Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung des Bundeskartellamts zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte wendete sich gegen einen Kostenbeschluss des Bundeskartellamts, wonach für eine Fusionsanmeldung nach § 80 GWB eine Verwaltungsgebühr von 25.000 € festgesetzt wurde. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass die Modifikation des Zusammenschlussvorhabens (Wechsel von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle) ein neues, gebührenpflichtiges Vorhaben begründet und die Gebühr angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung angemessen ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beteiligten aufzuerlegen.
Ausgang: Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung des Bundeskartellamts als unbegründet zurückgewiesen; Gebühr in Höhe von 25.000 € bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fusionsanmeldung ist gebührenpflichtig; Änderungen des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens können, sofern sie den Zusammenschlusstatbestand wesentlich verändern, ein neues und gesondert gebührenpflichtiges Vorhaben begründen.
Der Wechsel vom Erwerb gemeinsamer Kontrolle zum Erwerb alleiniger Kontrolle begründet einen anderen Zusammenschlusstatbestand, der gesondert anzumelden und zu prüfen ist.
Die Bemessung der Verwaltungsgebühr nach § 80 GWB richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens; bei durchschnittlicher Bedeutung ist die Festsetzung einer Mittelgebühr zulässig.
Kostenentscheidungen des Bundeskartellamts sind nach § 78 GWB zu treffen; die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Kosten-beschluss des Bundeskartellamtes vom 22. November 2005 (B 6 – 84/05) wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Amt die in der Beschwerdeinstanz entstan-denen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Der Beschwerdewert wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
A. Das Bundeskartellamt hat der Beteiligten zu 1. (nachfolgend: SV) mit Recht für das - unter dem 27. Juni 2005 angemeldete und nach der Abmahnung vom 18. Oktober 2005 aufgegebene - Vorhaben des Erwerbs eines 60 %igen Geschäftsanteils an der Beteiligten zu 2. (nachfolgend: L.) eine Verwaltungsgebühr gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB auferlegt und diese Gebühr auf 25.000 € bemessen. Die dagegen gerichteten Beschwerdeangriffe bleiben erfolglos.
1. Die Fusionsanmeldung vom 27. Juni 2005 ist gebührenpflichtig. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass der SV eine Fusion mit der L. nicht vollständig aufgegeben, sondern das Zusammenschlussvorhaben nur modifiziert hat. Erworben werden sollen nicht mehr nur 60 %, sondern sämtliche Geschäftsanteile an der L.. Zutreffend hat das Bundeskartellamt angenommen, dass es sich insoweit um ein anderes (neues) Fusionsvorhaben handelt, weshalb für das aufgegebene (ursprüngliche) Vorhaben eine gesonderte Gebühr zu entrichten ist.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erstreckt sich die kartellbehördliche Untersagung eines Zusammenschlusses nicht nur auf das angemeldete Vorhaben als solches, sondern auch auf sämtliche Modifikationen der Fusion, sofern sie vom Kern der Verbotsverfügung erfasst werden. Nicht mehr vom Kern der Untersagung erfasst werden dabei solche Abweichungen, die gegenüber dem angemeldeten Vorhaben aus dem Zusammenschlusstatbestand herausführen und das angemeldete und das untersagte Vorhaben in seinem Wesen verändern (BGH, Beschl. v. 31.5.2006 – KVR 1/05). Dieselben Grundsätze müssen gelten, wenn es - wie hier - um die Frage geht, ob Änderungen eines angemeldeten Zusammenschlussvorhabens zu einem neuen (gesondert anzumeldenden) Fusionsvorhaben führen.
Im Entscheidungsfall liegt ein neues Fusionsvorhaben des SV vor. Das ursprünglich angemeldete und das später weiterverfolgte Vorhaben zum Erwerb der L. verwirklichen verschiedene Zusammenschlusstatbestände. Während anfangs der Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über das Zielunternehmen beabsichtigt war, erstrebt der SV nunmehr durch vollständige Übernahme der L. den Erwerb der alleinigen Kontrolle. Es handelt sich um grundverschiedene Fusionstatbestände, die sich nicht nur in der kartellrechtlichen Prüfung und Beurteilung unterscheiden und zu divergierenden Ergebnissen gelangen können, sondern bei denen auch der Kreis der Zusammenschlussbeteiligten verschieden ist. Im Falle des Kontrollerwerbs bleiben die Inhaber der L. Gesellschafter des Zielunternehmens und sind im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens folglich auch Zusammenschlussbeteiligte. Beim vollständigen Anteilserwerb ist dies nicht der Fall.
2. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Berücksichtigt man, dass sich das im Juni 2005 angemeldete Vorhaben nicht nur auf den überregionalen Anzeigenmarkt mit einem Marktvolumen von unter 35 Mio. €, sondern auch auf den regionalen Lesermarkt auswirkt, dass ferner das Zusammenschlussvorhaben für den SV nach eigenem Bekunden in den Memoranden an das Amt vom 14. März 2005 und 18. April 2005 von erheblicher Bedeutung ist, um die eigene Marktstellung auf dem M. Anzeigenmarkt abzusichern, und dass schließlich der SV ein bedeutender Marktteilnehmer auf den fusionsbetroffenen Anzeigen- und Lesermärkten ist, so durfte das Amt das Fusionsvorhaben als einen Fall mit durchschnittlicher wirtschaftlicher Bedeutung einstufen und dementsprechend eine Mittelgebühr von 25.000 € (§ 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 GWB) festsetzen.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Satz 1 und 2 GWB.
C. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 74 Abs. 2 GWB) liegen nicht vor.
| K. | Dr. M. | Prof. Dr. E. |
Rechtsmittelbelehrung
Die Hauptsacheentscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag des Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsschrift und –begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.