Aufhebung der Vollziehung/Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Unterlassungsverfügungen (Kartellrecht)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf hält seinen Beschluss vom 07.09.2006 aufrecht und stellt klärend fest, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Anordnungen des Beschwerdegegners vom 23.08.2006 hinsichtlich der Unterlassungsverfügungen unter A angeordnet und wiederhergestellt wird. Das Gericht hat das rechtliche Gehör nachgeholt und geprüft, ob vorab einstweiliger Rechtsschutz ohne Prüfung des § 65 Abs. 3 GWB zu gewähren ist; dies wurde verneint, weil eine sofortige Verhaltensänderung der Antragsteller ohne überschlägige Prüfung nicht zumutbar wäre.
Ausgang: Beschluss bestätigt; aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Unterlassungsverfügungen unter A angeordnet und wiederhergestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde kann angeordnet bzw. wiederhergestellt werden, soweit sie sich gegen Unterlassungsverfügungen richtet, wenn der sofortige Vollzug eine unzumutbare Verhaltensänderung erzwingt und das Gericht nicht überschlägig die Rechtmäßigkeit der Verfügung prüfen konnte.
Wurde vor Erlass einer eilbedürftigen Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt, ist dieses unverzüglich nachzuholen; das nachgeholte Gehör kann die ursprüngliche Entscheidung bestätigen, wenn keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorgetragen werden.
Eine Erklärung der Vollstreckungsbehörde, auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten, genügt nicht automatisch zur Abwehr eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, wenn sie weitergehende oder bedingte Verpflichtungen vorsieht, die über den ursprünglichen Beschluss hinausgehen.
Bei der Abwägung im einstweiligen Rechtsschutz ist zu berücksichtigen, ob die Nachteile des sofortigen Vollzugs gegenüber einer verzögerten Wirkung überwiegen; fehlen überschlägige Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, ist Zurückhaltung geboten.
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 07.09.06 bleibt aufrechterhalten. Klarstellend wird ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Anordnungen des Beschwerdegegners im Beschluss vom 23.08.06 (B 10 – 92713 – Kc – 148/05) angeordnet und wiederhergestellt wird, soweit sie sich gegen die Unterlassungsverfügungen unter A. richtet.
Gründe
Vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 07.09.2006 konnte den Beigeladenen wegen der Notwendigkeit sofortiger Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt werden. Dies ist unverzüglich nachgeholt worden. Aufgrund der danach eingegangenen Stellungnahmen ist erneut geprüft worden, ob vor einer Entscheidung über die Anträge gemäß § 65 Abs. 3 GWB durch eine einstweilige Anordnung ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 GWB den Beschwerdeführern vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden muss. Diese Prüfung führt dazu, den Beschluss aufrechtzuerhalten. Auch nach Kenntnisnahme von den Stellungnahmen der Beigeladenen ist der Senat der Auffassung, dass es eher hinzunehmen ist, dass die Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses erst mit einer gewissen Verzögerung eintreten als dass die Antragsteller ihr Verhalten sofort ändern müssen, ohne dass der Senat auch nur überschlägig prüfen konnte, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen. Soweit das Bundeskartellamt erklärt hat, von Vollstreckungsmaßnahmen auch zu A. absehen zu wollen, wenn die Beteiligten ihrerseits während des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sämtliche von gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Spielumsätze annehmen, ist damit dem Begehren der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz nicht in ausreichender Weise genüge getan. Diese Forderung geht nämlich noch über das hinaus, was den Antragstellern im Beschluss vom 23.08.06 zu A. aufgegeben worden ist. Bisher sind die Antragsteller nämlich vom Bundeskartellamt nicht verpflichtet worden, sämtliche von gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Spielumsätze anzunehmen. Der beanstandete Beschluss des Rechtsausschusses, durch terrestrischen Vertrieb Gewerblicher erzielte Umsätze nicht anzunehmen, der Ausgangspunkt der Verfügung des Bundeskartellamts war, zielte darauf, Umsätze allein deshalb nicht anzunehmen, weil sie auf terrestrischem Vertrieb beruhten. Die Nichtanwendung dieses Beschlusses besagt nicht, dass nunmehr umgekehrt sämtliche Umsätze ohne jede Prüfung anzunehmen sind.
- Vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 07.09.2006 konnte den Beigeladenen wegen der Notwendigkeit sofortiger Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt werden. Dies ist unverzüglich nachgeholt worden. Aufgrund der danach eingegangenen Stellungnahmen ist erneut geprüft worden, ob vor einer Entscheidung über die Anträge gemäß § 65 Abs. 3 GWB durch eine einstweilige Anordnung ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 GWB den Beschwerdeführern vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden muss.
- Diese Prüfung führt dazu, den Beschluss aufrechtzuerhalten. Auch nach Kenntnisnahme von den Stellungnahmen der Beigeladenen ist der Senat der Auffassung, dass es eher hinzunehmen ist, dass die Auswirkungen des angefochtenen Beschlusses erst mit einer gewissen Verzögerung eintreten als dass die Antragsteller ihr Verhalten sofort ändern müssen, ohne dass der Senat auch nur überschlägig prüfen konnte, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen.
- Soweit das Bundeskartellamt erklärt hat, von Vollstreckungsmaßnahmen auch zu A. absehen zu wollen, wenn die Beteiligten ihrerseits während des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sämtliche von gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Spielumsätze annehmen, ist damit dem Begehren der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz nicht in ausreichender Weise genüge getan. Diese Forderung geht nämlich noch über das hinaus, was den Antragstellern im Beschluss vom 23.08.06 zu A. aufgegeben worden ist. Bisher sind die Antragsteller nämlich vom Bundeskartellamt nicht verpflichtet worden, sämtliche von gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Spielumsätze anzunehmen. Der beanstandete Beschluss des Rechtsausschusses, durch terrestrischen Vertrieb Gewerblicher erzielte Umsätze nicht anzunehmen, der Ausgangspunkt der Verfügung des Bundeskartellamts war, zielte darauf, Umsätze allein deshalb nicht anzunehmen, weil sie auf terrestrischem Vertrieb beruhten. Die Nichtanwendung dieses Beschlusses besagt nicht, dass nunmehr umgekehrt sämtliche Umsätze ohne jede Prüfung anzunehmen sind.
B. K. Dr. M.