§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV: Individuelles Netzentgelt nur durch Reduktion des Leistungsentgelts
KI-Zusammenfassung
Ein Stromerzeuger begehrte für den Pumpstrombezug seiner Pumpspeicherkraftwerke ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV, das Leistungs- und Arbeitsentgelt jeweils um 50 % reduziert. Streitpunkt war, ob bei atypischer Netznutzung zu besonderen Zeiten auch das arbeitsbezogene Entgelt zu mindern ist. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde gegen die Genehmigungspraxis der Bundesnetzagentur zurück. Das individuelle Netzentgelt muss nur das besondere Lastspitzenverhalten abbilden; die entnommene Arbeit ist für Netzdimensionierung und damit verbundene Kosten regelmäßig nicht maßgeblich.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung einer zusätzlichen Reduktion des Arbeitsentgelts beim individuellen Netzentgelt zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV hat dem besonderen Nutzungsverhalten des Netznutzers Rechnung zu tragen, das in der vorhersehbar erheblichen Abweichung seines Höchstlastbeitrags von der zeitgleichen Jahreshöchstlast des Netzes liegt.
§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV erfordert zur Abbildung atypischer Netznutzung zu besonderen Zeiten nicht die Reduktion des Arbeitsentgelts; eine Reduktion des Leistungsentgelts genügt, wenn nur die Spitzenlast netzkostenrelevant ist.
Die in Anspruch genommene elektrische Arbeit (kWh) ist für die Dimensionierung von Netzen und die dadurch veranlassten Netzkosten nicht entscheidend; maßgeblicher Kostentreiber ist die zu erwartende Spitzenlast (kW).
Die Ausnahmevorschrift des § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV ist eng auszulegen; andere als die vom Verordnungsgeber erfassten Lastspitzenbesonderheiten rechtfertigen keine weitergehende Entgeltminderung zu Lasten der übrigen Netznutzer.
Aus der Kappungsgrenze für individuelle Netzentgelte folgt nicht, dass ein Letztverbraucher die maximale Reduktion grundsätzlich erreichen können muss.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, EnVZ 72/10 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Das individuelle Netzentgelt des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV für die Netznutzung zu besonderen Zeiten hat dem besonderen Nutzungsverhalten des Netznutzers angemessen Rechnung zu tragen Dies erfordert es nicht, dass außer dem Leistungs- auch das Arbeitsentgelt reduziert wird. Die in Anspruch genommene Arbeit ist für die Dimensionierung von Netzen und die damit verbundenen Kosten nicht von Relevanz, entscheidend dafür ist nur die zu erwartende Spitzenlast.
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der gegnerischen Bundesnetzagentur vom - BK 4- ... - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der gegnerischen Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Betroffene ist im A die vorrangig mit der Erzeugung von Strom betraute Gesellschaft, die u.a. die Pumpspeicherkraftwerke (im folgenden PSW) B, C und D betreibt. Diese PSW sind an das Höchstspannungsnetz der weiter beteiligten Netzbetreiberin, der E, angeschlossen.
Unter dem teilte die für die Genehmigung allgemeiner Netzentgelte zuständige Beschlusskammer dieser – der E - mit, dass der Bezug von Pumpstrom als netzentgeltpflichtig anzusehen ist. Mit Blick darauf stellte die Netzbetreiberin (E) unter dem vorsorglich den Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV für den Pumpstrombezug der oben genannten Pumpspeicherwerke.
…
Unter dem haben die Betroffene und die Antragstellerin in Ergänzung zu dem bestehenden Netznutzungsvertrag eine Vereinbarung über ein individuelles Netznutzungsentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV für die Stromentnahme der Pumpspeicherwerke aus dem Höchstspannungsnetz abgeschlossen. Diese setzt sich zusammen aus der eigentlichen Vereinbarung sowie insgesamt neun alternativen Anhängen (A-I), von denen nach dem Verständnis der Beteiligten letztlich nur eine in Abhängigkeit von der erteilten Genehmigung Wirksamkeit erlangen soll.
Gemäß § 1 Abs. 2 der Vereinbarung ist die Betroffene für die Entnahme der PSW zur Zahlung eines monatlichen Abschlags auf das Netznutzungsentgelt entsprechend dem jeweils geltenden Preis für Entnahmen aus dem Höchstspannungsnetz und Jahresbenutzungsdauer < 2.500 h/a verpflichtet. Gemäß § 1 Abs. 3 der Vereinbarung wird nach Abschluss des Kalenderjahres eine Jahresendabrechnung vorgenommen, in deren Rahmen die Jahresbenutzungsdauer für die PSW überprüft wird. In Abhängigkeit von der für das Abrechnungsjahr ermittelten Benutzungsdauer erfolgt die Einordnung in die Preisstellung < 2.500 h/a oder ≥ 2.500 h/a. Ergibt sich für die PSW nach Abschluss des Jahres tatsächlich eine Benutzungsdauer von ≥ 2.500 h/a, so ist die Jahresendabrechnung mit der zutreffenden Preisstellung zu legen.
Gemäß § 4 Abs. 2 steht der Vollzug der Vereinbarung unter der aufschiebenden Bedingung, dass das beantragte Entgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV entsprechend einem der zur Vereinbarung gehörenden Anhänge genehmigt wird. Falls ein Gericht in Bezug auf die Ergänzungsvereinbarung jedoch rechtskräftig feststellt, dass ein vorrangiger Anhang von der Bundesnetzagentur hätte genehmigt werden müssen, soll dieser entsprechend § 4 Abs. 3 gelten.
Hintergrund der großen Anzahl der alternativen Anhänge sind die unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten über die Art und Weise der Ermittlung des individuellen Netzentgelt. Hieraus ergeben sich verschiedene Varianten bei der Berechnung des individuellen Netzentgelts, die die Betroffene gegenüber der Bundesnetzagentur mittels Hilfsanträgen abgebildet hat. Dabei hat die Vereinbarung mit dem dazugehörigen Anhang A eine Reduzierung sowohl des Arbeits- als auch des Leistungspreises auf der Basis eines auf einer Prognose beruhenden Reduktionsfaktors zum Gegenstand. Der hilfsweise vorgelegte Anhang zu C unterscheidet sich von diesem dadurch, dass dort die Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Verbrauchsdaten erfolgt.
Durch den verfahrensgegenständlichen Beschluss vom hat die Beschlusskammer 4 die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts für die Pumpstromentnahmen der Pumpspeicherwerke B, C und D für den Zeitraum vom bis zum gemäß dem hilfsweise gestellten Antrag zu 7. und dem dazugehörigen Anhang G des Schreibens vom genehmigt und die weiteren Anträge zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Betroffenen, mit dem sie ihr Begehren auf Genehmigung des individuellen Netzentgelts gem. Anhang A und hilfsweise Anhang C weiterverfolgt, denen eine hälftige Reduzierung des Leistungs- und des Arbeitsentgelts zugrunde liegt. Sie meint, die von der Beschlusskammer allein als genehmigungsfähig angesehene Reduzierung des Leistungsentgelts entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV. Für eine solche Reduktion gebe es keinen Anhaltspunkt wie Wortlaut, Sinn und Zweck, Systematik der Norm und die Gesetzesgeschichte belegten. Der Verordnungsgeber knüpfe in § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV allgemein an den Begriff des Netzentgelts an, ohne zwischen Arbeits- und Leistungsentgelt zu differenzieren. Dies sei auch nicht erforderlich. Wie auch sonst allgemein in der Energiewirtschaft und den Normen des EnWG umfasse der in der StromNEV und der in § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV verwendete Begriff des Netzentgelts sowohl das Leistungs- als auch das Arbeitsentgelt. Hätte der Verordnungsgeber wegen der Abweichung des Höchstlastbeitrags eines Letztverbrauchers von der zeitgleichen Jahreshöchstlast im Netz nur eine Reduzierung des Leistungsentgelts gewollt, hätte er dies in der Vorschrift ausdrücklich festgelegt. Die Verordnungshistorie belege ebenso, dass die Reduzierung nicht nur das Leistungsentgelt, sondern auch das Arbeitsentgelt umfassen müsse. Der Verordnungsgeber stelle ausdrücklich auf die beiden zusammenhängenden Parameter der Netznutzung Strombezug (elektrische Arbeit, kWh) in der Schwachlastzeit des Netzes und individuelle Lastspitze (Leistungsspitze, kW) in der Schwachlastzeit des Netzes ab. Auch eine am Sinn und Zweck orientierte Interpretation der Regelung führe nicht zu einem anderen Ergebnis. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV habe zum Ziel, ein individuelles Netzentgelt in den Fällen anbieten zu können, bei denen die Lastverläufe bzw. die Leistungsaufnahme deutlich von jenen Annahmen abweichen, die den Preisfindungsprinzipien nach § 16 StromNEV zugrunde liegen. Zweck des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV sei damit die Vereinbarung eines ermäßigten Netzentgelts wegen einer sog. atypischen Netznutzung, während die nachfolgende Vorschrift des Satz 2 ein ermäßigtes Netzentgelt wegen einer intensiven Netznutzung zum Ziel habe. Der Beitrag eines Letztverbrauchers an den Netzkosten bestimme sich nicht allein nach dem individuellen Höchstlastbeitrag des betreffenden Netzverbrauchers. Leistungs- und Arbeitsbezug seien vielmehr physikalisch untrennbar miteinander verbunden und eine getrennte Verlagerung von Leistung und Arbeit sei nicht möglich. Die alleinige Ermäßigung des Leistungsentgelts widerspreche darüber hinaus auch der Systematik der Netzentgeltbildung gemäß § 16 StromNEV. Danach habe die Zuteilung der Kosten einer Netzebene auf die aus dieser Netzebene entnehmenden Netznutzer verursachungsgerecht zu erfolgen. Gem. § 16 Abs. 2 StromNEV werde für die verursachungsgerechte Zuteilung der spezifischen Jahreskosten einer Netzebene auf die Netzkunden dieser Netzebene eine Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4 ermittelt, die jeder Einzelentnahme exakt einen Gleichzeitigkeitsgrad zuordne. Sie sei daher so zu gestalten, dass der individuelle Gleichzeitigkeitsgrad einer Einzelentnahme mit der Wahrscheinlichkeit, dass dieser einen hohen Beitrag zur Jahreshöchstleistung der Netzebene leiste, steige. Solchen Einzelentnahmen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit einen geringen Beitrag zur Jahreshöchstlast der Netzebene leisten, werde ein niedrigerer Gleichzeitigkeitsgrad zugeordnet. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einzelentnahmen die von einem Netzbetreiber vorzuhaltende Netzkapazität in unterschiedlicher Weise beeinflussen. Dies zeige, dass die Systematik der Netzentgeltbildung bei der Jahreshöchstleistung des Netzes bzw. der Netzebene ansetze und im Ergebnis zu einem reinen Leistungspreis führe.
Dass die Beschränkung der Reduzierung des Netzentgelts auf das Leistungsentgelt durch die Beschlusskammer unzulässig sei und zudem – auch aus ihrer Sicht – zu unbilligen Effekten führe, zeige sich auch darin, dass es bei einer allein auf das Leistungsentgelt beschränkten Ermäßigung zu ganz unterschiedlichen individuellen Entgelten für Netzkunden über und unter 2.500 Stunden Benutzungsdauer käme. Die Betrachtungsweise der Beschlusskammer führe dazu, dass in bestimmten Fällen das allein leistungsbezogen geminderte individuelle Entgelt für Kunden unter 2.500 Stunden höher sei als das von Kunden über 2.500 Stunden. Dem wolle die Beschlusskammer dadurch Rechnung tragen, dass sie bei Kunden mit einer Benutzungsstundenzahl unter 2.500 alternativ die Preisstellung für eine Benutzungsstundenzahl über 2.500 Stunden zugrunde lege und hiermit eine ggfs. höhere Entgeltreduzierung ermögliche. Eines solchen Kunstgriffes bedürfe es nicht, wenn die Bundesnetzagentur von vorneherein eine Ermäßigung des Leistungs- und des Arbeitsentgelts genehmigen würde. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht, wenn man die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen betrachte, die Grundlage für die StromNEV seien und die den Begriff des "Netzentgelts" überhaupt erst einführen. Maßgeblich für die Begrifflichkeiten der StromNEV seien die Regelungen der §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 EnWG, wonach das Netzentgelt die Preis- und Tarifstrukturen unter Berücksichtigung der durch die Netzentgeltverordnungen vorgegebenen Preisbildungsfaktoren umfasse. Die von der Beschlusskammer allein akzeptierte Reduzierung des Leistungsentgelts entspreche schließlich ebenso wenig dem überlieferten Verständnis des Netzentgelts auf Basis früherer gesetzlicher bzw. privatwirtschaftlicher Regelungen. Bereits im EnWG von 1998 sei für die Kalkulation des seinerzeitigen Durchleitungsentgeltes anerkannt gewesen, dass dieses sich aus zu veröffentlichenden Leistungs- und Arbeitspreisen bzw. -entgelten zusammensetze.
Die mit dem Hauptantrag verbundene Vereinbarung zwischen ihr und der weiterhin beteiligten Netzbetreiberin beinhalte eine Halbierung des jeweiligen veröffentlichten Netzentgeltes. Zugleich sichere sie der weiterhin beteiligten Netzbetreiberin zu, während der Hochlastzeitfenster die zeitgleiche Leistungsentnahme der an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen Pumpspeicherwerke auf maximal 50 % der gemeinsamen zeitgleichen Gesamt-Jahreshöchstleistung zu begrenzen.
Der Hilfsantrag verzichte im Unterschied zum Antrag zu 1. auf die vorherige Bezifferung der Entgeltermäßigung. Insoweit folge er dem Musterschreiben der Bundesnetzagentur vom , das lediglich eine besondere Ermittlung der Verrechnungsleistung während des Abrechnungsjahres vorsehe.
Sie beantragt,
die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der Ziffern 1. und 2. des Beschlusses vom zu verpflichten, die als Anlage 1 beigefügte Vereinbarung zwischen der E, und der Beschwerdeführerin über ein individuelles Netzentgelt für die Pumpstromentnahmen der Pumpspeicherwerke B, C und D mit Wirkung vom bis mit dem dazugehörigen Anhang A zu genehmigen (mit Ausnahme der Befristung ursprünglicher Hauptantrag der E),
hilfsweise,
die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der Ziffern 1. und 2. des Beschlusses vom zu verpflichten, die als Anlage 1 beigefügte Vereinbarung zwischen der E, und der Beschwerdeführerin über ein individuelles Netzentgelt für die Pumpstromentnahmen der Pumpspeicherwerke B, C und D mit Wirkung vom bis mit dem dazugehörigen Anhang C zu genehmigen (mit Ausnahme der Befristung ursprünglicher Antrag zu 3 der E).
Die Bundesnetzagentur bittet um Zurückweisung der Beschwerde, indem sie den angegriffenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seiner Gründe verteidigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur und das Protokoll der Senatssitzung vom 28. April 2010 sowie die im Vorfeld erteilten rechtlichen Hinweise Bezug genommen.
B.
Die zulässige Beschwerde der Betroffenen hat aus den mit den Beteiligten in der Senatssitzung erörterten Gründen des Hinweisbeschlusses keinen Erfolg.
Die Betroffene kann die Genehmigung der mit der E geschlossenen Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt weder in der Fassung des Anhangs A noch in der des Anhangs C beanspruchen. Zu Recht hat die Bundesnetzagentur – mit eingehender und zutreffender Begründung - die diesbezüglichen Anträge zu 1 und 3 schon deshalb abgelehnt, weil das in ihnen vorgesehene individuelle Netzentgelt auf einer Reduzierung nicht nur des Leistungs-, sondern auch des Arbeitsentgelts beruht.
1. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV hat der Netzbetreiber dem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass sein Höchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Dieses hat dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen.
2. Dass die Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt bei der betroffenen Letztverbraucherin vorliegen, ist zwischen den Beteiligten außer Streit. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage seiner Ausgestaltung, insbesondere ob Netzbetreiber und betroffener Letztverbraucher – wie die Betroffene meint - auch die in den Anhängen A und C ihrer Vereinbarung vorgesehene Reduzierung des Arbeitsentgelts zu Lasten der übrigen Netznutzer vereinbaren können. Dies hat die Beschlusskammer 4 auf der Grundlage des von ihr entworfenen Berechnungsmodells (s. dazu den Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StromNEV aus 2009, Anlage BF 5) zu Recht verneint.
Im Leitfaden, dem § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. zugrundeliegt, heißt es dazu:
"Für die atypische Netznutzung ist ein individuelles Entgelt zu berechnen, welches grundsätzlich auf den allgemeinen Netznutzungsentgelten beruht. Veröffentlichtes Entgelt i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 4 StromNEV ist das für den Zeitraum genehmigte allgemeine Entgelt (Preisblatt), welches dem Vereinbarungszeitraum entspricht. Sowohl bei der Berechnung des allgemeinen, als auch des individuellen Entgeltes ist der identische Leistungs- bzw. Arbeitspreis zugrunde zu legen. Hierbei ist für die Berechnung der Benutzungsdauer die tatsächliche Höchstlast heranzuziehen. Bei der Ermittlung des allgemeinen Leistungsentgeltes wird der Leistungspreis mit der Jahreshöchstleistung multipliziert. Stattdessen wird bei der Ermittlung des individuellen Leistungsentgelts dieser Leistungspreis mit dem höchsten Leistungswert aus allen Hochlastzeitfenstern multipliziert.
Unverändert bleibt die Ermittlung des Arbeitsentgeltes. Individuelles Leistungsentgelt und Arbeitsentgelt werden addiert. Das so berechnete reduzierte Entgelt ist mit dem allgemeinen Entgelt zu vergleichen und kann zu einer maximalen Reduzierung von 50 % diesem gegenüber führen, vgl. § 19 Abs. 2 S. 4 StromNEV."
2.1. Dass das individuelle Netzentgelt des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV dem vom Verordnungsgeber in den Blick genommenen Nutzungsverhalten des Letztverbrauchers nur angemessen Rechnung trägt, wenn außer dem Leistungs- auch das Arbeitsentgelt reduziert wird, ist nicht ersichtlich. Wortlaut, Sinn und Zweck sowie die Systematik der Norm wie auch die Entstehungsgeschichte geben dafür nichts her.
2.1.1. Die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV knüpft lediglich im Ausgangspunkt an das genehmigte allgemeine Netzentgelt, also das Preisblatt, an, so dass auch bei der Ausgestaltung des individuellen Entgelts zunächst entsprechend § 17 StromNEV von dem maßgeblichen Leistungs- bzw. Arbeitspreis auszugehen ist. Da es sich bei der Regelung um eine Ausnahme zu den nach Maßgabe der §§ 16, 17 StromNEV gebildeten allgemeinen Netzentgelten handelt, ist sie eng auszulegen. Sie hat zum Ziel, mit dem individuellen Netzentgelt - allein -dem von dem Verordnungsgeber in den Blick genommenen besonderen Nutzungsverhalten des Letztverbrauchers angemessen Rechnung zu tragen. Dieses unterscheidet sich von dem Nutzungsverhalten der übrigen Netznutzer entscheidend nur im Lastverlauf, denn der Verordnungsgeber stellt hier allein darauf ab, dass der Höchstlastbeitrag dieses Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht. Schon nach dem Wortlaut der Norm spricht daher nichts dafür, dass auch der Strombezug des Letztverbrauchers, also die von ihm entnommene elektrische Arbeit, die mit dem Arbeitspreis vergütet wird, Berücksichtigung finden soll. Bei dem Arbeitsentgelt handelt es sich um ein rein verbrauchsabhängiges Nutzungsentgelt, für welches es unerheblich ist, ob die Netznutzung in der Haupt– oder Nebenzeit erfolgt.
2.1.2. Aus Sinn und Zweck der Norm und ihrer Systematik folgt nichts anderes. § 19 Abs. 2 StromNEV regelt die Möglichkeit der Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts für – verschiedene – Sonderformen der Netznutzung, bei denen die Lastverläufe bzw. die Leistungsaufnahme deutlich von jenen Annahmen abweichen, die den Preisfindungsgrundsätzen nach § 16 zugrunde liegen (s. nur: BR-Drs. 245/05 vom 14.04.205, S. 40).
Ihnen ist gemein, dass sie grundsätzlich dem Beitrag des Letztverbrauchers zur Senkung oder Vermeidung einer Erhöhung der Netzkosten Rechnung tragen sollen (s.a. BR-Drs. 245/05 vom 14.04.2005, S. 14). Soweit es das individuelle Netznutzungsentgelt des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV für die Netznutzung zu besonderen Zeiten angeht, folgt dies schon daraus, dass die Jahreshöchstlast des Netzes den zentralen Kostentreiber für die Netzkosten bildet. Mit dem möglichen individuellen Netzentgelt will der Verordnungsgeber einen Anreiz für den Netznutzer schaffen, seine individuelle Maximallast in allgemein lastschwache Zeiten zu verlagern und das Netz nicht zum Zeitpunkt der Netzhöchstlast zusätzlich zu beanspruchen, so dass langfristig eine bessere Netzauslastung erzielt wird (BR-Drs. 245/05 vom 14.04.2005, S. 40). Entscheidend ist also sein diesbezügliches Nutzungsverhalten, das allein für die Dimensionierung der Versorgungsleitungen vorteilhaft ist und dem das individuelle Netzentgelt angemessen Rechnung tragen soll. Da das allgemeine Netzentgelt zwischen Arbeits- und Leistungsentgelt differenziert, ist es angemessen, nur letzteres auch zu reduzieren, um den gewollten Anreiz zu setzen. Für die mit der Inanspruchnahme von Arbeit verbundenen Kosten – für Wartung, Instandhaltung und Verwaltung sowie für Verlustenergie – ist es unerheblich, ob die Netznutzung in der Haupt- oder Nebenzeit erfolgt.
Aus dem Umstand, dass die Verlagerung der individuellen Lastspitze in der Regel zwangsläufig auf den überwiegenden Teil des Strombezugs bezogen sein muss, um die gewünschte Entlastungs- und Steuerungswirkung zu erzeugen (s.a. BR-Drs. 245/05, S. 40), kann die Betroffene nichts für sich herleiten. Insbesondere folgt daraus wie auch aus der Tatsache, dass Leistungs- und Arbeitsbezug untrennbar miteinander verbunden sind, nicht, dass auch das Arbeitsentgelt reduziert werden muss, um den vom Verordnungsgeber gewollten Anreiz zu setzen. Die in Anspruch genommene Arbeit ist für die Dimensionierung von Netzen und die damit verbundenen Kosten nicht von Relevanz, entscheidend dafür ist nur die zu erwartende Spitzenlast.
Auch aus der Tatsache, dass § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. eine Kappungsgrenze in Höhe von 50 % des veröffentlichten Netzentgelts vorsieht, kann nichts anderes folgen. Die Kappungsgrenze gilt für die individuellen Netzentgelte des § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 StromNEV und soll sicherstellen, dass die übrigen Netznutzer dadurch nicht über Gebühr belastet werden (s.a. § 19 Abs. 2 Satz 8 StromNEV). Aus ihr folgt nicht – wie der Senat schon in der Sitzung erläutert hat -, dass der Letztverbraucher sie grundsätzlich erreichen können muss.
2.1.3. Auch die Entstehungsgeschichte lässt einen anderen Schluss nicht zu. Während die ersten Entwürfe ein individuelles Netzentgelt ausschließlich für den Netzkunden vorsahen, dessen Höchstlastbeitrag "erheblich von den Preisfindungsgrundsätzen des § 16 abweicht" (etwa Referentenentwurf des BMWA vom 13.09.2004), sind im Verlaufe des Verordnungsverfahrens mit den singulär genutzten Betriebsmitteln des Abs. 3 und der intensiven Netznutzung in Abs. 2 Satz 2 weitere Sonderformen der Netznutzung hinzugekommen. Damit wollte der Verordnungsgeber die möglichen Sonderformen präziser abgrenzen (so Empfehlung des Wirtschaftsausschusses vom 27.06.2005 BR-Drs. 245/1/05 und Beschluss BR-Drs. 245/05 vom 8.07.2005).
Entsprechend sind auch die Maßgaben für die Varianten eines individuellen Netzentgelts präzisiert worden. Das hier in Rede stehende individuelle Netzentgelt des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV für eine Netznutzung zu besonderen Zeiten soll - allein - "dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung tragen". Gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Formulierung, die eine angemessene Berücksichtigung der "besonderen Verhältnisse des Netzkunden" zuließ (BR-Drs. 245/05 vom 14.04.2005, S. 14), hat der Verordnungsgeber die Vorgabe für die Ausgestaltung des individuellen Netzentgelts damit deutlich eingeschränkt. Entscheidend ist allein, dass der Letztverbraucher das Netz in Zeiten hoher Netzbelastung durch die Verlagerung seiner Lastspitze entlastet. Andere Umstände als diese von dem Verordnungsgeber in den Blick genommene besondere Netznutzungscharakteristik sollen nach der letztlich gewählten Fassung gerade keine Berücksichtigung finden.
Für das bei einer intensiven Netznutzung (Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.500 Stunden im Jahr) mögliche individuelle Netzentgelt des Abs. 2 Satz 2 gilt, dass es den "Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten dieser und aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen widerzuspiegeln" hat. Das individuelle Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel gem. § 19 Abs. 3 StromNEV dagegen soll sich an den individuell zurechenbaren Kosten orientieren.
2.2. Fehl geht auch der Einwand der Betroffenen, die alleinige Reduzierung des Leistungsentgelts widerspreche der Systematik der Netzentgeltbildung des § 16 StromNEV und dem Prinzip der verursachungsgerechten Zuteilung der Kosten einer Netzebene auf die aus dieser entnehmenden Netznutzer.
Insoweit übersieht sie schon, dass der Verordnungsgeber mit dem vom Netzbetreiber anzubietenden individuellen Netzentgelt gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV es gerade zulässt, dass von einer einheitlichen Anwendung der Preisfindungsgrundsätze des § 16, die eine möglichst verursachungsgerechte Zuteilung der Kosten auf die entnehmenden Netznutzer in Form von Leistungs- und Arbeitspreisen gewährleisten sollen, abgewichen werden kann.
Auch der Umstand, dass die Gleichzeitigkeitsfunktion bei der Preisbildung zwischen einem unteren und einem oberen Benutzungsdauerbereich differenziert, kann es nicht rechtfertigen, auch das Arbeitsentgelt zu reduzieren. Das Preissystem der StromNEV sieht einen Gleichzeitigkeitsfaktor vor, der von der jährlichen Vollbenutzungsdauer abhängt. Bei leistungsgemessenen Arbeitsstellen werden die nach § 16 Abs. 1 StromNEV ermittelten leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten, die sich aus dem Quotienten der Jahreskosten und der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen ergeben, entsprechend § 17 Abs. 2 ff. StromNEV in ein System aus Leistungs- und Arbeitspreisen umgerechnet. Für die verursachungsgerechte Zuteilung der Jahreskosten auf die Netzkunden sorgt die nach Anlage 4 ermittelte Gleichzeitigkeitsfunktion (§ 16 Abs. 2 StromNEV), die jeder Einzelentnahme einen Gleichzeitigkeitsgrad zwischen 0 und 1 zuordnet. Letzterer hängt von der Wahrscheinlichkeit ab, inwieweit diese Einzelentnahme einen Beitrag zur Jahreshöchstlast leistet. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einzelentnahmen in unterschiedlicher Weise die vorzuhaltende Netzkapazität beeinflussen. Die Preisstellung differenziert weiter zwischen einer niedrigeren Vollbenutzungsdauer unter 2.500 Benutzungsstunden mit einem vergleichsweise niedrigen Leistungspreis und einem hohem Arbeitspreis sowie einer Preisstellung für höhere Benutzungsstunden mit höherem Leistungspreis und niedrigem Arbeitspreis (vgl. nur: de Wyl/Müller-Kirchenbauer/Thole in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 2. A., § 15, Rdnr. 334). Bei einer niedrigeren Vollbenutzungsdauer spiegelt der niedrigere Leistungspreis folglich den niedrigeren Anteil an der Entnahmehöchstlast und die geringer vorzuhaltende Netzkapazität, der höhere Arbeitspreis die schlechtere Auslastung des Netzes wider.
Die Betroffene rügt insoweit, in Anbetracht dessen könnte sich i.R.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ein Nachteil für Letztverbraucher mit < 2.500 Benutzungsstunden ergeben, weil für sie nur das niedrigere Leistungsentgelt reduziert wird, für den Letztverbraucher mit ≥ 2.500 Benutzungsstunden indessen das höhere Leistungsentgelt. Ein etwaiger, allein aus der Natur dieses vom Verordnungsgeber vorgegebenen Berechnungsmodells resultierender Nachteil wird indessen schon dadurch vermieden, dass die Bundesnetzagentur dem Letztverbraucher mit < 2.500 Benutzungsstunden die Möglichkeit einräumt, bei der Berechnung des individuellen Netzentgelts – wie ein Letztverbraucher mit ≥ 2.500 Benutzungsstunden – von dem niedrigeren Arbeits- und dem höheren Leistungsentgelt auszugehen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass ein Letztverbraucher mit gleicher Leistung und niedrigerer Benutzungsstundenzahl auch ein niedrigeres Entgelt erhalten kann als derjenige mit einer höheren Benutzungsdauer. Unabhängig davon lässt dies nicht den Schluss darauf zu, dass grundsätzlich über § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV hinaus auch das Arbeitsentgelt und zwar auf Kosten der übrigen Netznutzer reduziert werden muss.
Auf die Frage, ob und inwieweit das Berechnungsmodell sich mit den früheren Regelungen des EnWG und der in den VV zum Ausdruck kommenden Praxis deckt, kann es entgegen der Auffassung der betroffenen Letztverbraucherin nicht entscheidend ankommen, weil nur die konkret vom Verordnungsgeber mit § 19 Abs. 2 StromNEV getroffene Regelung eines individuellen Netzentgelts und die damit verfolgte Zielsetzung maßgeblich sein können.
3. Keiner weiteren Erörterung bedürfen auch die weiteren mit den fraglichen Alternativen verbundenen Fragen, da ihre Genehmigung schon mit Blick auf die einheitliche Reduzierung von Arbeits- und Leistungsentgelt nicht in Betracht kommt.
C.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Betroffenen vom rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt insbesondere keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Dass der Senat den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, vermag er nicht im Ansatz nachzuvollziehen. Die Sach- und Rechtslage ist entsprechend der ständigen Praxis des Senats mit den Beteiligten eingehend unter Bezugnahme auf die im Vorfeld übersandten Hinweise erörtert worden; auf Wunsch der Verfahrensbevollmächtigten ist die Senatssitzung auch unterbrochen worden, um ihnen Gelegenheit zur Beratung zu geben. Im Rahmen der Erörterung ist auf die nun nochmals schriftsätzlich angesprochene Frage ( ) eingegangen worden, ob aus der Kappungsgrenze des § 19 Abs. 2 Satz 4 StromNEV a.F. in Höhe von 50 % des veröffentlichten Netzentgelts folgt, dass der Letztverbraucher sie grundsätzlich erreichen können muss. In diesem Zusammenhang mag die in einem anderen, zuvor verhandelten Verfahren von den dortigen Verfahrensbevollmächtigten überreichte Graphik, in der dies durch eine "grüne Linie" dargestellt worden ist, erwähnt worden sein. Für die Entscheidungsfindung ist sie indessen – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – nicht von Relevanz, zu der maßgeblichen Frage konnte die Betroffene in der Senatssitzung Stellung nehmen, sie hat dies weiter in dem o.e. Schriftsatz getan.
D.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, hat die Betroffene die Gerichtskosten zu tragen und der gegnerischen Bundesnetzagentur die entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Das mit der Beschwerde verbundene Interesse der Betroffenen an einer höheren Festsetzung der Erlösobergrenzen für die erste Regulierungsperiode bemisst der Senat ihren Angaben entsprechend auf €.
E.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 86 Abs. 2 EnWG liegen nicht vor; die Beteiligten haben ihre Zulassung auch nicht angeregt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft das Beschwerdeverfahren auch aus der Sicht des Senats nicht auf, auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.