EnWG § 54: Zuständigkeit BNetzA nach unternehmensbezogener 100.000‑Kunden-Grenze
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur und begehrte die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV. Streitpunkt war, ob die maßgeblichen Kundenschwellen in § 54 Abs. 2 EnWG und § 24 Abs. 1 ARegV netz- oder unternehmensbezogen zu bestimmen sind. Der Senat weist darauf hin, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg hat, weil auf die Gesamtheit des Verteilernetzbetriebs des Energieversorgungsunternehmens abzustellen und die Kunden sämtlicher betriebenen Teilnetze zusammenzurechnen sind. Danach war die Bundesnetzagentur zuständig und ein Anspruch auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren besteht mangels Unterschreitens der 30.000‑Kundenschwelle nicht.
Ausgang: Hinweisbeschluss im Beschwerdeverfahren: Beschwerde voraussichtlich erfolglos (Zuständigkeit BNetzA; kein Anspruch auf § 24 ARegV).
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörde nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG ist unternehmensbezogen vorzunehmen; maßgeblich ist das vom Regulierungsvorgang betroffene Energieversorgungsunternehmen.
Für die 100.000‑Kunden-Grenze des § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG sind alle an den gesamten Elektrizitäts- oder Gasverteilernetzbetrieb eines Energieversorgungsunternehmens unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden zusammenzurechnen; eine einzelnetzbezogene Betrachtung scheidet aus.
Interne organisatorische Vereinbarungen, Netzplanungen oder eine (vorläufig) getrennte Führung von Teilnetzen sind für die Bestimmung der Verbandszuständigkeit nach § 54 EnWG unerheblich, wenn das Unternehmen nach außen als einheitlich verantwortlicher Netzbetreiber auftritt.
Die Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 Abs. 1 ARegV setzt voraus, dass an das Elektrizitätsverteilernetz des Netzbetreibers insgesamt weniger als 30.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind; die Vorschrift ist als Ausnahme für kleine Netzbetreiber eng auszulegen.
Ein Netzbetreiber, der mehrere kleinere Teilnetze betreibt, kann aufgrund der Gesamtzahl der angeschlossenen Kunden als „groß“ anzusehen sein und fällt dann weder unter die Länderzuständigkeit nach § 54 Abs. 2 EnWG noch unter die Vereinfachung des § 24 ARegV.
Tenor
In dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren
. . .
wird mit Blick auf den Verhandlungstermin vom darauf hingewiesen, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin keinen Erfolg haben dürfte.
1. Hauptantrag
Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Bundesnetzagentur (und nicht die Landesregulierungsbehörde) war für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV zuständig.
Gemäß § 54 Abs. 1 EnWG nimmt die Bundesnetzagentur die Aufgaben der Regulierung wahr, wenn sie nicht den Landesregulierungsbehörden zugewiesen sind. Nach § 54 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EnWG obliegt den Landesregulierungsbehörden die Genehmigung und Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege der Anreizregulierung nach § 21 a EnWG, soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts- und Gasverteilernetz jeweils weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Im vorliegenden Fall war die 100.000-Kundengrenze nicht unterschritten.
Die Beteiligten streiten darüber, welche Kundenanschlüsse zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin will nur die an das sog. Netz 3 unmittelbar und mittelbar angeschlossenen Kunden einrechnen, während nach Ansicht der Bundesnetzagentur alle an den Verteilernetzbetrieb der Beschwerdeführerin angeschlossenen - unstreitig über 100.000 - Kunden einzurechnen sind. Die zweite Ansicht verdient den Vorzug.
Im Kern läuft der Streit auf die Frage hinaus, ob die Verbandskompetenz nach § 54 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EnWG unternehmens- oder netzbezogen abzugrenzen ist. Zutreffend erscheint eine unternehmensbezogene Betrachtung. Dies bedeutet, dass alle von einem Energieversorgungsunternehmen geführten Netze und Netzbestandteile, soweit sie der Energieverteilung dienen, für die Prüfung der 100.000-Kunden-Grenze als ein Verteilernetz anzusehen und alle daran unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden zusammenzurechnen sind.
a) § 54 Abs. 2 S. 1 EnWG knüpft für die Ermittlung der 100.000-Kunden-Grenze ausdrücklich und an erster Stelle stehend an das von der Regulierungsaufgabe „betroffene Energieversorgungsunternehmen“ an. Der nachfolgende Einschub „an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz...“ stellt demgegenüber nur klar, dass auf die Kunden der Verteilernetze abzustellen ist. Dieser Klarstellung bedufte es, weil das EnWG den Begriff „Energieversorgungsunternehmen“ in einem umfassenden Sinne verwendet und auch den Betrieb von Übertragungsnetzen sowie die Energielieferung erfasst (vgl. § 3 Nr. 18 EnWG). Wäre es dem Gesetzgeber im Sinne der Beschwerdeführerin auf eine netzbezogene Bestimmung der 100.000-Kunden-Grenze angekommen, hätte er den Begriff „Energieversorgungsunternehmen“ weglassen können. Dass er den Begriff „Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz“ im Singular verwendet hat, führt zu keinem anderen Verständnis, sondern geschah offenbar, um alle relevanten Fallgruppen mit einem Begriff zu erfassen, d. h. Energieversorgungsunternehmen mit nur einem (physischen) Verteilnetz ebenso wie solche mit zwei oder mehreren Netzen. Eine einzelnetzbezogene Betrachtung ist daraus nicht herzuleiten. Ebensowenig ist daraus zu folgern, dass zwischen den Netzbestandteilen eine irgendwie geartete physische Verbindung bestehen muss.
b) Die Kundengrenze von 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden verdeutlicht, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die für die Energiemärkte bedeutsameren Energieversorgungsunternehmen der Regulierung durch die Bundesnetzagentur unterfallen sollten. Diesem Bestreben würde eine Einzelnetzbetrachtung, die die Gesamtheit des Verteilernetzbetriebs des Energieversorgungsunternehmens außer Acht ließe, deutlich weniger gerecht. Auch und gerade ein Netzbetreiber mit einer Vielzahl „kleinerer“ Netze kann in der Gesamtschau wegen der von ihm erreichten Gesamtkundenzahl eine große Marktbedeutung und daher nach den Maßstäben des § 54 EnWG ein bedeutendes Energieversorgungsunternehmen sein, das der Bundes-Regulierung unterliegen sollte.
c) Die Entstehungsgeschichte des § 54 EnWG bestätigt eine Auslegung, die sich an der Gesamtheit des von dem Energieversorgungsunternehmen betriebenen Elektrizitätsverteilernetzes und damit an der Bedeutung des Energieversorgungsunternehmens selbst orientiert. Die heutige Regelung stellt einen erst im Vermittlungsausschuss erreichten Kompromiss zwischen Bundesregierung und Bundesrat dar (BT-DrS 15/5736 (neu) vom 15.06.2005, S. 6). Die ursprüngliche Fassung der Norm sah eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Bundesnetzagentur vor. Zur Begründung wurde u. a. angeführt, die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesnetzagentur diene der Stärkung der Effizienz der behördlichen Aufsicht. Für die alleinige Bundeszuständigkeit spreche zudem der Gesichtspunkt einheitlicher Rechtsanwendung (BT-Drs. 15/3917 vom 14.10.2004, S. 68 f.). Dagegen schlug der Bundesrat eine geteilte Zuständigkeit vor, die nicht an die Netzbetreiber, sondern die Verteilernetze anknüpfte. Den Landesregulierungsbehörden sollten die Regulierungsaufgaben für die Verteilernetze übertragen werden, da in diesem Bereich die Vorteile eines ortsnahen Vollzugs, der die Wirksamkeit der Regulierung erhöht, besonders ausge-prägt seien. Denn dort hätten die bestehenden langjährigen Erfahrungen der Lan-desbehörden und die Synergieeffekte mit anderen Aufgaben der Landesbehörden ihren Schwerpunkt (BT-Drs. 15/3917 vom 14.10.2004, S. 92 ff.). Zwar hat der Ge-setzgeber schließlich die geteilte Zuständigkeit in § 54 EnWG geregelt und dadurch die Länder in den Regulierungsvollzug einbezogen. Jedoch verdeutlicht der in § 54 Abs. 2 Satz 1 EnWG normierte Kompromiss durch den Einschub „soweit Ener-gieversorgungsunternehmen betroffen sind, …“, dass entgegen dem Vorschlag des Bundesrats nicht an die einzelnen Verteilernetze, sondern an die Energieversor-gungsunternehmen und damit an die Gesamtheit des von ihnen betriebenen Verteilernetzes anzuknüpfen ist.
d) Wegen der expliziten und differenzierten Zuständigkeitszuweisung in § 54 Abs. 2 EnWG lässt sich von einem numerus clausus der Länderzuständigkeiten sprechen (Salje, Kommentar zum EnWG, § 54, Rn. 23). Damit wollte der Gesetzgeber für die zu verteilende Verbandskompetenz größtmögliche Rechtssicherheit schaffen, auch in Bezug auf die 100.000-Kunden-Grenze. Ein objektiviertes Normverständnis unterstützt dieses Ziel. Hingegen würde die Auffassung der Beschwerdeführerin den Netzbetreibern gestatten, durch vergleichsweise einfache technische Maßnahmen den Netzzuschnitt und damit die für die Verbandszuständigkeit relevante Kundenzahl beliebig zu verändern.
e) Die Beschwerdeführerin meint, für die Bestimmung der Kundenzahl seien die Lage des jeweiligen Netzes in einem Konzessionsgebiet und sowie die individuelle Netzplanung des Unternehmens zu berücksichtigen. Insoweit komme es auf die unternehmerische Entscheidung an, die im Konsortialvertrag niedergelegt sei. Da die Gründung der Beschwerdeführerin nicht überprüfbar sei, sei auch die zentrale Vorgabe im Konsortialvertrag von den Regulierungsbehörden hinzunehmen, wonach die Netze vorerst getrennt geführt werden.
Dem ist entgegen zu halten, dass die unternehmerische Entscheidung der Partner durch die Verbandszuständigkeit des Bundes in keiner Weise angetastet wird. Im Übrigen ist entscheidend, dass die Beschwerdeführerin als Netzbetreiberin aller vier Netze nach außen auftritt. Sie ist nach außen für den Netzbetrieb insgesamt verant-wortlich. Auf die interne Netzplanung des Energieversorgungsunternehmens oder organisatorische Vereinbarungen mit dahinter stehenden Partnern kann es hierfür schon im Ansatz nicht entscheidend ankommen.
Ferner knüpft § 54 Abs. 2 EnWG für die Bestimmung der Verbandszuständigkeit in keiner Weise an das „Konzessionsgebiet“ an. Zwar markieren die Konzessionsgebiete immerhin zugleich auch die Abgrenzung der Gemeindegebiete. Denn als Konzessionsgebiet wird das Gemeindegebiet angesehen, für das die jeweilige Gemeinde Konzessionsabgaben erheben kann für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen (§ 1 Abs. 2 KAV). Auch auf die Gemeindegebiete stellt § 54 Abs. 2 EnWG jedoch nicht ab.
Der von der Beschwerdeführerin angeführte Vergleich mit den Entflechtungsbestimmungen der § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 6 EnWG geht ebenfalls fehl. Zwar können gemäß § 3 Nr. 38 EnWG in Verbindung mit der Fusionskontrollverordnung einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen die Kunden eines anderen Ener-gieversorgungsunternehmens zugerechnet werden, wenn die Unternehmen im Sinne der Verordnung verbunden sind. Jedoch führt diese Zusammenrechnung nicht zu einem Zuständigkeitswechsel. Sie hat allein zur Folge, dass bei Überschreitung der 100.000-Kunden-Grenze die Verpflichtung zur vollen rechtlichen bzw. operationellen Entflechtung begründet wird. Anders als im Rahmen der Entflechtung ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht die Frage der Hinzurechnung von Kunden eines anderen Energieversorgungsunternehmens, sondern diejenige von eigenen Kunden der Beschwerdeführerin als Netzbetriebsgesellschaft. Denn die Beschwerdeführerin betreibt die Netze 1 – 4 nach außen hin unmittelbar selbst. Der Betrieb der einzelnen Netze 1 – 4 durch die Beschwerdeführerin als neu gebildete juristische Person führt, unabhängig von der verbliebenen internen Eigenständigkeit der Teilnetze, dazu, dass die Beschwerdeführerin nunmehr Betreiber eines einheitlichen Elektrizitätsverteilernetzes ist. Nach außen hin ist sie als juristische Person für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet verantwortlich, § 3 Nr. 3 EnWG.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie nicht missbräuchlich handele, sondern nur aus Gründen der Effizienz gegründet worden sei, kann dies als richtig unterstellt werden. Für die Auslegung und das allgemeine Verständnis des § 54 EnWG spielt dies indes keine Rolle.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass mit der Ansicht der Bundesnetzagentur prak-tisch jede kommunale Netzkooperation ihrer Zuständigkeit unterfalle, was mit dem Ziel eines dezentralen Vollzugs nicht vereinbar sei. Auch das greift nicht durch. Die Bedeutung des Energieversorgungsunternehmens und damit auch des Netzbetrei-bers soll nach dem Willen des Gesetzgebers für die Verbandszuständigkeit entscheidend sein. Wenn eine gemeindliche Netzkooperation darin mündet, dass nach außen hin ein verantwortlicher „großer“ Netzbetreiber entsteht, dann entspricht es gerade diesem Normzweck, die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur anzunehmen.
Dem Auslegungsergebnis steht schließlich nicht das Verhalten der Bundesnetzagentur im Verwaltungsverfahren entgegen. Dieses ist für die Beurteilung der in Rede stehenden Rechtsfrage ohne Bedeutung.
2. Hilfsantrag
Auch der Hilfsantrag ist nicht erfolgversprechend. Die Bundesnetzagentur ist nicht zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Teilnahme am vereinfachten Verfahren zu genehmigen.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 Abs. 1 ARegV, Abs. 4 S. 3 ARegV. Gemäß § 24 Abs. 1 ARegV können Netzbetreiber, an deren Gasverteilernetz weniger als 15.000 Kunden oder an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 30.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, bezüglich des jeweiligen Netzes statt des Effizienzvergleichs zur Ermittlung von Effizienzwerten nach den §§ 12 bis 14 ARegV die Teilnahme an dem vereinfachten Verfahren nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 ARegV wählen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. An das Elektrizitätsverteilernetz der Beschwerdeführerin sind im Sinne des § 24 Abs. 1 ARegV nicht weniger als 30.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen.
Für die Kundenzahl ist auch hier auf die Gesamtheit des Verteilernetzbetriebes der Beschwerdeführerin abzustellen. Diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der Vorschrift. Durch das System der Anreizregulierung sollen angemessene Netznut-zungsentgelte sichergestellt werden, um den Marktzutritt der Wettbewerber zu den Endkundenmärkten zu erleichtern. Dabei regelt § 24 Abs. 1 ARegV entsprechend der Überschrift des Abschnitts 2 („Besondere Vorschriften für kleine Netzbetreiber“) ein vereinfachtes Verfahren nur für „kleine“ Netzbetreiber. Diese können ausweislich der Verordnungsbegründung durch den regulatorischen Aufwand im Rahmen eines umfassenden Anreizregulierungssystems überproportional belastet sein. Zudem fällt es ihnen schwerer als größeren Netzbetreibern, die regulatorischen Entscheidungen der Regulierungsbehörden im Einzelnen nachzuvollziehen (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 68). Die Begründung verdeutlicht, dass hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der als Ausnahmeregelung eng auszulegenden Bestimmung vor allem die individuelle Größe des Energieversorgungsunternehmens, hier: die Größe des Verteilnetzbetriebs in seiner Gesamtheit, maßgeblich sein soll. Das wiederum richtet sich auch hier nicht notwendig nach der Größe des physischen Netzes. Ein Energieversorgungsunternehmen mit einer Mehrzahl „kleiner Netze“ kann ein „großes Energieversorgungsunternehmen“ sein, dem die Vereinfachung nach dem Normzweck gerade nicht zuteil werden soll.
3. Die Beschwerdeführerin mag dem Senat rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin mitteilen, ob sie ihr Rechtsmittel durchführen will.
Düsseldorf, den 27. August 2008
Oberlandesgericht - 3. Kartellsenat