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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-3 Kart 56/17 (V)·15.11.2017

Kostenentscheidung und Beschwerdewert bei Zuschlagsanfechtung in Windenergie-Ausschreibung

Öffentliches RechtEnergierechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur zurückgenommen; das OLG hat sie zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie der außergerichtlichen Aufwendungen verurteilt und den Beschwerdewert festgesetzt. Als Bemessungsgrundlage dient das mit der Beschwerde verfolgte wirtschaftliche Interesse am Erhalt des Zuschlags. Zur Berechnung sind Gebotshöhe, Anlagengröße, 2.000 Volllaststunden, 20 Jahre Förderdauer und eine Gewinnmarge von 5 % heranzuziehen. §§ 3, 9 ZPO finden auf die Zuschlagsauswahl keine Anwendung.

Ausgang: Beschwerde zurückgenommen; Beschwerdeführerin zur Tragung der Kosten und Festsetzung des Beschwerdewerts verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Zurücknahme einer Beschwerde kann die Beschwerdeführerin nach § 90 S. 1 EnWG zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens und der außergerichtlichen Aufwendungen verurteilt werden.

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Für die Festsetzung des Beschwerdewerts ist das mit der Beschwerde verfolgte wirtschaftliche Interesse maßgeblich; bei Zuschlagsanfechtungen ist dieses Interesse an dem Ziel, den Zuschlag zu erlangen, zu bemessen.

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Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses bei Zuschlagsstreitigkeiten sind die Gebotshöhe, die Anlagengröße unter Zugrundelegung realistischer Volllaststunden, die Förderdauer und eine sachgerecht anzunehmende Gewinnmarge heranzuziehen.

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Die Vorschrift des § 9 ZPO (Begrenzung auf dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges) findet nur Anwendung, wenn das Stammrecht selbst Streitgegenstand ist; ist allein die Gebotsauswahl streitig, ist § 9 ZPO nicht anzuwenden.

Relevante Normen
§ 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG§ 3 ZPO§ 90 S. 1 EnWG§ 9 ZPO

Tenor

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 22.05.2017, Az.: 605f 8175-02-01/021, zurückgenommen hat, hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO auf … Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG.

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Für die Festsetzung des Beschwerdewertes ist das mit der Beschwerde verfolgte wirtschaftliche Interesse maßgeblich. Die Beschwerde richtete sich gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur, in dem Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zum Gebotstermin 01.05.2017 nicht das Gebot der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, sondern den Zuschlag auf ein konkurrierendes Gebot zu erteilen. Der Beschwerdewert ist somit an dem mit der Beschwerde verfolgten Rechtsschutzziel, den Zuschlag auf das Gebot zu erlangen, zu orientieren. Folglich sind die Gebotshöhe, die Anlagengröße und die daraus folgende prognostizierbare Strommengenproduktion bei einer angenommenen Volllast von 2.000 Stromstunden jährlich, die Förderdauer von 20 Jahren sowie eine angenommene Gewinnmarge, die der Senat mit 5 % bemisst, zu berücksichtigen.

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Die Vorschriften der §§ 3, 9 ZPO finden entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vorliegend keine Anwendung, so dass eine Begrenzung auf den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges nicht in Betracht kommt. § 9 ZPO setzt voraus, dass das Stammrecht selbst Streitgegenstand ist und nicht nur einzelne Leistungen eingeklagt werden (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2017, § 9 ZPO, Rn. 1). Vorliegend begehrt die Beschwerdeführerin die Erteilung des Zuschlags auf ihr Gebot. Streitgegenstand ist damit allein die Gebotsauswahl, nicht dagegen der Bestand oder die Modalitäten des mit einem Zuschlag verbundenen Anspruchs auf Förderung, d.h. des Stammrechts im Sinne des § 9 ZPO.

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Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe in der zweiten Ausschreibungsrunde für Windenergieanlagen an Land zum 01.08.2017 für das gleiche Projekt einen Zuschlag zu einem geringeren Zuschlagswert erhalten, weswegen nur die Differenz zwischen den beiden Zuschlags- bzw. Gebotshöhen angesetzt werden könne. Bei Beschwerdeeinreichung war das Interesse der Beschwerdeführerin darauf gerichtet, den Zuschlag in dem Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zum 01.05.2017 zu einem Gebotswert von 5,95 Cent zu erlangen. Dieses Interesse bestimmt vorliegend den Streitwert.

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Es bleibt nach alledem bei der Berechnungsformel:

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Gebotspreis (in Euro/kWh) x produzierte Strommenge in kWh/a (Anlagengröße kWp x 2.000 h/a Volllast) x 20 (Förderdauer in Jahren) x 0,05 (angenommener Gewinn),

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bei Anwendung derer sich im Streitfall folgende Berechnung ergibt:

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….

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