Beschwerdeverfahren zu Marktinformationssystem: Kosten aufgehoben, Streitwert 8,5 Mio. EUR
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten die Untersagungsverfügung für erledigt, woraufhin das Oberlandesgericht nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hatte. Das Gericht hob die Kosten der Beschwerdeinstanz gegeneinander auf, da beide Seiten in Teilen Recht hatten und Änderungen möglich waren. Der Beschwerdewert wurde nach dem wirtschaftlichen Interesse auf 8,5 Mio. EUR festgesetzt (Analogiebildung zu § 9 ZPO).
Ausgang: Verfahren durch Erledigung beendet; Kosten der Beschwerdeinstanz gegeneinander aufgehoben und Beschwerdewert auf 8,5 Mio. EUR festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt sich eine angefochtene Untersagungsverfügung durch übereinstimmende Erledigungserklärung für erledigt, beschränkt sich die gerichtliche Entscheidung regelmäßig auf die Kostenfolge.
Das Gericht kann die Kosten der Beschwerdeinstanz gegeneinander aufheben, wenn die Verfahrensparteien teilweise obsiegen und das Verhalten der Parteien (z. B. Bereitschaft zur Abhilfe) eine solche Kostenverteilung rechtfertigt.
Bei der Festsetzung des Beschwerdewerts ist das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers maßgeblich; das Gericht darf zur Bemessung auch auf die Methodik des § 9 ZPO analog zurückgreifen.
Bei Wettbewerbsverfahren zur Untersagung eines Marktinformationssystems sind sowohl die materiellen Erfolgsaussichten als auch der Umfang der beanstandeten Praxis bei der Kosten- und Streitwertentscheidung zu berücksichtigen.
Tenor
I. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinan-der aufgehoben.
II. Der Beschwerdewert wird auf 8,5 Mio. EUR festgesetzt.
Gründe
A. Nachdem sich die angefochtene Untersagungsverfügung durch die übereinstimmende Erklärung der Beschwerdeführer und des Antragsgegners erledigt hat (vgl. BGH, WuW/E BGH 1367, 1368 - Zementverkaufsstelle Niedersachsen; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Kommentar zum GWB, 3. Aufl., § 71 Rdz. 22 m.w.N.; Bechtold, Kommentar zum GWB, 3. Aufl., § 71 Rdz. 7), ist nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Diese Entscheidung hat dahin zu ergehen, dass die Kosten der Beschwerdeinstanz gegeneinander aufgehoben werden. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass zwar das Marktinformationssystem der Beschwerdeführer in der angemeldeten Form mit Recht untersagt worden ist, dass die Beanstandungen, die das Bundeskartellamt gegen das Informationssystem erhoben hat, in der Sache aber nur zum Teil berechtigt waren. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Senats vom 26. Juli 2002 (GA 214-223) und vom 30. September 2002 (GA 333-336) Bezug genommen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer schon im kartellbehördlichen Verfahren stets ihre Bereitschaft bekundet hatten, etwaigen kartellrechtlichen Bedenken des Bundeskartellamts durch eine entsprechende Änderung des Informationssystems Rechnung zu tragen. Das Bundeskartellamt ist darauf nur anfangs eingegangen. Es hat im kartellbehördlichen Verfahren zunehmend die Position vertreten, das Marktinformationssystem solle nur der Fortsetzung des in der Vergangenheit aufgedeckten Quotenkartells dienen und sei deshalb praktisch in jedweder Form zu untersagen. Erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ist das Kartellamt von dieser Sichtweise abgerückt und hat sich zu Gesprächen über eine kartellrechtskonforme Ausgestaltung des Marktinformationssystems bereit gefunden. Auf diesem Wege hat schließlich auch das vorliegende Beschwerdeverfahren sein Ende gefunden. Bei dieser Sachlage ist es nach Ansicht des Senats geboten, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben.
B. Den Beschwerdewert hat der Senat nach dem wirtschaftlichen Interesse bemessen, das die Beschwerdeführer mit dem streitbefangenen Marktinformationssystem verfolgen. Auf der Grundlage der - insoweit übereinstimmenden - Einschätzung aller Verfahrensbeteiligten (95 Mio. DM Jahresumsatz der Beschwerdeführer x 3,5 (analog § 9 ZPO) = 332,5 Mio. DM, davon 5 % = 16,625 Mio. DM = 8,5 Mio. EUR) ist insoweit ein Betrag von 8,5 Mio. EUR zu veranschlagen.
K.
- K.