Keine aufschiebende Wirkung gegen Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts (§§ 59, 65 GWB)
KI-Zusammenfassung
Ein regionales Stromversorgungsunternehmen begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen zwei Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts im Missbrauchsverfahren. Es rügte insbesondere fehlende Zuständigkeit des Bundeskartellamts und mangelnde Rechtmäßigkeit der Auskunftsanordnungen. Das OLG Düsseldorf wies den Antrag zurück, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestünden. Das Amt habe bei vertretbarem Ermittlungskonzept einen Anfangsverdacht und seine Zuständigkeit (überregionaler Markt für Stromcontracting/Arealnetze) schlüssig dargelegt; Einwände zur Zumutbarkeit seien im Hauptverfahren zu klären.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen Auskunftsanordnungen wurde mangels ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht aufschiebend wirkende Verfügung des Bundeskartellamts ist nach § 65 Abs. 3 GWB zu treffen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härten drohen; ein Ermessen des Beschwerdegerichts besteht insoweit nicht.
Ein Auskunftsverlangen nach § 59 Abs. 1 GWB setzt einen Anfangsverdacht eines konkreten Wettbewerbsverstoßes und ein schlüssiges, vertretbares Ermittlungskonzept voraus; an Tatsachenwürdigung und rechtliche Einordnung sind im Ermittlungsstadium keine Anforderungen wie an eine abschließende Sachentscheidung zu stellen.
Im Zwischenverfahren gegen eine Auskunftsanordnung überprüft das Beschwerdegericht das Ermittlungskonzept und die Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte nur darauf, ob die Kartellbehörde diese im Rahmen ihres Ermittlungs- und Auswahlermessens vertretbar bejaht hat; eine Vorgabe konkreter Ermittlungsmaßnahmen erfolgt grundsätzlich nicht.
Die Zuständigkeit des Bundeskartellamts nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GWB knüpft an tatsächliche Auswirkungen eines beanstandeten Verhaltens auf einen räumlich über ein Bundesland hinausreichenden Markt an; geringe Auswirkungen genügen.
Die Auskunftsanordnung nach § 59 GWB präjudiziert weder das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen noch das Nichtvorliegen von Ausnahmetatbeständen (z.B. Unzumutbarkeit i.S.v. § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB); diese Fragen sind regelmäßig im anschließenden Hauptverfahren zu klären.
Tenor
1. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts vom 25.2.2003 (Az. B 11 – 11/03 und B 11 – 12/03) gerichtete Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin mag sich bis zum 18.7.2003 erklären, ob ihre Be-schwerde aufrechterhalten bleibt.
3. Beide Beteiligte mögen sich bis zum 18.7.2003 dazu äußern, ob Ein-verständnis mit einer Beschwerdeentscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht.
Gründe
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das durch sein im Stadtgebiet von F... gelegenes Versorgungsnetz den größten Teil der dort ansässigen Haushalte und sonstigen Bedarfsträger mit elektrischem Strom beliefert. Im Oktober und November 2002 wandten sich die Energieversorgung O... AG (E...) und die G... GmbH; H..., - kurz zusammengefasst - mit folgendem Vortrag an das Bundeskartellamt:
Im Versorgungsgebiet der Beschwerdeführerin befänden sich – zum Zweck einer Versorgung mit Elektrizität - sog. Areal- oder Inselnetze von privaten Stromabnehmern, die – mit eigenen Umspannanlagen ausgerüstet - ihrem Stromversorgungsnetz nachgelagert seien. Alternativ bestehe eine Marktnachfrage nach Errichtung und Betrieb von Umspannanlagen und nachgelagerten Verteilnetzen auf Privatgrundstücken. Sie, E.. und G..., wollten sich im Versorgungsgebiet der Beschwerdeführerin in der Form eines sog. Stromcontracting in Arealnetzen durch Errichten oder Anpachten von Netz-, Umspann- und Schaltanlagen und deren Betrieb gewerblich betätigen. Sie hätten der Beschwerdeführerin dazu bestimmte Bau- und Anschlussvorhaben benannt und beantragt, an deren Mittelspannungsnetz angeschlossen zu werden. Die Beschwerdeführerin habe dies abgelehnt.
Das Bundeskartellamt hat daraufhin wegen des Verdachts eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sowie einer unbilligen Behinderung Verwaltungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet und ihr durch zwei Verfügungen vom 25.2.2003 (Az. B 11 – 11/03 anlässlich der Eingabe der E...; Az. B 11 – 12/03 anlässlich der Eingabe der G...) die Erteilung bestimmter Auskünfte aufgegeben.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin – nachdem sie dem Bundeskartellamt einen zumindest wesentlichen Teil der verlangten Auskünfte gegeben hat - innerhalb Monatsfrist Beschwerde erhoben, mit der sie ebenfalls beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Rechtsmittel anzuordnen. Das Bundeskartellamt ist diesem Begehren mit dem weiteren Antrag entgegen getreten, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Bundeskartellamt hat im Verwaltungsverfahren die Energieversorgung O... AG und die G... GmbH beigeladen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Beschwerdeschrift, auf die Beschwerdeerwiderung des Bundeskartellamts, auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und auf die Verwaltungsakten des Bundeskartellamts Bezug genommen.
II. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen, ist unbegründet.
Das Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts unterliegt nicht den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an seiner Rechtmäßigkeit. Die Entscheidung hierüber kann der Senat ohne mündlichen Verhandlung treffen.
a) In Fällen der vorliegenden Art, in denen die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundeskartellamtes schon nach der bis zum 23.5.2003 geltenden Fassung von § 64 Abs. 1 GWB keine aufschiebende Wirkung hat, hat das Beschwerdegericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB ganz oder teilweise anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 dieser Bestimmung vorliegen, mit anderen Worten, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen (so Nr. 2) oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (so Nr. 3). Ein Ermessen steht dem Beschwerdegericht trotz des Gesetzeswortlauts ("kann") bei dieser Entscheidung nicht zu (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.11.2001, Az. Kart 34/01; ebenso: K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 65 GWB, Rn. 10).
Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin lediglich Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Auskunftsverfügungen geltend – und dem entsprechend ist auch nicht zu erkennen, die Erteilung der geforderten Auskünfte bedeute für sie eine unbillige Härte im Sinne der Nr. 3 von § 65 Abs. 3 Satz 1 GWB. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügungen sind nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand, der der im Rahmen des § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB zu treffenden vorläufigen Entscheidung zugrunde zu legen ist, im Ergebnis indessen unbegründet. Dazu im Einzelnen:
Gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 GWB kann die Kartellbehörde, soweit es zur Erfüllung der ihr nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Wie bereits das Kammergericht wiederholt entschieden hat, setzt die Befugnis der Kartellbehörde nach § 59 Abs. 1 GWB das Vorliegen eines Anfangsverdachts auf einen konkreten Wettbewerbsverstoß (insbesondere den Verdacht der Erfüllung einer Eingriffsnorm des GWB) voraus. Vor dem Hintergrund des Zwecks des § 59 GWB, den Kartellbehörden zur Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere der Missbrauchsaufsicht, als Hilfsmittel zu dienen, sind dabei weder an die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts noch an seine rechtliche Einordnung die strengen Anforderungen zu stellen, die an eine abschließende Entscheidung der Kartellbehörde anzulegen sind. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein schlüssiges Ermittlungskonzept, das in Bezug auf die tatsächlichen Verdachtsmomente und die rechtliche Einordnung des Geschehens vertretbar erscheint (vgl. u.a. KG WuW/E OLG 4627 – Hamburger Benzinpreise; 2961, 2962 – Rewe; 2892, 2895 – Euglucon; 1160, 1163 – Haushaltspanels). Ergänzend hat der Senat in seinem in einer der vorliegenden vergleichbaren Sache ergangenen Beschluss vom 27.4.2001 dazu ausgeführt (Az. Kart 19/01 (V) = WuW/E DE-R 677, 678):
Die Befugnis der Kartellbehörde, nach § 59 Abs. 1 GWB Auskünfte zu verlangen, ist nur durch das Ermittlungsziel (vgl. Langen/Schultz, GWB, 9. Aufl., § 59, Rn. 20) und durch die Erforderlichkeit der sowohl insgesamt als auch im Einzelnen verlangten Auskünfte zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben beschränkt (vgl. auch Wiedemann/Werner, Handbuch des Kartellrechts, § 52, Rn. 12). Da allein die Kartellbehörde während des bei ihr anhängigen Kartellverwaltungsverfahrens (Hauptverfahrens) dafür zuständig ist, ob und welche Ermittlungen zur Erfüllung ihrer Aufgabe durchgeführt werden, und da das Mittel des Auskunftsverlangens (§ 59 GWB) gerade ein Gestaltungselement der Ermittlungen der zuständigen Kartellbehörde ist, hat das Gericht in einem während des Ermittlungsverfahrens beantragten Zwischenverfahren – und zwar, wie hier im Verfahren über die Beschwerde gegen die Auskunftsverfügung - der Kartellbehörde grundsätzlich nicht vorzugeben, welche Ermittlungen sie anzustellen und welche sie zu unterlassen hat (vgl. KG WuW/E OLG 2892, 2894 f. - Euglucon). Dies steht vielmehr im Ermessen der Kartellbehörde (vgl. Klaue in Immenga/Mestmäcker, § 46, Rn. 21; Wiedemann/Werner, a.a.O., § 52, Rn. 17), wobei ihr Ermessensspielraum notwendigerweise weit gespannt ist (vgl. KG WuW/E OLG 3721, 3722), weil die Kartellbehörde zu Beginn oder während der Ermittlungen in aller Regel nicht wissen kann, welchen Verlauf die Ermittlungen nehmen und welches Ergebnis sie haben werden. Das Beschwerdegericht kann daher das - von der Kartellbehörde darzulegende - Ermittlungskonzept (im Rahmen der Kompetenz der Kartellbehörde, ein kartellrechtswidriges Verhalten zu untersagen, auch Verfolgungskonzept genannt) nur auf seine Vertretbarkeit (vgl. KG WuW/E OLG 2892, 2895 - Euglucon; 2961, 2962 - Rewe; 4627 – Hamburger Benzinpreise; Langen/Bunte/Schultz, § 59, Rn. 11; Wiedemann/Werner, a.a.O., § 52, Rn. 17) und die Auskunftsanordnungen insgesamt sowie im Einzelnen ebenfalls nur darauf überprüfen, ob die Kartellbehörde ihre Erforderlichkeit mit Blick auf das Ermittlungskonzept in vertretbarer Weise (vgl. KG WuW/E OLG 3721, 3722 f.) bejaht hat oder nicht.
b) An diesen Grundsätzen gemessen unterliegen die Auskunftsbeschlüsse des Bundeskartellamts vom 25.2.2003 bei der gemäß dem derzeitigen Sach- und Streitstand möglichen und gebotenen summarischen und das Ermittlungsermessen beachtenden Prüfung keinen ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit (§ 65 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GWB).
1. Das Bundeskartellamt hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GWB mit Recht seine Zuständigkeit angenommen, mit Blick auf eine missbräuchliche Ausnutzung von Marktmacht durch die Beschwerdeführerin Ermittlungen aufzunehmen. Nach der genannten Bestimmung nimmt das Bundeskartellamt die im GWB der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, wenn die Wirkung der Marktbeeinflussung oder des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens über das Gebiet eines (Bundes-) Landes hinaus reicht, wobei es nach der Rechtsprechung auf die tatsächlichen Folgeerscheinungen ankommt und schon geringe Auswirkungen genügen (vgl. BGH WuW/E BGH 1489, 1490 – Brotindustrie). Damit knüpft die Zuständigkeit des Bundeskartellamts weder daran an, in welchem Bereich das von den Ermittlungen betroffene Unternehmen insgesamt wirtschaftlich tätig ist, noch ist entscheidend, wo es seinen Sitz unterhält oder in welchem räumlichen Umfang es marktbeherrschend ist. Ebenso wenig ist darauf abzustellen, wo das Unternehmen geschäftsansässig ist, das von dem Verhalten, welches sich den Verdacht einer Verletzung kartellrechtlicher Verbotsnormen zugezogen hat, betroffen ist. Maßgebend ist vielmehr, ob sich dieses Verhalten tatsächlich auf einen räumlich über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus reichenden sachlichen Markt bezieht und auf diesem Markt Auswirkungen hat (vgl. BGH WuW/E 2953, 2955 f. – Gasdurchleitung). Das sieht die Beschwerdeführerin grundsätzlich genauso, wobei lediglich ihre die vorstehenden Rechtssätze ausfüllenden Bewertungen von denjenigen abweichen, die das Bundeskartellamt für angebracht hält.
Der Senat teilt indessen die Auffassung des Bundeskartellamts, wonach die in der noch verhältnismäßig neuen wirtschaftlichen Betätigungsform des sog. Stromcontracting zusammenzufassende Planung und Errichtung oder Pacht sowie der Betrieb von Verteilnetzen auf Privatgrundstücken (sog. Arealnetze) einschließlich der Errichtung und des Betriebs von Umspannanlagen (z.B. von Mittelspannung zu Niedrigspannung) einen eigenen nachgelagerten sachlichen Markt bildet, der in räumlicher Hinsicht jedenfalls über das Bundesland H… (erst recht über das dem Stadtgebiet von F... im Wesentlichen entsprechende Tätigkeitsgebiet der Beschwerdeführerin) hinausreicht und möglicherweise sogar bundesweit ist. Infolge dessen ist die Zuständigkeit des Bundeskartellamts für die Ermittlungen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GWB zu bejahen, denn es steht damit fest, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin, das in der Verweigerung eines Anschlusses an ihr Mittelspannungsnetz besteht, Auswirkungen auf einem über das Land H.. hinausreichenden Markt hat. Der gegenteiligen Ansicht der Beschwerdeführerin, die einen derartigen Markt verneint und das Elektrizitätsversorgungsnetz bis zum Übergabepunkt an den Letztverbraucher als einen zusammengehörenden sachlichen Markt betrachtet, auf dem auch das sog. Stromcontracting auf rein lokale Märkte begrenzt sei, ist nicht beizupflichten.
Die relevanten Märkte sind nach dem vorherrschenden Bedarfsmarktkonzept zu bestimmen, bei dem das Marktgeschehen aus der Sicht der Marktgegenseite zu beurteilen ist. Marktabgrenzungen können hiernach nicht normativ vorgegeben werden, sondern sie richten sich sowohl in sachlicher wie auch in räumlicher Hinsicht nach den Leistungsbeziehungen, die zwischen Anbietern und Nachfragern tatsächlich bestehen oder sich potentiell zwischen ihnen entwickeln können, und um die ein Wettbewerb besteht oder entstehen kann (vgl. Langen/Ruppelt, § 19 Rn. 8). Die E... und G.. betätigen sich gewerblich als Anbieter bei der Errichtung und beim Betrieb von Umspannanlagen und Elektrizitätsnetzen auf Privatgrundstücken oder wollen in dieser Weise tätig werden. Das Bundeskartellamt hat dazu unwidersprochen vorgetragen, dass bei Grundstückseigentümern, die über eigene Elektrizitätsversorgungsnetze auf ihren Grundstücken verfügen und diese einschließlich erforderlicher Transformatoren bisher selbst betrieben haben, eine tatsächliche – und auf das Land H.. nicht begrenzte – Nachfrage nach den von E... und G... angebotenen gewerblichen Leistungen bestehe, dass dahingehende Leistungen gleichermaßen von solchen Grundstückseigentümern nachgefragt würden, die eigene Verteilnetze erst noch herstellen wollen und dass mit dem Inhalt eines sog. Stromcontracting – teils von der G..., teils von anderen auf demselben Sektor werbend tätigen Unternehmen und nicht auf das Bundesland H.. beschränkt – vertragliche Austauschbeziehungen mit Nachfragern in der Vergangenheit tatsächlich bereits begründet worden sind. Es hat sich damit auf dem Gebiet des Stromcontracting ein Wettbewerb entwickelt, an dem sich – wie die E... in ihrer Eingabe an das Bundeskartellamt vom 30.10.2002 dargelegt hat (Anl. 5 zur Beschwerdeschrift, S. 3) und von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird – auch die Beschwerdeführerin in vielen Fällen dadurch beteiligt, indem sie in ihrem Versorgungsgebiet Transformatoren auf Privatgrundstücken betreibt. Dieser Wettbewerb betrifft diejenigen (vorhandenen oder noch zu schaffenden) Stromverteilungsnetze, welche sich neben den zur Transformation auf die Ebene der Niedrigspannung ggf. erforderlichen Einrichtungen auf Privatgrundstücken befinden und die einen dem allgemeinen Elektrizitätsversorgungsnetz nachgelagerten eigenen Markt bilden. Darüber hinaus befinden die Beschwerdeführerin und die Beigeladenen sowie andere auf demselben Gebiet wie diese tätige Unternehmen sich in einem Wettbewerbsverhältnis um Endverbraucher, in dem die Beschwerdeführerin durch eine besondere Marktmacht ausgezeichnet ist, die auf ihrem Eigentum am Versorgungsnetz beruht. Diese Feststellungen sind aufgrund der tatsächlichen Entwicklung eines Wettbewerbs auf dem genannten Markt gerechtfertigt. Die Abgrenzung des relevanten Markts ist insoweit nicht statisch vorzunehmen, sondern hat sich an den tatsächlichen (ggf. auch an den potentiellen) und sich ändernden Wettbewerbsbeziehungen zu orientieren. Aus diesem Grund erweisen sich auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf eine schriftliche Stellungnahme der bayerischen Landeskartellbehörde vom 13.8.2001 (Anl. 17 zur Beschwerdeschrift) sowie auf das in dem von der E... angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.8.2002 (Anl. 7, dort S. 11), welches seinerseits Bezug nimmt auf das Schreiben der bayerischen Landeskartellbehörde, als verfehlt, weil darin nicht zur Kenntnis genommen worden ist, dass im Hinblick auf die einem sog. Stromcontracting unterliegenden Versorgungsnetze tatsächliche Wettbewerbsbeziehungen entstanden sind. Der weitere Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 14.3.2002 (Az. 7 U 1579/01 = RdE 2002, 310) ist bereits deswegen unergiebig, da dieses Urteil einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betrifft. In jenem Rechtsstreit ging es um die Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung eines Entgelts für die Durchleitung von Strom durch vier auf einem Privatgrundstück vorhandene Niederspannungskabel. Der rechtlichen Beurteilung des Oberlandesgerichts Dresden, dass einige wenige Verbindungskabel nicht als ein Versorgungsnetz bezeichnet zu werden verdienen, lässt sich zustimmen; sie gibt für den vorliegenden Streitfall jedoch nichts her und lässt sich hierauf namentlich nicht übertragen.
Der Wettbewerb findet über die Grenzen des Stadtgebiets von F..., in dem die Beschwerdeführerin ihr Versorgungsnetz unterhält, und über die Grenzen des Landes H.. hinaus statt. Aus der maßgebenden Sicht der Nachfrager nach Stromcontracting-Leistungen ist der Wettbewerb – und damit auch der sachlich relevante Markt – nicht lediglich lokal begrenzt. Dergleichen ist auch unter den von der Beschwerdeführerin angeführten Aspekten einer Wartung der Anlagen und eines Störungsdienstes nicht anzunehmen. Denn solche Arbeiten lassen sich – und zwar auch aus der Sicht der Nachfrager – ohne Weiteres befriedigend auch durch ortsansässige Nachunternehmer ausführen.
Ob die Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin daneben – wofür das Bundeskartellamt eintritt - auch mittelbare Auswirkungen auf den Wettbewerb hat und ob solche Auswirkungen seine Ermittlungszuständigkeit nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GWB begründen können (vgl. dazu gegensätzlich: Langen/Schultz, § 48 GWB Rn. 11; Klaue in Immenga/Mestmäcker, § 48 GWB Rn. 8), lässt der Senat dagegen ausdrücklich dahingestellt.
2. Das Bundeskartellamt hat in der Sache selbst darüber hinaus ein schlüssiges Ermittlungskonzept vorgetragen und in diesem Zusammenhang vertretbar den Anfangsverdacht einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4, § 20 Abs. 1 GWB bejaht. Der Anfangsverdacht eines kartellrechtlich zu missbilligenden Verhaltens ergibt sich allein mit Blick auf die Verbotsnormen des § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 GWB, auf deren Anwendung durch das Bundeskartellamt die im Rahmen des Antrags der Beschwerdeführerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gebotene summarische Prüfung des Sach- und Streitstands in rechtlicher Hinsicht beschränkt bleiben soll.
aa) Die Beschwerdeführerin ist marktbeherrschend, da sie die alleinige Sachherrschaft über das Elektrizitätsversorgungsnetz im Gebiet der Stadt F... und damit ein "natürliches Monopol" bei den Netzzugangsleistungen hat. Die Marktbeherrschung erstreckt sich auf das durch die räumliche Lage ihres Versorgungsnetzes abgrenzbare und abgegrenzte Gebiet der Stadt F..., welches einen räumlichen Teil des Marktes für die Planung, Errichtung oder Pacht und den Betrieb von sog. Arealnetzanlagen bildet. In Bezug auf diesen räumlichen Teilmarkt ist die Beschwerdeführerin die alleinige Anbieterin von Netznutzungsleistungen, die von Unternehmen, die ihrerseits die vorstehend genannten Leistungen für Arealnetzanlagen anbieten, nachgefragt werden. Die Beschwerdeführerin muss auf diesem nachgelagerten Markt selbst nicht marktbeherrschend sein (so allerdings die Beschwerdeführerin unter Berufung auf Möschel in Immenga/Mestmäcker, § 19 GWB Rn. 192). Es genügt vielmehr eine Marktbeherrschung bei dem vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetz (ebenso Bechtold, § 19 GWB Rn. 83), was im Rahmen der hier zu treffenden vorläufigen Entscheidung folgendermaßen zu begründen ist:
Die Bestimmung des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB bezweckt eine Öffnung bestehender Netze und Infrastruktureinrichtungen für Leistungen auf den nachgelagerten Märkten. Sofern es einer Mitbenutzung solcher Netze oder anderer Infrastruktureinrichtungen notwendig bedarf, um als Wettbewerber auf einem nachgelagerten Markt tätig zu werden, wäre die Verwirklichung des Gesetzeszwecks erschwert, wenn nicht gar überhaupt fraglich, würde dazu vorausgesetzt werden, dass der Inhaber des Netzmonopols auf dem nachgelagerten Markt seinerseits marktbeherrschend ist. Dass dies entbehrlich ist, wird im Übrigen durch die Kontrollüberlegung bestätigt, dass derjenige, dem das Versorgungsnetz gehört, auch auf dem nachgelagerten Markt eine faktische Marktmacht ausübt, die gerade auf seinem Eigentum am Versorgungsnetz beruht (vgl. insoweit auch OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 847, 852 – Linzer Gaslieferant).
bb) Die Beschwerdeführerin verwehrt Unternehmen wie E... und G... den Zugang zum nachgelagertem Markt für die Stromcontracting-Leistungen, da sie einen Anschluss an ihr Mittelspannungsnetz nicht erlaubt. Es ist solchen Unternehmen damit aus tatsächlichen Gründen eine Aufnahme von Wettbewerb um Stromkunden – und zwar in einem Wettbewerbsverhältnis zur Beschwerdeführerin – nicht möglich. Die Errichtung eines weiteren, neuen Stromversorgungsnetzes scheitert aus Gründen kaufmännischer Vernunft. Damit sind die Ermittlungen des Bundeskartellamt von den Verbotsnormen des § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 GWB grundsätzlich gedeckt.
cc) Allerdings macht die Beschwerdeführerin Gründe für eine Ablehnung der Anschlussersuchen der Beigeladenen geltend, indem sie sich auf eine Unzumutbarkeit einer Mitbenutzung ihres Versorgungsnetzes durch die Beigeladenen (oder gleichartige Unternehmen) beruft (vgl. § 19 Abs. 4 Nr. 4, letzter Hs. GWB) und dazu vorträgt, aus objektiven Gegebenheiten heraus in einen Wettbewerb mit Stromcontracting-Unternehmen nicht eintreten zu können. Das Bundeskartellamt ist deshalb jedoch nicht gehindert, die geforderten Auskünfte von der Beschwerdeführerin zu verlangen. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin verkennt die Hilfsfunktion der durch § 59 GWB eingeräumten Befugnis zur Einholung von Auskünften, die zunächst einmal (nur) sicher stellen soll, dass die Kartellbehörden den ihnen obliegenden Ermittlungsaufgaben sachgerecht nachkommen können. Die Ausübung dieser Befugnis ist hingegen nicht davon abhängig zu machen, dass die Voraussetzungen des Eingriffstatbestandes mit der Anordnung einer Auskunftserteilung zugleich bereits feststehen (vgl. KG WuW/E OLG 1160, 1163 – Haushaltspanels; Klaue in Immenga/Mestmäcker, § 59 GWB, Rd. 20), oder dass die Gründe, die die Annahme eines Ausnahmetatbestandes rechtfertigen, bereits geklärt sind. Denn die Anordnung der Auskunftserteilung ist ein Erkenntnismittel, dessen die Kartellbehörde sich zur Ermittlung des Sachverhalts und zur Vorbereitung ihrer Entscheidung, ob ein bestimmtes Marktverhalten machtmissbräuchlich ist und ob hiergegen nach ihrem Ermessen eingeschritten werden soll, nach dem Gesetz bedienen darf, ohne dass die Eingriffsvoraussetzungen oder die Ausschlussgründe vorher bereits geklärt sein müssen. Das Auskunftsverlangen präjudiziert ebenso wenig in der Sache selbst ein Einschreiten der Kartellbehörden, sondern es bereitet eine Entschließung hierüber lediglich vor. Dagegen ist erst in einem anschließenden Hauptverfahren zu klären, ob die der Kartellbehörde im Ermittlungsverfahren erteilten Auskünfte und Unterlagen allein oder gegebenenfalls in Verbindung mit den sonstigen Tatsachenbefunden zum Nachweis eines missbräuchlichen Marktverhaltens ausreichend sind und (nach dem Ermessen der Kartellbehörde) eine Untersagungsverfügung gemäß § 32 GWB tragen oder nicht. Auch im vorliegenden Fall hat das Bundeskartellamt die Fragen 9 bis 12 der Auskunftsbeschlüsse an die Beschwerdeführerin gerichtet, um erklärtermaßen Aufschluss über die Zumutbarkeit eines Anschlusses unter dem Gesichtspunkt der Vorschrift des § 19 Abs. 4 Nr. 4, Hs. 2 GWB zu erhalten. Das Ergebnis der vom Bundeskartellamt veranlassten Tatsachenaufklärung darf vom Beschwerdegericht durch eine Entscheidung im Zwischenverfahren nicht vorweg genommen werden.
3. Die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin tragen eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter dem Aspekt ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverfügungen nicht. Das Bundeskartellamt ist nicht darauf zu verweisen, von den durch seine Ermittlungen betroffenen Unternehmen Auskünfte auf formlosem Weg einzuholen. Die der Beschwerdeführerin zur Beantwortung der mit den Auskunftsbeschlüssen gestellten (und im Übrigen gleichlautenden) Fragen eingeräumte Frist ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hatte dazu etwa einen Monat lang Zeit. Dass diese Frist mit Blick auf Art und Umfang der zu beantwortenden Fragen zu kurz bemessen war, macht sie nicht substantiiert geltend.