheit des vereinbarten Erfassungsentgelts reklamiert. Unter diesen Umständen ist es - worauf zu Recht bereits die Klägerin hingewiesen hat (Seite 7 des Schriftsatzes vom 14.11.2014, GA 270) und der Senat im Verhandlungstermin wiederholt hat (Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 4.2.2015) - Sache der Beklagten, der behaupteten Angemessenheit durch einen substantiierten und nachvollziehbaren Sachvortrag entgegen zu treten (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Das hat sie unterlassen. Ihr Sachvortrag, die von der Klägerin angesetzten Preise je Tonne lägen nach ihrem Kenntnisstand deutlich über der Vergütung von Drittanbietern für vergleichbare Leistungen, ist ohne jede Substanz und mangels Angabe, welcher konkrete Drittanbieter welchen konkreten Preis berechnen soll, einer Erwiderung durch die Klägerin nicht zugänglich.
B. Mit Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung des Aufwendungsersatzes nur Zug um Zug gegen Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Erlöse aus der Verwertung der PPK-Mengen des Jahres 2012 verurteilt und überdies der Widerklage stattgegeben.
1. Zwar hat die Beklagte im Zuge der Erfassung der gebrauchten Verkaufsverpackungen an diesen kein Eigentum nach § 929 BGB erworben. Nach der genannten Vorschrift erfolgt die Übereignung durch Einigung und Übergabe der Sache an den Erwerber. An letzterem fehlt es. Die Klägerin hat die von ihr erfassten Verpackungen nämlich nicht für die Beklagte (als deren Besitzmittler oder Besitzdiener) entgegengenommen, sondern ausschließlich Eigenbesitz begründet. In diesem Punkt unterscheidet sich der Streitfall auch grundlegend von derjenigen Fallkonstellation, die dem Senatsbeschluss vom 29.12.2004 in dem Verfahren VI Kart 17/04 (V) zugrunde lag.
2. Die Klägerin ist aber nach §§ 681, 666 BGB verpflichtet, der Beklagten auf Verlangen Auskunft über den Stand der von ihr vorgenommenen Verwertung der gebrauchten Verkaufsverpackungen und nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB gilt nicht nur bei der berechtigten Geschäftsführung, sondern gleichermaßen auch bei der unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von § 678 BGB und bei der angemaßten Eigengeschäftsführung im Sinne von § 687 Abs. 2 BGB (Sprau in Palandt, BGB, 74. Aufl., § 681 Rn. 1 m.w.N.). Dass die Klägerin mit der Verwertung der gebrauchten Verkaufsverpackungen unberechtigterweise und wissentlich ein Geschäft der Beklagten geführt hat, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Darlegung. Bedenken gegen die Bestimmtheit und den Umfang der vom Landgericht zuerkannten Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht bestehen nicht. Ihr steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin nur mit der Verwertung der gebrauchten Verkaufsverpackungen ein Geschäft der Beklagten geführt hat und die Beklagte Auskunft und Rechnungslegung über denjenigen Verwertungserlös begehrt, den sie durch den Verkauf des gesamten PPK-Abfalls, nämlich der PPK-Verkaufsverpackungen und des sonstigen PPK-Mülls, verlangt. Da die Klägerin die PPK-Mengen als Gemisch verkauft und die Verkaufsverpackungen nicht gesondert verwertet hat, schuldet die Klägerin Auskunft und Rechnungslegung über den Gesamterlös.
3. Die Klägerin ist der Beklagten allerdings zur Auskunft und Rechnungslegung nur Zug um Zug gegen Zahlung des eingeklagten Entgelts für die Erfassung der gebrauchten Verkaufsverpackungen verpflichtet (§ 273 Abs. 1 BGB). Auf das Zurückbehaltungsrecht hatte sich die Klägerin bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 (dort Seite 7, GA 93) berufen. Insoweit war das landgerichtliche Urteil abzuändern.
C. Das Landgericht hat es mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt, der Klägerin Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzusprechen. Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB ist keine Entgeltforderung im Sinne der genannten Zinsvorschrift. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt (NJW 2010, 1872 Rn. 22 f.), dass Entgeltforderungen nur solche Geldforderungen sind, die eine Gegenleistung aus einem geschlossenen Vertrag darstellt. Der in Rede stehende gesetzliche Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin erfüllt diese Voraussetzung nicht, mag er auch der Höhe nach einem vertraglichen Vergütungsanspruch entsprechen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.