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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-Kart 5/03 (V)·29.04.2003

Sofortvollzug einer Preismissbrauchsverfügung: Aufschiebende Wirkung wiederhergestellt

VerfahrensrechtKartellrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf entschied über den Antrag, die aufschiebende Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen eine Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts wiederherzustellen. Das Bundeskartellamt hatte der Netzbetreiberin bestimmte Mess- und Verrechnungspreise untersagt und den Sofortvollzug angeordnet. Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung wieder her, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestünden, insbesondere an der Abgrenzung eigenständiger Märkte für Zählerbereitstellung/Verrechnung/Inkasso. Zudem fehle es an besonderen Gründen, die gerade den Sofortvollzug einer Preismissbrauchsverfügung erforderlich machten.

Ausgang: Auf Antrag der Betroffenen wurde die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Sofortvollzug wiederhergestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer kartellbehördlichen Verfügung rechtfertigen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 65 Abs. 3 GWB.

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Die Annahme eines eigenständigen sachlichen Marktes für ein Leistungsbündel aus Zählerbereitstellung, Verrechnung und Inkasso begegnet erheblichen Bedenken, wenn diese Leistungen aus Nachfragersicht typischerweise untrennbar mit der Netznutzungsüberlassung verbunden sind.

3

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 65 Abs. 1 GWB setzt besondere, einzelfallbezogene Gründe voraus; der Suspensiveffekt ist die Regel, der Sofortvollzug die Ausnahme.

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Allein das öffentliche Interesse an der Beendigung eines behaupteten Preismissbrauchs oder an einer allgemeinen Marktliberalisierung genügt für den Sofortvollzug einer Preismissbrauchsverfügung nicht.

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Ein Sofortvollzug ist regelmäßig nicht geboten, wenn die Maßnahme die Wettbewerbsverhältnisse voraussichtlich nicht nennenswert verbessert oder die Entlastungswirkung wegen Nachforderungsrisiken nur vorläufig ist und Rückstellungsbildung auslöst.

Relevante Normen
§ 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1, 2, Nr. 4, § 20 Abs. 1 GWB§ 32 GWB§ 65 Abs. 1 GWB§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB§ 65 Abs. 3 Nr. 2 GWB§ 19 Abs. 1 GWB

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin wird die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskar-tellamts vom 17. Februar 2003 (B 11 – 40 100 – T – 20/02) wieder-hergestellt.

Gründe

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I.

3

Durch die angefochtene Verfügung hat das Bundeskartellamt der Antragstellerin untersagt,

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im Bereich der an ihr Niederspannungsetz angeschlossenen Lastprofilkunden im Rahmen der Netznutzung einen netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreis für Wechselstrom-Eintarifzähler von mehr als 20,35 € pro Jahr (netto) zu erheben,

  1. im Bereich der an ihr Niederspannungsetz angeschlossenen Lastprofilkunden im Rahmen der Netznutzung einen netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreis für Wechselstrom-Eintarifzähler von mehr als 20,35 € pro Jahr (netto) zu erheben,
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im Bereich der an ihr Niederspannungsnetz angeschlossenen Lastprofilkunden im Rahmen der Netznutzung einen netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreis für Drehstrom-Eintarifzähler von mehr als 22,90 € pro Jahr (netto) zu erheben,

  1. im Bereich der an ihr Niederspannungsnetz angeschlossenen Lastprofilkunden im Rahmen der Netznutzung einen netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreis für Drehstrom-Eintarifzähler von mehr als 22,90 € pro Jahr (netto) zu erheben,
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im Bereich der an ihr Niederspannungsnetz angeschlossenen Lastprofilkunden im Rahmen der Netznutzung einen netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreis für Zweitarifzähler (incl. Tarifschaltung) von mehr als 37,41 € pro Jahr (netto) zu erheben,

  1. im Bereich der an ihr Niederspannungsnetz angeschlossenen Lastprofilkunden im Rahmen der Netznutzung einen netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreis für Zweitarifzähler (incl. Tarifschaltung) von mehr als 37,41 € pro Jahr (netto) zu erheben,
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für den Fall, dass die Antragstellerin im Bereich der an ihr Niederspannungsnetz angeschlossenen Lastprofilkunden künftig die Preisdifferenzierung zwischen netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreisen für Wechsel- und Drehstrom-Eintarifzähler aufgibt, einen netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreis für Eintarifzähler zu erheben, der zu Gesamterlösen für Wechsel- und Drehstrom-Eintarifzähler führt, die diejennigen Gesamterlöse üersteigen, die sich zählergewichtet bei Zugrundelegung eines Preises von 20,35 € pro Jahr (netto) für Wechsel- und 22,90 € pro Jahr (netto) für Drehstrom-Eintarifzähler ergeben würden,

  1. für den Fall, dass die Antragstellerin im Bereich der an ihr Niederspannungsnetz angeschlossenen Lastprofilkunden künftig die Preisdifferenzierung zwischen netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreisen für Wechsel- und Drehstrom-Eintarifzähler aufgibt, einen netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreis für Eintarifzähler zu erheben, der zu Gesamterlösen für Wechsel- und Drehstrom-Eintarifzähler führt, die diejennigen Gesamterlöse üersteigen, die sich zählergewichtet bei Zugrundelegung eines Preises von 20,35 € pro Jahr (netto) für Wechsel- und 22,90 € pro Jahr (netto) für Drehstrom-Eintarifzähler ergeben würden,
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für den Fall, dass die T... AG, E..., (T...) zukünftig einen einheitlichen netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreis von mehr als 21,36 € pro Jahr (netto) für Wechsel- und Drehstrom-Eintarifzähler fordert, ausgehend von einem gewichteten R...-Durchschnittspreis von 34,70 €/a

  1. für den Fall, dass die T... AG, E..., (T...) zukünftig einen einheitlichen netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreis von mehr als 21,36 € pro Jahr (netto) für Wechsel- und Drehstrom-Eintarifzähler fordert, ausgehend von einem gewichteten R...-Durchschnittspreis von 34,70 €/a
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5.1 einen netzbezogenen Mess- und Verrechnugnspreis von

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Wechselstrom-Eintarifzähler (nachfolgend: R...-Wechselstrom) zu

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erheben, der denjenigen Preis übersteigt, der sich aus einer näher

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bestimmten Formel ergibt,

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und

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5.2 einen netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreis für

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Drehstrom-Eintarifzähler (R...-Drehstrom) zu erheben, der denjenigen

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Preis übersteigt, der sich aus einer bestimmten Formel ergibt,

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5.3 bei entsprechender Geltung der Beschlussformel 4,

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für den Fall, das T... zukünftig einen netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreis von mehr als 36,72 € pro Jahr (netto) für Zweitarifzähler fordert, einen netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreis für Zweitarifzähler zu erheben, der diesen Preis um mehr als 1,9 % übersteigt,

  1. für den Fall, das T... zukünftig einen netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreis von mehr als 36,72 € pro Jahr (netto) für Zweitarifzähler fordert, einen netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreis für Zweitarifzähler zu erheben, der diesen Preis um mehr als 1,9 % übersteigt,
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7. für den Fall, dass T... zukünftig bei Eintarifzählern eine

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Preisdifferenzierung zwischen netzbezogenen Mess- und

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Verrechnungspreisen für Wechsel- und Drehstrom-Eintarifzähler einführt,

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7.1 einen netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreis für

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Wechselstrom-Eintarifzähler zu fordern, der diesen Preis übersteigt, es

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sei denn, dass ein solcher T...-Preis unter 20,35 € pro Jahr (netto)

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liegt, und

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7.2 einen netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreis für

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Drehstrom-Eintarifzähler zu fordern, der diesen Preis übersteigt, es sei

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denn, dass ein solcher T...-Preis unter 22,90 € pro Jahr (netto) liegt,

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7.3. bei entsprechender Geltung der Beschlussformel 4.

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Zur Begründung hat das Bundeskartellamt ausgeführt: Das Fordern eines netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreises von mehr als 20,35 €/a für Wechselstrom-Eintarifzähler, 22,90 €/a für Drehstrom-Eintarifzähler sowie von mehr als 37,41 €/a für Zweitarifzähler verstoße gegen § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1, 2, Nr. 4, § 20 Abs. 1 GWB und sei daher nach § 32 GWB zu untersagen. Die Antragstellerin sei Normadressatin der genannten Bestimmungen und habe ihre Preise mißbräuchlich hoch kalkuliert. Dies ergebe ein Vergleich mit dem zum E... Konzern gehörenden Regionalversorger T.... Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei das Abstellen auf ein einziges Vergleichsunternehmen zulässig. Die zum Vergleich herangezogenen Daten der T... lieferten ein geeignetes und ausreichend sicheres Vergleichsmaterial.

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Gestützt auf § 65 Abs. 1 GWB hat das Bundeskartellamt überdies die sofortige Vollziehung seiner Untersagungsverfügung angeordnet. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse gerade an dem Sofortvollzug der Untersagungsverfügung entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel der Liberalisierung der Strommärkte, die erstmalige Öffnung eines bislang abgeschotteten Marktes zu schaffen. Bei der Belieferung von Haushalts- und Gewerbekunden bildeten schon die Netznutzungsentgelte mit ca. .. % einen bedeutenden Fixkostenblock innerhalb des Gesamtstrompreises. Hieran betrage der Anteil der netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreise für Eintarifzähler an dem gesamten Netznutzungsentgelten bei Jahresverbräuchen von 1.500 kWh bz. 3.000 kWh .. % bzw. … %. Daher sei gerade im Falle der Betroffenen, die ab dem 1.1.2002 Stromhändlern die Netznutzung zur Belieferung von Lastprofilkunden nach .. - …%igen Preiserhöhungen nur zu besonders hohen Mess- uind Verrechnungspreisen gestatte, bei festgestellter Unrechtmäßigkeit der Entgelte ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung gegeben. Ohne eine sofortige Reduzierung der Entgelte würden Newcomer vom Markt abgehalten, vorhandene Wettbewerber verdrängt und die gewünschte Liberalisierung der Märkte auf Dauer verzögert. Angesichts der missbräuchlich überhöhten Netznutzungsentgelte der Antragstellerin würde ein wirksamer (Preis-) Wettbewerb auf den betroffenen Märkten nicht stattfinden. Die Zählerentgelte seien für die neuen Stromanbieter ein wesentlicher Kostenfaktor, der unmittelbar deren Preiskalkulation bestimme und sich direkt auf deren Marktchancen auswirke. Die Strompreise der Händler seien derzeit zu rund .. % von den Netznutzungsentgelten bestimmt. Damit gehe einher, dass sich seit Öffnung des Strommarktes im April 1998 die große Zahl der neu in den Markt eintretenden Stromanbieter zwischenzeitlich deutlich reduziert habe. Ein Aufschub in der Umsetzung der Untersagungsverfügung würde zudem die Schaffung wettbewerblicher Strukturen in der Energiewirtschaft weiter erheblich verzögern. Die Interessen der Antragstellerin an einer Fortsetzung ihrer bisherigen Entgeltberechnung müssten dahinter zurücktreten.

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Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde.

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II.

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Das zulässige Begehren hat Erfolg.

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Auf den Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 GWB der Suspensiveffekt ihrer sofortigen Beschwerde wiederherzustellen. Denn die Voraussetzungen, unter denen die Kartellbehörde gemäß § 65 Abs. 1 GWB die sofortige Vollziehung einer Verfügung anordnen kann, liegen nicht vor. Namentlich bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung.

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A. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 GWB kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung einer für sofort vollziehbar erklärten Entscheidung der Kartellbehörde dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen. So verhält es sich hier.

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Das Bundeskartellamt meint, die Antragstellerin verstoße mit Blick auf die Erhöhung der Mess- und Verechnungspreise gegen § 19 Abs. 1 und 4 Nr. 2 GWB. Die Antragstellerin sei Normadressatin, weil sie in ihrem Netzgebiet auf den Märkten für die Bereitstellung, Verrechnung und Abrechnung von Eintarif- und Zweitarifzählern (incl. Tarifschaltung ) im Rahmen der Netznutzung von Niederspannungskunden ohne Leistungsmessung marktbeherrschend sei, wobei die beiden Märkte jeweils folgende Leistungen umfassten:

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- Zählerbereitstellung (Anschaffung, Installation, Wartung),

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- Verrechnung (kaufmännische Bearbeitung incl. Ablesen der Zähler),

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- Inkasso (Einziehung fälliger Zahlungen).

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Die Märkte für dieses Leistungsbündel aus Zählerbereitstellung, Verrechnung und Inkasso stellten jeweils von den anderen Netzdienstleistungen (namentlich der Überlassung zur Netznutzung) zu trennende eigenständige sachliche Märkte dar.

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Gegen dieses Marktbetrachtung bestehen indes ernstliche rechtliche Zweifel. Schon im Ansatz stößt auf erhebliche Bedenken, ob es einen besonderen Markt für die Zählerbereitstellung, die Verrechnung und das Inkasso in der hier in Rede stehenden Art überhaupt gibt oder geben kann. Auszugehen ist mit dem Bundeskartellamt von dem Bedarfsmarktkonzept, also von der Sicht der Leistungsnachfrager. Dabei geht es im vorliegenden Falle nur um die Mess- und Verrechnungsdienstleistungen, die im Netzgebiet der Antragstellerin für ihre eigene Hauptleistung – die Netznutzungüberlassung – anfallen. Zu Recht weist die Antragstellerin ferner darauf hin, dass es hier darum gehe, ob gerade das Bündel der Mess- und Verrechnungsleistungen, deren Preise überhöht sein sollen, auf einem besonderen Markt erbracht werde. Dazu müßten auch die Abrechnung der Netznutzung und das Inkasso des Netznutzungsentgeltes auf einem anderen Markt stattfinden als die Überlassung der Netznutzung selbst. Letzteres ist indes nicht anzunehmen. Der Netzbetreiber muss ohnehin gegenüber den Stromhändlern die von ihm erbrachte Leistung abrechnen und das Entgelt einkassieren und sich hierfür die erforderlichen Abrechnungsgrundlagen beschaffen. Schon ganz allgemein wird kein Kunde eines vergleichbaren Nutzungsverhältnisses das gegen ihn selbst gerichtete Inkasso auf einem separaten Markt nachfragen. Hier gilt nichts anderes. Aus der Sicht der Stromhändler wäre es zudem kaum sinnvoll, die Abrechnung einem anderen als dem Netzbetreiber zu übertragen. Diesbezügliche Abrechnungsergebnisse, die ein Dritter für den Stromhändler erbringen würde, könnte dieser zwar ggfls. (auch) gegenüber seinen Stromkunden verwenden. An diese Abrechnung wäre der Netzbetreiber indes nicht gebunden. Es liegt nahe, dass er zum Nachweis seiner Forderungen gegenüber den Netznutzern eigene Messergebnisse erheben und präsentieren würde. Die Hinzuziehung eines Drittanbieters würde daher nicht nur einen doppelten Abrechnungsaufwand verursachen, sondern auch die Unsicherheit aufwerfen, welches Abrechnungsergebnis das richtige und maßgebende im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Stromhändler sei. Auch deshalb ist nicht zu erwarten, dass die Stromhändler die gegen sie selbst gerichtete Verrechnung nebst Inkasso und damit auch das hier ausschließlich in Rede stehende Leistungsbündel aus Zählerbereitstellung, Verrechnung und Inkasso gesondert von der Netznutzung bei einem anderen als dem Netzbetreiber nachfragen werden. Dem hält das Bundeskartellamt ohne Erfolg entgegen, dass sich im Wege des outsourcings eine selbständige Nachfrage nach den Leistungen gebildet habe. Diese Erscheinung betrifft nur die Netzbetreiber als Nachfrager, während es hier auf den Markt ankommt, auf dem die Netzbetreiber als Anbieter der Mess- und Verrechnungsleistungen agieren.

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Danach kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Antragstellerin als marktbeherrschendes Unternehmen auf dem gesonderten Markt für die Erbringung von Zählerbereitstellung, Verrechnung und Inkasso sich mißbräuchlich weigere, den Unternehmen auf dem vorgelagerten Markt gegen ein angemessenes Entgelt Zugang zu ihren Infrastruktureinrichtungen zu gewähren (§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 GWB). Nichts anderes gilt mit Blick auf den Missbrauchstatbestand gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB und das Diskriminierungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 GWB.

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B. Davon abgesehen kann die Kartellbehörde die sofortige Vollziehung der Verfügung nur anordnen, wenn die sofortige Durchsetzung des ausgesprochenen Verbots im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist (§ 65 Abs. 1 GWB). An einer rechtswidrigen Verfügung kann indes kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Im Übrigen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das öffentliche Interesse der Kartellbehörde an dem Erlass der angefochtenen Verbotsverfügung als solches reicht für die Anordnung des Sofortvollzuges nicht aus. Es müssen vielmehr Gründe vorliegen, die es gerade gebieten, das ausgesprochene Verbot schon vor einer endgültigen gerichtlichen Überprüfung zu vollziehen. Erforderlich ist stets eine Einzelfallbetrachtung, bei der das öffentliche Interesse oder Drittinteresse an der sofortigen Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des Verfügungsadressaten auf der anderen Seite gegeneinander abzuzwägen sind. Nach dem Gesetzeswillen ist dabei der Suspensiveffekt die Regel und die sofortige Vollziehung die Ausnahme. Dementsprechend ist die Anordnung des Sofortvollzugs nur unter strengen Anforderungen zulässig.

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Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist auch der vorliegende Fall zu beurteilen. Das Bundeskartellamt macht in der angefochtenen Verfügung geltend, dass zwar im Rahmen der 6. GWB-Novelle von der Einführung eines generellen Sofortvollzugs für die Missbrauchsfälle des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB abgesehen worden sei, im Gesetzgebungsverfahren aber Einvernehmen darüber geherrscht habe, dass im Energiebereich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für die Schaffung von Wettbewerb ein besonderes Gewicht und eine große Bedeutung zukomme. Daraus rechtfertigt sich aber nicht, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Untersagungsverfügungen, die im Bereich der Energiewirtschaft ergehen, unter erleichterten Voraussetzungen zuzulassen. Die vom Bundeskartellamt vorgetragenen Überlegungen haben im Gesetz keinen Niederschlag gefunden; sie haben insbesondere nicht dazu geführt, dass Missbrauchsverfügungen der Kartellbehörde auf dem Sektor der Energiewirtschaft bei der Anordnung des Sofortvollzugs in irgendeiner Weise privilegiert sind. Nach der geltenden Rechtslage unterliegen jene Untersagungsverfügungen vielmehr denselben Maßstäben, die auch für die Verbotsverfügungen der Kartellbehörde auf allen anderen Wirtschaftszweigen und Märkten gelten.

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Für die Beurteilung der aktuellen Rechtslage spielt ebensowenig das Gesetzgebungsvorhaben der Regierungskoalition eine Rolle, Untersagungsverfügungen, welche die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen verbieten, vom Anwendungsbereich des § 64 Abs. 1 Nr. 2 GWB auszunehmen und damit den gegen eine solche Missbrauchsverfügung gerichteten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu nehmen. Denn auch insoweit handelt es sich (noch) nicht um geltendes Recht.

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Im Entscheidungsfall sind die (engen) Voraussetzungen, unter denen die sofortige Vollziehbarkeit einer kartellbehördlichen Untersagungsverfügung angeordnet werden kann, nicht erfüllt.

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Das Bundeskartellamt geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass sich die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung insbesondere aus dem Bestreben rechtfertigen kann, bestehende Wettbewerbsstrukturen zu erhalten oder erstmals die Voraussetzungen für einen funktionierenden Wettbewerb auf dem betroffenen Markt zu schaffen. Auf diesen Gesichtspunkt stützt es auch den Sofortvollzug der angefochtenen Verbotsverfügung und führt dazu aus: Die sofortige Durchsetzung der Untersagungsverfügung sei notwendig, um die vom Gesetzgeber mit dem zum 29. April 1998 in Kraft getretenen Energiewirtschaftsgesetz erstrebte Liberalisierung des Strommarktes in die Tat umzusetzen. Stromhändler, die über das Leitungsnetz der Antragstellerin Endkunden mit Strom beliefern, verfügten derzeit nur über einen geringen Marktanteil von ca. .. %. Nur ein kleiner Anteil der insgesamt im Versorgungsgebiet der Antragstellerin abgesetzten Strommenge stamme von mit der Antragstellerin konkurrierenden Stromhändlern. Der Zusammenhang zwischen den missbräuchlich überhöhten Netznutzungsentgelten und den unzureichenden Wettbewerbschancen neuer Stromanbieter werde überdies in dem Umstand sichtbar, dass sich die große Zahl der zu Beginn der Liberalisierung im Jahre 1998 neu in den Markt eingetretenen Stromanbieter mittlerweile deutlich reduziert habe. Seit dem Jahr 2000 hätten über 10 netzunabhängige Unternehmen, die Haushaltskunden beliefern, Insolvenz anmelden müssen. Ca. 20 weitere Unternehmen hätten in diesem Zeitraum ihre Stromangebote für Haushalts- und Gewerbekunden eingestellt. Wie die Beigeladene zu 1 habe auch die mit … Kunden viertgrößte Haushaltskundenlieferantin, die R... E… AG, die am 10.1.2993 einen Antrag auf Insolvenz habe stellen müssen, bislang keinen Investor für die Übernahme ihrer Kundenbeziehungen gefunden.

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Auch mit diesen Erwägungen kann der Sofortvollzug der angefochtenen Untersagungsverfügung indes nicht begründet werden. Es ist nicht erkennbar, dass gerade die aufgegebene Absenkung der Mess- und Verrechnungsentgelte bei den Netznutzern zu einer wesentlichen Verbesserung ihrer Wettbewerbsmöglichkeiten führen würde, und dass unter diesen Umständen die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung mit dem Argument angeordnet werden könnte, die unverzügliche Durchsetzung des ausgesprochenen Verbots sei zum Schutz des Wettbewerbs notwendig. Geht es - wie vorliegend - um den Sofortvollzug einer Preismissbrauchsverfügung, rechtfertigt nach der geltenden Rechtslage alleine das öffentliche Interesse an der Beendigung des festgestellten Preismissbrauchs den Sofortvollzug nicht. Demnach lässt sich die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung auch nicht darauf stützen, der Gesetzgeber wünsche eine Liberalisierung des Strommarktes. Für den Sofortvollzug müssen vielmehr besondere Gründe hinzutreten, die gerade die sofortige Durchsetzung des Preismissbrauchsverbots erforderlich machen. Ob solche Gründe vorliegen, hängt maßgeblich auch von den Wirkungen der kartellbehördlichen Maßnahme auf den Wirtschaftsablauf ab. Vermag eine Untersagungsverfügung die Wettbewerbsverhältnisse auf dem zu schützenden Markt nicht nennenswert zu verbessern, fehlt es in aller Regel auch an der Notwendigkeit, die Verfügung entgegen der gesetzlichen Regel des § 64 Abs. 1 Nr. 2 GWB sofort zu vollziehen. So liegt der Fall hier. Zwar mögen bei der Belieferung von Haushalts- und Gewerbekunden die Netznutzungsentgelte insgesamt mit ca. .. % des Gesamtstrompreises zu Buche schlagen. Daran beträgt der Anteil der netzbezogenen Mess- und Verrechnungspreise etwa für die Eintarifzähler bei Jahresverbräuchen von 1500 kWh bzw. 3000 kWh aber (nur) .. % bzw. .. %. Ferner wendet sich das Bundeskartellamt nicht gegen die Erhebung der Entgelte schlechthin, sondern nur gegen die .. – .. %ige Erhöhung zum 1. Januar 2002, und diesbezüglich auch nicht in vollem Umfange der Erhöhung. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass nur durch einen sofortigen Vollzug der angefochtenen Untersagungsverfügung der Wettbewerb auf dem Strommarkt erhalten und eine Verdrängung der noch am Markt agierenden neuen Stromhändler verhindert werden könnte. Ferner ist nicht dargelegt, dass gerade die Preisgestaltung der Antragstellerin die vom Bundeskartellamt angeführten Insolvenzen veranlasst oder gefördert hat.

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Zusätzliche Zweifel, dass im Wege der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung die Kostenbelastung der - das Stromnetz der Antragstellerin nutzenden - Stromhändler gemindert werden kann, ergeben sich aus der Tatsache, dass es sich bis zur rechtskräftigen Bestätigung der Untersagungsverfügung nur um eine vorläufge Entgeltreduzierung handelt. Die Antragstellerin darf bei einem Sofortvollzug die Nutzung ihrer Infrastruktur unter den Vorbehalt stellen, dass sie die reduzierten Entgeltbeträge im Falle der (vollständigen oder teilweise) Aufhebung der angefochtenen Verfügung nachfordern wird. Das zwingt die Stromhändler nach kaufmännischen Gesichtspunkten (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) dazu, wegen der geminderten Entgeltbeträge Rückstellungen zu bilden. Im Ergebnis wird dann aber durch den Sofortvollzug der Verbotsverfügung der finanzielle Aufwand der Netznutzer nicht reduziert.