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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-3 Kart 8/16 (V)·14.02.2017

Beschwerde zurückgenommen – Kostenentscheidung und Streitwertbemessung bei Förderprojekt

Öffentliches RechtEnergierechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin nahm ihre Beschwerde gegen eine Förderentscheidung der Bundesnetzagentur zurück. Das OLG stellte das Verfahren ein und verpflichtete sie zur Tragung der Verfahrens- und außergerichtlichen Kosten. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 90 S. 2 EnWG; der Streitwert wurde unter Zugrundelegung prognostizierter Strommengen, Förderdauer und einer angenommene Gewinnmarge bemessen.

Ausgang: Beschwerde nach Rücknahme eingestellt; Beschwerdeführerin trägt Verfahrens- und außergerichtliche Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten nach dem EnWG kann auf § 90 S. 2 EnWG gestützt werden.

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Wird eine Beschwerde zurückgenommen, ist das Verfahren einzustellen; dem Rücknehmenden können die Verfahrens- und außergerichtlichen Kosten auferlegt werden.

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Zur Festsetzung des Streitwerts eines Verfahrens über Förderentscheidungen ist der voraussichtliche wirtschaftliche Vorteil als Bemessungsgrundlage geeignet; hierfür dürfen Prognosen zu Gebotspreis, Anlagengröße, Stromproduktion, Förderdauer und einer angemessenen Gewinnmarge herangezogen werden.

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Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzen.

Relevante Normen
§ 90 S. 2 EnWG§ 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG§ 3 ZPO

Tenor

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 11.12.2015, Az.: 605g 8175-01-03/074, zurückgenommen hat, hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO auf … Euro festgesetzt.

Gründe

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I.                             Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 2 EnWG.

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II.                           Bei der Bemessung des Werts des Beschwerdeverfahrens hat der Senat berücksichtigt, dass streitgegenständlich die Förderung des Projektes der Beschwerdeführerin ist. Folglich sind die Gebotshöhe, die Anlagengröße und die daraus folgende prognostizierbare Strommengenproduktion  bei einer angenommenen Volllast von 900 Stromstunden jährlich, die Förderdauer von 20 Jahren sowie eine angenommene Gewinnmarge, die der Senat mit 5 % bemisst, zu berücksichtigen.

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Bei der Berechnungsformel:

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Gebotspreis (in Euro/kWh) x produzierte Strommenge in kWh/a (Anlagengröße kWp x 900 h/a Volllast) x 20 (Förderdauer in Jahren) x 0,05 (angenommener Gewinn)

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ergibt sich im Streitfall folgende Berechnung:

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….