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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-Kart 7/14 (V)·19.04.2015

Allgemeine Leistungsbeschwerde gegen Bundeskartellamt wegen Nichtaufgreifen verworfen

Öffentliches RechtKartellrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein inhaftierter Antragsteller verlangte vom Bundeskartellamt die Einleitung eines Verfahrens gegen einen Lebensmittelanbieter in Justizvollzugsanstalten. Das OLG Düsseldorf verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie unbedingt und ohne die nach § 68 S.1 GWB erforderliche anwaltliche Vertretung eingelegt wurde, und hält sie außerdem für unbegründet, da das Amt nicht zur Verfahrenseinleitung verpflichtet ist. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers mangels anwaltlicher Vertretung unzulässig verworfen und materiell als unbegründet angesehen; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die allgemeine Leistungsbeschwerde nach § 63 Abs. 3 GWB ist statthaft, setzt aber die Einhaltung der für das Beschwerdeverfahren geltenden prozessualen Vertretungsvorschriften voraus.

2

Wird eine nach § 68 S.1 GWB der anwaltlichen Vertretung unterworfene Beschwerde unabdingbar und ohne Anwalt eingelegt, ist sie unzulässig und kann in entsprechender Anwendung von § 522 Abs. 1 ZPO bzw. § 125 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung verworfen werden.

3

Das Bundeskartellamt ist nicht generell verpflichtet, wegen eines Verdachts von Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ein kartellbehördliches Verfahren einzuleiten; das Aufgreifen liegt im Ermessen der Behörde und bedarf rechtserheblicher Anhaltspunkte.

4

Bei Verwerfung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. § 78 GWB).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 63 Abs. 3 Satz 1 GWB§ 68 Satz 1 GWB§ 522 Abs. 1 ZPO§ 125 Abs. 2 VwGO§ 78 GWB§ 74 Abs. 2 GWB

Tenor

I.     Die Beschwerde des Antragstellers vom 29. Juli 2014 (Antrag zu Ziffer 6.) wird auf seine Kosten verworfen.

II.     Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und hat dem Antragsgegner die in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

III.     Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahren wird auf 400 Euro festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller, der zur Zeit eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt in P. verbüßt, wandte sich mit Schreiben vom 19.07.2013 an das Bundeskartellamt mit dem Ziel, dass gegen die X. GmbH, die in mehreren Justizvollzugsanstalten im Rahmen eines  sog. Anstaltverkaufs Lebensmittel an die Inhaftierten verkauft,  ein Verfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung eingeleitet wird.

4

Das Bundeskartellamt prüfte den Sachverhalt und machte von seinem Aufgreifermessen dahingehend Gebrauch, derzeit kein Verfahren einzuleiten. Es unterrichtete den Antragsteller hierüber mit Schreiben vom 11.09.2013. Der Antragsteller beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 29.07.2014 beim Amtsgericht Bamberg neben weiteren Anträgen mit dem Antrag zu Ziff. 6, das Bundeskartellamt zu verpflichten, ein Verfahren gegen die X. GmbH einzuleiten und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Mit Beschluss vom 11.09.2014 lehnte das Amtsgericht Bamberg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg. Das Landgericht Bamberg hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Verbescheidung an das Amtsgericht zurück. Mit Beschluss vom 12.12.2014 gab das Amtsgericht Bamberg das Verfahren bezüglich des Antrag zu Ziff. 6 zuständigkeitshalber an das Oberlandgericht Düsseldorf ab.

5

Mit Beschluss vom 5. März 2015 hat der Senat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Die Anfrage des Senats, ob die Beschwerde zurückgenommen wird, hat der Antragsteller nicht beantwortet.

6

II.

7

A. Das Begehren des Antragstellers, das Bundeskartellamt zur Einleitung eines Verfahrens gegen die X. GmbH zu verpflichten, ist zwar als sog. allgemeine Leistungsbeschwerde gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GWB statthaft. Die Beschwerde ist aber - worauf der Senat im Prozesskostenhilfebeschluss (dort Seite3/4) aufmerksam gemacht hat - unzulässig, weil der Antragsteller das Rechtmittel nicht nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts, sondern unbedingt eingelegt hat und sich entgegen § 68 Satz 1 GWB hierbei nicht von einem Rechtsanwalt hat vertreten lassen. In entsprechender Anwendung von § 522 Abs. 1 ZPO, § 125 Abs. 2 VwGO kann die unzulässige Beschwerde ohne mündliche Verhandlung verworfen werden (vgl. BGH, WuW/E BGH 1173 – Bayerischer Bankenverband; BGH, WuW/E BGH 2739, 2741 – Rechtsbeschwerde; Lembach in Langen/Bunde, Kartellrecht, Band 1 § 69 GWB Rn. 2; Bechtold, GWB, 7. Aufl., § 69 Rn. 1).

8

B. Das Rechtsmittel ist überdies unbegründet, weil der Antragsgegner nicht verpflichtet ist, gegen die X. GmbH ein kartellbehördliches Verfahren einzuleiten. Insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Prozesskostenhilfebeschluss vom 5. März 2015 verwiesen.

9

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 GWB. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 2 GWB) liegen nicht vor.

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Prof. Dr. Kühnen                                                        Lingrün                                               Winterscheidt

Rechtsmittelbelehrung

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Die Hauptsacheentscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag des Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsschrift und –begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.