Stundung einer Kartellgeldbuße nach § 18 OWiG bei Zumutbarkeit von Teilzahlung
KI-Zusammenfassung
Die Nebenbetroffene beantragte gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung von Aussetzung/Stundung der Vollstreckung einer bestandskräftigen Kartellgeldbuße. Der Senat prüfte nach § 18 OWiG, in welchem Umfang Zahlung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse unzumutbar ist. Er hielt eine Teilzahlung i.H.v. 370.175,32 € durch Nutzung einer Kontokorrentkreditlinie für zumutbar und lehnte insoweit Erleichterungen ab. Den darüber hinaus offenen Betrag von 969.236,20 € stundete er bis 30.06.2004; weitergehende Ratenstundung wurde abgelehnt.
Ausgang: Stundung nur für 969.236,20 € bis 30.06.2004 gewährt; weitergehende Anträge zurückgewiesen, Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungserleichterungen nach § 18 Satz 1 OWiG sind zu gewähren, wenn dem Betroffenen die (vollständige oder teilweise) Zahlung der Geldbuße nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist.
Unzumutbarkeit liegt vor, wenn der Betroffene objektiv zur rechtzeitigen Zahlung nicht imstande ist oder wenn eine rechtzeitige Zahlung nur unter unzumutbarer Zurückstellung notwendiger Bedürfnisse oder Verpflichtungen möglich wäre.
Für die Beurteilung, ob zur Bußgeldzahlung Mittel aus einer Kontokorrentkreditlinie verfügbar sind, ist vorrangig auf die durchschnittliche Kreditinanspruchnahme über einen repräsentativen Zeitraum abzustellen; einzelne monatliche Ausschöpfungsspitzen sind nicht entscheidend.
Eine zugunsten der Vollstreckung ausgebrachte Kontenpfändung belegt für sich genommen nicht, dass der nicht ausgenutzte Teil einer Kreditlinie zur Bußgeldzahlung nicht abgerufen werden kann.
Ist eine Teilzahlung wirtschaftlich zumutbar, besteht in dieser Höhe weder Anlass für Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG noch für eine Aussetzung der Zwangsvollstreckung nach § 95 Abs. 2 OWiG; im Übrigen kann eine befristete Stundung zur späteren Neubewertung der Finanzlage angemessen sein.
Tenor
I. Auf Antrag der Nebenbetroffenen wird der noch offenstehende Zahlungsbetrag aus dem Bußgeldbescheid des Antragsgegners vom 12. Januar 2000 (B 1 - 26631 - OV - 60/99 - 94) über insge-samt 1.339.411,52 € in Höhe eines Betrages von 969.236,20 € bis zum 30. Juni 2004 gestundet. Das weitergehende Gesuch wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Mit Bußgeldbescheid vom 12. Januar 2000 hat der Antragsgegner gegen die Nebenbetroffene wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eine Geldbuße von 3.620.000 DM verhängt. Nach den im Bußgeldbescheid getroffenen Anordnungen war der Bußgeldbetrag in fünf Raten zu zahlen, und zwar in einer ersten Rate von 774.000 DM bis zum 1. März 2000 sowie in vier weiteren Raten von jeweils 724.000 DM bis zum 30. November 2000, 30. November 2001, 30. November 2002 und 30. November 2003. Der Bußgeldbescheid ist bestandskräftig.
Die Nebenbetroffene hat die erste Rate in Höhe von 774.000 DM pünktlich gezahlt.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2001 hat der Antragsgegner der Nebenbetroffenen antragsgemäß die zum 30. November 2000 fällige - zweite - Rate in Höhe von 724.000 DM dahin gestundet, dass der Betrag nunmehr in zwei Teilbeträgen von jeweils 362.000 DM am 30. Juni 2001 und 30. November 2001 zu zahlen ist; darüber hinaus hat der Antragsgegner auf den Antrag der Nebenbetroffenen auch die nach dem Bußgeldbescheid zum 30. November 2001 fällige - dritte - Rate von 724.000 DM gestundet, und zwar bis zum 30. November 2004. Zugleich hat der Antragsgegner in dem Schreiben gemäß § 18 Satz 2 OWiG angeordnet, dass der ausstehende Gesamtbetrag der Buße sofort fällig wird, sofern eine Rate nicht fristgerecht eingeht.
Auf die zweite Bußgeldrate hat die Nebenbetroffene Anfang Januar 2002 einen Teilbetrag von 51.129,19 € (= 100.000 DM) geleistet. Wegen des darüber hinausgehenden Betrages hat sie unter Hinweis auf ihre angespannte finanzielle Situation die Einstellung der Vollstreckung, hilfsweise die Stundung der restlichen 319.046,13 € (= 624.000 DM) bis zum 30. November 2005 begehrt. Der Antragsgegner hat das Ersuchen abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Nebenbetroffene habe nicht dargelegt, zur Zahlung der Bußgeldrate außer Stande zu sein. Die dagegen gerichteten Anträge der Nebenbetroffenen auf gerichtliche Entscheidung blieben erfolglos. Zuletzt hat der Senat das Begehren der Nebenbetroffenen mit Beschluss vom 19. Dezember 2002 (Kart 23/02 OWi) zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 23. Januar 2003 und 4. Februar 2003 hat die Nebenbetroffene erneut die Einstellung der Zwangsvollstreckung, hilfsweise die Stundung der vorgenannten beiden Bußgeldraten beantragt. Das Bundeskartellamt hat die Anträge unter dem 12. Februar 2003 zurückgewiesen. Es hat überdies - nachdem die Nebenbetroffene weder auf die Restsumme der zweiten Bußgeldrate noch auf die am 30. November 2002 fällig gewordene vierte Bußgeldrate über 370.175,32 € (= 724.000 DM) eine Zahlung geleistet hatte - den gesamten auf das verhängte Bußgeld noch ausstehenden Betrag in Höhe von 1.339.411,52 € zur Zahlung fällig gestellt und die Nebenbetroffene zur Abgabe eines Vermögenverzeichnisses auf den 8. April 2003 laden lassen.
Die Nebenbetroffene hat gegen die Zurückweisung ihres Aussetzungs- und Stundungsgesuchs gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Ziel, dass der Senat
im Wege der einstweiligen Regelung die Vollstreckung der 1.339.411,52 € einstweilen aussetzt;
- im Wege der einstweiligen Regelung die Vollstreckung der 1.339.411,52 € einstweilen aussetzt;
s o w i e
in der Hauptsache die Vollstreckung des Bußgeldes über 1.339.411,52 € einstellt,
- in der Hauptsache die Vollstreckung des Bußgeldes über 1.339.411,52 € einstellt,
hilfsweise:
den genannten Bußgeldbetrag bis zum 30. November 2004 mit der Maßgabe stundet, dass die Summe sodann in fünf gleichen Jahresraten zu zahlen ist,
wiederum hilfsweise:
das Bundeskartellamt verpflichtet, unter Beachtung der Rechts-auffassung des Senats erneut über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen zu befinden.
Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 21. März 2003 dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das Begehren der Nebenbetroffenen hat teilweise Erfolg.
Der noch offenstehende Bußgeldbetrag von insgesamt 1.339.411,52 € ist in Höhe eines Betrages von 969.236,20 € bis zum 30. Juni 2004 zu stunden. Das weitergehende Gesuch bleibt demgegenüber erfolglos. Die Nebenbetroffene ist nach ihren derzeitigen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, auf das Bußgeld einen Betrag von 370.175,32 € zu zahlen. Wegen dieses Betrages besteht mithin kein Anlass, die beantragten Zahlungserleichterungen zu gewähren oder die Vollstreckung einzustellen.
A. Gemäß § 18 Satz 1 OWiG sind dem Betroffenen auf seinen Antrag hin Zahlungserleichterungen zu gewähren, wenn es ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, die Geldbuße ganz oder zumindest teilweise zu zahlen. Unzumutbar ist die Zahlung, wenn der Betroffene nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen objektiv zur rechtzeitigen Zahlung nicht imstande ist oder wenn er zwar rechtzeitig zahlen könnte, dafür aber die Erfüllung seiner Bedürfnisse oder Verpflichtungen in einer nicht zumutbaren Art und Weise zurückstellen müsste (Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 12. Aufl., § 18 Rdz. 3 m.w.N.).
B. Im Streitfall ist der Nebenbetroffenen nach diesen Rechtsgrundsätzen eine Stundung nur insoweit zu bewilligen, wie der noch offene Bußgeldbetrag 370.175,32 € übersteigt.
1. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 19. Dezember 2002 (Kart 23/02 OWi) ausgeführt, dass es der Nebenbetroffenen möglich und zumutbar ist, einen Teil des Bußgeldes durch die Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits bei der Sparkasse K. aufzubringen. Er hat dazu im einzelnen dargelegt, dass nach den von der Nebenbetroffenen vorgelegten Unterlagen die eingeräumte Kreditlinie von 2.300.000 € in der Zeit zwischen September 2001 und September 2002 nur gelegentlich in voller Höhe ausgeschöpft worden ist und die durchschnittliche Kreditinanspruchnahme bei 1.897.232,90 € - und mithin die verfügbare Kreditsumme bei 402.767 € - lag. Der Senat hat des weiteren ausgeführt, dass selbst bezogen auf die konjunkturschwachen Wintermonate im Durchschnitt eine freie Kreditsumme von mindestens 350.000 € zur Verfügung stand. Mit ihrem zur Entscheidung stehenden Antrag hat die Nebenbetroffene eine aktualisierte Übersicht über die Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits vorgelegt, die nunmehr den Zeitraum von September 2001 bis Januar 2003 umfasst. Daraus ergibt sich, dass die Kreditinanspruchnahme in dem Zeitraum seit Oktober 2002 deutlich zurückgegangen ist. Sie betrug im Oktober 2002 nur noch 1.344.316,55 €, im November 2002 lediglich 946.450,62 €, im Dezember 2002 insgesamt 1.629.333,65 € und im Januar 2003 2.005.247,09 €. Bezieht man diesen Zeitraum mit in die Betrachtung ein, sinkt die durchschnittliche Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits auf 1.799.375 € (304.589.377 € : 17 Monate) und steigt die durchschnittlich verfügbare Kreditsumme auf 500.625 €. Selbst wenn man der Nebenbetroffenen und ihren am Kreditverbund beteiligten Konzernunternehmen eine angemessene Kreditreserve zubilligt, um auftretenden Schwankungen in der Ertrags- und Finanzlage der Unternehmen aufzufangen, kann die Nebenbetroffene aus dem Kontokorrentkredit zumindest den Betrag einer (ursprünglichen) Bußgeldrate in Höhe von 370.175,32 € (= 724.000 DM) zahlen.
2. Die von der Nebenbetroffenen dagegen erhobenen Einwände sind nicht berechtigt.
a) Ohne Erfolg verweist die Nebenbetroffene darauf, dass der Kontokorrentkredit in einigen Monaten - nämlich im Dezember 2001 (2.381.230,20 €), Juni 2002 (2.457.027,45 €) und Juli 2002 (2.259.490,2 €) - vollständig oder nahezu ausgeschöpft worden sei und das Bußgeld in diesen Monaten nicht ohne eine Gefährdung der eigenen Zahlungsfähigkeit hätte bedient werden können. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 19. Dezember 2002 (Kart 23/02 OWi) dargelegt, dass es für die Frage, ob sich die Nebenbetroffene die zur Zahlung der Geldbuße benötigten Geldmittel aus dem Kontokorrentkredit beschaffen kann, nicht auf einige wenige Spitzenwerte bei der Inanspruchnahme, sondern nur auf den durchschnittlichen Kreditbedarf der dem Kreditverbund angeschlossenen Unternehmen ankommen kann. Daran hält der Senat fest. Nur der - wie hier - über einen repräsentativen Zeitraum ermittelte Betrag der durchschnittlichen Kreditinanspruchnahme gibt Aufschluss über den finanziellen Gehalt der Kreditlinie. Aus dem Umstand, dass der Kreditrahmen in dem einen oder anderen Monat ausgeschöpft worden ist, kann lediglich das Unvermögen der Nebenbetroffenen gefolgert werden, gerade in diesen Monaten eine Zahlung auf die Geldbuße aus dem Kontokorrentkredit zu leisten. Ein darüber hinausgehender Schluss, dass über diese momentane und kurzfristige Kreditausschöpfung hinaus das Kontokorrentdarlehen nicht zur Tilgung der Geldbuße zur Verfügung steht und deshalb die nachgesuchte Stundung der Schuld erforderlich ist, lässt sich daraus nicht ziehen.
b) Nicht stichhaltig ist ebenso der Einwand der Nebenbetroffenen, sie habe aufgrund der vom Bundeskartellamt veranlassten Kontenpfändung durch das Hauptzollamt K. die Verfügungsbefugnis über den Kontokorrentkredit verloren. Das gilt schon deshalb, weil die Kontenpfändung gerade zugunsten des Bundeskartellamts und mit dem Ziel der Beitreibung der offenen Bußgeldschuld der Nebenbetroffenen ausgebracht worden ist. Von daher ist die Kontenpfändung schon im Ansatz nicht dazu geeignet, den Nachweis zu führen, dass die Nebenbetroffene sich zur Begleichung der Geldbuße keine Geldmittel aus dem Kontokorrentkredit beschaffen kann. Davon abgesehen hat der Senat mit Beschluss vom 30. August 2002 (Kart 28/02 OWi) entschieden, dass die Kontenpfändung gerade nicht die Befugnis der Nebenbetroffenen umfasst, den noch nicht in Anspruch genommenen Kreditbetrag abzurufen.
c) Erfolglos bleibt auch das weitere Argument, keines der am Kreditverbund angeschlossenen Unternehmen könne die eigene Kreditinanspruchnahme zugunsten der Nebenbetroffenen reduzieren, weil sämtliche Gesellschaften zur Aufrechterhaltung ihres operativen Geschäfts auf die bislang in Anspruch genommenen Kreditmittel angewiesen seien. Das Argument ist schon im Ansatz nicht geeignet, die fehlende Zahlungsfähigkeit der Nebenbetroffenen darzutun. Selbst wenn man den Sachvortrag der Nebenbetroffenen zugrunde legt, stehen dieser nämlich - wie bereits ausgeführt - aus dem Kontokorrentkredit jedenfalls Kreditmittel in einer solchen Höhe zur Verfügung, dass auf die Geldbuße eine Teilzahlung von 370.175,32 € erfolgen kann.
d) Nicht tragfähig ist schließlich auch der Einwand, dass für die Begleichung der Geldbuße nicht der offene Kreditbetrag, sondern nur die freie Liquidität der Nebenbetroffenen von (deutlich) weniger als 134.000 € zur Verfügung stehe. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, aus welchem Grund die freie Liquidität der Nebenbetroffenen - also der Überschuss der laufenden Einnahmen über die Ausgaben - die Möglichkeit der Nebenbetroffenen beschränken soll, den Kontokorrentkredit bis zur eingeräumten Kreditlinie in Anspruch zu nehmen.
3. Die Nebenbetroffene ist nach alledem in der Lage, durch Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits zumindest einen Teilbetrag von 370.175,32 € auf die Geldbuße zu zahlen. In Höhe dieses Betrages besteht folglich weder für die beantragte Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG noch für die nachgesuchte Aussetzung der Zwangsvollstreckung nach § 95 Abs. 2 OWiG eine Veranlassung.
4. Wegen des darüber hinausgehenden Betrages von 969.236,20 € ist demgegenüber den derzeitigen finanziellen Verhältnissen der Nebenbetroffenen dadurch Rechnung zu tragen, dass diese Bußgeldsumme bis zum 30. Juni 2004 gestundet wird.
a) Der Nebenbetroffenen ist nach ihren derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung dieses weiteren Bußgeldbetrages nicht möglich.
Aus den Unterlagen, welche die Nebenbetroffene in den zahlreichen Verfahren vorgelegt hat, ergibt sich, dass ihr Grundbesitz für eine Beleihung zum Zwecke der zusätzlichen Kreditbeschaffung nicht zur Verfügung steht. Die "K. GmbH & Co. KG" hat die Kreditverbindlichkeiten der Nebenbetroffenen und ihrer Tochtergesellschaften bis zu einem Betrag von 9,9 Mio. DM durch eine Bürgschaft gesichert; im Gegenzug hat sich die Nebenbetroffene verpflichtet, nicht ohne Zustimmung der "K. GmbH & Co. KG" über ihren Grundbesitz zu verfügen und dieser auf erstes Anfordern Grundschulden an ihrem Grundbesitz bis zum Betrag von 9,9 Mio. DM zu bestellen. An diese Vereinbarung ist die Nebenbetroffene gebunden. Nachdem die "K. GmbH & Co. KG" es gegenüber der Nebenbetroffenen zwischenzeitlich unter Hinweis auf ihre eigenen (legitimen) Sicherungsinteressen abgelehnt hat, den Grundbesitz für eine Beleihung zugunsten dritter Kreditgeber ganz oder teilweise freizugeben, und der Beleihungswert der Immobilien nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Nebenbetroffenen auf unter 9,9 Mio. DM zu veranschlagen ist, stehen der Nebenbetroffenen freie Beleihungsmittel für eine zusätzliche Kreditaufnahme nicht zur Verfügung.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Nebenbetroffene ohne die Bestellung - ihr nicht zur Verfügung stehender - hinreichender Sicherheiten ein zusätzliches Bankdarlehen beschaffen kann. Sowohl die Sparkasse K. als auch die Sparkasse N. haben dies bereits ausweislich der dazu vorgelegten Schreiben abgelehnt.
b) Der dargestellten finanziellen Lage der Nebenbetroffenen ist durch eine Stundung des Bußgeldrestbetrages von 969.236,20 € Rechnung zu tragen. Die Nebenbetroffen macht im vorliegenden Verfahren geltend, dass sie im Jahre 2004 mit einer deutlichen Verbesserung ihrer Ertrags- und Finanzlage rechne. Vor diesem Hintergrund hält der Senat es für angemessen und ausreichend, zunächst eine Stundung bis zum 30. Juni 2004 zu bewilligen. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden finanziellen Verhältnissen der Nebenbetroffenen wird zu beurteilen sein, ob, in welcher Höhe und gegebenfalls in wievielen Raten die Nebenbetroffene den Bußgeldrestbetrag wird zahlen können. Anlass, bereits heute die von der Nebenbetroffenen nachgesuchte fünfjährige Ratenzahlung zu bewilligen, besteht nicht. Dies bleibt vielmehr der Beurteilung der Finanzlage der Nebenbetroffenen im Juni 2004 vorbehalten.
II.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO (vgl. Göhler, a.a.O. § 103 Rdz. 12 a).
D. K. W.