Beschwerde gegen Konkretisierung einstweiliger Anordnungen als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte G. focht die Konkretisierung unbestimmter Begriffe einer einstweiligen Anordnung des Bundeskartellamts an. Das OLG Düsseldorf verwirft die Beschwerde als unzulässig wegen anderweitiger Rechtshängigkeit, da die Konkretisierungen integraler Bestandteil der bereits anhängigen Anfechtung der ursprünglichen Anordnung sind. Ferner fehle es an einer formellen und materiellen Beschwer; die Kosten trägt G.; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 19.08.2009 als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beteiligten; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Vornahme von Begriffskonkretisierungen, die als integraler Bestandteil einer zuvor ergangenen verwaltungsbehördlichen Anordnung anzusehen sind, kann nicht isoliert angefochten werden, wenn die ursprüngliche Anordnung bereits in einem anderen Verfahren anhängig ist.
Ist der Regelungsgehalt einer Entscheidung bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens, macht die anderweitige Rechtshängigkeit (§ 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) ein weiteres Anfechtungsverfahren unzulässig.
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer formell oder materiell die Beschwer fehlt, insbesondere wenn er keine Einwendungen gegen die konkretisierten Maßnahmen vorgetragen hat.
Kostenentscheidungen in Verfahren nach dem GWB richten sich nach § 78 GWB; die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung oder die Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts voraus (§ 74 GWB).
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Bun-deskartellamtes vom 19. August 2009 (B 9 – 52463 – Fg – 165/08) wird verworfen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten zu 1. auferlegt. Sie hat zudem dem Bundeskartellamt die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Wert des Beschwerdeverfahrens: 100.000 €.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. (nachfolgend: G.) betreibt großflächige Einzelhandelsmärkte. Der Sortimentsschwerpunkt von etwa 50 Märkten liegt im Bereich "Bauen" und "Garten". In diesen Märkten wird auf einer Mindestverkaufsfläche von 7.000 qm das Vollsortiment des Bau- und Heimwerkerbedarfs angeboten.
Anfang August 2007 meldete G. beim Bundeskartellamt ein Zusammenschlussvorhaben an, wonach sie beabsichtigte, 100 % der Anteile der im Geschäftsbereich "Baumärkte" operativ tätigen Gesellschaften der D. Gruppe, Saarlouis, (Beteiligten zu 2-10) zu erwerben. Die Beteiligten zu 2-10 betreiben unter der Dachmarke "h. P." 31 Baumärkte in Deutschland, die weiter in die Vertriebslinien "h. B.", "h. G.", "h. A." und "h. W." untergliedert sind.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 hat das Bundeskartellamt das Zusammenschlussvorhaben unter Nebenbestimmungen freigegeben. Es hat die Freigabe unter die auflösende Bedingung gestellt, dass G. es unterlässt, einen h.- Baumarkt in Idar-Oberstein und drei weitere im Saarland bis spätestens zum 30. September 2008 an einen unabhängigen Erwerber zu veräußern.
G. hat die Veräußerungsbedingung nicht erfüllt. Aus diesem Grund hat das Bundeskartellamt am 1. Oktober 2009 ein Entflechtungsverfahren eingeleitet und G. mit Beschluss vom 6. März 2009 (Anlage 2) im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 60 Abs. 1 GWB aufgegeben, die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit aller fusionsbedingt übernommenen und derzeit noch betriebenen h.-Standorte aufrechtzuerhalten und in diesem Zusammenhang näher bezeichnete Maßnahmen (z.B. Schließung von Standorten, Änderung der Marke oder Markenstrategie, wesentliche Änderung der Sortimentstiefe oder –breite) zu unterlassen.
G. hat gegen den Beschluss vom 6. März 2009 Beschwerde eingelegt, die beim Senat unter dem Aktenzeichen VI-Kart 2/09 (V) geführt wird.
Nachdem der Senat im ersten Verhandlungstermin auf Bedenken gegen die hinreichende Bestimmtheit der verfügten einstweiligen Anordnungen hingewiesen hatte, hat das Bundeskartellamt mit Beschluss vom 19. August 2009 (GA 11 ff.) die in der Entscheidung vom 6. März 2009 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe konkretisiert.
Gegen diesen (erstgenannten) Beschluss wendet sich G. mit der Beschwerde. Das Amt habe – so meint G. – mit Beschluss vom 19. August 2009 seine Verfügung vom 6. März 2009 (vollständig) aufgehoben und in geänderter (konkretisierter) Form neu erlassen. Um die gegen den Beschluss vom 6. März 2009 erhobenen Beschwerdeangriffe – insbesondere den Einwand, dass das Amt nur in Bezug auf die von der Veräußerungsbedingung betroffenen h.-Standorte einstweilige Anordnungen habe erlassen dürfen - aufrecht zu erhalten, müsse nunmehr die Amtsentscheidung vom 19. August 2009 mit der Beschwerde angegriffen werden. Einwendungen gegen die vorgenommene Konkretisierung erhebt G. nicht.
Die Beteiligte zu 1. beantragt,
den Beschluss des Bundeskartellamtes vom 19. August 2009 insoweit aufzuheben, als er sich auf h.-P. bezieht, die nicht von den im Freigabebeschluss des Amtes vom 5. Dezember 2007 enthaltenen Nebenbestimmungen betroffen sind.
Das Bundeskartellamt beantragt,
die Beschwerde zu verwerfen.
Es hält die Beschwerde für unzulässig und führt dazu näher aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss und die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Dem Rechtsmittel steht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) entgegen. Das Bundeskartellamt hat mit dem angefochtenen Beschluss nicht - wie die Beschwerde meint - seinen Anordnungsbeschluss vom 6. März 2009 aufgehoben und am 19. August 2009 in konkretisierter Form neu erlassen. Sowohl aus dem Beschlusstenor als auch aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich zweifelsfrei, dass sich der Regelungsgehalt des Beschlusses vom 19. August 2009 darin erschöpft, die in den einstweiligen Anordnungen vom 6. März 2009 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe "wesentliche Änderung" bzw. "wesentliche Reduzierung" bzw. "erhebliche Reduzierung" zu konkretisieren, damit die Anordnungen einen hinreichend bestimmten, vollstreckungsfähigen Inhalt erhalten. Die Begriffserläuterungen des Amtes sind untrennbarer, integraler Bestandteil der am 6. März 2009 verfügten einstweiligen Anordnungen mit der Folge, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens VI-Kart 2/09 (V) nunmehr der Beschluss des Amtes vom 6. März 2009 in seiner durch die Verfügung vom 19. August 2009 konkretisierten Fassung ist. Für eine isolierte Anfechtung des Beschlusses vom 19. August 2009 verbleibt bei dieser Verfahrenslage kein Raum. Die Überprüfung der vom Amt vorgenommenen Begriffskonkretisierungen ist im Verfahren VI-Kart 2/09 (V) bereits anderweitig anhängig, weshalb die zur Entscheidung stehende – weitere – Beschwerde unstatthaft ist.
Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich zudem aus der fehlenden Beschwer. G. fehlt in Bezug auf die Begriffskonkretisierungen bereits die formelle Beschwer. Denn das Bundeskartellamt hat bei seiner Entscheidung vom 19. August 2009 die Stellungnahme von G. umfassend berücksichtigt (vgl. Rdnr. 13 des angefochtenen Beschlusses). Dementsprechend hat G. in seiner Beschwerdebegründung (dort Seite 7, GA 53) auch klargestellt, keine Einwendungen gegen die verfügten Begriffserläuterungen zu erheben. Dies führt zugleich zu der Feststellung, dass G. durch die Amtsentscheidung vom 19. August 2009 auch materiell nicht beschwert ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 GWB.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Weder war eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 GWB).
Dr. J. Kühnen Breiler Adam
Rechtsmittelbelehrung
Die Hauptsacheentscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag des Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsschrift und –begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.