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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-3 Kart 215/15 (V)·25.04.2017

§ 23 Abs. 7 ARegV: Keine Genehmigung für 220-kV-Investitionen von Verteilernetzbetreibern

Öffentliches RechtRegulierungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Verteilernetzbetreiber wandte sich gegen die teilweise Ablehnung einer Investitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 7 ARegV, soweit diese 220‑kV- und 220/110‑kV-Umspannelemente betraf. Streitpunkt war, ob solche Vorhaben als Investitionen „in die Hochspannungsebene“ genehmigungsfähig sind oder § 23 Abs. 7 ARegV analog greift. Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Bundesnetzagentur: 220 kV gehört zur Höchstspannung, nicht zur Hochspannung. Eine planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage für eine Analogie verneinte der Senat; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Teilablehnung der Investitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 7 ARegV zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 23 Abs. 7 Satz 1 ARegV erfasst unmittelbar nur Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen von Verteilernetzbetreibern in der Hochspannungsebene und nicht in der Höchstspannungsebene oder der Umspannebene Höchst-/Hochspannung.

2

Der Begriff der „Hochspannungsebene“ im Sinne des § 23 Abs. 7 ARegV ist anhand der in Energiewirtschaftsrecht und -praxis etablierten Spannungsstufen zu bestimmen; danach ist 220 kV der Höchstspannung und 110 kV der Hochspannung zuzuordnen.

3

Eine teleologische Auslegung darf den eindeutigen Wortlaut einer Norm nicht überschreiten; fällt ein Sachverhalt nicht unter den Wortlaut, kommt nur eine Analogie in Betracht.

4

Eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 7 ARegV setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus; beides fehlt bei Investitionen eines Verteilernetzbetreibers in die Höchstspannungsebene.

5

Die gesetzgeberisch gewollte Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung zwischen Übertragungsnetz- und Verteilernetzbetreibern spricht gegen eine Gleichstellung von Höchstspannungsinvestitionen von Verteilernetzbetreibern mit dem Regime des § 23 ARegV.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 15 Abs. 1 Satz 1 ARegV§ 23 Abs. 7 ARegV§ 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV§ 23 Abs. 7 S. 1 ARegV§ 13 StromNEV§ EnWG

Leitsatz

§ 23 Abs. 7 ARegV

§ 23 Abs. 7 ARegV ist weder direkt noch analog auf Investitionsmaßnahmen eines Verteilernetzbetreibers in die Höchstspannungsebene oder die Umspannebene Höchst-/Hochspannung anwendbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 18.12.2015 gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 25.11.2015, BK4-14-145, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Rubrum

1

Die Antragstellerin betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz auf dem Gebiet ... Neben Elementen der Mittel- und Hochspannungsebene (bis 110 kV) weist das Netz der Antragstellerin Netzelemente auf, die der 220-kV-Ebene zuzuordnen sind. Im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode Strom (2014 bis 2018) billigte die Bundesnetzagentur den Betrieb des Elektrizitätsverteilernetzes der Antragstellerin unter Verwendung von Netzelementen der 220-kV- und der unterlagerten Umspannebene ausdrücklich und erkannte diese als Besonderheit der Versorgungsaufgabe gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV an.

2

Das Netz der Antragstellerin ist bislang darauf ausgelegt, die Netzlast in ihrem Netz durch die Stromerzeugung aus drei KWK-Anlagen, dem Kraftwerk … sowie den Gemeinschaftskraftwerken … und …, zu decken. In Folge veränderter Marktbedingungen, unter anderem bedingt durch die Energiewende, wurde für das Kraftwerk … eine geplante Stilllegung angezeigt. Das Gaskraftwerk … kann während der Sommerzeit nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich betrieben werden. Zu unwirtschaftlichen Zeiten vergütet die Antragstellerin den Einsatz der Kraftwerke zur Stromerzeugung, ohne dass die Bundesnetzagentur diese Kosten im Rahmen der Netzkostenprüfungen als richtig akzeptiert. Aufgrund dessen beschloss die Antragstellerin, zur Sicherstellung eines zuverlässigen Netzbetriebs die Anbindung an das vorgelagerte Netz derart zu erweitern, dass die Netzlast in weiten Bereichen ihres Netzes ohne bzw. mit geringer Kraftwerkserzeugung gedeckt werden kann.

3

Am 28.03.2014 stellte sie daher bei der Bundesnetzagentur den Antrag, eine Investitionsmaßnahme für das Projekt „Reduzierung der für den sicheren Netzbetrieb notwendigen Kraftwerkseinspeisung“ in ihrem Netz gemäß § 23 Abs. 7 ARegV zu genehmigen. Die Investitionsmaßnahme beläuft sich auf ein Volumen von … Euro, die erstmalige Aktivierung von Anlagen im Bau erfolgte bereits 2015. Die vollständige Inbetriebnahme der Anlage ist für 2017 geplant. Das Projekt hat unter anderem die Neuerrichtung des UW … und dessen Integration in das von der Antragstellerin betriebene Elektrizitätsnetz zum Gegenstand. Derzeit befindet sich in … eine Schaltanlage, die über zwei Leitungssysteme mit dem UW … verbunden ist. Beide Leitungssysteme werden mit einer Spannung von 110 kV betrieben. Auch nach Abschluss des Projektes werden das neu zu errichtende UW … und das UW … über zwei Leitungssysteme miteinander verbunden sein. Während eines dieser Systeme unverändert mit einer Spannung von 110 kV betrieben werden wird, ist für das zweite Leitungssystem ein Betrieb in Höchstspannung vorgesehen. Die beiden bereits im UW … vorhandenen Transformatoren (220/110 kV) werden ober- und unterspannungsseitig über gemeinsame Schaltfelder zusammengeschaltet und beide in das verbleibende 110-kV-System einspeisen. Hierfür soll ein neues 110-kV-Schaltfeld errichtet werden. Der im UW … zu errichtende Transformator wird an das zukünftig mit 220 kV in Höchstspannung betriebene Leitungssystem angeschlossen und von 220 kV auf 110 kV umspannen. Sowohl der neu zu errichtende Transformator als auch das unverändert mit 110 kV betriebene Leitungssystem werden an eine neu zu errichtende 110-kV-Schaltanlage im UW … angeschlossen.

4

Mit Beschluss vom 25.11.2015 genehmigte die Bundesnetzagentur die Investitionsmaßnahme nur teilweise und lehnte den Antrag insoweit ab, als Teilmaßnahmen betroffen sind, die der Höchstspannungsebene und der Umspannung zwischen Höchstspannungsebene und Hochspannungsebene zuzurechnen sind. Hierzu führt sie aus, § 23 Abs. 7 ARegV erkenne nur Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Hochspannungsebene an. Zwar handele es sich bei der vorliegenden Maßnahme um eine Erweiterungsmaßnahme, soweit die Investitionen jedoch in die Höchstspannungsebene und die Umspannung zwischen Höchstspannungsebene und Hochspannungsebene erfolgten, seien die Voraussetzungen des § 23 Abs. 7 ARegV nicht erfüllt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Antragstellerin der Betrieb der Höchstspannungsebene und der Umspannung Höchst- zu Hochspannung zugestanden werde. Eine Genehmigung nach § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Antragstellerin keine Betreiberin eines Elektrizitätsübertragungsnetzes sei.

5

Gegen diese Teilablehnung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie meint, die teilweise Ablehnung der Investitionsmaßnahme betreffend Maßnahmen, die der 220-kV- und der unterlagerten Umspannebene zuzurechnen seien, sei rechtswidrig. Die Auslegung des § 23 Abs. 7 S. 1 ARegV ergebe, dass Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen auch dann zu genehmigen seien, wenn die entsprechenden Netzelemente die 220-kV- und 220/110-kV-Umspannebene beträfen. Bereits der Wortlaut stehe dem nicht entgegen. Der Begriff der „Hochspannungsebene“ werde weder im Energiewirtschaftsgesetz noch in der Anreizregulierungsverordnung definiert. Zwar sei Anlage 2 zur StromNEV für Zwecke des § 13 StromNEV zu entnehmen, dass Höchstspannungsnetze eine Spannung von 380 bzw. 220 kV und Hochspannungsnetze eine Spannung von 110 kV aufwiesen. Dies sei aber bereits der Stellung nach eine nur für § 13 StromNEV maßgebliche Vorgabe, die nicht auf § 23 ARegV übertragen werden könne. Auch die im Rahmen des EnLAG vorgenommene Zuordnung von 220-kV-Leitungen zu den Höchstspannungsleitungen sei im Kontext des EnWG und der ARegV nicht heranzuziehen. In der Literatur sei die Zuordnung der 220-kV-Ebene zum Begriff Höchstspannung ebenfalls nicht unumstritten. Damit müsse die Interpretation anhand des Wortlauts als offen angesehen werden.

6

Auch die Interpretation anhand der Entstehungsgeschichte sei nicht weiterführend. Der Verordnungsgeber habe bei Einführung des § 23 Abs. 7 ARegV ausweislich der Verordnungsbegründung beabsichtigt, Verteilernetzbetreiber Übertragungsnetzbetreibern insoweit gleichzustellen, als Investitionsmaßnahmen zur Genehmigung angemeldet werden könnten. Der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 6 ARegV sollte erweitert werden. Hinweise, ob die 220-kV-Spannungsebene der Hoch- bzw. der Höchstspannung unterfalle, enthalte die Verordnungsbegründung nicht.

7

Sinn und Zweck des § 23 Abs. 7 ARegV sprächen dagegen dafür, die 220-kV-Netz-elemente der Hochspannung im Sinne des § 23 Abs. 7 S. 1 ARegV zuzuordnen. Der Verordnungsgeber habe beabsichtigt, Verteilernetzbetreiber, soweit ihre Netze auch Transportfunktion erfüllten, Übertragungsnetzbetreibern gleichzustellen. Im Hinblick auf Netzelemente der 110-kV-Ebene sei dies unstreitig der Fall. Netzelemente eines Verteilernetzbetreibers, die die 220-kV- und die unterlagerte Umspannebene beträfen, übten indes aufgrund der vorherrschenden Spannung erst recht Transportfunktion aus.

8

Jedenfalls sei § 23 Abs. 7 S. 1 ARegV auf die streitgegenständliche Investitionsmaßnahme analog anzuwenden. Eine Regelungslücke sei gegeben. Sie sei kein Übertragungsnetzbetreiber, so dass die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme nach § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV ausscheide. Andererseits komme auch keine unmittelbare Anwendung des § 23 Abs. 7 S. 1 ARegV in Betracht. Dies führe zu dem Ergebnis, dass Maßnahmen in der 220-kV- und der unterlagerten Umspannebene eines Übertragungsnetzbetreibers genehmigt würden, die eines Verteilernetzbetreibers hingegen nicht. Diese Regelungslücke sei auch planwidrig, da der Verordnungsgeber erkennbar beabsichtigt habe, für Netzelemente ab der Ebene von 110-kV an die Möglichkeit zu schaffen, Investitionsmaßnahmen zur Genehmigung anzumelden. Tragender Gesichtspunkt der Verordnungsänderung sei gewesen, einen Verteilernetzbetreiber, der im Ergebnis Übertragungsnetzfunktionen wahrnehme, wie einen Übertragungsnetzbetreiber auch in den Genuss des § 23 ARegV kommen zu lassen. Der Verordnungsgeber habe dabei jedoch übersehen, dass es einzelne Verteilernetzbetreiber gebe, die 220-kV- und 220/110-kV-Netzelemente betrieben. Hätte er dies erkannt, hätte er die Regelung des § 23 Abs. 7 S. 1 ARegV auch auf die 220-kV und die unterlagerte Umspannebene erstreckt.

9

Sie habe sich – was bislang von der Bundesnetzagentur nicht bestritten worden ist - mit ihrem Übertragungsnetzbetreiber, der …, auch eng über die sich aus der Energiewende und dem geänderten Einspeiseverhalten von Kraftwerken ergebenden Umbaunotwendigkeiten abgestimmt. Beide hätten beschlossen, dass die 220-kV-Anbindung am Standort … beibehalten werde. Ein Aufrüsten der Übertragungskapazität der Verbindung … bzw. … in 110 kV-Technik wäre ungleich aufwändiger als das nun gewählte System. Der Erhalt einer Genehmigung zur Errichtung neuer Freileitungen sei sehr schwierig bzw. faktisch nahezu ausgeschlossen. Es müsste daher voraussichtlich eine Erdverkabelung vorgenommen werden, deren Bau mit einem hohen … Betrag pro System zu Buche schlagen würde. Zudem brächte die Erdverkabelung das Problem mit sich, dass bei Parallelverbindungen von Schaltanlagen mit Erdkabeln einerseits und Freileitungen andererseits die Erdkabel durch den geringen Wechselstromwiderstand ihren Bemessungsstrom führten, während die Freileitungen noch Übertragungskapazität offen hätten, die nicht nutzbar sei. Es sei daher netztechnisch allein sinnvoll und energiewirtschaftsrechtlich allein effizient, die vorhandenen und ohnehin für 220 kV bemessenen Freileitungen zu einer verbesserten Anbindung der Antragstellerin an das Übertragungsnetz zu nutzen.

10

Sollte § 23 Abs. 7 ARegV der Bundesnetzagentur einen Ermessensspielraum einräumen, habe sie deshalb einen Anspruch auf Genehmigung, weil sich jede andere Ermessensentscheidung als die Erteilung der Genehmigung als ermessensfehlerhaft darstellen würde.

11

Da der Verordnungsgeber im Zuge der Einführung des § 23 Abs. 7 ARegV den Erweiterungsfaktor für die hier in Rede stehende Maßnahme gestrichen habe, bestehe in der Regel eine Genehmigungspflicht, wenn nicht im Einzelfall besondere Gesichtspunkte – wie nicht - dagegen sprächen.

12

Die Antragstellerin beantragt,

13

die Bundesnetzagentur zu verpflichten, unter Abänderung ihres Beschlusses vom 25.11.2015 (BK4-14-145) die Genehmigung der von ihr beantragten Investitionsmaßnahme für das Projekt „Reduzierung der für den sicheren Netzbetrieb notwendigen Kraftwerkseinspeisung“ auch insoweit zu erteilen, als Maßnahmen betroffen sind, die der 220-kV-Ebene und der Umspannung zwischen 220 kV und 110 kV zuzurechnen sind.

14

Die Bundesnetzagentur beantragt,

15

die Beschwerde zurückzuweisen.

16

Die Bundesnetzagentur verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seiner Gründe.

17

Eine Genehmigung der Investitionsmaßnahme für die Teile des Projekts, die der Höchstspannungsebene zuzuordnen seien, komme nicht in Betracht. Der Tatbestand des § 23 Abs. 7 S. 1 ARegV setze ausdrücklich voraus, dass es sich um Projekte handele, die in der Hochspannungsebene durchgeführt würden. Auf Projekte in Höchstspannung sowie Umspannebene Höchstspannung / Hochspannung sei § 23 Abs. 7 ARegV ausweislich des eindeutigen Wortlauts nicht anwendbar. Dass die Nennspannung 220 kV der Höchstspannung zuzuordnen sei und nicht der Hochspannung, sei sowohl in der energiewirtschaftlichen Literatur als auch in der Rechtsprechung anerkannt und finde auch in Gesetzgebungsmaterialien eine Stütze. Darüber hinaus erfolge in Anlage 2 zu § 13 StromNEV eine eindeutige Zuordnung der Spannungsstufe 220 kV zur Höchstspannungsebene und dementsprechend der Umspannung 220/110 kV zur Umspannebene Höchstspannung / Hochspannung. Eine entsprechende Zuordnung erfolge auch in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 06.06.2011. Es sei sachgerecht, im Rahmen von § 23 ARegV die Anlage 2 zu § 13 StromNEV heranzuziehen. Die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme nach § 23 ARegV berechtige den Netzbetreiber zur Anpassung seiner Erlösobergrenze um die durch die Investitionsmaßnahme anfallenden Kapital- und Betriebskosten. Für die Berechnung dieser Betriebs- und Kapitalkosten werde ebenfalls auf die StromNEV zurückgegriffen (Beschluss vom 02.05.2012, Aktenzeichen BK4-12-656, Seite 4 ff.). Insbesondere sei die Antragstellerin nach Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund der sich aus der genehmigten Investitionsmaßnahme ergebenden Kapital- und Betriebskosten verpflichtet, bei der Verprobung ihrer Netzentgelte nach § 13 StromNEV i.V.m. der Anlage 2 Haupt- und Nebenkostenstellen zu bilden und die ihr entstehenden Kosten, also auch jene Kosten, die aufgrund der Genehmigung einer Investitionsmaßnahme in der Erlösobergrenze berücksichtigt würden, den Haupt- und Nebenkostenstellen zuzuordnen. Es erschließe sich daher nicht, wieso nicht auch bei der Genehmigungsfähigkeit der Investitionsmaßnahme dem Grunde nach auf Anlage 2 zu § 13 StromNEV zurückgegriffen werden dürfe. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Eine Auslegung nach Sinn und Zweck, die den Wortlaut der Vorschrift überdehne, sei unzulässig. Es sei zu berücksichtigen, dass für die Veränderung von Parametern auf der 220-kV- bzw. 210 / 110 kV-Ebene auch vor Einführung des § 23 Abs. 7 ARegV kein Erweiterungsfaktor genehmigt worden sei. Die Argumentation, der Erweiterungsfaktor genüge nicht länger, um Investitionsanreize durch entsprechenden Kapitalrückfluss auch auf der Hochspannungsebene zu setzen, lasse sich demnach nicht auf die Höchstspannungsebene bzw. die Umspannebene Höchstspannung / Hochspannung übertragen.

18

Eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 7 ARegV auf die vorliegende Investitionsmaßnahme komme ebenfalls nicht in Betracht. An einer planwidrigen Regelungslücke fehle es schon deshalb, weil nicht erkennbar sei, dass der Verordnungsgeber mit der Einführung des § 23 Abs. 7 ARegV die Genehmigung von Investitionsmaßnahmen für Verteilernetzbetreiber in Höchstspannungsebene habe begünstigen wollen. Die Erkenntnisse, die zur Einführung des § 23 Abs. 7 ARegV geführt hätten, seien nicht auf die Sonderkonstellation eines Verteilernetzbetreibers, der sein Netz teilweise in Höchstspannung betreibe, übertragbar. Wie bereits aufgezeigt habe der Einführung die Einschätzung zugrunde gelegen, der Erweiterungsfaktor stelle zukünftig keine adäquate Refinanzierung für Investitionen in die Hochspannungsebene mehr dar. Vor Einführung von § 23 Abs. 7 ARegV hätte ebenfalls keine Möglichkeit für die Antragstellerin bestanden, eine Parameteränderung in der 220-kV-Netzebene bzw. in der 220/110-kV-Umspannebene über den pauschalen Erweiterungsfaktor zu refinanzieren. Darüber hinaus fehle es aus den vorstehenden Gründen auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Es sei nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber – unterstellt er habe die Sonderkonstellation übersehen - den Anwendungsbereich von § 23 Abs. 7 ARegV auch auf diese erstreckt hätte. Verteilernetzbetreiber betrieben in der Regel keine Betriebsmittel in der Höchstspannungsebene bzw. in der Umspannebene Höchstspannung / Hochspannung. Dies erkläre auch, wieso die Bundesnetzagentur insoweit eine Besonderheit der Versorgungsaufgabe anerkannt habe. Es erscheine unbillig, durch eine privilegierte Refinanzierung über das Instrument der Investitionsmaßnahme zusätzliche Anreize zu schaffen, wodurch die nicht vorgesehene Verteilung von Elektrizität mit Höchstspannung nicht nur fortgesetzt, sondern – wie im Rahmen der vorliegenden Maßnahme – auch noch erweitert werde.

19

Eine analoge Anwendung sei auch nicht aus Billigkeit geboten. Die Antragstellerin habe sich durch die vorliegende Maßnahme selbst in die Situation gebracht, deren Konsequenzen sie nunmehr über eine analoge Anwendung eines Privilegierungstatbestandes korrigieren möchte. Derzeit würden die Schaltanlage … und das UW … über zwei 110-kV-Leitungssysteme im Verteilernetz der Antragstellerin verbunden. Anstelle eines dieser Systeme im Wege der vorliegenden Maßnahme durch ein 220-kV-Höchstspannungssystem zu ersetzen, hätte die Antragstellerin mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber ein gemeinsames Netzkonzept erstellen können.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen.

21

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.

22

I.

23

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsbeschwerde statthaft, §§ 75 Abs. 1, 78 Abs. 1, 3, 83 Abs. 4 EnWG.

24

II.

25

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Beschluss vom 25.11.2015, mit dem die Bundesnetzagentur die Genehmigung der von der Antragstellerin beantragten Investitionsmaßnahme betreffend das Projekt „Reduzierung der für den sicheren Netzbetrieb notwendigen Kraftwerkseinspeisung“ insoweit verweigert hat, als Maßnahmen der Höchstspannungsebene und der Umspannebene Höchst-/Hochspannung betroffen sind, ist rechtmäßig. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Genehmigung auch dieser Teilmaßnahmen weder aus einer direkten noch aus einer analogen Anwendung des § 23 Abs. 7 ARegV zu.

26

1.

27

Zutreffend hat die Bundesnetzagentur eine Genehmigung der Teilinvestitionen in die Höchstspannungsebene und die Umspannebene Hoch-/Höchstspannung aus § 23 Abs. 7 ARegV unmittelbar abgelehnt. Gemäß der mit Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts am 22.08.2013 eingeführten Regelung des § 23 Abs. 7 ARegV können Betreibern von Verteilernetzen Investitionsmaßnahmen auch für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in der Hochspannungsebene genehmigt werden, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 EnWG notwendig sind.

28

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

29

a)

30

Die Antragstellerin hat fristgerecht am 31.03.2014 einen Antrag auf Genehmigung der streitgegenständlichen Investitionsmaßnahme bei der Bundesnetzagentur gestellt. Sie ist auch Betreiberin eines Verteilernetzes im Sinne des § 23 Abs. 7 S. 1 ARegV, § 3 Nr. 3 EnWG.

31

b)

32

Bei der von ihr beantragten Investitionsmaßnahme handelt es sich auch insgesamt um eine Erweiterungsinvestitionen.

33

Unter den Begriff der Erweiterungsinvestition kann nach der Rechtsprechung des BGH jede Maßnahme subsumiert werden, mit der das Netz vergrößert wird – sei es durch Erhöhung der Leitungslänge, sei es durch Steigerung der Übertragungskapazität. Dies können auch Maßnahmen sein, denen keine grundlegende Bedeutung zukommt und die nicht mit außergewöhnlich hohen Kosten verbunden sind (BGH, Beschluss v. 17.12.2013, Az.: EnVR 18/12, Rn. 13 (juris)).

34

Mit dem Projekt „Reduzierung der für den sicheren Netzbetrieb notwendigen Kraftwerkseinspeisung“ plant die Antragstellerin unter anderem nach Erwerb eines geeigneten Grundstücks hierauf ein neues Umspannwerk in … mit den dazugehörigen Nebeneinrichtungen zu errichten und mit dem Umspannwerk … über zwei Leitungssysteme zu verbinden. Während eines dieser Systeme unverändert mit einer Spannung von 110 kV betrieben werden wird, ist für das zweite Leitungssystem, das bisher ebenfalls mit einer Spannung von 110 kV betrieben wurde, nunmehr ein Betrieb in Höchstspannung vorgesehen. Der im UW … zu errichtende Transformator wird an das zukünftig mit 220 kV in Höchstspannung betriebene Leitungssystem angeschlossen und von 220 kV auf 110 kV umspannen. Sowohl der neu zu errichtende Transformator als auch das unverändert mit 110 kV betriebene Leitungssystem werden an eine neu zu errichtende 110-kV-Schaltanlagen im UW … angeschlossen. Das 110-kV-Freileitungssystem wird direkt an die 110-kV-Schaltanlage angeschlossen. Die beiden bereits im UW … vorhandenen Transformatoren (220/110 kV) werden ober- und unterspannungsseitig über gemeinsame Schaltfelder zusammengeschaltet und beide in das verbleibende 110-kV-System einspeisen. Hierfür soll ein neues 110-kV-Schaltfeld errichtet werden.

35

Die Bundesnetzagentur hat diese Maßnahme insgesamt, auch die Teilmaßnahmen, die der Höchstspannungsebene und der Umspannung zwischen Höchstspannungsebene und Hochspannungsebene zuzurechnen sind, als Erweiterungsinvestitionen anerkannt und sieht es auch als nachgewiesen an, dass die Investitionsmaßnahme notwendig ist für den bedarfsgerechten Ausbau des Netzes (vgl. S. 7 des Beschlusses BK4-14-145).

36

c)

37

Für die streitgegenständlichen Teilmaßnahmen in Höchstspannungsebene bzw. der Umspannebene Höchst-/Hochspannung fehlt es jedoch an der weiteren Voraussetzung einer Erweiterungs- bzw. Umstrukturierungsinvestition „in die Hochspannungsebene“. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt eine Anwendung des § 23 Abs. 7 S. 1 ARegV auf Netzelemente der 220-kV-Netzebene und der 220/110-kV-Umspannebene nicht aus einer entsprechenden Auslegung des § 23 Abs. 7 S. 1 ARegV. Der Begriff der Hochspannungsebene im Sinne des § 23 Abs. 7 ARegV ist eindeutig und erfasst nur die Netzebene mit einer Spannung unterhalb 220 kV bis über 60 kV. Die Teile der beantragten Investitionsmaßnahme, die die 220-kV- und die unterlagerte Umspannebene betreffen, fallen nicht in den Regelungsbereich des § 23 Abs. 7 ARegV.

38

aa)

39

Bereits der Wortlaut des § 23 Abs. 7 S. 1 ARegV, der eine Genehmigung von Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen „in die Hochspannungsebene“ vorsieht, ist eindeutig. Die „Hochspannungsebene“ erfasst nicht die Netzelemente der 220-kV-Spannungsebene. Zutreffend ist zwar, dass der Begriff der Hochspannungsebene in der Anreizregulierungsverordnung nicht legaldefiniert ist. Sowohl die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), diverse Verordnungsbegründungen als auch die energiewirtschaftliche Literatur und Rechtsprechung ordnen indes die Nennspannung 220 kV der Höchstspannungsebene und die Nennspannung 110 kV der Hochspannungsebene zu.

40

Gemäß Anlage 2 zu § 13 StromNEV weisen Höchstspannungsnetze eine Spannung von 380 kV bzw. 220 kV und Hochspannungsnetze eine Spannung von 110 kV auf.

41

Auch der Gesetzgeber nimmt diese Einordnung von Netzen mit einer Spannung von 380 kV bzw. 220 kV in die Höchstspannungsebene und von Netzen mit einer Spannung von 110 kV in die Hochspannungsebene vor. So bezeichnet er in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz sowohl Leitungen mit einer Nennspannung von 220 kV sowie auch solche mit einer Nennspannung von 380 kV als Höchstspannungsleitungen (Nr. 10 und Nr. 23). In der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 06.06.2011 (vgl. BR-Drs. 342/11, S. 26) ordnet der Gesetzgeber der Niederspannung eine Spannung von 0,4 kV, der Mittelspannung eine Spannung von 6 bis < 60 kV, der Hochspannung eine solche von > 60 kV bis < 220 kV und der Höchstspannung eine solche von 220 kV und 380 kV zu. Da diese Benennung der Spannungsebenen nicht nur einmalig, sondern in diversen Gesetzen bzw. Verordnungen nebst entsprechenden Begründungen erfolgt, ist davon auszugehen, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sie für allgemeinverbindlich hält.

42

Die höchstrichterliche Rechtsprechung schließt sich diesen Begrifflichkeiten an und versteht unter dem Begriff der Höchstspannung ebenfalls eine Spannungsebene von 220 kV und mehr und unter dem der Hochspannung eine solche von 110 kV (BVerwG, Urteil vom 21.01.2016, Az.: 4 A 5/14; BGH, Beschluss vom 09.10.2012, EnVR 88/10).

43

Gleiches gilt für die Kommentarliteratur, die den Begriff der Hochspannung für die Bezeichnung der 110-kV-Ebene verwendet und den der Höchstspannung für die Netze, die entweder mit 220 kV oder mit 380 kV betrieben werden (Danner/Theobald/Theobald EnWG § 3 Rn. 249-253d, beck-online; Britz/Hellermann, EnWG, 3. Auflage 2015, § 3 Rn. 55; Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 1. Auflage 2015 § 43 Rn. 17; Schmidt/Preuß in Baur/Salje/Schmidt-Preuß, Regulierung in der Energiewirtschaft, 2. Auflage 2016, Kapitel 14 Rn. 8; Pielow in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage 2014, § 43 Rn. 9).

44

Nach alledem ist davon auszugehen, dass sich diese Benennung der Spannungsstufen in Höchst- und Hochspannung allgemeinverbindlich durchgesetzt hat und der Begriff der Hochspannung entsprechend der Definition in Anlage 2 zu § 13 StromNEV nur die Spannungsebene von 110 kV erfasst.

45

bb)

46

Eine Auslegung des § 23 Abs. 7 ARegV nach Sinn und Zweck führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zutreffend weist die Bundesnetzagentur darauf hin, dass eine Auslegung nach Sinn und Zweck unzulässig ist, wenn der Wortlaut der Vorschrift überdehnt wird. Der Wortlaut einer Norm gibt den möglichen Sinngehalt der gesetzlichen Aussage vor und markiert damit zugleich die Grenze der Auslegung: Lässt sich ein Sachverhalt nicht unter den Wortlaut einer Norm subsumieren, kann diese Norm nicht angewendet werden. In Betracht kommt dann nur eine Analogie (Schäfers, Einführung in die Methodik der Gesetzesauslegung, JuS 2015, 875, beck-online).

47

Der Wortlaut der Regelung ist, wie bereits ausgeführt, eindeutig. Eine Auslegung des § 23 Abs. 7 ARegV dahingehend, dass er auch Investitionen von Verteilernetzbetreibern in die 220-kV-Spannungsebene erfasst, kommt nicht in Betracht.

48

2.

49

Zu Recht hat die Bundesnetzagentur auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 7 ARegV auf die streitgegenständliche Investitionsmaßnahme abgelehnt. Die Interessenlage gebietet es vorliegend nicht, die Vorschrift des § 23 Abs. 7 ARegV analog auch hinsichtlich der Teilinvestitionen, die in die Höchstspannungsebene und in die Umspannebene zwischen Höchstspannung und Hochspannung erfolgen, anzuwenden.

50

Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. dazu BGHZ 149, 165, 174; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 194 ff.; Canaris, Festschrift für Bydlinski, 2002, S. 47, 82 ff.) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (so zuletzt BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, ZIP 2003, 1204 unter II 2 b bb; vgl. auch BGHZ 105, 140, 143; 110, 183, 193; 120, 239, 252; 135, 298, 300).

51

a)

52

Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.

53

Eine „Regelungslücke“ muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 – VIII ZR 274/02 –, BGHZ 155, 380-392, Rn. 22). „Planwidrig“ ist eine Lücke, die den methodischen Schritt der Analogie rechtfertigt, nur dann, wenn die in Rede stehende Regelungssituation vom Gesetzgeber nicht gesehen wurde oder wegen späterer Veränderungen der Umstände nicht gesehen werden konnte (Schoch/Schneider/Bier/Steinbeiß-Winkelmann/Meissner VwGO § 173 Rn. 54-56, beck-online).

54

Soweit die Antragstellerin als Verteilernetzbetreiberin für das Projekt „Reduzierung der für den sicheren Netzbetrieb notwendigen Kraftwerkseinspeisung“ Ausbaumaßnahmen vornimmt, die die 220-kV-Ebene und die Umspannung zwischen 220 kV und 110 kV betreffen, kommt eine Genehmigung dieser Teilmaßnahmen zwar weder gemäß § 23 Abs. 1 ARegV in Betracht – die Antragstellerin ist kein Übertragungsnetzbetreiber – noch kann die Maßnahme gemäß § 23 Abs. 7 ARegV genehmigt werden – es handelt sich insoweit nicht um eine Investition in die Hochspannungsebene.

55

Eine Anwendung der Vorschrift des § 23 Abs. 7 ARegV auch auf Erweiterungsinvestitionen von Verteilernetzbetreibern in die 220-kV-Ebene und die Umspannebene 110 kV/220 kV entspricht jedoch weder dem Regelungskonzept noch dem Zweck der Neuregelung. Die Genehmigung von Investitionsmaßnahmen eines Verteilernetzbetreibers, der in die Höchstspannungsebene und / oder in die Umspannebene Höchst-/Hochspannung investiert, ist von dem erkennbaren und ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers nicht erfasst.

56

Der Verordnungsgeber hat die Regelung des § 23 Abs. 7 ARegV so gefasst, dass dem Wortlaut nach nur Investitionsmaßnahmen eines Verteilernetzbetreibers in die Hochspannungsebene genehmigungsfähig sind. Zur Hochspannungsebene gehörten nicht die 220-kV-Spannungs- sowie die unterlagerte Umspannebene, wie die Ausführungen unter Ziffer II.1.c) zeigen. Für die Annahme, der Verordnungsgeber habe entgegen des klaren Wortlauts der Vorschrift beabsichtigt, für Verteilernetzbetreiber die Genehmigung von Investitionsmaßnahmen in 220 kV-Ebene und unterlagerten Umspannebene zu schaffen, hätte es klare Anhaltspunkte geben müssen. Solche Anhaltspunkte lassen sich jedoch weder der Historie noch der Verordnungsbegründung oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen.

57

Der Verordnungsgeber hat die Möglichkeit zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen für Verteilernetzbetreiber zunehmend ausgeweitet. Nach § 23 Abs. 6 S. 1 ARegV 2007 konnten Investitionsmaßnahmen zunächst (nur) im Einzelfall auch Betreibern von Verteilernetzen genehmigt werden. Durch die am 22.03.2012 in Kraft getretene Änderung der Anreizregulierungsverordnung wurde die Einschränkung „im Einzelfall“ gestrichen, um deutlich zu machen, dass die Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben könne. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Großteil zukünftiger Investitionen in der Höchstspannungsebene voraussichtlich auch Investitionen auf in Hochspannungsebene nach sich ziehen, die häufig nicht über den Erweiterungsfaktor nach § 10 ARegV erfasst werden können (BR-Drs. 860/11, S. 10). Mit der am 22.08.2013 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts wurde in § 23 Abs. 7 ARegV eine Sonderregelung für die Hochspannungsnetze der Verteilernetzbetreiber eingeführt, die weitgehend der Regelung des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV für Übertragungs- und Fernleitungsnetze entspricht. Zugleich wurde § 10 Abs. 4 ARegV dahingehend geändert, dass die Hochspannungsebene aus dem Anwendungsbereich des Erweiterungsfaktors herausgenommen wurde. Es handelte sich bei der Einführung des § 23 Abs. 7 ARegV mithin um die dritte Abfassung der Genehmigungsvoraussetzungen für Investitionsmaßnahmen von Verteilernetzbetreibern. Dass der Verordnungsgeber in seinem erkennbaren Willen, die Möglichkeit zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen für Verteilernetzbetreiber auszuweiten, übersehen hat, dass Verteilernetzbetreiber auch in die Höchstspannungsebene investieren könnten, erscheint bei einer Regelung, über deren Anwendungsbereich sich Interessenverbände und der Verordnungsgeber schon mehrfach Gedanken gemacht haben, wenig wahrscheinlich. Es ist eher davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber die Erweiterung der Genehmigung von Investitionsmaßnahmen für Verteilernetzbetreiber nur auf „Hochspannungsebene“ sehr genau gewählt hat.

58

Diese Einordnung wird auch den im Energiewirtschaftsgesetz geregelten Legaldefinitionen von „Übertragung“ und „Verteilung“ gerecht. Gemäß der Legaldefinition in § 3 Nr. 32 und Nr. 37 EnWG ist unter „Übertragung“ der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen und unter „Verteilung“ der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung“ zu verstehen. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind gemäß § 3 Nr. 3 EnWG natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen. Betreiber von Übertragungsnetzen sind gemäß § 3 Nr. 10 EnWG natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen. Eine Verteilung von Elektrizität in Höchstspannung sieht das Energiewirtschaftsgesetz ebenso wenig vor wie den Betrieb und den Ausbau von Übertragungsnetzen durch Verteilernetzbetreiber. Sie finden in der Praxis, wie die Bundesnetzagentur in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt hat, nur äußerst selten statt. Aus diesem Grunde wurde der Antragstellerin auch im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode der Betrieb des Elektrizitätsverteilernetzes unter Verwendung von Netzelementen der 220-kV – und der unterlagerten Umspannebene ausdrücklich als Besonderheit der Versorgungsaufgabe anerkannt. Dafür, dass der Verordnungsgeber entgegen dieser klaren Vorgaben im Energiewirtschaftsgesetz die Möglichkeit für Verteilernetzbetreiber, auch in die Höchstspannungsebene zu investieren, erweitern wollte, finden sich weder in den Verordnungsmaterialien noch in der Verordnungsbegründung Anhaltspunkte.

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Die Verordnungsbegründung spricht vielmehr für die hier vertretene Auffassung, dass der Verordnungsgeber mit Einführung des § 23 Abs. 7 ARegV nur Investitionstätigkeiten von Verteilernetzbetreibern in die Hochspannungsebene und nicht in die Höchstspannungsebene fördern wollte. So begründet der Verordnungsgeber die Erweiterung der Genehmigungsfähigkeit für Verteilernetzbetreiber wie folgt: „Die bisherige Regelung des § 23 Abs. 6 ARegV sieht neben dem Vorrang des Erweiterungsfaktors eine sehr eingeschränkte Genehmigungsfähigkeit für Investitionsmaßnahmen auf der Hochspannungsebene vor. Diese Regelung wird den aufgrund der Energiewende entstehenden bzw. entstandenen geänderten Anforderungen an die Hochspannungsebene nicht mehr gerecht. Die Hochspannungsebene weist gegenüber anderen Spannungsebenen spezifische Eigenschaften auf, bei denen, abhängig vom Einzelfall, mal die Transporteigenschaften und dann wieder die Verteilereigenschaften überwiegend können“. Unabhängig davon, dass der der Verordnungsgeber auch in der Begründung nur von der „Hochspannungsebene“ redet, sind auch die Erwägungen, die der Verordnungsgeber zur Begründung für die Erweiterung der Genehmigungsmöglichkeit für Investitionsmaßnahmen für Verteilernetzbetreiber anführt, nicht auf die Höchstspannungsebene übertragbar. So weist die Höchstspannungsebene gegenüber den anderen Spannungsebenen nicht die spezifische Eigenschaft auf, dass mal die Transporteigenschaft und dann wieder die Verteilereigenschaft überwiegen. Vielmehr dienen Übertragungsnetze allein dem Transport von Energie.

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Der Verordnungsgeber begründet die Einführung des § 23 Abs. 7 ARegV und damit die Genehmigung von Investitionsmaßnahmen für Verteilernetzbetreiber in der Hochspannungsebene zudem damit, dass die unterschiedlichen Aufgaben des Verteilernetzes – mal überwiegt die Verteilernetzeigenschaft und mal die Transporteigenschaft - eine individuelle Beurteilung erforderlich machen und für eine solche individuelle Beurteilung das Instrument der Investitionsmaßnahme besser geeignet ist als der eher pauschale Ansatz des Erweiterungsfaktors. Für die Veränderung von Parametern auf der 220 kV bzw. 220/110 kV Ebene ist indes auch vor Einführung des § 23 Abs. 7 ARegV kein Erweiterungsfaktor genehmigt worden. Die Argumentation, dass der Erweiterungsfaktor nicht länger genüge, um Investitionsanreize durch entsprechenden Kapitalrückfluss auf der Hochspannungsebene zu setzen, lässt sich nicht auf die Höchstspannungsebene bzw. Umspannebene Höchstspannung / Hochspannung übertragen, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer planwidrige Regelungslücke spricht.

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Allein die Ablehnung einer analogen Anwendung des § 23 Abs. 7 ARegV auf Investitionsmaßnahmen von Verteilernetzbetreibern in der Hochspannungsebene lässt sich schließlich mit folgender Begründung zur Verordnungsänderung vereinbaren: „Dieser Nebeneffekt des eher pauschalierenden Erweiterungsfaktors könnte sich nachteilig auf die Investitionsbereitschaft einzelner Netzbetreiber und die Integrationsgeschwindigkeit erneuerbarer Energien auswirken. Dies ist der gemeinsame Befund der Plattform „zukunftsfähige Netze“ der Bundesregierung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Einen solchen gemeinsamen Befund gibt es für andere Netzebenen und -arten dagegen nicht.“ (BR-Drs. 447/13, S. 3). Diese Begründung ist eindeutig. Der Verordnungsgeber wollte mit § 23 Abs. 7 ARegV nur die Genehmigung von Investitionsmaßnahmen des Verteilernetzbetreibers in der Hochspannungsebene einführen.

62

Zuletzt spricht auch folgende Überlegung gegen die von der Antragstellerin gewünschte analoge Anwendung des § 23 Abs. 7 ARegV auf Investitionsmaßnahmen in der Höchstspannungsebene: Das deutsche Übertragungsnetzes setzt sich aus vier Regelzonen zusammen, die von den vier Übertragungsnetzbetreibern Tennet TSO GmbH, 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH und EnBW Transportnetze AG betrieben werden. Die Übertragungsnetzbetreiber nehmen besondere Aufgaben zur Stabilisierung der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungsnetzes war, sie tragen die Systemverantwortung, vgl. § 13 EnWG. Eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 7 ARegV auch auf Investitionsmaßnahmen von Verteilernetzbetreibern in die Höchstspannungsebene würde die Investitionstätigkeit von Verteilernetzbetreibern in der Höchstspannungsebene erhöhen und so die klare Trennung zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern mit den ihnen übertragenen Aufgaben konterkarieren. Dass der Gesetzgeber eine solche Investitionstätigkeit von Verteilernetzbetreibern in die Höchstspannungsebene fördern wollte, kann gerade vor diesem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber stets Netzstabilität und Zuverlässigkeit des Versorgungssystems im Blick hat, nicht angenommen werden.

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b)

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Aus den unter Ziffer II.2.a) genannten Gründen fehlt es schließlich auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber führen unterschiedliche Aufgaben im Rahmen der Energieversorgung aus. Die Trennung dieser Aufgabenbereiche ist gesetzgeberisch gewollt und erfordert das Vorhandensein unterschiedlicher Voraussetzungen für die Genehmigung von Investitionsmaßnahmen.

65

c)

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Auch Billigkeitsgründe führen vorliegend nicht zu einer analogen Anwendung des § 23 Abs. 7 ARegV auch auf die Teilinvestitionen der Antragstellerin, die in der 220-kV und der 220-/110-kV-Ebene erfolgen. Ein Aufrüsten der Übertragungskapazität der Verbindung … – … bzw. … – … ist zwar aufwändiger als die Ausstattung einer der beiden Freileitungen zwischen … und … in 220 kV, aber nach dem Vortrag der Antragstellerin durchaus möglich. Die Antragstellerin hat die streitgegenständliche Maßnahme daher allein aus wirtschaftlichen Erwägungen ohne Vorliegen einer Genehmigung begonnen und eines der beiden 110-kV-Leitungssysteme durch ein 220-kV-Höchstspannungssystem ersetzt. Da sie die Anlage nach deren Fertigstellung über die Erlösobergrenze in Ansatz bringen kann, entsteht ihr auch nur ein zeitlicher Verzug in der Refinanzierung, der vor dem klaren Wortlaut der Regelung und der Tatsache, dass ein Ausbau auch in der 110-kV-Ebene möglich gewesen wäre, hinzunehmen ist.

67

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 2 EnWG.

68

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Das mit der Beschwerde verbundene Interesse der Betroffenen bewertet der Senat im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten mit … Euro.

69

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EnWG).

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Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 S. 2, 80 S. 2 EnWG).

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