Fusionskontrolle Staubsaugerbeutel: Untersagung des BKartA mangels Verstärkungswirkung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten wandten sich gegen die Untersagung des Bundeskartellamts eines Gemeinschaftsunternehmens zur Herstellung/Lieferung von Staubsaugerbeuteln. Streitpunkt war u.a. die sachliche Marktabgrenzung und die Frage, ob eine marktbeherrschende Stellung nach § 36 Abs. 1 GWB verstärkt werde. Das OLG Düsseldorf hob die Untersagung auf, weil eine Verstärkungswirkung auf dem inländischen Markt nicht festgestellt werden konnte. Insbesondere seien der (allenfalls historische) geringe Inlandsmarktanteil des Zielunternehmens sowie behauptete Rückwirkungen aus Westeuropa, Logistik- und Effizienzvorteile nicht hinreichend tatsachenbasiert belegt.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Untersagungsbeschluss des Bundeskartellamts aufgehoben und Kosten dem Amt auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zusammenschluss ist nach § 36 Abs. 1 GWB nur zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung im Inland begründet oder verstärkt; hierfür bedarf es hinreichend konkreter Feststellungen zu den wettbewerblichen Auswirkungen.
Bei der Marktabgrenzung in der Fusionskontrolle ist auf die Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite abzustellen; bei einem Angebotsmarkt ist maßgeblich die Sicht der Abnehmer.
Eine Abgrenzung sachlich relevanter Märkte nach Abnehmergruppen kann gerechtfertigt sein, wenn sich Absatzwege, Vertriebs- und Kooperationsstrukturen sowie Preis- und Strategieunterschiede zwischen den Nachfragersegmenten erheblich unterscheiden.
Ein lediglich rechnerisch sehr geringer Marktanteilszuwachs durch Zurechnung eines (zudem nicht aktuellen) Inlandsmarktanteils reicht ohne weitere belastbare Anhaltspunkte nicht aus, um eine Verstärkung der Marktbeherrschung zu begründen.
Auswirkungen auf ausländischen Märkten rechtfertigen eine Untersagung nach deutschem Fusionskontrollrecht nur, wenn konkrete, durch Tatsachen unterlegte Rückwirkungen auf den inländischen Markt festgestellt werden.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Bun-deskartellamts vom 21. Juni 2000 (B 10 - 21210 - U - 25/00) auf-gehoben.
II. Das Bundeskartellamt hat die im Beschwerdeverfahren angefalle-nen Gerichtskosten zu tragen; es hat zudem den Beteiligten die ihnen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 gehören zur M... Unternehmensgruppe B... KG (vgl. die Übersichten Bl. 116, 721 der Amtsakte) und produzieren und liefern über ihre Tochtergesellschaften ebenso wie die in Belgien ansässige und zur belgischen S...-Gruppe gehörende Beteiligte zu 3 (im folgenden: A... N.V.) Staubsaugerbeutel für die Gerätehersteller (sog. O...) und den Handel. Die Beteiligte zu 4 hält 1 %, die Beteiligte zu 5 99 % der Geschäftsanteile an der A... N.V. Beide Beteiligten zu 4 und 5 sind Tochtergesellschaften der D... N.V./Niederländische Antillen, die sich im Familienbesitz der Beteiligten zu 6 und 7 befinden (vgl. die Übersicht gem. Anlage 1 des Anmeldeschreibens).
Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.1.2000 meldete die Beteiligte zu 1 die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zwischen der Beteiligten zu 2 - oder einer ihrer Tochtergesellschaften - sowie der A... N.V. und der ebenfalls zur belgischen S...-Unternehmensgruppe gehörenden Papierindustrie L... N.V. (nachfolgend: L... N.V.) an, in das die operativen deutschen und europäischen Staubsaugerbeutelaktivitäten (ohne Vertrieb) der Unternehmensgruppen eingebracht werden sollen (wegen der Einzelheiten vgl. die Vereinbarung Bl. 102 ff der Amtsakte und die Übersicht Anlage 3 zum Anmeldeschreiben).
Mit Schreiben vom 23.5.2000 gab das Bundeskartellamt den Beteiligten die beabsichtigte Untersagung der Fusion bekannt. Im Hinblick hierauf teilten die Zusammenschlussbeteiligten in einem Gespräch am 14.6.2000 dem Bundeskartellamt mit, dass die L... N.V. nicht mehr an der Fusion teilnehmen werde. Dessen ungeachtet untersagte das Bundeskartellamt das Zusammenschlussvorhaben mit Beschluss vom 21.10.2000 dahin,
dass das Zusammenschlussvorhaben zwischen der Beteiligten zu 2 bzw. einem ihrer Tochterunternehmen mit der A... N.V., sowie
der Erwerb von 20 % der Anteile und den hiermit verbundenen Sonderrechten an dem zu gründenden Gemeinschaftsunternehmen durch die Gesellschafter und/oder Unternehmen der S... Gruppe
zu unterbleiben hätten.
Zur Begründung führte das Bundeskartellamt im Wesentlichen aus: In der Übernahme der Anteile an der A... N.V. liege der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung sowie ein Kontrollerwerb durch die Beteiligte zu 2 im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 3 a, Nr. 2. GWB. Mit dem Erwerb von 20 % an dem Gemeinschaftsunternehmen solle der S... Gruppe ein wettbewerblich erheblicher Einfluss auf das Gemeinschaftsunternehmen eingeräumt werden, so dass auch der Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB erfüllt sei. Durch den Zusammenschluss werde die marktbeherrschende Stellung der M...-Gruppe im Sinne des § 19 Abs. 2 GWB sowohl im Inland als auch auf dem ökonomisch relevanten europäischen Markt für die Herstellung und Lieferung von Staubsaugerbeutel verstärkt. Auf dem sachlich relevanten Markt gebe es auf der Anbieterseite (nur) die Staubsaugerbeutelhersteller und auf der Marktgegenseite als Nachfrager die Staubsaugergerätehersteller, den Einzelhandel und die Sortimentsanbieter. Eine Marktunterteilung nach Abnehmergruppen komme allenfalls in Betracht, wenn es nach Absatzwegen differenzierte Marktstrategien der Beutelhersteller gäbe, die sich auf unterschiedliche Verwendungszwecke oder Beschaffenheitsmerkmale der Produkte zurückführen ließe. Daran fehle es hier jedoch. Räumlich relevanter Markt sei mit Blick auf die im wesentlichen einheitlichen Wettbewerbsbedingungen im ökonomischen Sinne Westeuropa. Nur im fusionskontrollrechtlichen Sinne bleibe es für die räumliche Marktabgrenzung beim inländischen Markt. Auf dem inländischen und auf dem westeuropäischen Markt habe Melitta indes eine überragende Marktstellung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB. Bei Zugrundelegung von Marktanteilen auf Wertbasis hätten Melitta in Deutschland einen Marktanteil von 59,1 % und in Westeuropa von 47,7 % sowie die A... N. V: in Deutschland von 0,4 % und in Westeuropa von 9,1 % (vgl. die Übersicht auf Seite 23 des Beschlusses, GA 26). Der M... Konzern verfüge im Vergleich zu seinen wesentlichen Wettbewerbern in Deutschland und in Westeuropa über eine weit überlegene Finanzkraft, überragende Zugangsvoraussetzungen zum Absatzmarkt, eine starke Stellung in den Nachfragersegmenten, starke Marken (S...) und eine herausragende Logistik, sowie ein ausgefeiltes System der Bonus- und Rabattgewährung. Der überragende Verhaltensspielraum von Melitta könne auch nicht durch potentiellen Wettbewerb hinreichend kontrolliert werden. Die überragende Marktstellung der Melittagruppe werde auch nicht durch eine bestehende Nachfragemacht des Handels ausgeschlossen. Die marktbeherrschende Stellung von Melitta werde auf dem deutschen und westeuropäischen Markt für Staubsaugerbeutel infolge des Zusammenschlusses verstärkt, und zwar in Deutschland von 59,1 auf 59,5 % und in Westeuropa von 47,7 auf 56,8 %. Auch ein geringer Marktanteilszuwachs könne ausreichen, um eine Verstärkung zu begründen. Zudem erhöhe das Ausscheiden der S...-Gruppe den Verhaltsspielraum von M... erheblich, da S... über A... N.V. und die L... N.V. mit 7,6 % Marktanteil in Deutschland ein Hauptkonkurrent sei. Wettbewerbsvorteile und daraus folgend eine Verstärkung der bereits vorhandenen Position von M... ergäben sich aus der Möglichkeit, die Produktionen der M...-Gruppe und der A... N.V. zusammenzufassen. Im Übrigen würde auch dann, wenn man die Marktabgrenzung wie die Beteiligten vornähme, jedenfalls auf dem Handelssegment in Deutschland und in Westeuropa die marktbeherrschende Stellung von M... durch den Einbezug der Anteile der A... N.V. in das Gemeinschaftsunternehmen spürbar verstärkt werden.
Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1 - 7 mit der Beschwerde unter Vertiefung und Ergänzung ihrer im Amtsverfahren eingereichten Schriftsätze und Argumente.
II.
Auf die zulässige Beschwerde der Beteiligten ist der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 21.6.2000 aufzuheben (§ 71 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB sind nicht erfüllt.
1. Nach § 36 Abs. 1 GWB ist ein Zusammenschluss nur zu untersagen, wenn von ihm zu erwarten ist, dass er die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens begründet oder verstärkt. Im vorliegenden Fall kann dies für das angemeldete Gemeinschaftsunternehmen nicht festgestellt werden.
a) sachliche und räumliche Marktabgrenzung
Bei der für die Fusionskontrolle vorzunehmenden Marktabgrenzung ist die Tätigkeit der M...-Gruppe mit Blick auf die auch von den Beteiligten nicht in Abrede gestellte grundsätzliche Marktstärke in Betracht zu nehmen. Die Marktabgrenzung bestimmt sich nach den Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite. Steht - wie hier - ein Angebotsmarkt in Rede, kommt es auf die Sicht der Abnehmer an.
Das Bundeskartellamt meint, bei richtiger Anwendung des Bedarfmarktkonzeptes sei hier für alle Abnehmer der Staubsaugerbeutelhersteller - aus der Sicht der Nachfrager - ein einheitlicher sachlich relevanter Markt anzunehmen. Dies begegnet - wie in der Senatssitzung erörtert - indes Bedenken.
Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Annahme des Amtes, dass sich das Marktgeschehen auf dem Markt der Herstellung und Lieferung von Staubsaugerbeuteln von der Herstellung bis zum Absatz an die Endverbraucher im Wesentlichen auf folgenden Stufen abspielt:
- auf der Herstellerstufe
das Angebot der Staubsaugerbeutelhersteller und die Nachfrage der Staubsaugerhersteller (sog. "O...", wobei die Beutel mit der Handelsmarke der Gerätehersteller geliefert werden), die Nachfrage der Sortimentsanbieter (Beutel mit der Handelsmarke der Sortimentsanbieter) und die Nachfrage des Einzelhandels (Beutel mit der Marke der Staubsaugerbeutelhersteller oder mit einer eigenen Handelsmarke),
- auf der reinen Lieferstufe
das Angebot der Staubsaugergerätehersteller an den Groß - und Einzelhandel,
das Angebot der Sortimentsanbieter (mit ihrer Marke) an den Einzelhandel,
sowie das Angebot der Staubsaugerhersteller (Beutel mit Handelsmarke in Form von Erstausstattungsbeipacks oder im Direktbestellsystem) und des Einzelhandels (Beutel mit Marke des Staubsaugerbeutelherstellers oder des Staubsaugerherstellers) an die Endverbraucher.
Von Interesse ist im Streitfall die Herstellerstufe, auf der dem Angebot der Staubsaugerbeutelhersteller die Nachfrage der Staubsaugergerätehersteller, der Sortimentsanbieter und des Einzelhandels gegenüberstehen und sich insoweit die Staubsaugerbeutelhersteller im Angebotswettbewerb befinden (vgl. hierzu auch KG Beschluss vom 20.10.2000, Kart 8/97 - Herlitz/Landré, Anlage 4, Seite 43). Denn für die Zwecke der Fusionskontrolle gilt es, die Marktmacht der Zusammenschlussbeteiligten, die sich nur in Bezug auf die Herstelleraktivitäten (Herstellung und Lieferung) zusammenschließen wollen, zu beleuchten. Insoweit will das Bundeskartellamt den Markt sachlich einheitlich ohne Unterscheidung in die einzelnen Nachfragergruppen abgegrenzt wissen.
Die Beteiligten meinen demgegenüber, das Bundeskartellamt bilde einen künstlichen Gesamthandelsmarkt, der sich über die Großhandelsstufe, zu denen das Amt auch die Gerätehersteller rechne, bis zum Einzelhandel erstrecke, wohingegen die Staubsaugerhersteller und der Einzelhandel auf unterschiedlichen Stufen agierten und zudem die Staubsaugerbeutelhersteller und die Gerätehersteller als Anbieter von Staubsaugerbeuteln in einem strikten Wettbewerb stünden.
Grundsätzlich richtig ist indes die Betrachtung, dass Staubsaugerhersteller, Sortimentshändler und Einzelhandel gegenüber den Staubsaugerbeutelherstellern als Nachfrager desselben Produktes auftreten. Dass diese Nachfrager für ihre Eigenmarken Marketing- und Positionierungskosten aufzuwenden haben, stellt keine selbständige produktverändernde Wertschöpfung des Ausgangsproduktes dar. Es schafft im Ergebnis auf der ersten Absatzstufe auch keinen durchgreifenden funktional relevanten Unterschied, ob Staubsaugerbeutel für Haushaltsgeräte oder für Industriesauger in Rede stehen; die Wertung des Amtes, es handele sich bei dem Staubsaugerbeutelmarkt um einen typischen Sortimentsmarkt mit vergleichsweise geringen Unterschieden in der Produktpalette, liegt nahe. Vor dem Hintergrund, dass die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zudem keine Staubsaugerbeutel für Industriegeräte herstellen, das Bundeskartellamt die Staubsaugerbeutel für Industriegeräte dennoch in das Gesamtmarktvolumen einbezogen hat, erweist sich Letzteres wegen des daraus folgenden geringeren Marktanteils von M... als für die Beteiligten ohnedies nicht nachteilig (vgl. dazu auch das Amt auf Seite 10 des Schriftsatzes vom 16.3.2001, GA 160).
Dessen ungeachtet können die Beteiligten für eine Abgrenzung in einen Markt der Lieferung von Beuteln an die Staubsaugergerätehersteller und einen Markt für die Belieferung des Handels (Sortimentshandel und Einzelhandel) beachtliche Gründe anführen.
Eine Abgrenzung der Märkte nach Abnehmergruppen kann sich etwa mit Blick auf die nach Absatzwegen andersartigen Vertriebs- und Marktstrategien der Staubsaugerbeutelhersteller rechtfertigen. So sind im Streitfall Unterschiede in der Werbung zu verzeichnen. Für die Staubsaugergerätehersteller findet kaum eine Werbung seitens der Beutelhersteller statt, während die Beutelhersteller die Werbung des Handels mitgestalten und damit die Endverbraucher mittelbar ansprechen. Besonderheiten bestehen ferner in der Zusammenarbeit zwischen Beutel- und Geräteherstellern. Zwar mag es - etwa wegen etwaiger zu beachtender Patente der Gerätehersteller - auch zwischen den Staubsaugerbeutelherstellern und ihren Handelskunden technische Absprachen geben. Gleichwohl ist die Abstimmung im Schwerpunkt anders gelagert. Im Handel geht es vornehmlich darum, den Vertrieb im Rahmen von Listungsgesprächen zu aktivieren, während sich die Zusammenarbeit zwischen Staubsaugerbeutelherstellern und Geräteherstellern auf die technischen Details konzentriert. Mit den Beteiligten lässt sich durchaus sagen, dass in den "Jahresgesprächen" mit den Geräteherstellern die Vertriebsaktivitäten der Gerätehersteller kaum eine Rolle spielen, sondern es darum geht, die technischen Vorgaben der Gerätesteller umzusetzen. Es liegt in diesem Zusammenhang in der Natur der Sache, dass die Gerätehersteller ihre eigenen Qualitätskriterien zur Geltung bringen, während bei der Belieferung des Handels den Qualitätskriterien der Beutelhersteller größere Bedeutung zukommt. Auch sonst gibt es Unterschiede. Die Staubsaugerbeutelhersteller werden ihre Entwicklungsbeiträge für das Handelssegment im Wesentlichen zeitlich nach der Markteinführung von Staubsaugergeräten leisten, während es sich gegenüber den Geräteherstellern zumeist um Entwicklungsarbeiten vor Einführung der Geräte handeln wird. Ob die Staubsaugerbeutelhersteller - anders als gegenüber dem Handel - als "verlängerte Werkbank" oder "Lohnfertiger" der Gerätehersteller fungieren (so die Beteiligten u.a. auf Seiten 12/13 des Schriftsatzes vom 28.1.2003, GA 287/288), ist danach eher eine begriffliche Frage und daher von geringerer Bedeutung.
Unterschiede bestehen ferner insoweit, als die Gerätehersteller von den Staubsaugerbeutelherstellern Entgelte (Lizenzen) erhalten für die Berechtigung, die für den Handel bestimmten Beutel mit der Angabe "passend für ...(Gerätebezeichnung)" oder dergleichen zu versehen und so den Handelsabsatz zu fördern. Ferner gibt es in beim Absatz an die Gerätehersteller und den Handel deutliche Preisunterschiede. Das Amt argumentiert, M... könne im Handel einen höheren Preis als von den Gerätehersteller nur deshalb fordern, weil M... namentlich im inländischen Handelssegment so marktstark sei (GA 88 - 90, Übersichten Seite 37 - 38). Andererseits kann gerade dies als ein Anzeichen dafür gelten, dass M... für den Handel besondere Absatzstrategien verfolgt (etwa: die Markengeltung von "S..." oder die Vollständigkeit des Beutelsortiments) und erfolgreich verfolgt hat. Auch äußerlich gleiche Produkte können je nach Abnehmer unterschiedliche Absatzstrategien erfordern und unterschiedliche Ergebnisse hervorbringen.
Schließlich ist unstrittig, dass es Staubsaugerbeutelhersteller gibt, die ersichtlich in Verfolgung einer bestimmten Marktstrategie ihr Absatzgeschäft nur mit Staubsaugergeräteherstellern betreiben, was als Anhaltspunkt für entsprechend getrennte Märkte sprechen kann. Ungeachtet der Angaben des Beutelherstellers L..., der an Gerätehersteller und an den Handel vertreibt und einen einheitlichen Markt annimmt (GA 170), sowie der vom Bundeskartellamt im Schriftsatz vom 3.2.2003 (dort Seiten 4/5, GA 319/320) aufgeführten Beispiele gibt die durchgeführte Marktbefragung auch deutliche Hinweise auf getrennte Märkte. So hat B..., ein Hauptkonkurrent der M...-Gruppe, geäußert (Telefonnotiz vom 17.2.2000, GA 87), dass es zwei getrennte Märkte der Gerätehersteller und des Handels gebe, und man sich auf das Geräteherstellersegment konzentriert habe, um sich dieser Abnehmergruppe besonders zu empfehlen. B... begründet dies mit der engen Zusammenarbeit von Staubsaugerbeutelherstellern und Geräteherstellern bei der Entwicklung neuer Beutel. Im Übrigen beliefert B... nur in weitaus geringerem Umfang Handelsunternehmen. F... bestätigt die Trennung der Märkte. A... sieht signifikante Preisunterschiede zwischen der Abgabe an den Handel und an die Staubsaugerhersteller und vertritt den Standpunkt, der Absatz an die Staubsaugerhersteller sei ein völlig anderer als an den Einzelhandel oder an die Sortimentsanbieter (Bl. 161 der Amtsakte). V... beliefert nur Gerätehersteller (Punkt 1.3.4 der Auskunft, Bl. 702 der Amtsakte). All dies spricht durchaus für die Annahme zweier sachlich separater Märkte.
Auch für die räumliche Marktabgrenzung ist das Bedarfsmarktkonzept anzuwenden und auf die Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite abzustellen. Mithin kommt es hier darauf an, welche Staubsaugerbeutelhersteller vom Standpunkt der Gerätehersteller und Handelsunternehmen zur Deckung ihres Bedarfs nach Staubsaugerbeuteln als Lieferanten in Betracht kommen. Da Staubsaugerbeutelhersteller in der Lage sein dürften, ihre Produkte westeuropaweit zu liefern, kann man mit dem Bundeskartellamt tatsächlich von einem westeuropäischen Angebotsmarkt sprechen. Das Amt hat hierzu u.a. ermittelt, dass nur die kleinsten Anbieter, I... und S..., ihren Absatz auf den Heimatmarkt beschränken, im Übrigen selbst kleinere Staubsaugerbeutelhersteller sowohl bei der Belieferung der Gerätehersteller als auch der Handelsunternehmen grenzüberschreitend tätig werden (vgl. die Übersicht auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 3.2.2003, GA 322). Maßgebend ist indes für die Fusionskontrolle die Zusammenschlussauswirkung auf dem inländischen Markt, da es hier um die nationale Fusionsüberwachung geht (vgl. KG WuW/E OLG 4537, 4541 - Linde/Lansing). Der räumlich relevante Markt kann danach ungeachtet etwaiger ausländischer Rückwirkungen nicht größer sein als das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH WuW/E BGH 3026 - Backofenmarkt).
b) Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung
Die zwischen den Parteien umstrittene Frage der vor allem sachlich richtigen Marktabgrenzung kann indes offen bleiben. Denn sowohl nach der Abgrenzung des Bundeskartellamtes als auch nach dessen - den Beteiligten folgenden - hilfsweise zugrundegelegten Marktabgrenzung lässt sich eine durch das angemeldete Gemeinschaftsunternehmen bedingte Verstärkungswirkung einer Marktbeherrschung der M...-Gruppe nicht feststellen.
Die Zurechnung des A...-Marktanteils erfüllt nicht den Untersagungstatbestand nach § 36 Abs. 1 GWB. Das Amt hat auf der Grundlage der Angaben der Beteiligten ermittelt (vgl. die Ausführungen auf Seite 10 des Schriftsatzes vom 3.2.2003 = GA 325, sowie auf Seite 35 des Schriftsatzes vom 18.12.02), dass die A...-Tochtergesellschaft E... (nur) in den Jahren 1997 bis 1999 Staubsaugerbeutel nach Deutschland geliefert hat und dies nur in einer marktanteiligen Größenordnung von zuletzt etwa 0,4 % (1997: 3,527 Mio. DM; 1998: 824.000 DM, Bl. 734 der Amtsakte; 1999: 1,89 Mio. Beutel = GA 335, die bei einem erzielten Durchschnittsreis von 0,43 DM - vgl. S. 16 des Beschlusses des BKartA - einen Umsatz von 812.700 DM ausmachten). Dies würde auf dem deutschen Gesamtmarkt (Gerätehersteller und Handel) infolge des Zusammenschlusses mithin nur zu einem Zuwachs von bislang 59,1 % auf 59,5 % führen. Auch ein geringer Marktanteilszuwachs kann zwar im Einzelfall ausreichen, um eine Verstärkungswirkung im Sinne des § 36 Abs. 1 GWB zu begründen; auch ist nicht in jedem Falle eine Spürbarkeit der Verstärkung zu fordern. Im Streitfall reicht die vorstehend wiedergegebene rechnerische Verstärkungswirkung jedoch nicht aus. Zwar mag die A... N.V. insoweit theoretisch als ein potentieller Wettbewerber der M...-Gruppe gelten, aber es ist nicht nur ihr sehr kleiner inländischer Marktanteil in den Blick zu nehmen, sondern zusätzlich, dass dieser einige Jahre zurückliegt und bis zum Jahre 1999 einen abnehmenden Verlauf hatte (ein aktueller Marktanteil nach Existenz überhaupt und Höhe ist nicht festgestellt und auch bei der Erörterung in der Senatssitzung nicht vorgelegt worden). Angesichts dessen bleibt der zusammenschlussbedingte Wegfall der A... N.V. als ehemaliger kleiner M...-Konkurrent aus heutiger Sicht bezogen auf den inländischen Staubsaugerbeutelmarkt (1. Absatzstufe) wettbewerbsneutral. Auf die Frage, wie "spürbar" die zusammenschlussbedingte Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens sein muss, um den Tatbestand des § 36 Abs. 1 GWB zu erfüllen, kommt es danach nicht an.
Auch eine Marktanteilsaddition in Bezug auf den deutschen Marktanteil der L... N.V. (vgl. die Ausführungen des Amtes auf Seiten 33 ff des Schriftsatzes vom 18.2.2002, GA 266 f) scheidet aus. Dieses ebenfalls zur S...-Gruppe gehörende Unternehmen nimmt an der angemeldeten Fusion nicht (mehr) teil, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben. Die L... N.V. kann, worauf die Beteiligten zu Recht hinweisen, auch nicht mit dem Gemeinschaftsunternehmen als wettbewerbliche Einheit betrachtet werden. Ohne Erfolg argumentiert das Bundeskartellamt, es sei nicht zu erwarten, dass die L... N.V. mit dem Gemeinschaftsunternehmen in einem uneingeschränkten Wettbewerb stehen würde. Zwar wird man im Einzelfall als fusionsrechtlich beachtliche wettbewerbliche Verflechtung nicht nur die gesellschaftsrechtliche Beherrschung oder den Konzernverbund, sondern auch andere wirtschaftliche rechtliche oder personelle Beziehungen zwischen Unternehmen ansehen können (vgl. dazu BGH WuW E/BGH 3037, 3040 - Raiffeisen; vgl. auch Langen/Bunte, 9. Aufl., § 36 Rdn. 8). Im vorliegenden Fall greift dieser Gesichtspunkt jedoch aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht durch. Zwar ist nach Abschnitt III, Nr. 3a der zwischen der S...- und der M...-Gruppe abgeschlossenen Grundvereinbarung vom 30.7.1999 (Bl. 108 der Amtsakte) vereinbart, dass die Beteiligten zu 6 und 7 jeweils für mindestens fünf Jahre Geschäftsführer des Gemeinschaftsunternehmens sein werden. Ferner sind der Beteiligte zu 6 als Präsident und der Beteiligte zu 7 für jeweils mindestens 5 Jahre als Geschäftsführer der L... N.V. vorgesehen, und schließlich ist nicht von der Hand zu weisen, dass hierdurch die Unternehmensstrategie, die wirtschaftliche Lage und das Know-how der L... N.V. auf eine gewisse Zeit für das Gemeinschaftsunternehmen transparent sein werden. Indes ist schon nicht ersichtlich, dass die L... N.V. ein aktuell oder potenziell beachtlicher Wettbewerber der M...-Gruppe sein könnte, der durch den angemeldeten Zusammenschluss in Wegfall geraten würde. Von Bedeutung ist hier die zwischen der L... N.V. und dem Gerätehersteller Vorwerk bestehende, auf Dauer angelegte feste Liefervereinbarung (Rahmenvertrag vom 1.9.1993; Ergänzung zum Rahmenvertrag vom 6.10.1999, Bl. 118 ff der Amtsakte). Auch das Bundeskartellamt stellt in seinem Beschluss fest, dass immerhin schon seit 1993 ein "Exklusivliefervertrag" zwischen V... und L... bestehe und L... gerade zu diesem Zweck als eigenständiges Unternehmen der S...-Gruppe gegründet worden sei. Ferner enthält der noch mindestens bis zum Jahre 2005 laufende Vertrag eine Abnahmeverpflichtung für Vorwerk. Zwar mag es der L... N.V. rechtlich nicht verwehrt sein, mit anderen als für Vorwerk hergestellten Produkten auf dem Markt tätig zu sein und Drittaufträge zu erhalten. Dass dies in einem nennenswerten, konkret zu quantifizierenden Umfang geschehen könnte oder sogar schon geschehen wäre, ist indes nicht festgestellt und daher nur eine (hier unzureichende) vage Möglichkeit.
Dass, wie das Amt u.a. auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 3.2.2003 (GA 326) vorträgt, die marktbeherrschende Stellung von M... schon durch den Zusammenschluss auf dem westeuropäischen Markt (ohne Deutschland) verstärkt werde, rechtfertigt - wie schon weiter oben angeführt - die Untersagung des Gemeinschaftsunternehmens nicht, weil der räumlich relevante Markt höchstens so groß wie Deutschland ist (vgl. BGH WuW/E BGH 3026, 3030 - Backofenmarkt; BKartA, Beschluss vom 19.6.2002, B 4 - 37/02, WuW/E DE-V 662, 664 - Eurohypo), mag sich das wirtschaftliche Geschehen auch auf einem größeren Umfeld abspielen. Ein Zusammenschluss kann nach deutschem Kartellrecht nur verboten werden, wenn es im Inland zur Verstärkung (oder Entstehung) einer marktbeherrschenden Stellung kommt. Ausländische Fakten müssen den Inlandsmarkt also nachweislich verstärkend beeinflussen (vgl. hierzu auch die Regierungsbegründun zur 6. GWB-Novelle, BT-Drucksache 13/9720, Abschnitt I, Ziffer 3 c cc; vgl. auch Ruppelt in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 9. Aufl., § 19 Rdn. 25). Danach müßte hier festgestellt werden können, dass die Bildung des Gemeinschaftsunternehmens, die in Westeuropa (ohne Deutschland) nach der Marktanteilsbetrachtung des Amtes verstärkend wirkt, auch im Inland zu einer Marktverstärkung für die M...-Gruppe führt. Dazu fehlen jedoch konkrete, durch Fakten unterlegte Anhaltspunkte, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Die Annahme des Bundeskartellamtes, der beabsichtigte Zusammenschluss habe im westeuropäischen Markt außerhalb Deutschlands so gravierende Auswirkungen, dass Rückwirkungen auf den deutschen Markt zu verzeichnen seien, reicht über eine Vermutung nicht hinaus. Aus einem aufgrund ähnlicher Rahmenbedingungen einheitlichen westeuropäischen Markt auf ein Durchgreifen dortiger Veränderungen auf den deutschen Markt zu schließen, ist nicht zwingend. Gleiches gilt für die Annahme des Bundeskartellamtes, dass etwa die inländischen Ein-Produkt-Wettbewerber im Ausland Umsatzverluste erleiden würden, die zu einer geringeren Kapazitätsauslastung führten. Auch dies verhält sich nur im Rahmen von Vermutungen, zumal im Ausland beachtliche Wettbewerber agieren und M... lediglich einen mittelständischen Betrieb (teilweise) "übernimmt". Auch aus der Existenz der M...-Marke "S..." lässt sich nichts anderes folgern, denn die Marke "S..." ist, worauf die Beteiligten zureffend hinweisen (vgl. Seite 23 des Schriftsatzes vom 28.1.2003 (GA 298), im Wesentlichen eine deutsche Besonderheit (vgl. dazu die Anlage 40).
Die angeblich von der Logistik ausgehende Verstärkungswirkung ist ebenfalls nicht festgestellt. Zwar mag M... durch den Minderheitsanteil an der M... L... S... GmbH (MLS GmbH) eine starke logistische Position aufgebaut haben (so das Amt auf Seite 30 im Schriftsatz vom 18.12.2002). Dass sich daraus eine fusionsbedingte marktverstärkende Position ergäbe, ist indes nicht ersichtlich, zumal die MLS GmbH bislang nur im Inland tätig ist und daher fusionsbedingte, vom westeuropäischen Markt rückwirkende Vorteile kaum erzeugen kann (so auch die Beteiligten auf Seite 24 des Schriftsatzes vom 28.1.2003, GA 299). Zudem können Wettbewerber auf ähnlich leistungsfähige Unternehmen zurückgreifen (GA 115). Der verbleibende Vorteil, dass die zu beschaffenden Dienstleistungen nicht so optimal auf den Bedarf abgestimmt sind wie es bei einem "unternehmenseigenen" Logistikbetrieb der Fall sei kann, ist im Streitfall namentlich in Bezug auf seine wettbewerblichen Auswirkungen auf den deutschen Markt nicht festgestellt.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass eine wettbewerbliche Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der M...-Gruppe in Deutschland infolge des Zuwachses von Ressourcen stattfinden würde (vgl. hierzu KG WuW/E OLG 1745 - Sachs). Das Bundeskartellamt trägt vor, durch den Zusammenschluss entstünden wesentliche Einsparmöglichkeiten (vgl. Seite 36 des Schriftsatzes vom 18.12.2002). Indes haben die Beteiligten dargelegt, dass die unterstellte Reduzierung von Umrüstzeiten nicht umsetzbar sei. Nur bei kleinen Losgrößen seien größere Einsparpotentiale denkbar (vgl. Seite 72 des Schriftsatzes vom 21.12.2001). Unter anderem, so führen die Beteiligten ergänzend aus, gebe es in den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmensgruppen eine unterschiedliche Verpackungsanlagenbasis. S... verpacke im Wesentlichen in Plastikbeutel zur Belieferung des Handels, M... hingegen in Faltschachteln (vgl. Seite 26 des Schriftsatzes vom 28.1.2003, GA 301). Effizienzgewinne spielten sich nur in einer Größenordnung von etwa 4 % der Gesamtkosten ab. Dem hält das Bundeskartellamt im wesentlichen entgegen, es sei zu erwarten, dass das Beutelsortiment optimiert werde und bestimmte Produktionsreihen in bestimmten Werken zusammengefasst werden (Schriftsatz vom 3.2.2003, Seite 11, GA 326). Ob dies indes tatsächlich geschehen wird und in welchem Umfang, ist ungewiss, konkrete Ansätze hierfür fehlen jedenfalls, wobei nach dem unwiderlegten Vortrag der Beteiligten eine (abschließende) Sortimentsbereinigung schon nach der Übernahme des schwedischen Staubsaugerbeutelherstellers W... C... stattgefunden haben soll. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang geäußerte Vermutung des Bundeskartellamtes in Bezug auf eine Sortimentsbereinigung und damit verbundener Kosteneinsparungen. Allein die diesbezügliche Erwartung des Wettbewerbers L... (Bl. 700 der Amtsakte), auf die sich das Amt beruft, trägt alleine nicht. Nichts anderes gilt für die Annahme, es werde zu einer spürbaren Verstärkung von Marktmacht durch einen Zuwachs der Finanzkraft der M...-Gruppe kommen. Auch hierfür fehlen hinreichend konkrete Tatsachengrundlagen, die im Streitfall eine zusammenschlussbedingte Verstärkung in Deutschland und damit verbundene wettbewerbliche Auswirkungen erwarten lassen, und zwar über die ohnehin schon von dem Bundeskartellamt als selbstverständlich angenommene finanzielle Finanzkraft von M... hinaus. In diesem Zusammenhang räumt auch das Amt ein, dass der Staubsaugerbeutelhersteller E... auf dem Inlandsmarkt bereits jetzt über eine große Finanzkraft verfüge. Zwar mag E... den Verhaltensspielraum von M... bislang nicht kontrolliert haben, aber andererseits spricht nichts dafür, dass dies in Zukunft nicht ganz oder teilweise gelänge und der Zusammenschluss nicht auch in dieser Hinsicht wettbewerbsneutral bleiben wird, zumal das Amt selbst anführt, dass E... nur deshalb nicht erfolgreich gewesen sei, weil ihm der Zugang zu dem Geräteherstellersegment fehlte, das Geräteherstellersegment in Deutschland aber den weitaus kleineren Marktanteil bildet. Ferner stellt auch das Bundeskartellamt nicht in Abrede, dass F... immerhin einen Gesamtumsatz von 270 Mio. DM - wenn auch mit einer Vielzahl von Produkten aus "Holz und Haushalt" - erzielt und über ein in Europa mit M... ebenbürtiges bzw. in Deutschland mit 150 Außendienstmitarbeitern sogar überlegenes Vertriebsnetz verfügt (vgl. dazu die Beteiligten auf Seite 52 des Schriftsatzes vom 21.11.2000, GA 111; Internetauftritt Anlage 14).
2. Die hilfsweise vom Bundeskartellamt vorgenommene getrennte Betrachtung des Handels- und des Geräteherstellermarktes führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Handelssegment kommt es zu keiner Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von M... im Wege der Marktanteilszurechnung, weil die A... N.V. nicht an den inländischen Handel liefert und geliefert hat und L... nur an den Gerätehersteller V.... Auch das Bundeskartellamt nimmt insoweit keine Marktanteilsaddition vor (vgl. Seite 43 des Beschlusses). Etwaige fusionsbedingte Verstärkungen der westeuropäischen marktbeherrschenden Stellung sind hinsichtlich einer Rückwirkung auf den deutschen und damit allein relevanten Markt nicht festgestellt. In Bezug auf das Geräteherstellersegment verkennt auch das Bundeskartellamt nicht, dass M... auf dem deutschen Markt mit einem Marktanteil von 4,5 % bei Weitem keine marktbeherrschende Stellung einnimmt. Eine ausdehnende Betrachtung des westeuropäische Geräteherstellermarktes, wie sie das Bundeskartellamt (auch nur in Ansätzen) im angefochtenen Beschluss durchführt und dann offen lässt (vgl. Seite 44 des Beschlusses), kommt mit Blick auf die nur inländische Geltung des nationalen Fusionskontrollrechtes und die mangelnde Feststellung inländischer Marktauswirkungen im Sinne des § 36 Abs. 1 GWB auch in der Beschwerdeinstanz nicht zum Zuge.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Satz 1 GWB. Das Bundeskartellamt hat als im Beschwerdeverfahren unterlegene Partei die Gerichtskosten zu tragen. Es hat darüber hinaus aus Gründen der Billigkeit den obsiegenden Beteiligten deren im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten; zu jenen zählen (insbesondere) die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen.
IV.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Beschwerdeentscheidung steht dem Bundeskartellamt die Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden.
Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
J... D... W...