Beiladung im O-NEP-Verfahren: Offshore-Windparkbetreiberin nicht beizuladen
KI-Zusammenfassung
Eine Projektiererin eines Offshore-Windparks begehrte die Beiladung zum Verfahren der Bundesnetzagentur zur Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans 2024. Streitpunkt war, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beiladung nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG trotz der besonderen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beschränkung der Anfechtbarkeit nach § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG in Betracht kommt. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung zurück. Die Bundesnetzagentur habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere wegen der gesetzlichen Wertung der Nichtanfechtbarkeit durch Dritte, fehlender unmittelbarer Rechtsbetroffenheit und zu erwartender Verfahrensverzögerungen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiladung zum O-NEP-2024-Verfahren wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung der Regulierungsbehörde über eine Beiladung nach § 66 Abs. 2 EnWG im Verfahren zur Bestätigung eines Offshore-Netzentwicklungsplans steht in ihrem Ermessen und unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle aufgrund einer weiten Einschätzungsprärogative.
Bei der Ermessensausübung über eine Beiladung dürfen Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie und die Gefahr erheblicher Verfahrensverzögerungen durch eine Vielzahl möglicher Beteiligter berücksichtigt werden.
Die gesetzliche Wertung des § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG, wonach die Bestätigung des (Offshore-)Netzentwicklungsplans nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar ist, spricht gegen eine Beiladung, wenn diese im Ergebnis ein Beschwerderecht vermitteln würde.
Eine Beiladung setzt jedenfalls dort, wo sie an eine Drittanfechtung anknüpfen soll, eine unmittelbare rechtliche Betroffenheit voraus; eine bloße mittelbare Beeinträchtigung erheblicher wirtschaftlicher Interessen genügt nicht, wenn der Planbestätigungsakt nur an die Übertragungsnetzbetreiber gerichtet ist.
Ausreichende Anhörungs- und Stellungnahmerechte im Konsultations- und Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren können im Rahmen der Ermessensentscheidung gegen die Notwendigkeit einer förmlichen Beiladung sprechen.
Leitsatz
§§ 17c Satz 2, 12c Abs. 4 Satz 2,, 66 Abs. 2 EnWG
Ob die Regulierungsbehörde im Verwaltungsverfahren wegen der Bestätigung eines Offshore-Netzentwicklungsplans einem Beiladungsantrag stattgibt, steht in ihrem Ermessen. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung eine weite Einschätzungsprärogative.
Tenor
Die Beschwerde der Beiladungspetentin vom 5.8.2015 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29.06.2015, Az. 613 6.00.11.02.02.12, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beiladungspetentin.
Rubrum
Die Beiladungspetentin begehrte die Beiladung zum Verwaltungsverfahren wegen der Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans 2024 (O-NEP 2024). Sie möchte den im Cluster … geplanten Offshore-Windpark … errichten. Der Offshore-Windpark soll … umfassen. Die Beiladungspetentin hat bislang einen …–Euro-Betrag in die Projektplanung investiert. Das Cluster … wird durch ein Anbindungssystem im Startnetz erschlossen (…). Dieser Anschluss dient jedoch ausschließlich dazu, Offshore-Windparks an das Netz anzuschließen, die eine Genehmigung nach alter Rechtslage erhalten haben. Das zweite Anbindungssystem … ist nicht mehr Gegenstand der Bestätigung durch die Regulierungsbehörde. Im Zuge der Änderung der Rechtslage durch das dritte Gesetz zur Neuregelung Energiewirtschaftlicher Vorschriften (BGBl. 2012 I S. 2730) zum 28.12.2012 wurde die der Beiladungspetentin ursprünglich erteilte Netzanschlusszusage zurückgezogen und das Projekt bei dem Leitungsausbau nicht mehr berücksichtigt (vgl. die Verfahren OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2014, VI-3 Kart 93/13 (V), Beschluss vom 26.11.2014, VI-3 Kart 114/14).
Den überarbeiteten zweiten Entwurf des O-NEP 2024 legten die Übertragungsnetzbetreiber am 04.11.2014 der Bundesnetzagentur vor. Die Behörde prüfte und veröffentlichte den Entwurf gemeinsam mit dem Entwurf des Umweltberichts sowie den vorläufigen Prüfungsergebnissen. Anschließend wurde der zweite Entwurf des O-NEP 2024 vom 27.02.2015 bis zum 10.04.2015 ausgelegt und auf der Internetseite öffentlich bekanntgemacht. Behörden und die Öffentlichkeit konnten Stellung nehmen.
Die Beiladungspetentin hat sich im Verfahren ausführlich zu den vorläufigen Prüfungsergebnissen der Bundesnetzagentur geäußert und beantragt, zum Verfahren zur Bestätigung des O-NEP 2024 beigeladen zu werden. Sie hatte geltend gemacht, dass ihre Beiladung geboten sei, weil sie durch die Bestätigung des O-NEP 2024 in ihren wirtschaftlichen Interessen erheblich berührt sei. Es sei damit zu rechnen, dass ein für ihren Offshore-Windpark erforderliches Netzanbindungssystem nicht in 2024 vergeben werde. Sie sei daher gem. § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG beizuladen.
Die Bundesnetzagentur hat diesen Antrag mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 29.6.2015 zurückgewiesen. In ihrem Bescheid bezweifelt die Behörde, ob eine Beiladung nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG überhaupt im Verfahren zur Erstellung des O-NEP möglich sei. Vielmehr bildeten die Regeln der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen des Netzausbaus systematisch einen eigenen Regelungsbestandteil und diese 2011 erlassenen Vorschriften gingen als Spezialregelung den allgemeinen Beiladungsregeln des EnWG vor. Die Beiladungspetentin habe im Rahmen der Konsultationsphase ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Auffassung darzulegen und hiervon auch Gebrauch gemacht. Es sei Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelungen der §§ 12 a ff. EnWG, den Netzausbau zu beschleunigen und gleichzeitig die Öffentlichkeit verstärkt zu beteiligen. Durch dieses Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot müssten Einzelverfahrensrechte, wie die von der Beiladungspetentin geforderte Beiladung, zurücktreten. Andernfalls müsse einer Vielzahl potenzieller Beiladungspetenten (z.B. Windpark-Betreiber, Projektierer, Investoren, betroffene Küstenregionen) ebenfalls die Beiladungsmöglichkeit eröffnet werden. Wenn man auch davon ausgehen könne, dass die Beiladungspetentin in ihren Interessen berührt sei, rechtfertige dies gleichwohl keine Beiladung. Es sei nicht erkennbar, ob und wie die Beiladungspetentin über den Beitrag ihrer bereits abgegebenen Stellungnahme vom 15.05.2015 hinaus einen verfahrensfördernden Beitrag leisten könne, der den zusätzlichen Verwaltungsaufwand rechtfertige. Im Rahmen des von der Bundesnetzagentur auszuübenden Ermessens sei ferner zu berücksichtigen, dass die Beiladungspetentin mit einer Beiladung ihre Rechtsstellung nicht verbessere.
Die Beiladungspetentin hat sich mit ihrer Beschwerde zunächst gegen die abgelehnte Beiladung gewandt. Nachdem die Bundesnetzagentur den O-NEP 2024 am 04.09.2015 bestätigt hatte und dieser Beschluss rechtskräftig geworden war, hat die Beiladungspetentin das Verfahren für erledigt erklärt. Inzwischen hat sie auch hinsichtlich der Bestätigung des O-NEP 2025 Beschwerde gegen einen ebenfalls ablehnenden Bescheid der Bundesnetzagentur eingelegt (Bescheid vom 07.09.2016, Az. 613 8572-1-1, VI-3 Kart 131/16 (V)). Es bestehe hinsichtlich des O-NEP 2024-Verfahrens nunmehr ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Es sei damit zu rechnen, dass die Bundesnetzagentur auch in Zukunft Beiladungsbegehren ablehnen werde. So müssten die Übertragungsnetzbetreiber nach § 17b Abs. 1 S. 1 EnWG im Zwei-Jahres-Rhythmus einen O-NEP vorlegen (vgl. § 12b Abs. 3 S. 3 EnWG).
Ihre Beiladung sei geboten gewesen. Die 2011 geschaffenen Regeln der Öffentlichkeitsbeteiligung seien keine Spezialregeln, die eine Beiladung nach § 66 EnWG ausschlössen. Vielmehr sei sie erheblich in ihren Interessen berührt. Eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interesse genüge. Der Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, die Beteiligungsrechte zu verkürzen, sondern einer breiten Öffentlichkeit eine Mitwirkungsmöglichkeit geben wollen. Sie müsse befürchten, ihre Genehmigung zu verlieren, weil das Netzanschlusssystem … (…) nicht in den O-NEP 2024 aufgenommen worden sei. Darüber hinaus würde ein Verlust der Genehmigung ihr auch die Möglichkeit verwehren, die geplante Übergangsregelung hinsichtlich einer Einmalauktion zu nutzen. Die getätigten Investitionen wären ersatzlos verloren. Der O-NEP/die Bestätigung des O-NEP setze hierfür die Ursache, wenn auch nur mittelbar. Ihr komme es als Beigeladene darauf an, auch nach Abschluss des Konsultationsverfahrens noch an der Entscheidung der Bundesnetzagentur mitwirken zu können. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens werde nur vorläufig geprüft. Sie könne daher nur den vorläufigen Prüfungen und Ergebnissen Stellung nehmen.
Auch § 17c Satz 2 i.V.m. § 12c Abs. 4 Satz 2 EnWG, wonach der O-NEP nur durch die Übertragungsnetzbetreiber anfechtbar sei, stehe nicht entgegen. Vielmehr schließe die Regelung nur eine Beschwerde „Dritter“ aus, nicht aber eine Beschwerde der am Verfahren Beteiligten. Ihre Rechte würden unzulässig verkürzt. Ihr stünde gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur kein Rechtsschutz zur Verfügung. Dies sei auch europarechtswidrig. Eine erhebliche Verfahrensverzögerung sei durch eine Beiladung nicht zu erwarten. Vielmehr diene die Beiladung der Verfahrensförderung, ohne dass zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstünde. Die Bundesnetzagentur habe daher ermessensfehlerhaft eine Beiladung abgelehnt. Das Anhörungsverfahren könne eine Beiladung nicht ersetzen. Es sei auch nicht erkennbar, welche „große Zahl“ beizuladen wären. Ein „Nachahmungseffekt“ scheide aus, weil eine Beiladung meist an der rechtlichen Hürde der erheblichen Interessenberührung scheitern dürfte. So seien etwa zum O-NEP 2025 nur 156 Stellungnahmen eingegangen, von denen 107 Formulareinwendungen von Bürgern seien, die sich auf einen Netzverknüpfungspunkt bezögen.
Nachdem die Beiladungspetentin zunächst beantragt hat,
1. den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29.06.2015, Az. 613 6.00.11.02.02.12, aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Nördlicher Grund GmbH dem Verfahren zur Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans 2014 (Zieljahr 2024) beizuladen,
2. hilfsweise, den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29.06.2015, Az. 613 6.00.11.02.02.12, aufzuheben und die Bundesnetzagentur zu verpflichten, über den Beiladungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,
beantragt sie nunmehr,
festzustellen, dass der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29.06.2015, Az. 613 6.00.11.02.02.12, unbegründet ist.
Die Bundesnetzagentur beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie schließt sich der Erledigungserklärung der Beiladungspetentin an. Es bestehe zwar ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. So würde nach dem derzeitigen Sach- und Kenntnisstand ein erneuter Beiladungsantrag ebenfalls abgelehnt werden.
Aus den im Beschluss dargestellten Gründen sei der Beiladungsantrag jedoch unbegründet. Im Rahmen des auszuübenden Ermessens komme hier eine Beteiligung nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG nicht in Betracht. Die Beteiligungsregeln im Rahmen des O-NEP gingen den allgemeinen Beiladungsbestimmungen vor. Eine Beteiligung der Beiladungspetentin und möglicherweise zahlreicher anderer Beteiligter würde den „Rahmen sprengen“ und dazu führen, dass das Verwaltungsverfahren nicht mehr in angemessener Zeit abgeschlossen werden könne. So seien zum Netzentwicklungsplan 2024 und O-NEP 2024 26.000 Stellungnahmen bei den Übertragungsnetzbetreibern und im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum zweiten Entwurf des NEP/O-NEP 2024 dann weitere 34.000 Stellungnahmen eingegangen.
Der Beiladungspetentin würden auch nicht in unzulässiger Weise Anhörungs- oder Beteiligungsrechte abgeschnitten. Sie habe im Rahmen der Konsultationen ihre Auffassung ausführlich vortragen können und dies auch getan. Auf der Basis des zweiten Entwurfs des NEP/O-NEP 2024 habe auf Bitten der Beiladungspetentin am 23.02.2015 ein Gespräch mit der Bundesnetzagentur und einem weiteren Windpark-Betreiber stattgefunden. Hier habe die Beiladungspetentin nochmals ausführlich ihren Standpunkt erläutern können. Sie habe sich mit Schreiben vom 15.05.2015 zum zweiten Entwurf erneut geäußert. Ihre Stellungnahme sei auch ausdrücklich in der Bestätigung des O-NEP 2024 berücksichtigt worden (S. 29 der Bestätigung O-NEP 2024 vom 04.09.2015, Az. 6.00.11.02.02). Auch im Konsultationsverfahren hätte sie darüber hinaus – wie es nicht unüblich ist – ihre Auffassung anhand eines Gutachtens näher erläutern können.
Ein über den in der Stellungnahme der Beiladungspetentin hinausgehenden Beitrag zur Verfahrensförderung durch eine Beiladung sei nicht erkennbar. Die Bundesnetzagentur habe sich daher im Rahmen ihrer Ermessensausübung aus Gründen der Verfahrensökonomie dazu entschieden, die Beiladungspetentin nicht beizuladen. Der Bundesnetzagentur stehe insoweit eine Einschätzungsprärogative zu (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2006, Az. VI - 3 Kart 162/06, Rn. 20).
Auch werde durch eine Beiladung nicht die Rechtsstellung der Beiladungspetentin verbessert, weil ihr kein Beschwerderecht gegen die Bestätigung des O-NEP zustehe. Beschwerdeberechtigt seien nur die adressierten Übertragungsnetzbetreiber. § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG enthalte eine Grundsatzentscheidung zur Beteiligung und zum Rechtsschutz privater Dritter hinsichtlich der Bestätigung des O-NEP. Ein Rechtsschutz Dritter sei insoweit nicht vorgesehen. Durch die Bestätigung des O-NEP werde das Verfahren zur Erstellung des O-NEP abgeschlossen und festgestellt, dass dieser den Vorgaben des § 12 Abs. 1, 2 und 4 EnWG genüge. Der Übertragungsnetzbetreiber könne dann davon ausgehen, dass er seine ihm nach den § 12a und 12b EnWG auferlegten normativen Pflichten bei der Aufstellung des Netzentwicklungsplans erfüllt habe. Der bestätigte O-NEP konkretisiere die allgemeine Pflicht des Übertragungsnetzbetreibers zur bedarfsgerechten Bereitstellung und zum Ausbau des Übertragungsnetzes nach § 11 Abs. 1 S. 1 EnWG. Die Bestätigung des O-NEP sei gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern in Bezug auf deren Investitionsentscheidungen verbindlich. Daher stehe ein Beschwerderecht auch nur den Übertragungsnetzbetreibern als Adressaten zu. Eine Beiladung der Beiladungspetentin würde diesen gesetzgeberischen Willen missachten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur sowie das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Beiladungspetentin ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat. Der Antrag ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Die Bundesnetzagentur hat im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens in nicht zu beanstandender Weise das Beiladungsbegehren abgelehnt.
Mit der Beiladung soll eine verbesserte Sachverhaltsaufklärung im Verwaltungsverfahren gefördert werden (Wende in Berliner Kommentar, EnWG, 3. Aufl., § 66, Rn. 12). Die Beiladung dient aber auch dazu, dem Beizuladenden Gelegenheit zu geben, sein individuelles Interesse im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorzutragen (Wende in Berliner Kommentar, EnWG, 3. Aufl., § 66, Rn. 12).
Die Beiladung steht im Ermessen der Regulierungsbehörde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2006, VI-3 Kart 162/06 (V)). Die Bundesnetzagentur hat hierbei eine weite Einschätzungsprärogative (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2006, Az. VI - 3 Kart 162/06; Wende in Berliner Kommentar, EnWG, 3. Aufl., § 66, Rn. 27). So kann die Regulierungsbehörde bei der Ermessensentscheidung berücksichtigen, inwieweit von der Beteiligung eines Beiladungsinteressenten eine Förderung des Verfahrens zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2006, Az. VI-3 Kart 162/06; Wende in Berliner Kommentar, EnWG, 3. Aufl., § 66, Rn. 27). Das Ermessen erfasst auch die Auswahl verschiedener beiladungsfähiger Personen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2006, VI-3 Kart 162/06 (V)). Als Ermessenserwägung können auch Gründe der Verfahrensökonomie relevant sein (BGH, Beschluss vom 07.11.2006, OLG Düsseldorf, Beschluss 06.07.2006, VI-3 Kart 162/06; Wende in Berliner Kommentar, EnWG, 3. Aufl., § 66, Rn. 28).
Andererseits steht einer Beiladung nicht entgegen, dass die Behörde die Informationen durch beiladungswillige Unternehmen auch im Rahmen einer Stellungnahme nach § 67 Abs. 2 EnWG oder ohne eine förmliche Einbeziehung erhalten könnte (Wende in Berliner Kommentar, EnWG, 3. Aufl., § 66, Rn. 27). Sofern für andere Verfahrensbeteiligte möglicherweise Nachteile entstehen, schließt dies eine Beiladung ebenfalls nicht grundsätzlich aus. Eine gewisse Belastung der übrigen Beteiligten hat der Gesetzgeber in Kauf genommen (Wende in Berliner Kommentar, EnWG, 3. Aufl., § 66, Rn. 30). So hat der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Beiladung eine Grundentscheidung zugunsten einer Drittanfechtung getroffen (Wende in Berliner Kommentar, EnWG, 3. Aufl., § 66, Rn. 30).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Bundesnetzagentur hier ohne Ermessensfehler das Beiladungsbegehren abgelehnt. Die Regulierungsbehörde hat nach Abwägung der verschiedenen Interessen und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG das Beiladungsgesuch nachvollziehbar zurückgewiesen.
Nach § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG ist die Bestätigung des Netzentwicklungsplans nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar. Anfechtungsberechtigt sollen damit nur die Übertragungsnetzbetreiber sein (vgl. Gesetzentwurf CDU/CSU/FDP, BT-Drs. 17/6072, Begründung S. 69).
Eine Beiladung im Hinblick auf ein mögliches Beschwerderecht kommt daher nicht in Betracht, weil die Beiladungspetentin „Dritte“ im Sinne der Regelung ist. Dies macht schon der Bezug in § 12 c Abs. 4 S. 1 EnWG auf die Übertragungsnetzbetreiber deutlich („Mitwirkung für die Betreiber von Übertragungsnetzen“). Es ist fernliegend, dass der Wortlaut des § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG im Sinne der Beiladungspetentin auszulegen wäre, wonach „Dritter“ nur solche Personen meine, die nicht am Verfahren beteiligt seien und alle am Verfahren Beteiligten entgegen dem klaren Wortlaut des § 12c Abs. 2 S. 2 EnWG ein eigenes Anfechtungsrecht zustehen soll.
Der allgemeine Gedanke der Beiladung, einem Beiladungspetenten über die Beiladung ein Beschwerderecht zu ermöglichen (vgl. § 75 Abs. 2 EnWG), greift im Anwendungsbereich des § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG nicht. Dies würde vielmehr die Wertung des § 12c Abs. 4 S. 2 EnWG unterlaufen. Im Gegenteil, vielmehr spricht die Regelung gerade gegen eine Beiladung der Beiladungspetentin. Der Gesetzgeber hat durch diese Regelung zu erkennen gegeben, dass – jedenfalls in diesem Stadium der Offshore-Netzplanung – die Rechte Dritter, hier der Beiladungspetentin, nicht derartig unmittelbar beeinträchtigt und eine Anfechtungsmöglichkeit geboten seien. Zu einem späteren Zeitpunkt, etwa bei einer Kapazitätsverlagerung mag eine Beiladung in Betracht kommen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss 18.03.2015, VI-3 Kart 186/14 (V), 3 Kart 186/14 (V)). Die Gesamtregelung zur Erstellung des O-NEP macht deutlich, dass als gewisser Ausgleich für ein fehlendes Anfechtungsrecht weitreichende Anhörungs- und Stellungnahmerechte sowie eine Öffentlichkeitsbeteiligung geschaffen werden sollten. Der Rechtsschutz soll zu diesem Zeitpunkt für Dritte insoweit gezielt eingeschränkt werden, um Netzanbindungen in vertretbarer Zeit errichten zu können. Dies ist sachgerecht, weil andernfalls bereits bei der Erstellung des O-NEP mit zahlreichen gerichtlichen Verfahren und einer gravierenden Verfahrensverzögerung zu rechnen ist.
Im Rahmen des von der Bundesnetzagentur auszuübenden Ermessens hat sie hiernach in nachvollziehbarer Weise davon abgesehen, die Beiladungspetentin zu beteiligen.
Eine förmliche Beteiligung im Sinne des § 66 EnWG ist nicht aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes oder Gewährung eines ausreichenden Anhörungsrechts erforderlich. Vielmehr hat die Beteiligungspetentin im Rahmen der Konsultationsverfahren ausreichend Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen. Hiervon hat sie auch umfassend Gebrauch gemacht. Ihre Anregungen wurden jedenfalls gesehen, wie der Bezug auf ihre Stellungnahme im O-NEP deutlich macht (O-NEP 2014, 2. Entwurf, S. 65).
Es ist erkennbar, dass eine Beteiligung zahlreicher ggfs. durch einen Offshore-Netzausbau Betroffenen zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde. Auch wäre dann von der Bundesnetzagentur – mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden – zu klären, inwieweit möglicherweise andere Unternehmen, Verbände, Kommunen oder Behörden ebenfalls zu beteiligen wären. Eine klare Abgrenzung wäre kaum möglich.
Im Übrigen ist hier nicht erkennbar, welche weiteren, erheblichen Argumente und Einwände die Beiladungspetentin zusätzlich noch vorgetragen hätte und inwieweit dies das Verfahren hätte fördern können. Insoweit hat die Beiladungspetentin auch im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen. Der eher formale Umstand, dass sie als Beigeladene „auch nach Abschluss der Konsultation am Verfahren mitwirken“ wolle, rechtfertigt die Beiladung als solche nicht. Sie hat ihre Interessen ausreichend vorgebracht, hat ihre Einwände sogar in einem Anhörungstermin bei der Bundesnetzagentur erläutern können. Der Umstand, durch eine Beiladung ein Beschwerderecht erreichen zu wollen, rechtfertigt aus den oben dargestellten Gründen keine Beiladung.
Eine Beiladung kommt auch nicht nach der die Regelung des § 75 Abs. 2 EnWG erweiternden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2010, EnVR 51/09, „GaBiGas“, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 11.11.2008, EnVR 1/08, „citiworks“, Rn. 14).
In erweiternder Auslegung des § 75 Abs. 2 EnWG nimmt der Bundesgerichtshof an, dass ein Dritter auch dann befugt ist, gegen die in der Hauptsache ergangene Entscheidung Beschwerde einzulegen, wenn in seiner Person die subjektiven Voraussetzungen für eine Beiladung vorliegen, sein Beiladungsantrag allein aus verfahrensökonomischen Gründen abgelehnt worden ist und er geltend machen kann, durch die Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen zu sein. Hierfür reichen erhebliche wirtschaftliche Interessen aus. Ist der Beschwerdeführer durch die Regulierungsbehörde nicht beteiligt worden, hat er aber unverschuldet versäumt, den Beiladungsantrag rechtzeitig zu stellen, ist er gleichfalls beschwerdebefugt.
Wie erläutert, war die Beiladungspetentin jedoch aus Rechtsgründen schon nicht nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG beizuladen. Die subjektiven Voraussetzungen für eine Beiladung sind hier daher schon nicht gegeben.
Eine Beiladung scheidet auch deshalb aus, weil die Beiladungspetentin durch die Bestätigung des O-NEP 2024 nicht unmittelbar in ihren Rechten berührt ist. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 05.10.2010, EnVR 51/09, „GaBiGas“, Rn. 12) auch derjenige beschwerdebefugt, der durch den angegriffenen Verwaltungsakt unmittelbar in seinen Rechten berührt wird. Denn in diesem Falle entfaltet der Verwaltungsakt ihm gegenüber eine Regelungswirkung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Ein in diesem Sinne Drittbetroffener ist deshalb im gerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen (vgl. § 65 Abs. 2 VwGO). Erforderlich ist hierfür aber, dass nicht nur eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen vorliegt. Der Beschwerdeführer muss durch die gegenüber einem oder mehreren Dritten ergangene Verfügung in seinem geschützten Rechtskreis unmittelbar betroffen sein. Im vorliegenden fehlt es jedoch an einer unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit. So richtet sich – wie § 12c Abs. 4 verdeutlicht – der O-NEP nur an die Übertragungsnetzbetreiber.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 2 EnWG.
Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der Sitzung auf 10.000 Euro festgesetzt (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO).
Der Senat hat nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat die hier relevanten Fragen der Beiladung bereits entschieden (vgl. etwa BGH,Beschluss vom 05.10.2010, EnVR 51/09, „GABi Gas“; BGH, Beschluss vom 11.11.2008, EnVR 1/08, „citiworks“).
Rechtsmittelbelehrung Nichtzulassungsbeschwerde:
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.