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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-Sch (Kart) 1/02·09.01.2003

Gestattung der Sicherungs‑Zwangsvollstreckung aus ausländischem Schiedsspruch

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ICC‑Schiedsspruchs sowie die Gestattung der Zwangsvollstreckung. Das OLG Düsseldorf gestattet gemäß §1063 Abs.3 ZPO vorläufig die Zwangsvollstreckung zur Sicherung der Forderung, da der Erfolg der Hauptsache nicht ausgeschlossen ist. Ein Einwand der Antragsgegnerin, der Schiedsspruch verstoße gegen die öffentliche Ordnung (Kartellrecht), ist beweispflichtig und noch nicht entschieden. Die Vollstreckung bleibt auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt; eine Abwendung ist durch Sicherheitsleistung möglich.

Ausgang: Antrag auf Gestattung der Zwangsvollstreckung aus dem ausländischen Schiedsspruch bis zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung stattgegeben; Abwendung durch Sicherheitsleistung zulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gestattung der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Schiedsspruch nach §1063 Abs.3 ZPO kann zu Sicherungszwecken angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen und die Erfolgsaussicht der Hauptsache nicht gänzlich ausgeschlossen ist.

2

Ein Einwand, ein Schiedsspruch verstoße gegen die öffentliche Ordnung i.S.v. Art.5 Abs.2 Buchst. b) des New‑York‑Übereinkommens, trifft die Darlegungs‑ und Beweislast der einwendenden Partei.

3

Die Zulassung der Sicherungs‑Zwangsvollstreckung dient allein der Abwehr der abstrakten Gefährdung durch Nichterfüllung und ersetzt keine endgültige Prüfung der materiellen Einbringlichkeit der Forderung.

4

Die Zwangsvollstreckung darf ihre Maßnahmen nicht über die zur Sicherung des im Schiedsspruch zuerkannten Anspruchs erforderlichen Maßnahmen hinaus ausdehnen; die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch geeignete Sicherheitsleistung abwenden (vgl. §1063 Abs.3, §108 Abs.1 ZPO).

Relevante Normen
§ 1061 ZPO§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO§ 1062 Abs. 2 ZPO§ 1063 Abs. 3 ZPO§ 1063 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 1061 Abs. 1 ZPO

Tenor

1. Die Antragstellerin darf bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs die Zwangsvollstre-ckung aus dem Schiedsspruch des von der Internationalen Handels-kammer in Paris bestimmten internationalen Schiedsgerichts, beste-hend aus Dr. T., Dr. J. und Dr. K., vom 8. Oktober 2001 (Aktenzei-chen Nr. 9078/HV/JK/DK) betreiben.

2. Die Zwangsvollstreckung darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung des im unter 1. genannten Schiedsspruch zuerkannten Anspruchs

hinausgehen.

3. Die Antragsgegnerin ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leis-tung einer Sicherheit in Höhe von 4.300.000 EURO abzuwenden. Die Sicherheitsleistung kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbeding-te und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden.

Gründe

2

I. Die Antragstellerin erwirkte gegen die Antragsgegnerin den im Beschlusstenor zu 1. genannten Schiedsspruch, wonach die Antragsgegnerin 6.185.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 12. Mai 1996 an sie zu zahlen hat. Die Antragstellerin beantragt im vorliegenden Verfahren gemäß den §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO in Verbindung mit den Bestimmungen des (UN-) Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II, S. 121) die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs. Außerdem beantragt sie, ihr gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO die Zwangsvollstreckung zu gestatten. Die Antragsgegnerin tritt den wiedergegebenen Anträgen entgegen.

3

II. Auf den Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung zur Sicherung der im Schiedsspruch des von der Internationalen Handelskammer bestimmten internationalen Schiedsgerichts vom 8. Oktober 2001 zuerkannten Forderung betrieben werden darf. Die Voraussetzungen für diese Anordnung sind gegeben.

4

Die Antragstellerin verfügt über den Schiedsspruch des internationalen Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer in Paris vom 8. Oktober 2001, der ihr einen Zahlungsanspruch in Höhe von 6.185.000 DM nebst Zinsen verleihen hat, und dessen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung gemäß § 1061 ZPO sie vor dem gemäß den §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, 87 Abs. 1 Satz 2, 91 Satz 2, 96 Satz 1 GWB für diese Entscheidung zuständigen Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf beantragt hat. Dem Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des genannten Schiedsspruchs ist in der Hauptsache auch eine Erfolgsaussicht nicht abzusprechen.

5

Demgegenüber wendet sich die Antragsgegnerin gegen diesen Antrag mit dem auf Art. 5 Abs. 2 Buchst. b) des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 in Verbindung mit § 1061 Abs. 1 ZPO gestützten Einwand, der Schiedsspruch verstoße gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, nämlich gegen zwingende Bestimmungen des nationalen und des europäischen Kartellrechts (§ 1 GWB und Art. 81 EG). Für die tatsächlichen Voraussetzungen, die diesen Einwand tragen, ist die Antragsgegnerin beweispflichtig. Die über die Beweisanträge der Antragsgegnerin erforderliche gerichtliche Entscheidung ist noch nicht ergangen.

6

Bei dieser Sachlage entspricht es im Ergebnis einer wohlverstandenen Abwägung der beteiligten Interessen der Parteien, zu Gunsten der Antragstellerin die – kraft gesetzlicher Vorschrift in § 1063 Abs. 3 Satz 2 ZPO ohnedies ausschließlich zu Sicherungszwecken zulässige – Zwangsvollstreckung aus dem genannten Schiedsspruch zu erlauben. Auf die von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken an der Einbringlichkeit der ihr durch den Schiedsspruch zuerkannten Forderung bei der Antragsgegnerin kommt es – unabhängig davon, ob diese Bedenken zutreffen und einen zureichend konkreten Charakter haben – im Rahmen der nach § 1063 Abs. 3 ZPO ergehenden Entscheidung nicht an. Die gemäß dieser Vorschrift zulässige Gestattung einer Sicherungsvollstreckung soll nach ihrem Zweck allein der durch die Nichterfüllung des zuerkannten Anspruchs für den Gläubiger erzeugten abstrakten Gefährdungslage Rechnung tragen.

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Die Zulassung einer Abwendung der Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin beruht auf den §§ 1063 Abs. 3 Satz 3, 108 Abs. 1 ZPO.

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Eine gesonderte Kostenentscheidung ist mit diesem Beschluss nicht zu treffen. Über die Kosten ist mit der Entscheidung in der Hauptsache zu befinden.

9

Düsseldorf, den 10.1.2003

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Oberlandesgericht

11

Der Vorsitzende des Kartellsenats

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J.