EnWG-Beschwerde gegen § 28a-Freistellung: Beigeladene ohne materielle Beschwer
KI-Zusammenfassung
Eine beigeladene Pipelinebetreiberin griff die Teilfreistellung einer Anbindungsleitung von den Netzzugangsregeln nach § 28a EnWG an. Streitfrage war, ob ihre Beteiligung im Verwaltungsverfahren zur Beschwerdebefugnis genügt oder eine materielle Beschwer erforderlich ist. Das OLG Düsseldorf verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die Beigeladene weder Nutzerin der freigestellten Kapazitäten ist noch in einem Wettbewerbsverhältnis zum Projekt steht. Ein Netzanschlussanspruch nach § 17 EnWG werde durch die nur begrenzte Freistellung nicht beeinträchtigt.
Ausgang: Beschwerde der Beigeladenen gegen die § 28a-EnWG-Freistellung mangels materieller Beschwer als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdebefugnis gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde setzt neben der Beteiligung am Verwaltungsverfahren eine materielle Beschwer in Form unmittelbarer und individueller wirtschaftlicher Betroffenheit voraus.
Eine materielle Beschwer fehlt, wenn die angegriffene Freistellung vom regulierten Netzzugang nur Kapazitäten betrifft, die der Beschwerdeführer weder nachfragt noch nachfragen kann, weil er auf den vor- oder nachgelagerten Märkten nicht tätig ist.
Ein Betreiber eines anderen Leitungsprojekts ist durch eine Freistellung nach § 28a EnWG nicht unmittelbar und individuell betroffen, wenn zwischen den Transportdienstleistungen beider Leitungen aus Nachfragersicht keine funktionale Austauschbarkeit besteht und damit kein Wettbewerbsverhältnis auf demselben relevanten Markt vorliegt.
Eine behauptete Gefährdung eines konkurrierenden Leitungsprojekts begründet keine materielle Beschwer, solange lediglich mittelbare wirtschaftliche Auswirkungen geltend gemacht werden und konkrete unmittelbare Nachteile nicht substantiiert dargelegt sind.
Eine Teilausnahme vom Regulierungsrahmen, die Gegenstrom- und Binnenmarkttransporte ausdrücklich nicht erfasst, lässt einen Netzanschlussanspruch nach § 17 EnWG für diese nicht freigestellten Transporte unberührt.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen vom 3. März 2009 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 25. Februar 2009 in Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 7. Juli 2009 (Az.: BK ) wird als unzulässig verworfen.
Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur und der Beteiligten zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte X. ist eine %ige Tochtergesellschaft der Y. (nachfolgend: Y.). Die Y. ist an der Planung, dem Bau und Betrieb von zwei Pipelines beteiligt. Hierbei handelt es sich um die Z. und die A.. Beide sind zusammen mit der B. Gegenstand eines Gesamtprojekts, das von C., D. und der Q. sowie ihren Tochtergesellschaften gemeinsam betrieben wird. Ziel des Projektes ist es, eine weitere Transportroute und zusätzliche Kapazitäten für den Transport von Erdgas von E. nach F. zu schaffen. Die Erdgasleitung B. soll von G. (E.) nach U. (H.) durch die I. führen. Die B. wird aus zwei parallelen Leitungen von jeweils rund km Länge mit einem Durchmesser von und einem Eingangsdruck von bis zu bestehen. Der erste Leitungsstrang mit einer Transportkapazität von rund pro Jahr soll nach dem derzeitigen Planungsstand im Jahr in Betrieb gehen; der zweite Leitungsstrang – ebenfalls mit einer Transportkapazität von pro Jahr ausgestattet - soll im Jahr fertig gestellt werden. Der unmittelbare landseitige Anschluss soll über einen geplanten Anlandeterminal in U./J. durch die Anbindungsleitungen Z. und A. erfolgen. Die Z. soll über eine Länge von km bis zur Grenze in der Nähe von K. führen. Der nördliche Leitungsabschnitt beginnt in U./J. und endet an der geplanten Erdgasverdichterstation in L. südlich von M.. Der südliche Leitungsabschnitt soll in L. beginnen und bis zur Grenze zwischen der H. und der N. geführt werden. Z. soll einen Durchmesser von aufweisen und mit einem Druck von bis zu betrieben werden können. Als zweite Onshore-Anbindungsleitung der B. soll die A. von U./J. mit einer Länge von rund entlang der I.küste in Richtung O. über P. und R. weiter nach S. in T. verlaufen.
Die Planung, der Bau und der Betrieb der Z. und A. erfolgen auf der Grundlage von zwei Verträgen über die Begründung von Bruchteilsgemeinschaften. Hiernach wird Y. einen Miteigentumsanteil von 75 % an der A. und von 80 % an der Z. und Q. einen Miteigentumsanteil von 25 % an der A. und 20 % an der Z. haben. Die Beteiligte ist dafür vorgesehen, den Netzbetrieb für die Transportkapazitäten durchzuführen, welche dem jeweiligen Miteigentumsanteil der Y. entsprechen.
Die Beigeladene und Beschwerdeführerin plant seit Ende der Jahre den Bau und den anschließenden Betrieb einer Gashochdruckleitung mit der Bezeichnung V., die zwischen J. in W. und dem nördlich von M. gelegenen AA. verlaufen soll. Ursprünglich war die V. lediglich Teil eines Projektes zum Bau von zwei Gas- und Dampfturbinenkraftwerken in J.. Ihr Zweck bestand ausschließlich darin, die beiden Kraftwerke in Transportrichtung Süd-Nord mit Erdgas zu versorgen. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses aus Dezember soll die V. entsprechend ihrer Planfeststellungsänderungsanträge nun zusätzlich eine weitere Transportfunktion erfüllen. Ab dem Zeitpunkt der Errichtung der B. soll sie dem Abtransport der in J. anlandenden Gasmengen in das deutsche und europäische Ferngasnetz (Transportrichtung Nord-Süd) dienen. Dementsprechend ist die Nennweite der Rohrleitungen von auf geändert worden.
Im Juli beantragte die X. die Einleitung eines Verfahrens zur Gewährung einer Freistellung von der Regulierung gemäß § 28 a EnWG. Für die Z. hat die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 25. Februar 2009 unter bestimmten Nebenbestimmungen eine Ausnahme von den Regulierungsvorschriften zugelassen. Hinsichtlich der A. hat sie den Antrag zurückgewiesen. Die Entscheidung erging vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung durch die Europäischen Kommission. Nachdem die Europäische Kommission das in § 28 a Abs. 3 Satz 3 EnWG i.V.m. Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG (Gasrichtlinie) vorgesehene Beteiligungsverfahren mit ihrer Entscheidung vom 12. Juni 2009 abgeschlossen hatte, ergänzte die Bundesnetzagentur am 7. Juli 2009 ihren ursprünglichen Beschluss um die von der Kommission geforderten zusätzlichen Auflagen.
Gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur legte die Beigeladene mit Schriftsatz vom 3. März 2009 Beschwerde ein mit dem Antrag,
den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 25. Februar 2009 in Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 7. Juli 2009 (Az.: ) aufzuheben.
Sie ist der Auffassung, die Beschwerde sei zulässig, da die Beigeladene durch den angefochtenen Beschluss materiell beschwert sei. Das bestandskräftig planfestgestellte und von ihr betriebene Leitungsprojekt V. konkurriere mit der Z. um die B.-Erdgasmengen. Die V. werde in der Lage sein, das gesamte aus dem 1. Leistungsstrang der B. ankommende Erdgasvolumen aufzunehmen und bis nach AA. zu transportieren. Die Ausnahmegenehmigung für die Z. sei dazu geeignet, die Realisierung des V.-Projektes rechtlich, tatsächlich und wirtschaftlich in Frage zu stellen. Insbesondere könne die Ausnahmegenehmigung ihre gesetzlichen Netzanschlussansprüche nach § 17 EnWG untergraben, da ein Netzanschlussanspruch ohne einen Anspruch auf Netzzugang praktisch wertlos sei. Ihr Antrag sei auch begründet, da die Z. nicht die Voraussetzungen des § 28 a EnWG erfülle und die Auflagen zudem nicht geeignet seien, Wettbewerbsbeeinträchtigungen zu verhindern.
Mit Schriftsatz vom 27. August 2009 beantragte die Beigeladene, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 3. März 2009 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 25. Februar 2009 in Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 7. Juli 2009 (Az.: ) anzuordnen, da ihrer Meinung nach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. Über den Eilantrag ist mündlich verhandelt worden. Die Beigeladene wurde darauf hingewiesen, dass ihr Antrag bereits deshalb nicht statthaft sei, weil die Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung unzulässig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2009 und die in Bezug genommenen rechtlichen Hinweise (Bl. GA) Bezug genommen. Die Beigeladene nahm den Eilantrag daraufhin in der mündlichen Verhandlung zurück.
Die Bundesnetzagentur und die Beteiligte beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Bundesnetzagentur und die Beteiligte halten die Beschwerde für unzulässig, außerdem auch für unbegründet, da die angefochtene Entscheidung materiell offensichtlich rechtmäßig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur und das Protokoll der Senatssitzung vom 19. Mai 2010 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 25. Februar 2009 in Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 7. Juli 2009 (Az.: BK ) ist unzulässig. Die Beigeladene ist nicht beschwerdebefugt.
Für die Beschwerdebefugnis reicht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht allein die Beteiligung an dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde nach § 75 Abs. 2 EnWG. Hinzukommen muss vielmehr eine materielle Beschwer als eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses (BGH WuW/E DE-R 2512, 2513 – Ulm/Neu-Ulm; WuW/E DE-R 2139, 2140 – Anteilsveräußerung). Eine materielle Beschwer in diesem Sinne liegt vor, wenn der Betroffene durch die angefochtene Verfügung der Kartell-(Regulierungs-)Behörde in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen ist (BGH WuW/E DE-R 2512, 2513 – Ulm/Neu-Ulm; WuW/E DE-R 2139, 2140 – Anteilsveräußerung; BGH WuW/E DE-R 1163, 1165 – HABET/Lekkerland).
Eine materielle Beschwer liegt bei der zum Verwaltungsverfahren vor der Bundesnetzagentur gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG beigeladenen Beschwerdeführerin nicht vor. Sie ist durch die Entscheidung der Bundesnetzagentur, die B. Anbindungsleitung Z. unter bestimmten Nebenbestimmungen von der Anwendung der §§ 20-25 EnWG auszunehmen, nicht unmittelbar und individuell in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen.
Ob eine materielle Beschwer gegeben ist, ist nach dem Zweck des regulierten Netzzugangs zu bestimmen. Ausgehend von einem natürlichen Monopol des Netzbetreibers ist das erklärte gesetzgeberische Ziel der Netzzugangsbestimmungen, wirksamen Wettbewerb auf den dem Netzbereich vor- und nachgelagerten Märkten zu ermöglichen (BT-Drucks. 15/3917, S. 46). Im Falle einer zu Unrecht ergangenen Ausnahme von der Regulierung des Netzzugangs gemäß §§ 20-28 EnWG soll die gerichtliche Kontrolle Wettbewerber davor schützen, dass sie durch die (nicht regulierten) Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang in ihren wirtschaftlichen Gestaltungsräumen eingeschränkt werden. Wegen der besonderen Marktstrukturen und der engen Verzahnung zwischen dem Netzzugang und den vor- und nachgelagerten Märkte kann eine Ausnahme vom regulierten Netzzugang daher eine individuelle und unmittelbare Betroffenheit auf den vor- und nachgelagerten Märkten auslösen. Denkbar ist eine individuelle und unmittelbare Betroffenheit aber auch für den Fall, dass ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis zu dem Netzbetreiber besteht. Dies vorausgeschickt ist von einer materiellen Beschwer der Beigeladenen auszugehen, wenn und soweit sie durch die gewährte Ausnahme vom regulierten Netzzugang in ihrem eigenen unternehmerischen und wettbewerblichen Betätigungsfeld auf dem relevanten Markt – durch drohende negative Veränderungen der Wettbewerbsbedingungen - nachteilig betroffen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1. Soweit es um die Märkte geht, die der Nutzung der geplanten Anbindungsleitung Z. zum Transport von Erdgas vor- und nachgelagert sind, kann die Beigeladene eine nachteilige Betroffenheit ihrer wirtschaftlichen Interessen nicht geltend machen.
Die Z. ist nur insoweit von der Anwendung der §§ 20 bis 25 EnWG ausgenommen, als es um Verbindungskapazitäten mit Entry auf Staatsgebiet und Exit in CC. (N.) geht. Nicht von der Ausnahme erfasst sind insbesondere Gegenstromtransporte mit Entry in BB. oder CC. oder sonstige Transporte mit Entry oder Exit innerhalb H.s, die der Versorgung von Letztverbrauchern, der Ein- oder Ausspeicherung in bwz. aus Speicheranlagen in H. oder dem Weitertransport auf bestehenden Transportsystemen (z.B. der DD. oder EE.) dienen. Die Beigeladene ist kein potentieller Nutzer der Z. durch die Inanspruchnahme von Verbindungskapazitäten mit Entry auf Staatsgebiet und Exit in CC.. Sie fragt keine Ein- und Ausspeisekapazitäten der Z. nach. Sie ist weder auf dem vorgelagerten Erdgas-Produzentenmarkt noch auf dem nachgelagerten Ferngasmarkt tätig. Die Beigeladene ist kein Produzent, Importeur oder Händler von Gas.
2. Die Beigeladene ist auch nicht als potentieller Netzbetreiber der V. nachteilig in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen.
a) Ohne Erfolg macht die Beigeladene geltend, ihre Interessen als zukünftige Betreiberin der V. seien durch die angefochtene Ausnahmegenehmigung nachteilig berührt, weil insbesondere ihr gesetzlicher Netzanschlussanspruch aus § 17 EnWG "untergraben" werde.
Abgesehen davon, dass der in diesem Zusammenhang erfolgte pauschale Hinweis der Beigeladenen auf die Stellungnahme des Bundesverbandes Neuer Energieanbieter vom 7. April 2009 und auf einen Aufsatz von Däuper/Wöstehoff (ZNER 2009, 99 f.) den erforderlichen Sachvortrag nicht zu ersetzen vermag, ist eine nachteilige Berührung ihrer Interessen nicht feststellbar. Der aus § 17 EnWG folgende Anspruch der Beigeladenen auf Anschluss der V. an die Z. wird durch die angefochtene Entscheidung nicht beeinträchtigt. Die Ausnahme von der Regulierung bezieht sich nur auf Verbindungskapazitäten mit Entry auf Staatsgebiet und Exit in CC.. Transporte und Gegenstromtransporte, mit denen Gas aus Richtung N. unter Nutzung der Z. nach H. transportiert werden, sind nicht von der Regulierung freigestellt. Die Beteiligte unterliegt insoweit dem allgemeinen Regulierungsrahmen und hat unter den Voraussetzungen des § 17 EnWG anderen Netzbetreibern Anschluss an die Z. zu gewähren sowie korrespondierend hierzu Nachfragern von Erdgastransporten über die Z. gemäß § 20 EnWG Zugang zu gewähren. Wie die Bundesnetzagentur in der angefochtenen Entscheidung (dort Seite ) zutreffend ausgeführt hat, sind die von der Regulierung nicht ausgenommenen Kapazitäten in das gesetzlich vorgesehene Zweivertragsmodell einzubinden, wobei die Kapazitäten der angeschlossenen und regulierten Netze vollständig und isoliert von den nicht der Regulierung unterfallenden Kapazitäten vermarktet und abgerechnet werden. Inwieweit bei dieser Sachlage gleichwohl der Anspruch auf Anschluss der V. an die Z. beeinträchtigt sein soll, ist nicht ersichtlich und von der Beigeladenen auch nicht dargelegt.
b) Auch soweit die Beigeladene geltend macht, die Ausnahmegenehmigung sei geeignet, die Realisierung des V.-Projektes rechtlich, tatsächlich und wirtschaftlich in Frage zu stellen, folgt hieraus eine für die materielle Beschwer erforderliche individuelle und unmittelbare Betroffenheit der Beigeladenen in ihrem unternehmerischen und wettbewerblichen Betätigungsfeld nicht. Zwischen der Beigeladenen und der Beteiligten als potentielle Anbieter von Gastransportdienstleistungen besteht kein Wettbewerbsverhältnis, das durch die angefochtene Ausnahmegenehmigung nachteilig betroffen sein könnte.
aa) Die Beigeladene und die Beteiligte stehen im Hinblick auf die landseitige Anbindung der B. nicht in einem Wettbewerb um die Projektentwicklung. Die Beteiligte macht – von der Beigeladenen unwidersprochen – geltend, dass die in Rede stehende Anbindungsleitung nicht Gegenstand eines eigenständigen Angebotes oder einer eigenständigen Nachfrage sei, eine Parallele zu Ausschreibungsmärkten mithin verfehlt sei. Dem ist zuzustimmen. Die Errichtung einer Gasfernleitung erfolgt im Hinblick auf eine erwartete Nachfrage nach Transportdienstleistungen und nicht aufgrund einer Nachfrage der B. Betreiber nach der Errichtung einer bestimmten Leitungsverbindung. Die erwartete Nachfrage nach Transportkapazitäten hat die Beteiligte durch das von ihr durchgeführte "Open-Season-Verfahren" ermittelt.
bb) Die Beigeladene und die Beteiligte stehen auch nicht im Wettbewerb um den zukünftigen Absatz von Transportdienstleitungen. Sie sind nicht auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig.
Aus der Sicht der potentiellen Nachfrager bieten Z. und V. nicht miteinander funktional austauschbare Transportdienstleistungen an. Potentielle Nachfrager von Verbindungskapazitäten auf der Z. mit Entry auf Staatsgebiet und Exit in CC. sind im Wesentlichen Transportkunden, die in U. über B. Gasmengen verfügen und das Gas direkt bis nach N. liefern möchten. Sie nehmen die Z. als reine Transitleitung nach N. in Anspruch. Für diese Verbindungskapazitäten findet eine Einspeisung der Erdgasmengen in das deutsche Marktgebiet nicht statt. Vielmehr wird das Gas in das Fernleitungsnetz überspeist oder über die "FF." weiter Richtung Süden transportiert. Diesen potentiellen Bedarf an Verbindungskapazitäten von U./J. bis nach N. kann die V. nicht decken. Die V. endet im Großraum M. mehrere hundert Kilometer nördlich von der Grenze. Nach ihrem geplanten Nutzungskonzept sollen keine direkten Verbindungskapazitäten bis nach N. geschaffen werden. Vielmehr soll das Gas lediglich bis zum Einspeisepunkt AA. transportiert werden. Verbindungen mit anderen Ferngasleitungen, die für die Aufnahme und bedarfsgerechte Weiterleitung des über die B. transportierten Erdgases bis nach N. geeignet und ausreichend sind, sind von der Beigeladenen nicht geplant und planfestgestellt worden. Zwar macht die Beigeladene geltend, eine Verbindung der V. mit dem deutschen Ferngasleitungsnetz sei möglich, weil die V. hierzu technisch geeignet sei. Dieses Vorbringen greift aber zu kurz. Zutreffend weist die Beteiligte darauf hin, dass eine Verbindung mit dem deutschen Ferngasleitungsnetz keine direkten Verbindungskapazitäten im Sinne einer Transitleitung nach N. schafft. Auf die Frage, ob die Ferngasleitungen, in welche die V. in AA. münden könnte, über eine hinreichende Kapazität verfügen, um die Gasmengen aus der B. aufnehmen zu können, kommt es deshalb nicht an. Es kann deshalb offen bleiben, ob die für einen Weitertransport erforderlichen freien Kapazitäten vorhanden sind oder geschaffen werden können. Der potentielle Bedarf von Verbindungskapazitäten auf der Z. mit Entry auf Staatsgebiet und Exit in CC. als einer reinen Transitleitung nach N. kann von der V. nicht gedeckt werden.
Die unterschiedlichen Endpunkte von V. und Z. sind für die Beurteilung eines Wettbewerbsverhältnisses auch nicht deshalb unbeachtlich, weil – so das Vorbringen der Beigeladenen - über beide Leitungen Gas in das H.weite H-Gas-Marktgebiet eingespeist würde, und zwar über die V. bei AA. und mit Hilfe der Z. – nach dem Transit bis nach N. – über BB./GG.. Diese Sichtweise verkennt, dass von der Regulierung nur die direkten Verbindungskapazitäten der Z. nach N. ausgenommen sind. Von der Ausnahme nicht erfasst sind hingegen ausdrücklich die sog. Gegenstromtransporte mit Entry in BB. oder CC.. Soweit es daher um Einspeisungen nach H. über die Z. mit Flussrichtung von Süd nach Nord geht, kann die Beigeladene durch die angefochtene Teilausnahme nicht unmittelbar in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen sein.
cc) Anderweitige wirtschaftlich nachteilige Folgen der Ausnahmegenehmigung auf das V.-Projekt, welche die Beigeladene nicht nur mittelbar, sondern unmittelbar in ihren wirtschaftlichen Interessen betreffen könnten, sind weder ersichtlich noch von der Beigeladenen vorgetragen. Mit den diesbezüglichen Ausführungen der Bundesnetzagentur in der angefochtenen Entscheidung (dort Seite ) und dem Vorbringen der Beteiligten in der Beschwerdeerwiderung (dort Seite ) hat sie sich nicht auseinander gesetzt.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Die Beigeladene hat als im Beschwerdeverfahren unterlegene Partei die Gerichtskosten zu tragen sowie der gegnerischen Bundesnetzagentur und der Beteiligten die entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 S. 2 GKG. Danach ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für die Beigeladene ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Beigeladene vorgetragen, die Ausnahmegenehmigung für die Z. sei dazu geeignet, die Realisierung des V.-Projektes rechtlich, tatsächlich und wirtschaftlich in Frage zu stellen. Die Investitionskosten für das V.-Projekt hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung mit ca. € angegeben. Bei der Festsetzung des Streitwerts ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Beigeladene mit Schriftsatz vom 17.11.2009 (Bl. ) vorgetragen hat, ab dem Zeitpunkt der Errichtung der B. habe die V. den Zweck, mit ihrer kompletten Kapazität von die aus E. anlandenden Gasmengen zu übernehmen und abzutransportieren. Das spricht dafür, die gesamten Investitionskosten für die V. als Streitwert anzunehmen, denn das Interesse der Beigeladenen ist zumindest auf eine Amortisation ihrer Investitionskosten gerichtet. Auf der anderen Seite kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beigeladene lediglich eine Gefährdung des V.-Projekt behauptet und der Grad der Gefährdung nicht ohne den Umstand bestimmt werden kann, dass die Beschwerde der Beigeladenen bereits unzulässig ist, weil die Beigeladene durch das Z.-Projekt nicht unmittelbar und individuell in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen ist. Danach erscheint – auch unter Berücksichtigung des Miteigentumsanteils der Beteiligten an der Z. - ein Streitwert in Höhe von 5 % der Investitionskosten für das V.–Projekt angemessen. Das sind €.
IV.
Ein Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung gemäß § 86 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 EnWG besteht nicht. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die notwendige Beschwerdebefugnis nicht allein aus der Beteiligung an dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde nach § 75 Abs. 2 EnWG folgt, vielmehr eine materielle Beschwer als eine besondere Form des Rechtsschutzinteresses hinzukommen muss (BGH WuW/E DE-R 2512, 2513 – Ulm/Neu-Ulm; WuW/E DE-R 2139, 2140 – Anteilsveräußerung), und eine materielle Beschwer in diesem Sinne vorliegt, wenn der Betroffene durch die angefochtene Verfügung der Kartell-(Regulierungs-)Behörde in seinen wirtschaftlichen Interessen unmittelbar und individuell betroffen ist (BGH WuW/E DE-R 2512, 2513 – Ulm/Neu-Ulm; WuW/E DE-R 2139, 2140 – Anteilsveräußerung; BGH WuW/E DE-R 1163, 1165 – HABET/Lekkerland). Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann gemäß § 87 Abs. 1 EnWG selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.