Zurückweisung des Tatbestandsberichtigungsantrags mangels offenkundiger Unrichtigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte beantragte die Berichtigung eines Senatsbeschlusses mit der Maßgabe, dass die Angabe von "12 Mio." die Reichweite und nicht die Auflage der BILD-Zeitung betreffe. Das Oberlandesgericht wies den Antrag zurück. Zur Berichtigung nach §§ 319 ZPO, 118 VwGO bedarf es einer offenbaren Unrichtigkeit, die sich ohne Weiteres aus dem Urteil oder den Umständen ergibt; eine solche Evidenz fehlte hier.
Ausgang: Tatbestandsberichtigungsantrag als unbegründet abgewiesen, da keine offenkundige Unrichtigkeit erkennbar war.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung des Tatbestands (§ 319 ZPO) beziehungsweise einer Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 118 VwGO setzt eine offenbare Unrichtigkeit voraus, die sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils oder den Umständen bei Erlass und Verkündung ohne Weiteres ergibt.
Eine bloße sachliche Unrichtigkeit begründet noch nicht die Tatbestandsberichtigung; erforderlich ist die Evidenz der Unrichtigkeit (Offensichtlichkeit).
Für die Darlegung einer offenbaren Unrichtigkeit trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Substantiierungsverpflichtung; unbestimmte oder nicht eindeutige Hinweise genügen nicht.
Die Anforderungen an die Offensichtlichkeit einer Unrichtigkeit sind in der Anwendung von § 319 ZPO und § 118 VwGO gleichwertig anzulegen.
Tenor
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beteiligten zu 1. vom 13. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2008 ist nicht - wie von der Beteiligten zu 1. unter dem 13. Februar 2009 beantragt - in entsprechender Anwendung der §§ 319 Abs. 1 ZPO, 118 Abs. 1 VwGO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahin zu berichtigen, dass auf Seite 39 des Beschlussumdrucks im zweiten Absatz klargestellt wird, dass die BILD-Zeitung keine "Auflage" von 12 Mio. Exemplaren täglich, sondern eine "Reichweite" in dieser Größenordnung hat. Dabei kann es auf sich beruhen, ob der Senatsbeschluss in den genannten Punkt eine sachliche Unrichtigkeit enthält. Es fehlt jedenfalls an der Evidenz einer etwaigen Unrichtigkeit. Eine Unrichtigkeit ist nur dann im Sinne der genannten Vorschriften "offenbar", wenn sie sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils oder Vorgängen bei Erlass und Verkündung ohne weiteres ergibt (vgl. nur: Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 319 Rdnr. 5 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 118 Rdnr. 6 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Weder der Inhalt des Senatsbeschlusses noch die Umstände der Verkündung legen es nahe, dass die Größenordnung von 12 Mio. Exemplaren die Reichweite - und nicht die Auflage - der BILD-Zeitung bezeichnen.
Dr. J. Kühnen Dr. Maimann Ausetz