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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI - Kart 2/15 (V)·28.04.2015

Beiladung eines Wirtschaftsverbands im Kartellverfahren wegen fehlender Interessenvertretung abgelehnt

Öffentliches RechtKartellrecht (GWB)Verfahrensrecht (Beiladung, Kosten)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wollte als Wirtschaftsverband in ein kartellbehördliches Verfahren beigeladen werden. Das OLG Düsseldorf verneint die Beiladung, weil nicht die wirtschaftlichen Interessen eines wesentlichen Teils der Mitglieder betroffen und nicht tatsächlich repräsentiert sind; rein hypothetische Marktteilnahme genügt nicht. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten (§ 78 GWB). Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Ausgang: Beiladungsantrag des Wirtschaftsverbands wegen fehlender wesentlicher Interessenberührung und Repräsentation abgewiesen; Antragsteller trägt Kosten; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beiladung eines Wirtschaftsverbandes zu einem kartellbehördlichen Verfahren setzt voraus, dass die wirtschaftlichen Interessen eines wesentlichen Teils seiner Mitgliedsunternehmen durch die in Betracht kommende Entscheidung der Kartellbehörde berührt werden und der Verband diese Interessen tatsächlich und maßgeblich repräsentiert.

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Die bloße Annahme einer potenziellen künftigen Marktteilnahme von Mitgliedern (z. B. ehemaliger Angestellter, der selbständig wird) begründet für sich genommen keine ausreichende Interessenberührung im Sinne der Beiladungsvoraussetzungen.

3

Die Beiladung dient in erster Linie der Förderung des kartellbehördlichen Hauptsacheverfahrens und der Sachverhaltsaufklärung; sie ist nicht vorrangig zur Durchsetzung individueller Mitgliederinteressen gedacht.

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Die Kostenentscheidung bei Zurücknahme oder erfolglosem Verbleiben eines Beiladungsantrags richtet sich nach § 78 GWB: Hat der Antragsteller keinen Erfolg, kann ihm die Tragung der Gerichtskosten und der notwendigen Auslagen des Gegners nach Billigkeit auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 78 GWB§ 74 Abs. 2 GWB§ 74 Abs. 4 GWB

Tenor

I. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen sowie dem Bundeskartellamt die ihm in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antragsteller hat, nachdem er seine Beiladungsbeschwerde zurückgenommen hat, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Bundeskartellamt die notwendigen Auslagen in der Beschwerdeinstanz zu ersetzen (§ 78 GWB). Die Kostenlast des Antragstellers entspricht der Billigkeit, weil die Beschwerde erfolglos geblieben wäre. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Wirtschaftsverband nur dann zu einem kartellbehördlichen Verfahren beigeladen werden, wenn die wirtschaftlichen Interessen eines wesentlichen Teils seiner Mitgliedsunternehmen durch eine im Verfahren in Betracht kommende Entscheidung der Kartellbehörde berührt werden und der Verband diese Interessen tatsächlich und maßgeblich repräsentiert (NZKart 2014, 463 Rn. 17 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass nur eine Minderheit seiner Mitglieder gewerblich in denjenigen Bereichen tätig ist, die von einer möglichen kartellbehördlichen Hauptsachenentscheidung betroffen sein können. Auf den Gesichtspunkt einer potenziellen Marktteilnahme seiner Mitglieder, die bislang als Angestellte in der Holzwirtschaft tätig sind, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Es ist schon nicht ansatzweise zu prognostizieren, wie viele Angestellte in die Selbständigkeit wechseln würden, wenn das Bundeskartellamt die zentrale Holzvermarktung (einschließlich der vermarktungsnahen Dienstleistungen) durch das Land C. untersagen sollte. Bereits aus diesem Grund lässt sich eine erhebliche Interessenberührung insoweit nicht feststellen. Es kommt hinzu, dass die Beiladung in allererster Linie der Förderung des kartellbehördlichen Hauptsacheverfahrens und der dortigen Sachverhaltsaufklärung und nicht den individuellen Interessen des Beigeladenen dient (Senat, a.a.O. Rn. 31 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann der Beiladungsantrag eines Wirtschaftsverbandes von vornherein nur dann auf eine zukünftige Marktteilnahme seiner Mitgliedsunternehmen gestützt werden, wenn der Verband bereits aktuell die Belange dieser Mitglieder wahrnimmt und repräsentiert. Das ist vorliegend nicht der Fall.

3

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil der Streitfall rechtsgrundsätzliche und bislang höchstrichterlich noch nicht entschiedene Fragen nicht aufwirft (§ 74 Abs. 2 GWB).

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Der Beschwerdewert entspricht dem wirtschaftlichen Interesse  des Antragstellers an der begehrten Beiladung.

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   Prof. Dr. J. Kühnen                              Dr. Maimann                       Prof. Dr. Lohse                            

Rechtsmittelbelehrung

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Die Hauptsacheentscheidung kann nur aus den in § 74 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag des Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsschrift und –begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.