FFAV-Ausschreibung: Ausschluss mangels eindeutiger Zuordenbarkeit von Erstsicherheit/Gebühr
KI-Zusammenfassung
Die Bieterin wandte sich gegen ihren Ausschluss vom Zuschlagsverfahren einer Solar-Freiflächen-Ausschreibung nach FFAV und begehrte die Zuschlagserteilung. Streitpunkt war, ob Erstsicherheit und Gebühr bis zum Gebotstermin dem konkreten Gebot eindeutig zugeordnet werden konnten. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück, weil der Zahlungseingang aufgrund eines nicht regelkonformen Verwendungszwecks und einer Sammelüberweisung nicht aus der Überweisung selbst einem bestimmten Gebot zuzuordnen war. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 FFAV sei der Ausschluss zwingend; ein behauptetes Zahlungsavis ändere daran nichts und sein Zugang sei zudem nicht nachgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen den Ausschluss vom Zuschlagsverfahren wegen nicht eindeutig zuordenbarer Sicherheitsleistung/Gebühr zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gebot ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 FFAV zwingend vom Zuschlagsverfahren auszuschließen, wenn Erstsicherheit oder Gebühr dem Gebot bis zum Gebotstermin nicht eindeutig zugeordnet werden können.
Die eindeutige Zuordenbarkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 FFAV erfordert, dass sich aus der Überweisung selbst ohne weitere Ermittlungen ergibt, auf welches konkrete Gebot die Zahlung geleistet wurde.
In einem Massenverfahren ist die Bundesnetzagentur grundsätzlich nicht verpflichtet, zur Zuordnung von Sicherheitsleistungen Nachforschungen anzustellen, zusätzliche Unterlagen heranzuziehen oder durch rechnerische Aufteilungen einer Sammelzahlung die Zuordnung zu einzelnen Geboten zu ermitteln.
Ein Verwendungszweck, der von den im Gebotsformular vorgegebenen Angaben abweicht und keine gebotsbezogenen Kennzeichen enthält, genügt der Pflicht aus § 7 Abs. 4 FFAV zur eindeutigen Bezeichnung des Gebots nicht.
Auf ergänzende Unterlagen wie ein Zahlungsavis kommt es für die eindeutige Zuordenbarkeit nicht an; im Übrigen trägt der Bieter die Darlegungs- und Beweislast für deren rechtzeitigen Zugang bei der Bundesnetzagentur.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 02.09.2016 gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 04.08.2016, Az.: 605g8175-01-05/028, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten um den Ausschluss eines von drei Geboten der Beschwerdeführerin zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren für die finanzielle Förderung von Strom aus einer Solar-Freiflächenanlage im Landkreis ….
Die Beschwerdeführerin beteiligte sich als Bieterin mit drei Geboten (…) an der im Internet der Bundesnetzagentur bekanntgemachten Ausschreibung nach der Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) zur Ermittlung der Förderhöhe für Strom aus Solar-Freiflächenanlagen für den Gebotstermin am 01.08.2016. Am 29.07.2016 gingen bei der Bundesnetzagentur die von dem Kurierdienst … übermittelten Unterlagen für das nunmehr noch streitgegenständliche Gebot der Beschwerdeführerin x mit einer Gebotsmenge von … kW und einem Gebotswert von … ct/kWh ein. Enthalten waren neben den Formularen „Gebot“ und „Anteilseigner“ die Anlagen „Vollmachtsurkunde“, Auszug aus der Liegenschaftskarte“, „Übersicht zur Liegenschaftskarte“ sowie „Kopie des Offenlegungsbeschlusses“. Ob darüber hinaus auch ein Zahlungsavis über die Leistung der Erstsicherheit für die Abgabe von drei Geboten zum Gebotstermin vom 01.08.2016 bis zum 01.08.2016 bei der Bundesnetzagentur eingegangen war (hinsichtlich des Beispiels eines vergleichbaren Zahlungsavis wird auf Anlage 2 Bezug genommen), ist zwischen den Beteiligten streitig.
Für ihre Gebote müssen die Bieter gem. § 7 Abs. 1 FFAV bis zum Gebotstermin eine sogenannte Erstsicherheit in Höhe der im Angebot angegebenen Gebotsmenge in kW multipliziert mit grundsätzlich 4 Euro leisten. Durch die Erstsicherheit wird die Forderung der Übertragungsnetzbetreiber auf eine Strafzahlung nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FFAV abgesichert. Die entsprechenden Einzahlungen der Ausschreibungsteilnehmer werden auf ein von der Bundeskasse geführtes Konto der Bundesnetzagentur geleistet. Um die Zahlungen den Projekten zuordnen zu können, wird von der Bundesnetzagentur ein für alle Teilnehmer einer Ausschreibungsrunde zunächst einheitliches Verfahrenskassenzeichen ausgegeben. Dieses ist von den Ausschreibungsteilnehmern im Gebotsverfahren um einen individuellen Zweck, wie z.B. Bietername oder gegebenenfalls Projektnummer, zu ergänzen.
Unter Punkt 2.11 des von der Beschwerdeführerin ausgefüllten und eingereichten Formulars zu ihrem Gebot x finden sich unter anderem die folgenden Hinweise:
„Hinweis: […] Die Zahlung muss bis zum Gebotstermin auf dem Konto der Bundesnetzagentur eingegangen sein. In jedem Fall müssen die Angaben in den Feldern 2.11.1 bis 2.11.6 mit den Daten der schon getätigten oder noch zu tätigenden Überweisung übereinstimmen.“
„Hinweis: Der Verwendungszweck der Überweisung muss zwingend mit „ZV91570419“ beginnen. Anschließend muss nach einem Leerzeichen ein individueller Zweck (wie Bietername und gegebenenfalls Gebotsnummer) eingetragen werden, damit die Zahlung dem jeweiligen Gebot eindeutig und unverwechselbar zugeordnet werden kann.“
Die Beschwerdeführerin gab unter Punkt 2.11.1 ihres Formulars „Gebot“ den Verwendungszweck „ZV91570419 Gebot x“ an.
Sie überwies für die drei von ihr gemachten Gebote insgesamt … Euro an Erstsicherheit und Gebühren, die mit Wertstellung 29.07.2016 auf dem hierfür vorgesehenen Konto der Bundeskasse eingingen. Der Anteil für das streitgegenständliche Gebot x betrug … Euro. Dem entsprechenden Buchungsbeleg der Bundeskasse ließ sich indes nicht das von der Beschwerdeführerin bei der Überweisung unter Ziffer 2.11.1 des Gebotsformulars noch selbst verwendete Verfahrenskassenzeichen entnehmen. Vielmehr findet sich dort unter Verwendungszweck der Eintrag „… KONTO NR. … S. ZAHLUNGSAVIS … VOM 29.07.2016“.
Die Bundesnetzagentur schloss die Beschwerdeführerin mit der angegriffenen Entscheidung vom 04.08.2016 vom Zuschlagsverfahren im Freiflächenausschreibungsverfahren zum Gebotstermin 01.08.2016 in allen drei Fällen aus. Den Ausschluss begründete sie für das streitgegenständliche Gebot x damit, dass sowohl die Erstsicherheit nach § 7 Abs. 1 FFAV sowie auch die Gebühr nach Nr. 1 der Anlage Gebührenverzeichnis zur Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung in Höhe von … Euro nicht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 FFAV bis zum Gebotstermin auf dem Konto verzeichnet worden seien.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde.
Ihre Beschwerden in den unter den Aktenzeichen VI-3 Kart 127/16 (V) (…) und VI-3 Kart 128/16 (V) (…) geführten Parallelverfahren hat die Beschwerdeführerin zurückgenommen, weil die dortigen Gebote aufgrund der Höhe auch dann keinen Zuschlag erzielt hätten, wenn sie nicht vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen worden wären.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, da die Erstsicherheiten und Gebühren für alle drei Gebote und damit auch für das hier streitgegenständliche Gebot x in voller Höhe auf dem Konto der Bundesnetzagentur eingegangen seien, habe diese sie nicht vom Zuschlagsverfahren ausschließen dürfen. Sie behauptet, die Bundesnetzagentur habe gewusst, welche Erstsicherheiten und Gebühren auf die einzelnen Gebote entfielen und hätte durch einfache Addition der Gebote feststellen können, dass die Gesamtsumme und damit auch die Einzelsummen entrichtet worden seien. Erstsicherheit und Gebühr seien dem streitgegenständlichen Gebot daher auch zuordenbar gewesen. Zudem habe sie am 28.07.2016 ein Zahlungsavis über die Leistung der Erstsicherheit für die Abgabe von drei Geboten zum Gebotstermin vom 01.08.2016 über insgesamt … Euro erstellt und auf den Postweg gebracht. Aufgrund ihrer internen Prozessabläufe werde sämtliche Post täglich bis 16:30 Uhr versandt. Deshalb müsse die Zustellung des Zahlungsavis vom 29.07.2016 bei der Bundesnetzagentur spätestens am 01.08.2016 und damit rechtzeitig zum Gebotstermin erfolgt sein. Das Zahlungsavis enthalte konkrete Angaben darüber, in welcher Höhe die jeweilige Erstsicherheit pro Gebot geleistet worden sei. Sie meint, jedenfalls unter Bezugnahme auf das Zahlungsavis sei eine rechtzeitige Zuordnung der geleisteten Erstsicherheit für das Gebot x gemäß § 10 S. 1 Nr. 3 FFAV möglich gewesen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
die Bundesnetzagentur unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.08.2016 (Az.: 605g8175-01-05/028) zu verpflichten, auf ihr Gebot x in dem Freiflächenausschreibungsverfahren zum Gebotstermin 01.08.2016 den Zuschlag zu erteilen.
Die Bundesnetzagentur beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Bundesnetzagentur ist der Ansicht, der Bescheid vom 04.08.2016 über den Ausschluss der Beschwerdeführerin sei rechtmäßig. Die getätigte Zahlung der Beschwerdeführerin über … Euro sei aufgrund unzureichender Angaben im Verwendungszweck nicht eindeutig zuordenbar gewesen. Die Beschwerdeführerin müsse nach § 7 Abs. 4 FFAV bei der Sicherheitsleistung darauf achten, dass diese eindeutig dem Gebot zuordenbar sei. Entsprechendes ergebe sich auch aus den Hinweisen der Bundesnetzagentur zur Gebotsabgabe unter dem Punkt „Gebühr und Erstsicherheit“. Eindeutig könne eine Zuordnung nur dann sein, wenn sich die gezahlte Summe dem jeweiligen Gebot klar und ohne weitere Ermittlungen zuordnen lasse. Dies sei nicht der Fall, wenn sich die Zuordnung erst durch eigenständige Nachforschungen oder Berechnungen der Bundesnetzagentur oder das Heranziehen von Hilfskonstruktionen ergebe.
Die Bundesnetzagentur bestreitet, dass ein Zahlungsavis den bei ihr eingegangenen Unterlagen für das streitgegenständliche Gebot x beigefügt gewesen oder sonst bei ihr eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe auch die – freiwillige – Möglichkeit der Übersendung eines Nachweises der Zahlung in Form eines Kontoauszuges oder Überweisungsbeleges nicht genutzt. Das Geld sei auch nicht auf ihrem Konto, sondern auf dem Konto der Bundeskasse eingegangen. Da die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, das im Internet angegebene Kassenzeichen als Verwendungszweck anzugeben, habe sie, die Bundesnetzagentur, die Überweisung nicht zuordnen können. Es sei nicht ihre Aufgabe, Erstsicherheiten und Gebühren aufzuaddieren, um die Obliegenheiten des Bieters zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin hätte durch einfache Übernahme ihrer Angaben im Gebotsformular unter Ziffer 2.11. den Ausschluss verhindern können. Eine Addition einzelner Zahlungen sei ihr zudem bereits deshalb nicht möglich gewesen, da sie bis zur Ausschlussentscheidung keine Kenntnis von der Zahlung gehabt habe. Erst im Rahmen einer Nachforschung bei der Bundeskasse sei ihr – insoweit unstreitig - am 10.08.2016 bekannt geworden, dass zwar eine Zahlung der Beschwerdeführerin mit Wertstellung 29.07.2016 eingegangen sei, allerdings offenbar die drei Gebote und Gebühren in einer Zahlung zusammengelegt worden seien.
Der Beschwerdeführerin sei, was diese nicht bestreitet, auch aus dem Gebotsverfahren zum Termin 01.04.2016 bekannt, dass das von ihr vorgenommene Überweisungsverhalten im Hinblick auf die korrekte Zuordnung von Zahlungen problematisch sei. Sie habe die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28.04.2016 bereits darauf hingewiesen, dass eindeutig zuordenbare Überweisungen in Ausschreibungsverfahren vorzunehmen seien. Allein weil im Verfahren nach den Zuschlägen der persönliche Kontakt mit den Bietern möglich sei, habe aufgrund der Nachforschungen der Bundesnetzagentur eine Zuordnung der Zweitsicherheiten noch rechtzeitig erfolgen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
I.
Die nunmehr nach Antragsumstellung erhobene Verpflichtungsbeschwerde ist statthaft. Die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Gebots ist gemäß § 39 FFAV (die Freiflächenausschreibungsverordnung ist seit dem 31.12.2016 außer Kraft, findet auf Zuschlagsverfahren bis zum Gebotstermin 31.12.2016 aber weiterhin Anwendung) grundsätzlich statthaft, allerdings nur mit dem Ziel, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Hierdurch soll die Möglichkeit einer Konkurrentenklage ausgeschlossen werden (vgl. Mohr in Säcker, Energierecht, EEG 2014, 3. Auflage, Anhang 1, Rn. 36). Die Beschwerdeführerin, die mit ihrer Beschwerde nicht den einem dritten Bieter erteilten Zuschlag anfechten möchte, sondern die eigene Zuschlagserteilung begehrt, hat ihre zunächst erhobene Anfechtungsbeschwerde auf die Hinweise des Senats in der mündlichen Verhandlung auf einen statthaften Verpflichtungsantrag umgestellt.
II.
Die Beschwerde ist indes nicht begründet.
Die Bundesnetzagentur hat die Beschwerdeführerin zu Recht vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. Der von der Bundesnetzagentur durch den angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausschluss war nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 FFAV zwingend, weil die Erstsicherheit nach § 7 FFAV sowie die Gebühr nach Nr. 1 der Anlage zur Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten.
1.
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 FFAV muss die Bundesnetzagentur Gebote von dem Zuschlagsverfahren nach § 12 FFAV ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Erstsicherheit nach § 7 FFAV oder die Gebühr nach Nr. 1 der Anlage zur Freiflächenausschreibungsgebührenverordnung nicht vollständig geleistet worden sind oder die Erstsicherheit oder die Gebühr dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden können.
§ 7 Abs. 1 FFAV sieht vor, dass Bieter bei der Bundesnetzagentur bis zum Gebotstermin für ihre Gebote eine Sicherheit nach Maßgabe der folgenden Absätze und des § 16 FFAV leisten müssen (Erstsicherheit). Durch die Erstsicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FFAV gesichert. § 16 Abs. 1 FFAV regelt, in welcher Form die Sicherheitsleistungen bewirkt werden können; diese Bestimmungen sind an die Regelungen in der ZPO und im BGB angelehnt, es handelt sich jedoch um ein Sicherungsmittel eigener Art für die Zwecke der Freiflächenausschreibung. Die Bieter haben die Möglichkeit, Geld auf ein Verwahrkonto der Bundesnetzagentur einzuzahlen oder eine Bürgschaft zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers, in dessen Regelzone der im Gebot nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebene Standort der geplanten Freiflächenanlage liegt, zu stellen und die entsprechende Bürgschaftserklärung bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen (Bundesregierung, Freiflächenausschreibungsverordnung, Begründung S. 77).
Bei Leistung der Sicherheit müssen die Bieter das Gebot, auf das sich die Erstsicherheit bezieht, gem. § 7 Abs. 4 FFAV eindeutig bezeichnen.
2.
Die von der Beschwerdeführerin geleistete Erstsicherheit für ihr streitgegenständliches Gebot x konnte ihrem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden. Die Beschwerdeführerin hätte für ihr Gebot x bis zum 01.08.2016 eine Erstsicherheit einschließlich Gebühr in Höhe … EUR leisten müssen. Ein zuordenbarer Zahlungseingang ist indes auf dem hierfür vorgesehenen Konto der Bundesnetzagentur nicht erfolgt. Zwar ist auf dem von der Bundesnetzagentur angegebenen Konto bei der Bundeskasse mit Wertstellung 29.07.2016 eine Zahlung der Beschwerdeführerin in Höhe von … EUR für insgesamt drei Gebote der Beschwerdeführerin –…- eingegangen, von der … EUR auf das streitgegenständliche Gebot x entfallen sollten. Entgegen den Angaben der Bundesnetzagentur handelt es sich bei diesem Konto auch um ein bei der Bundeskasse geführtes Konto der Bundesnetzagentur, wie sich den Hinweisen auf Seite 4 des Gebots entnehmen lässt und wie auch § 16 Abs. 5 FFAV vorsieht.
a)
Dieser Zahlungseingang konnte dem Gebot jedoch nicht eindeutig zugeordnet werden. Wann eine eindeutige Zuordenbarkeit des Zahlungseingangs vorliegt, ist durch Abwägung der dem Bieter möglichen Obliegenheiten gegen den der Bundesnetzagentur zumutbaren Prüfungsumfang zu ermitteln. In einem Masseverfahren wie dem Vorliegenden, bei dem die Bundesnetzagentur zu jedem Gebotstermin eine Vielzahl von Sicherheitsleistungen und Gebühren den eingereichten Geboten zuordnen muss, ist es ihr weder mit einem angemessenen Prüfungsumfang möglich noch zumutbar, zu jeder Überweisung Nachforschungen anzustellen, weitere Dokumente heranzuziehen oder durch Addition mehrerer Erstsicherheiten mathematisch korrekte Rückschlüsse auf die Zuordnung des Zahlungseingangs zu ziehen. Demgegenüber kann ein Bieter ohne großen Aufwand den Verwendungszweck seiner Überweisung dergestalt angeben, dass die Bundesnetzagentur die eingehende Überweisung dem Gebot ohne weitere Prüfung oder Einsicht in weitere Unterlagen zuordnen kann. Eine eindeutige Zuordenbarkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 liegt daher nur dann vor, wenn sich aus der Überweisung selbst entnehmen lässt, auf welches Gebot die Zahlung per Überweisung erfolgt ist. Diese Auffassung wird auch durch die Regelung in § 7 Abs. 4 FFAV gestützt, die vorsieht, dass Bieter bei der Leistung der Erstsicherheit das Gebot, auf das sich die Erstsicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen müssen. Auf diese Voraussetzung hatte die Bundesnetzagentur die Beschwerdeführerin in ihrem Gebotsformular, das die Beschwerdeführerin ausgefüllt und bei der Bundesnetzagentur eingereicht hat, auch ausdrücklich hingewiesen und angegeben, dass der Verwendungszweck der Überweisung zwingend mit dem einheitlichen Kennzeichen „ZV91570419“ beginnen und anschließend nach einem Leerzeichen ein individueller Zweck (wie Bietername und gegebenenfalls Gebotsnummer) eingetragen werden müsse, damit die Zahlung dem jeweiligen Gebot eindeutig und unverwechselbar zugeordnet werden könne.
Diese Voraussetzung erfüllt die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Überweisung nicht. Die Beschwerdeführerin hat in dem Gebotsformular zu ihrem hier streitgegenständlichen Gebot unter Ziffer 2.11.1 zwar den Verwendungszweck „ZV91570419 Gebot x“ eingetragen. In dem Buchungstext der Überweisung findet sich indes anstelle des Verfahrenskassenzeichens der Text „s. Zahlungsavis … vom 29.07.2016“. Der Verwendungszweck der Überweisung stimmt daher nicht mit dem in dem Gebot gemachten Verwendungszweck überein, entspricht daher nicht der geforderten Verwendungszweckangabe und enthält auch sonst keine Hinweise auf das Gebot x, obwohl der Beschwerdeführerin nach den Hinweisen der Bundesnetzagentur eine eindeutige Verwendungszweckangabe ohne Weiteres hätte möglich sein müssen.
Ob die Bundesnetzagentur dazu verpflichtet gewesen wäre, eine Zuordnung durch Abgleich der eingegangenen Zahlung mit der Höhe der geschuldeten Erstsicherheit nebst Gebühr vorzunehmen, kann dahin stehen. Denn auch durch einen solchen Abgleich wäre ihr eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin hatte entgegen der durch die Bundesnetzagentur erfolgten Hinweise nicht nur eine Überweisung pro Gebot vorgenommen, sondern den Betrag für ihre drei Gebote … in einer Summe überwiesen. Da der Verwendungszweck nicht einmal den Hinweis … enthielt, ließen sich die zu dem Zahlungseingang gehörenden Gebote nicht mehr durch einfachen Abgleich der Höhe von Überweisungsbetrag und geschuldeter Erstsicherheit ermitteln. Dass eine Zuordnung unter Umständen durch Heranziehung weiterer Dokumente – hier dem Zahlungsavis - hätte erfolgen können, erfüllt, wie bereits ausgeführt, nicht die Voraussetzungen einer eindeutigen Zuordenbarkeit.
b)
Nach alledem kommt es auf das Zahlungsavis der Beschwerdeführerin und auf die Frage, ob dieses rechtzeitig zum Gebotstermin am 01.08.2016 bei der Beschwerdeführerin eingegangen ist, nicht mehr an.
Zudem ist die Beschwerdeführerin auch darlegungs- und beweisbelastet für den rechtzeitigen Zugang des Zahlungsavis bei der Bundesnetzagentur. Der Hinweis unter Beweisantritt, sie habe ein Zahlungsavis über die Leistung der Erstsicherheit für die Abgabe von drei Geboten zum Geburtstermin vom 01.08.2016 erstellt und auf den Postweg gebracht reicht für den Nachweis des rechtzeitigen Zugangs bei der Bundesnetzagentur nicht aus.
Auch wenn es auf ein Verschulden nicht ankommt, war der Beschwerdeführerin schließlich aus dem Gebotstermin zum 01.04.2016 bekannt, dass die Sicherheitszahlungen eindeutig zuordenbar sein müssen und hierfür eine Überweisung je Gebot und die Angabe eines eindeutigen Verwendungszwecks erforderlich sind. Auf die Hinweise der Bundesnetzagentur in der E-Mail vom 28.04.2016, Anlage BG 2, wird Bezug genommen.
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 2 EnWG. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde keinen Erfolg hat, sind ihr die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur aufzuerlegen.
II.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Bei der Bemessung des Werts des Beschwerdeverfahrens hat der Senat berücksichtigt, dass streitgegenständlich die Förderung des Projektes der Beschwerdeführerin ist. Folglich sind die Gebotshöhe, die Anlagengröße und die daraus folgende prognostizierbare Strommengenproduktion bei einer angenommenen Volllast von 900 Stromstunden jährlich, die Förderdauer von 20 Jahren sowie eine angenommene Gewinnmarge, die der Senat mit 5 % bemisst, zu berücksichtigen.
Bei der Berechnungsformel:
Gebotspreis (in Euro/kWh) x produzierte Strommenge in kWh/a (Anlagengröße kWp x 900 h/a Volllast) x 20 (Förderdauer in Jahren) x 0,05 (angenommener Gewinn)
ergibt sich im Streitfall folgende Berechnung:
…
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 86 Abs. 2 EnWG liegen nicht vor. Weder hat die zu entscheidende Rechtsfrage, ob die in der Anlage 4 KOV n.F. vorgesehene Anforderung einer pauschalen Sicherheitsleistung bei Neuabschluss eines Bilanzkreisvertrages eine zulässige Netzzugangsbedingung darstellt, über den Einfall hinausgehende Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.