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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-Kart 16/00 (V)·08.07.2003

Streitwertänderung; keine gesonderte Streitwertfestsetzung für Wiederherstellungsverfahren

Öffentliches RechtKartellrecht (GWB)Kosten- und GebührenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat änderte den Streitwertbeschluss auf Anregung der Beteiligten und stellte unterschiedliche Gegenstandswerte für die einzelnen Beschwerdeführer fest; ein ermäßigter Streitwert gilt erst ab dem 7.11.2001, da die Sache zuvor nach vollem Gegenstandswert erörtert worden war. Zudem entschied das Gericht, dass für das Verfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine gesonderte Streitwertfestsetzung erforderlich ist, weil es keine "besondere Angelegenheit" im Sinne der §§ 40, 41 BRAGO darstellt und prozessual dem Beschwerdeverfahren zuzurechnen ist.

Ausgang: Streitwertbeschluss teilweise abgeändert; gesonderte Streitwertfestsetzung für das Wiederherstellungsverfahren abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein ermäßigter Streitwert für ein Beschwerdeverfahren gilt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Sache im Termin nach dem vollen Gegenstandswert erörtert worden ist; zuvor ist der volle Gegenstandswert maßgeblich und gegebenenfalls anzurechnen.

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§ 65a BRAGO ist auf Beschwerden nach dem GWB sinngemäß anzuwenden; dies umfasst jedoch nicht die §§ 40, 41 BRAGO, die besondere Angelegenheiten mit gesonderten Rechtsanwaltsgebühren regeln.

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Verfügung der Kartellbehörde stellt keine im Rechtssinn besondere Angelegenheit dar, sondern ein vorgeschaltetes Zwischenverfahren, das prozessual mit dem Beschwerdeverfahren verbunden ist; deshalb bedarf es keiner gesonderten Streitwertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren.

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§ 114 Abs. 6 BRAGO führt nicht zu einer abweichenden Bewertung in kartellgerichtlichen Verfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da diese Vorschrift auf verwaltungsgerichtliche Verfahren beschränkt ist.

Relevante Normen
§ 31 Abs. 2 BRAGO§ 65 a Satz 1 BRAGO§ 31 ff. BRAGO§ 40, 41 BRAGO§ 13 Abs. 1 und 2 BRAGO§ 60 GWB

Tenor

1. Der Streitwertbeschluss vom 3.6.2002 wird auf Anregung der Beteiligten zu 3 (D. S. GmbH) dahin abgeändert, dass der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt:

a) für die Beschwerden der Beteiligten zu 2 (A. AG), zu 3 (D. S. GmbH), zu 5 (D. B. AG) und zu 6 (T.F.E. D. GmbH)

- bis zum 7.11.2001: jeweils 6,5 Millionen Euro,

- seither (Feststellungsanträge): jeweils 3,25 Millionen Euro;

b) für die Beschwerde der Beteiligten zu 1 (S. & D. Öl GmbH)

- bis zum 7.11.2001: 4 Millionen Euro,

- seither (Feststellungsantrag): 2 Millionen Euro;

c) für die Beschwerde der Beteiligten zu 4 (E. D. GmbH)

- bis zum 7.11.2001: 2 Millionen Euro,

- seither (Feststellungsantrag): 1 Million Euro.

2. Einer Streitwertfestsetzung für das auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen die Verfügung des Bundeskartellamts vom 9.8.2000 (Az. B 8 - 50500 - VH - 77/00) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.8.2000 gerichtete Verfahren bedarf es nicht.

Gründe

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Zu 1.: Der ermäßigte Streitwert gilt erst vom 7.11.2001 an (und zwar unter anderem für die Feststellungsanträge der Beteiligten zu 1 bis 6), da die Sache im Senatstermin am 7.11.2001 (mit der Anrechnungsfolge gemäß § 31 Abs. 2 BRAGO) nach dem vollen Gegenstandswert erörtert worden ist.

3

Zu 2.: Der Senat erachtet aus Anlass der Kostenfestsetzungsanträge von Verfahrensbeteiligten die ergänzende Feststellung für angebracht, dass es für das sog. Eilverfahren mit Blick auf die Rechtsanwaltsgebühren einer gesonderten Streitwertfestsetzung nicht bedarf. Dieses Verfahren stellt in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren im Rechtssinn keine besondere Angelegenheit dar. Zwar sind gemäß § 65 a Satz 1 BRAGO in Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Vorschriften des Dritten Abschnitts der BRAGO (die §§ 31 ff. BRAGO) sinngemäß anzuwenden. Von dieser Anordnung einer sinngemäßen Anwendung sind die §§ 40, 41 BRAGO, die die Rechtsanwaltsgebühren in den jeweils als besondere Angelegenheiten zu behandelnden zivilgerichtlichen Verfahren auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung betreffen, jedoch nicht umfasst. Das der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Verfügung einer Kartellbehörde geltende Verfahren ist jenen zivilgerichtlichen Verfahren nicht rechtsähnlich ausgebildet. Es stellt lediglich ein Vorschalt- oder Zwischenverfahren dar, welches mit dem Beschwerdeverfahren im Sinn des § 13 Abs. 1 und 2 BRAGO zu einer prozessual einheitlichen Angelegenheit verbunden ist. Anders könnten nur solche Fallgestaltungen zu behandeln sein, die Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen der Kartellbehörden nach § 60 GWB oder Anträge auf einstweilige Anordnungen durch das Beschwerdegericht betreffen (vgl. Gerold/Schmidt/ v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 65 a Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 65 a BRAGO Rn. 13). Darum geht es hier nicht. In den Fällen, in denen (lediglich) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen die Verfügung einer Kartellbehörde beantragt ist, fehlt es daher an einer Rechtsgrundlage für die Berechnung besonderer Rechtsanwaltsgebühren, mit der Folge, dass diese Verfahren nicht als eine besondere Angelegenheit zu bewerten sind, und insoweit ebenso wenig eine Veranlassung zur Festsetzung eines gesonderten Gegenstandswerts besteht. Aus § 114 Abs. 6 BRAGO lassen sich gegenteilige Schlüsse nicht zu ziehen. Jene Vorschrift ist (unter anderem) nur auf die Rechtsanwaltsgebühren in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht jedoch auf die kartellgerichtlichen Verfahren anzuwenden.

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