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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI - Kart 12/06 (V)·07.12.2006

Beschwerderücknahme gegen Kartellverfügung: Kosten auferlegt, Streitwert 10 Mio. €

Öffentliches RechtKartellrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte nahm seine Beschwerde gegen die verweigerte Erlaubnis zum Zusammenschluss zurück. Zentral war die Frage der Kostenverteilung und der Streitwertfestsetzung. Das Gericht verpflichtete den Beschwerdeführer, die Gerichtskosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners zu tragen, da die Rücknahme frühzeitig und unbegründet erfolgte. Der Streitwert wurde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses auf 10 Mio. € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde zurückgenommen; Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten verurteilt und Streitwert auf 10 Mio. € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Kartellbehörde in einem sehr frühen Verfahrensstadium ohne substantiierten Vortrag zurückgenommen, kann nach § 78 Satz 1 GWB aus Billigkeitsgründen der Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten und der notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners verpflichtet werden.

2

Bei der Bemessung des Beschwerdewerts gegen Verfügungen der Kartellbehörde bestimmt sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die beschwerdeführende Partei mit dem Rechtsmittel verfolgt (§ 12a Abs.1 Satz 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO).

3

Zum wirtschaftlichen Interesse zählen nicht nur bereits entstandene Verluste, sondern auch die von der Partei glaubhaft dargelegten dauerhaft vermiedenen künftigen Verluste oder wirtschaftlichen Vorteile, soweit sie hinreichend plausibel sind.

4

Die Kostenentscheidung nach Rücknahme richtet sich nach Billigkeit; eine mangelhafte Begründung der Rücknahme und die Unklarheit der streitigen Punkte rechtfertigen regelmäßig die Auferlegung sämtlicher durch die Rechtsmitteleinlegung verursachter Kosten auf den Rücknehmenden.

Relevante Normen
§ 78 Satz 1 GWB§ 12a Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO

Tenor

I. Der  Beschwerdeführer hat, nachdem er seine Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie – vertreten durch den Staatssekretär … – vom 22. Mai 2006, Gesch.-Z. I B 2 – 22 14 10/2, zurückgenommen hat, die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners zu tragen.

II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10 Mio. €.

Gründe

2

I.

3

Nachdem der Beteiligte zu 1 seine Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie – vertreten durch den Staatssekretär … – vom 22. Mai 2006, durch die die beantragte Erlaubnis zu dem vom Bundeskartellamt untersagten Zusammenschlusshaben der Beteiligten zu 1 und 2 nicht erteilt worden ist, zurückgenommen hat, ist nach Maßgabe des § 78 Satz 1 GWB unter Billigkeitsgesichtspunkten über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Hiernach sind dem Beteiligten zu 1 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdegegner entstanden notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Da die Beschwerderücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium erfolgt ist und mangels Beschwerdebegründung völlig unklar ist, welche Punkte zwischen den Beteiligten streitig sind, entspricht es der Billigkeit, dem Beschwerdeführer sämtliche durch die Rechtmitteleinlegung verursachten Kosten aufzuerlegen.

4

II.

5

Der Streitwert für die Beschwerde war auf 10 Mio. € festzusetzen. Gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO bemisst sich im Verfahren über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörde der Beschwerdewert nach dem wirtschaftlichen Interesse, welches die beschwerdeführende Partei mit ihrem Rechtsmittel verfolgt. Dieses Interesse orientiert sich vorliegend daran, dass sich der Beschwerdeführer durch den Verkauf der Krankenhäuser nicht nur von den bereits bei Abschluss des Kaufvertrages aufgelaufenen Verlusten von etwa 7,5 Mio € (vgl. Beschluss des BkartA vom 10. März 2005 – B 10 – 123/04 – Rn. 235) sondern sich auf Dauer auch von den zukünftig durch den Betrieb der Krankenhäuser weiter anfallenden Verlusten befreien kann. Diese Wert hat der Senat bei vorsichtiger Schätzung mit 10 Mio. € bemessen.