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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-U (Kart) 14/06·05.09.2006

Berufung: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot wegen § 138 BGB für nichtig erklärt

ZivilrechtSchuldrechtNachvertragliches WettbewerbsverbotAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin zur Unterlassung des Vertriebs von Lactobacillus‑Bulgaricus‑basierten Joghurt/Ayran an frühere Kunden. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück, da das nachvertragliche Wettbewerbsverbot die Berufsfreiheit übermäßig beschränkt und sittenwidrig (§138 BGB) ist. Eine gerichtliche Reduktion der Klausel und die Berufung auf die Salvatorik scheiden aus.

Ausgang: Berufung des Antragstellers zurückgewiesen; Unterlassungsantrag wegen Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nach §138 BGB abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur wirksam, wenn es räumlich, zeitlich und gegenständlich auf das zur Zweckerreichung notwendige Maß beschränkt ist und nicht der Ausschaltung des ehemaligen Vertragspartners als Wettbewerber dient.

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Ein Wettbewerbsverbot, das einen ehemaligen Vertragspartner gegenüber sämtlichen bisherigen Kunden für jegliche Konkurrenzprodukte ausschließt, die auf allgemein gebräuchlichen Produktionsverfahren beruhen, überschreitet das zulässige Maß und ist sittenwidrig (§138 BGB).

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Verstößt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in räumlicher oder gegenständlicher Hinsicht gegen die guten Sitten, führt dies zur Gesamtnichtigkeit der Klausel; eine Anpassung durch das Gericht kommt nur in Betracht, wenn allein die Dauer überlang ist.

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Eine salvatorische Klausel, die die Parteien lediglich zur Nachvereinbarung einer rechtlich zulässigen Regelung verpflichtet, bewirkt keine automatische Anpassung; fehlt eine Einigung, fehlt die vertragliche Grundlage für Unterlassungsansprüche.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 936 ZPO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 138 BGB§ Art. 12 Abs. 1 GG§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

I. Die Berufung des Antragstellers gegen das am 2. März 2006 ver-kündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Dortmund wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

3

I.

4

Das Landgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung, mit welcher der Antragsgegnerin untersagt werden soll, an die "M. C. & C. D. GmbH" H. A., der Lactobazillus-Bulgaricus-Kulturen enthält, zu verkaufen und zu liefern, im Ergebnis mit Recht abgelehnt. Es fehlt am Verfügungsanspruch (§§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO). Als einzige Grundlage für das Verfügungsbegehren kommt das in § 9 Absatz 2 2. Alt. des Lizenzvertrages der Parteien vom 23.2./5.3.2001 vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot in Betracht. Danach ist es der Antragsgegnerin für einen Zeitraum von 1 Jahr nach Beendigung des Lizenzvertrages verboten, mit den lizenzierten Produkten in Wettbewerb stehende Joghurt- bzw. Ayran-Erzeugnisse auf der Basis von Lactobazillus-Bulgaricus-Kulturen unmittelbar oder mittelbar an solche Kunden zu vertreiben, die sie während der Vertragslaufzeit mit den Lizenzprodukten beliefert hat. Dieses nachvertragliche Konkurrenzverbot ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig.

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1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Hinblick auf die mit ihnen verbundene Beeinträchtigung der grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nur dann wirksam, wenn sie räumlich, zeitlich und gegenständlich auf das notwendige Maß begrenzt sind. Als Nebenbestimmung eines Austauschvertrages sind sie nur zulässig, wenn und soweit das Konkurrenzverbot erforderlich ist, um den Vertragszweck zu erreichen und zu gewährleisten oder sich davor zu schützen, dass der Vertragspartner die geschäftliche Zusammenarbeit illoyal verwertet oder sich in sonstiger Weise zu seinen Lasten die Freiheit der Berufsausübung missbräuchlich zunutze macht. Dagegen darf das Wettbewerbsverbot rechtlich nicht dazu eingesetzt werden, den ehemaligen Vertragspartner als Wettbewerber auszuschalten (vgl. BGH, NJW 2000, 2584; NJW 1997, 3089).

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Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot der Antragsgegnerin überschreitet das zulässige Maß. Das gilt vor allem (auch) deshalb, weil die Antragsgegnerin für die Dauer eines Jahres nach Beendigung des Lizenzvertrages bei sämtlichen Kunden, die sie bislang mit den lizenzierten Joghurt- und Ayran-Erzeugnissen beliefert hat, als Lieferantin von jedweden Konkurrenzprodukten ausgeschlossen wird, die auf der Basis von Lactobazillus-Bulgaricus-Kulturen hergestellt werden. Eine sachliche Rechtfertigung für dieses weitgehende Wettbewerbsverbot gibt der Lizenzvertrag nicht. Der Einsatz von Lactobazillus-Bulgaricus-Kulturen zur Herstellung von Joghurt und Ayran ist nicht Bestandteil der Rezepturen und/oder der Informationen zur Herstellung der Lizenzprodukte, welche der Antragsgegnerin nach § 2 Abs. 1 des Lizenzvertrages überlassen worden sein sollen. Vielmehr handelt es sich um ein im Inland gängiges, weitverbreitetes Produktionsverfahren. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen F. vom 24. Februar 2006 (Anlage AG 1, GA 57 f.) ergibt sich, dass in Deutschland hergestelltes Joghurt - und auf dessen Basis damit auch Ayran - stets und seit langem mit Lactobazillus-Bulgaricus gereift wird. Der Antragsteller hat in erster Instanz ergänzend vorgetragen, dass die Lactobazillus-Bulgaricus-Kulturen dem Ayran einen bestimmten Geschmack verleihen, der von den Kunden geschätzt wird. Bei dieser Sachlange dient das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht der Zweckerreichung des Lizenzvertrages, sondern dem Ziel, die Antragsgegnerin für die Dauer eines Jahres bei ihren Kunden der lizenzierten Produkte als Wettbewerberin auszuschalten.

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2. Der Verstoß gegen § 138 BGB führt zur Gesamtnichtigkeit der nachvertraglichen Konkurrenzklausel. Die Rückführung der Vertragsbestimmung auf ein kartellrechtlich zulässiges Maß kommt nicht in Betracht. Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur möglich, wenn sich die Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots ausschließlich aus einer überlangen Dauer der Konkurrenzklausel ergibt, und scheidet aus, wenn das Wettbewerbsverbot in räumlicher oder gegenständlicher Hinsicht die Grenze des Zulässigen überschreitet (vgl. BGH, WuW/E DE-R 1305, 1306 – Stromversorgung Aggertal; DNotZ 2004, 152; NJW 2000, 2584, 2585; NJW 1997, 3089/3090; NJW-RR 1989, 954, 956).

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Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die salvatorische Klausel in § 13 Abs. 2 Satz 2 des Lizenzvertrages berufen. Diese sieht keine automatische Vertragesanpassung vor, sondern verpflichtet die Vertragsparteien lediglich, die unwirksame Bestimmung im Wege einer Vertragsänderung durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, die das wirtschaftlich gewollte Ergebnis am besten erreicht. An einer solchen Vereinbarung fehlt es. Bereits aus diesem Grund fehlt es für das Unterlassungsbegehren des Antragstellers an einer vertraglichen Grundlage. Ob und gegebenenfalls mit welchem eingeschränkten Inhalt die nachvertragliche Konkurrenzklausel kartellrechtlich unbedenklich wäre, kann vor diesem Hintergrund dahin stehen.

9

II.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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B. K. Dr. M.