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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-U (Kart) 16/03·12.08.2003

Ausschluss vom Taxi-Funk: Klage auf Teilnahme abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtKartellrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihn an ihrem Funkverkehr teilnehmen zu lassen. Zentral ist, ob ihm ein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch nach Kartell- oder Deliktsrecht zusteht. Das OLG weist die Klage ab: Der Kläger ist nicht Unternehmer im kartellrechtlichen Sinn, und es fehlt an einem substantierten adäquaten Schaden; neues Vorbringen war zudem verspätet.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Teilnahme am Funkverkehr als unbegründet abgewiesen; fehlende Unternehmereigenschaft und kein nachgewiesener Schaden

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterlassungsanspruch nach § 20 Abs. 1, 2 i.V.m. § 33 Satz 1 GWB setzt voraus, dass der Anspruchsteller Unternehmer im kartellrechtlichen Sinne ist; Arbeitnehmer gelten nicht als Unternehmer.

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§ 823 Abs. 1 BGB schützt nur absolute Rechte; bloße Beeinträchtigungen schuldrechtlicher Arbeitsverhältnisse fallen nicht in seinen Schutzbereich.

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Für einen Anspruch aus sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ist ein adäquat kausal verursachter Vermögensschaden erforderlich; ein bloßer Ausschluss von Vermittlungsleistungen ohne substantiierte Schadensdarlegung reicht nicht aus.

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Später im Berufungsverfahren vorgetragene Tatsachen, die die Klagegrundlage verändern, sind gemäß §§ 529 Abs. 1, 530 ZPO verspätet und bleiben unberücksichtigt.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 1004 BGB§ 20 Abs. 1, 2 i.V.m. § 33 Satz 1 GWB§ 823 Abs. 1 BGB§ 529 Abs. 1, 530 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Februar 2003 ver-kündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer des Klägers und der Streitwert für das Berufungsver-fahren werden auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Beklagte betreibt in der Rechtsform der Genossenschaft eine Funk-Taxi-Vermittlung in H.... Ihr sind rund zwei Drittel aller H... Taxi-Unternehmen als Genosse oder Funkteilnehmer angeschlossen.

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Der Kläger war in der Vergangenheit als selbständiger Taxi-Unternehmer tätig und während dieser Zeit auch Funkteilnehmer der Beklagten. Die Zusammenarbeit der Parteien endete 1992 im Streit.

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Nach seinem Vortrag 1. Instanz war der Kläger zu dieser Zeit als Taxifahrer bei einem H... Taxi-Unternehmen angestellt. Jenes Unternehmen ist der Beklagten als Funkteilnehmer angeschlossen. Aufgrund der früheren Vorkommnisse schloß die Beklagte den Kläger von ihrem Funkverkehr aus; sie vermittelte dem Kläger während seiner Arbeitszeiten als angestellter Taxifahrer keine Fahrten.

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Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Mit seinem zuletzt gestellten Antrag hat er aus eigenem Recht die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn an ihrem Funkverkehr teilnehmen zu lassen, sofern er als angestellter Taxifahrer eines der Beklagten als Mitglied oder Funkteilnehmer angeschlossenen Taxi-Unternehmens arbeitet.

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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Den Klageanspruch hat es aus §§ 826, 1004 BGB hergeleitet und angenommen, das Verhalten der Beklagten stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers dar.

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Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

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II.

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Die zulässige Berufung hat Erfolg.

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Der Kläger kann von der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Teilnahme an ihrem Funkverkehr zur Vermittlung von Taxifahrten verlangen.

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A. Die Klageforderung rechtfertigt sich nicht aus nationalem Kartellrecht.

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Die Voraussetzungen, unter denen § 20 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 33 Satz 1 GWB einen Anspruch auf Unterlassung eines diskriminierenden oder behindernden Verhaltens im Wettbewerb gewährt, liegen nicht vor. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die Beklagte überhaupt Normadressat des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbot ist, sie also im Bereich der Funkvermittlung von Taxifahrten im Hagener Raum marktbeherrschend (§ 20 Abs. 1 GWB) oder zumindest marktstark (§ 20 Abs. 2 GWB) ist. Einem kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch steht nämlich jedenfalls die fehlende Unternehmereigenschaft des Klägers entgegen. Durch das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 und 2 GWB werden ausschließlich Unternehmen geschützt. Zwar ist der Unternehmensbegriff weit auszulegen. Ausreichend - aber auch erforderlich - ist jede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr als Anbieter oder Nachfrager (vgl. nur Markert in Immenga/Mestmäcker, Kommentar zum GWB, 3. Aufl., § 20 Rdz. 90 m.w.N.). An einer solchen geschäftlichen Betätigung des Klägers fehlt es indes. Der Kläger leitet seine Ansprüche ausschließlich aus seiner Tätigkeit als angestellter Taxifahrer eines H... Taxi-Unternehmens her. Als Arbeitnehmer ist der Kläger nicht Unternehmer im kartellrechtlichen Sinne.

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B. Das Klagebegehren findet seine Grundlage ebensowenig in deliktsrechtlichen Vorschriften.

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1. § 823 Abs. 1 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Die Beklagte verletzt kein (absolutes) Recht des Klägers im Sinne der genannten Vorschrift, wenn sie diesen von ihrem Funkverkehr zur Vermittlung von Taxifahrten ausschließt. Das Landgericht hat angenommen, das Verhalten der Beklagten belaste das bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers zu seinem Arbeitgeber und schmälere überdies die Aussichten des Klägers, künftig eine andere Arbeitsstelle als Taxifahrer zu finden. Aus beiden Gesichtspunkten lässt sich eine Rechtsgutsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB schon im Ansatz nicht herleiten. In den Schutzbereich von § 823 Abs. 1 BGB fallen neben den in der Vorschrift ausdrücklich genannten Rechtsgütern (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum) nur absolute - d.h. gegenüber jedermann wirkende - Rechte. Das Recht am Arbeitsverhältnis zählt nicht zu diesen geschützten Rechten. Als Bündelung bloß schuldrechtlicher Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien fehlt ihm eine absolute Wirkung gegenüber jedermann (BAG, NJW 1999, 164, 165 m.w.N.; Thomas in Palandt, BGB, 61. Aufl., § 823 Rn. 27). Dementsprechend fällt weder die Beeinträchtigung eines aktuell bestehenden Arbeitsverhältnisses noch eine Behinderung bei der künftigen Suche nach einem neuen Arbeitsplatz in den Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB.

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2. Der Klageanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen Schädigung des Klägers (§ 826 BGB).

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Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann dabei offen bleiben, ob der Ausschluss des Klägers von dem Funkverkehr an sich den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens rechtfertigen kann. Im Streitfall fehlt es nämlich jedenfalls an einem adäquat kausal verursachten Schaden. Weder dem Vorbringen des Klägers im Prozess noch dem sonstigen Sach- und Streitstand ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass das Verhalten der Beklagten die Erwerbsaussichten des Klägers beeinträchtigt. Der Kläger war nach den Feststellungen des Landgerichts als angestellter Taxifahrer beschäftigt. Dass sein Ausschluss vom Funkverkehr für ihn zu irgendwelchen finanziellen Nachteilen in diesem Beschäftigungsverhältnis geführt hat, macht der Kläger substantiiert selbst nicht geltend. Solche Nachteile liegen auch keineswegs auf der Hand. Der Arbeitgeber des Klägers ist bislang nicht mit der Forderung an die Beklagte herangetreten, den Vertrag über seine Funkteilnahme vollständig zu erfüllen und den Funkverkehr folglich auch während der Arbeitszeiten des Klägers aufrecht zu erhalten. Offensichtlich wurden seine Interessen durch die eingeschränkte Teilnahme am Funkverkehr unter Ausschluss des Klägers nicht oder zumindest nicht nennenswert beeinträchtigt. Dann spricht aber auch nichts für die Annahme, der Ausschluss vom Funkverkehr der Beklagten habe die Verdienstmöglichkeiten des Klägers in seinem Arbeitsverhältnis beeinträchtigt. Ein Schaden des Klägers lässt sich ebensowenig mit dem Hinweis annehmen, der Ausschluss vom Funkverkehr beeinträchtige die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle als Taxifahrer. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Kläger derzeit oder in naher Zukunft ein solches Arbeitsverhältnis sucht.

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C. Im Verhandlunsgtermin des Senats hat der Kläger sein Vorbringen in einem wesentlichen Punkt ergänzt. Er hat vorgetragen, aufgrund einer Kündigung seines bisherigen Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr als angestellter Taxifahrer tätig zu sein und für die Zukunft anzustreben, sich wieder als selbständiger Taxiunternehmer betätigen zu wollen. Auch mit diesem Sachvortrag hat die Klage keinen Erfolg. Das neue Vorbringen des Klägers ist verspätet und muss schon aus prozessualen Gründen außer Betracht bleiben (§§ 529 Abs. 1, 530 ZPO). Es entzieht überdies der Klage auch die Grundlage. Denn der Kläger hat mit Blick auf seine nunmehr bestehende Absicht, sich künftig als selbständiger Taxiunternehmer zu betätigen, kein rechtlich anzuerkennendes Interesse mehr an der vom Landgericht ausgesprochenen Verurteilung, dass nämlich die Beklagte ihn dann an ihrem Funkverkehr teilnehmen lassen muss, wenn er (der Kläger) als Taxifahrer eines - der Beklagten als Mitglied oder Funkteilnehmer angeschlossenen - Taxi-Unternehmens angestellt ist.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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D... K...

  1. D... K...