Beschwerde gegen Ablehnung eines Missbrauchsverfahrens wegen Vergabebestimmung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Ein Abschleppunternehmer beantragt beim Landesministerium die Untersagung eines vermeintlichen missbräuchlichen Ausschlusses in einer Vergabe der Stadt M.; das Ministerium wies ab. Das OLG bestätigt die Zurückweisung, weil die behauptete Beschränkung auf Kfz-Mechaniker nicht den Tatsachen entspricht und die Kartellbehörde nach § 32 GWB pflichtgemäß in ihrem Ermessen gehandelt hat. Ein öffentliches Interesse an Einschreiten wurde verneint.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Einleitung eines Missbrauchsverfahrens als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Tätigwerden der Kartellbehörde nach § 32 GWB steht im pflichtgemäßen Ermessen; der Antragsteller hat nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Einleitung eines Missbrauchsverfahrens ist unbegründet, wenn die zu Grunde gelegten tatsächlichen Annahmen unzutreffend sind.
Eine in Vergabeunterlagen enthaltene Formulierung, die Beispielsaufzählungen (z. B. Berufsabschlusszeugnis, Lehrgänge, Kurse) nennt, ist nicht zwingend als Beschränkung auf einen einzigen Nachweis zu verstehen.
Fehlt der öffentliche Vollzugsbedarf, kann die Kartellbehörde den Antragsteller auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche verweisen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2004 - Az.: 113-76-10 (62/04) - wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der notwendigen Auslagen zu tragen, die dem Ministeri-um für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen in der Beschwerdeinstanz entstanden sind.
III. Der Beschwerdewert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller betreibt in M. ein Abschleppunternehmen. Er hat sich in der Vergangenheit u.a. erfolglos an einem Vergabeverfahren der Stadt M. zur Beschaffung von Abschleppdienstleistungen beteiligt. Das Angebot des Antragstellers wurde von der Stadt M. mit der Begründung von der Wertung ausgeschlossen, dass die zur Auftragsdurchführung erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit nicht in der nach den Verdingungsunterlagen geforderten Weise nachgewiesen worden sei. Die dagegen eingeleiteten Vergabenachprüfungsverfahren blieben letztlich ohne Erfolg.
Der Antragsteller ist der Ansicht, die Stadt M. habe ihre marktbeherrschende Stellung als Nachfragerin von Abschleppdienstleistungen missbraucht, indem sie in ihren Verdingungsunterlagen den Fachkundenachweis für das bei der Auftragsdurchführung einzusetzende Personal auf die Vorlage von Berufsabschlusszeugnissen zum KFZ-Mechaniker beschränkt habe. Er begehrt deshalb vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: Ministerium) den Erlass einer entsprechenden Untersagungsverfügung gegen die Stadt M..
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Ministerium das Begehren zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der erhobene Vorwurf schon in tatsächlicher Hinsicht unberechtigt sei, weil die Stadt M. den Fachkundenachweis nicht in der geltend gemachten Wesie beschränkt habe. Zudem hat es den Antragsteller darauf verwiesen, den von ihm reklamierten kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch im Zivilrechtsweg geltend zu machen, und ein öffentliches Interesse an einem Einschreiten der Kartellbehörde verneint.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen und beantragt sinngemäß,
das Ministerium zu der Anordnung gegenüber der Stadt M. zu verpflichten, dass diese bei der Vergabe von Abschleppleistungen den bietenden Abschleppunternehmen nicht abverlangen darf, die fachliche Eignung des vor Ort tätigen Personals in der Form nachzuweisen, dass Berufsabschlusszeugnisse des Kraftfahrzeugmechanikers vorgelegt werden müssen.
Das Minsterium beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Es verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt den Ausführungen des Antragstellers entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss, die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Amtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist schon deshalb unbegründet, weil - wie das Ministerium in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt hat - sie auf einem unzutreffenden Sachverhalt basiert. Der Vorwurf des Antragstellers, die Stadt M. habe in der in Rede stehenden Ausschreibung als alleinigen Fachkundenachweis für das einzusetzende Personal die Vorlage von Berufabschlusszeugnissen zum Kfz-Mechaniker zugelassen, widerspricht den Tatsachen. Die betreffende Passage der Leistungsbeschreibung lautet nämlich in Abschnitt C. Ziffer I. 1. a) "Die fachliche Eignung der eingesetzten Mitarbeiter ist durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen wie Berufsabschlusszeugnis, Lehrgänge, Kurse, Seminare etc. zu erbringen." Auch der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der seinerzeit als Beschwerdegericht mit den Vergabenachprüfungsbegehren des Antragstellers befasst war, hat - anders als der Antragsteller meint - in seinen Entscheidungen vom 30. Juli 2003 (Anlage A 3, GA 30 ff.) und 26. Mai 2004 (Anlage A 4, GA 41 ff.) die Nachweisanforderungen der Stadt M. nicht in dem von der Beschwerde reklamierten engen Sinne verstanden. In beiden Entscheidungen ist vielmehr ausdrücklich klargestellt worden, dass die Vorlage eines Kfz-Mechaniker-Gesellenbriefs nur ein möglicher Fachkundenachweis unter mehreren in Betracht kommenden und von der Stadt M. zugelassenen Nachweisvarianten ist.
Dem Beschwerdeerfolg steht überdies entgegen, dass gemäß § 32 GWB das Tätigwerden der Kartellbehörde in deren pflichtgemäßes Ermessen steht. Der Antragsteller hat demzufolge lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Einleitung eines Missbrauchsverfahrens gegen die Stadt M.. Die ablehnende Entscheidung der Landeskartellbehörde lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Kartellbehörde den Antragsteller auf die Geltendmachung eines kartellrechtlichen Unterlassungsanspruchs (§§ 33, 20 Abs. 1 GWB) im Zivilrechtsweg verwiesen und ein öffentliches Interesse an einem Einschreiten gegen die Stadt M. verneint hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 GWB.
IV.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass. Der Streitfall wirft keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB) auf. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 GWB).
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schriftlich zu begründen, und die Begründung ist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Frist für die Einreichung der Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und die - begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein, sofern nicht die Kartellbehörde die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat.
Dr. M.
- Dr. M.