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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-3 Kart 124/10 (V)·13.03.2012

EnWG/ARegV: Reserveaggregate sind keine Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestition

Öffentliches RechtRegulierungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Gasfernleitungsnetzbetreiberin begehrte ein Investitionsbudget nach § 23 ARegV für die Beschaffung eines zusätzlichen Gasgenerators und einer Powerturbine als Redundanz für Verdichterstationen. Streitpunkt war, ob es sich um genehmigungsfähige Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestitionen und um zur Stabilität des Gesamtsystems notwendige Maßnahmen handelt. Das OLG Düsseldorf bestätigte die Ablehnung durch die Bundesnetzagentur. Die Aggregate dienten lediglich der Wartung/Instandhaltung und der Absicherung gegen Kapazitätsausfälle, nicht aber einer substantiellen Netzerweiterung oder -umstrukturierung; damit fehlten die Voraussetzungen des § 23 ARegV.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Investitionsbudgets nach § 23 ARegV zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Investitionsbudget nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV setzt Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestitionen voraus, die auf eine substanzielle Erweiterung oder Umgestaltung des Transportnetzes gerichtet sind und nicht bloß dessen Erhalt dienen.

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Maßnahmen der Wartung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie die Ersatzbeschaffung gehören grundsätzlich zu den allgemeinen Betriebskosten und sind regelmäßig nicht über Investitionsbudgets nach § 23 ARegV abbildbar.

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Erweiterungsinvestitionen erfordern eine Veränderung der Versorgungs- und Transportaufgabe mit überlokalen systemtechnischen Auswirkungen; erfasst sind insbesondere Maßnahmen zur Vergrößerung des Netzes oder zur Schaffung eines größeren Kapazitäts- bzw. Transportmengenvolumens.

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Die Beschaffung von Reserve- bzw. Redundanzbetriebsmitteln, die lediglich eine theoretisch mögliche Kapazitätsminderung im Störungs- oder Wartungsfall vermeiden soll, stellt keine Erweiterungsinvestition dar, wenn die Transportkapazität nicht erhöht wird.

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§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV privilegiert Ersatzinvestitionen nur ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen (grundlegende, kostenintensive Komplettsanierung; behördliche Anordnung oder Bestätigung); im Umkehrschluss bleiben sonstige Ersatz-/Erhaltungsmaßnahmen außerhalb des Investitionsbudgetregimes.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 21a EnWG§ 23 ARegV§ 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV§ 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV§ 11 EnWG i.V.m. § 15 EnWG und § 16 EnWG§ 11 EnWG

Leitsatz

§ 21a EnWG; § 23 ARegV

1. Die in § 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV enthaltenen Regelbeispiele konzentrieren sich auf Maßnahmen, die den Ausbau der Transportnetze oder unterhalb dieser Ebene ihre Optimierung oder Verstärkung zum Gegenstand haben und somit das bestehende Netz substantiell erweitern oder es umstrukturieren. Davon zu unterscheiden sind solche Maßnahmen, die das bestehende Netz nur erhalten, also seine Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung wie auch die Ersatzbeschaffung betreffen. Für ihre Kosten bedarf es grundsätzlich keines Investitionsbudgets, weil sie allgemeine Betriebskosten sind und die Ersatzbeschaffung der Anlagengüter über die Abschreibung von Altanlagen ermöglicht wird.

2. Erweiterungsinvestitionen bedingen eine Veränderung der Versorgungs- und Transportaufgabe mit nicht nur lokalen systemtechnischen Auswirkungen. Darunter fallen nur Maßnahmen, die das bestehende Netz vergrößern, wobei sich dies nicht allein auf die physikalische Netzlänge beschränken muss, sondern auch Maßnahmen zur Schaffung von größerem Kapazitäts- bzw. Transportmengenvolumen umfassen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 10. September 2010 - BK4-09-207 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf . . . festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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A.

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Die Beschwerdeführerin betreibt ein überregionales Gasfernleitungsnetz. Unter dem 30. Juni 2009 beantragte sie bei der Bundesnetzagentur die Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Investitionsvorhaben "Gasgenerator X. und Powerturbine Y.". Zur Begründung ihres Antrags hat sie vorgetragen, das technische Ziel des Projekts sei die Schaffung einer dauerhaften und zuverlässigen Redundanzsicherung für die Aggregate auf den Verdichterstationen A., B., C. und D. Der zusätzliche Gasgenerator und die zusätzliche Powerturbine sollten bei außerplanmäßigen Schäden sowie bei planmäßigen mehrmonatigen Instandhaltungsmaßnahmen an den im Betrieb befindlichen Aggregaten in den genannten Verdichterstationen zum Einsatz kommen. Zur seinerzeitigen Situation im Netz hat die Antragstellerin ausgeführt, dass Gasgeneratoren und Powerturbinen desselben Typs auf den Verdichterstationen A. (. . .), B. (. . .), C. (. . .) und D. (. . .) eingesetzt seien. Daneben seien ein zusätzlicher Gasgenerator und eine zusätzliche Powerturbine, die bei nicht auszuschließenden außerplanmäßigen Schäden und planmäßigen mehrmonatigen Instandhaltungsmaßnahmen an den in Betrieb befindlichen Aggregaten in den genannten Verdichterstationen im Rahmen des Redundanzkonzepts zum Einsatz kämen, derzeit nicht verfügbar. Die Bestückung der Verdichterstationen mit gasturbinengetriebenen Verdichteraggregaten erfolge nach dem Redundanzkonzept. Dabei komme die bisher bestehende Redundanzmaschine bei kurzzeitigen Störungen und geplanten kurzzeitigen Instandhaltungsmaßnahmen bis maximal vier Wochen zum Einsatz. Der Gastransport könne jedoch nur als gesichert angesehen werden, wenn für die zum Transport erforderlichen Aggregate dauerhaft eine Redundanz vorhanden sei. Bei größeren Störungen und deren Instandsetzung würden Schwierigkeiten bei der ständigen Aufrechterhaltung der Redundanz auftreten, da die Instandsetzungsmaßnahmen drei bis sechs Monate andauerten. Die Betriebserfahrungen der vergangenen fünf Jahre hätten gezeigt, dass der Gasgenerator und die Powerturbine dieser Typen trotz umfassender und sorgfältiger Instandhaltungsmaßnahmen störanfällige Baugruppen darstellten. Schäden am Gasgenerator und der Powerturbine seien innerhalb der seitens des Herstellers ursprünglich vermittelten Instandhaltungszyklen von 25.000 Betriebsstunden nicht auszuschließen. Die ehemals angenommene Schadensart und -häufigkeit habe sich geändert, so dass höhere Ausfallzeiten zu verzeichnen seien. Hinzu komme das mit dem Altern der Maschine weiter zunehmende Störungs- und Schadensrisiko. Das Redundanz-Prinzip könne damit häufiger und länger als anfangs geplant nicht gewährleistet werden. Da eine Instandsetzung der beschädigten Anlagen aufgrund der Besonderheit der Turbinenbauteile und Werkstoffe in der Regel eine mehrmonatige Stillstandzeit erfordere, seien ein zusätzlicher Gasgenerator und eine zusätzliche Powerturbine erforderlich. Durch die zusätzlichen Aggregate werde eine schnelle Wiederinbetriebnahme (innerhalb einer Woche) einer außerplanmäßig betroffenen Verdichtereinheit ermöglicht. Andernfalls müsste man die Reparatur der geschädigten Maschine abwarten. In diesem Fall würde die Verdichtereinheit für drei bis sechs Monate nicht für den Gastransport zur Verfügung stehen, so dass die geplanten Kapazitäten ggf. nicht vollständig bereit gestellt werden könnten. In dieser Zeit könne es unter Umständen zu einer Nichteinhaltung von Transportverträgen kommen.

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Mit Beschluss vom 10. September 2010 hat die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, bei dem streitgegenständlichen Investitionsvorhaben handele es sich nicht um ein genehmigungsfähiges Investitionsvorhaben im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV. Bei der dem Antrag zugrunde liegenden Investitionsmaßnahme handele es sich weder um eine Erweiterungs- noch um eine Umstrukturierungsinvestition. Unter Erweiterungsinvestitionen seien Maßnahmen zu verstehen, die das bestehende Netz vergrößern. Davon würden auch Maßnahmen zur Schaffung von größerem Kapazitäts- bzw. Transportmengenvolumen erfasst. Weder durch die Beschaffung eines zusätzlichen Gasgenerators noch durch die Beschaffung einer zusätzlichen Powerturbine werde das Netz der Antragstellerin indessen vergrößert. Diese sollten an verschiedenen Verdichterstationen bei Bedarf eingesetzt werden, so dass sie nicht dauerhaft mit dem bestehenden Netz verbunden seien und damit zunächst auch keinen Bestandteil des eigentlichen Netzes darstellten.

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Unter Umstrukturierungsinvestitionen seien Maßnahmen zu verstehen, die der Netzbetreiber durchführe, um einer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, das bestehende Netz an geänderte Anforderungen anzupassen. Solche könnten sich aus nachfrageorientierten, technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nicht jede Änderung der Anforderungen zu einer gesetzlichen Verpflichtung des Netzbetreibers zu einer Umstrukturierungsmaßnahme führe. Dass die Antragstellerin zu der von ihr beantragten Maßnahme aufgrund veränderter Anforderungen verpflichtet sei, habe sie nicht nachgewiesen. Zwar bestehe die gesetzliche Verpflichtung zum Betrieb eines Netzes, es handele sich hierbei aber nicht um eine gesetzliche Verpflichtung, das bestehende Netz an geänderte Anforderungen anzupassen. Inwieweit im Rahmen von § 11 in Verbindung mit § 15 und 16 EnWG geänderte Anforderungen an die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungsnetzes umgesetzt werden sollten, habe sie nicht ausgeführt. Letztlich könne es aber auch dahinstehen, ob es sich um Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestitionen handele, weil die weiteren Genehmigungsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Die Antragstellerin habe auch nicht dargestellt bzw. belegt, dass das Investitionsprojekt zur Stabilität des Gesamtsystems notwendig sei. Sie habe weder eine Gefährdung der Stabilität des Gesamtsystems dargestellt noch habe sie deren Ursachen und die möglichen Auswirkungen dargelegt. Wirkungen aus anderen Netzen, die eine Umsetzung der Maßnahme notwendig erscheinen ließen, seien nicht aufgezeigt. Auch gehe aus ihren Ausführungen nicht hervor, auf welche konkreten anderen Netze und in welchem Umfang Auswirkungen zu erwarten seien, wenn die beantragte Maßnahme nicht durchgeführt werde. Der pauschale Verweis darauf, dass ihr Netz mit den Netzen anderer Netzbetreiber verbunden sei, reiche hierfür nicht aus.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren Antrag auf Genehmigung eines Investitionsbudgets weiter verfolgt. Sie meint, ihr Investitionsvorhaben habe eine Erweiterungs-, jedenfalls aber eine Umstrukturierungsinvestition zum Gegenstand, die zur Stabilität des Gesamtsystems und für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 EnWG notwendig sei.

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Das streitgegenständliche Investitionsvorhaben sei als Erweiterungsinvestition zu qualifizieren. Es erhöhe das Kapazitäts- und Transportmengenvolumen im Gasfernleitungsnetz. Ohne die Anschaffung der Powerturbine und des Gasgenerators würde in ihrem Netz keine hinreichende Redundanz bei der für den Betrieb benötigten Verdichterleistung zur Verfügung stehen. Deswegen wäre für die Zukunft mit einer signifikanten Reduzierung der durchschnittlich tatsächlich verfügbaren Kapazitäten bzw. des durchschnittlichen Transportmengenvolumens im Gasfernleitungsnetz zu rechnen. Indem ihr Investitionsvorhaben sicherstelle, dass es nicht zu einer solchen Reduzierung komme, bewirke es eine Erhöhung der künftigen (durchschnittlichen) tatsächlich verfügbaren Kapazitäten bzw. des künftigen (durchschnittlichen) Transportmengenvolumens im Gasfernleitungsnetz. Die von der Beschlusskammer weiter geforderte physische Einbindung in das Netz setze § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV schon nicht voraus. Unabhängig davon treffe es aber auch nicht zu, dass bei dem Gasgenerator und der Powerturbine eine physische Einbindung in das Gasfernleitungsnetz fehle. Zwar sei es richtig, dass diese als "Reserve-Aggregate" zunächst nicht physisch mit dem Netz verbunden seien. Sie würden aber physisch in das Netz eingebunden, wenn sie für ein außer Betrieb genommenes Aggregat zum Einsatz kämen und blieben dann auch noch nach der Reparatur/Instandhaltung des außer Betrieb genommenen Aggregats im Einsatz und damit in das Netz eingebunden, während das außer Betrieb genommene Aggregat nach Reparatur/Instandhaltung die Redundanzfunktion übernehme. Dementsprechend seien der Gasgenerator und die Powerturbine Anfang 2010 in die Verdichtereinheit Mallpipe 2 eingebaut worden und seitdem dort fest mit dem Netz verbunden im Einsatz.

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Jedenfalls aber habe das streitgegenständliche Investitionsvorhaben eine Umstrukturierungsinvestition zum Gegenstand. Dem Begriff der Umstrukturierungsinvestition falle eine Auffangfunktion zu, denn er solle alle Investitionen erfassen, die weder Ersatz- noch Erweiterungsinvestitionen sind. Für das Vorliegen einer Umstrukturierungsinvestition könne es daher nicht darauf ankommen, ob der Fernleitungsnetzbetreiber mit der Investition einer gesetzlichen Verpflichtung nachkomme, das bestehende Netz an geänderte Anforderungen anzupassen. Selbst wenn man aber dem Begriff der Umstrukturierungsinvestition eine weitergehende Bedeutung beimessen würde, wäre es dafür ausreichend, dass der Fernleitungsnetzbetreiber durch die Investition die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfülle, unabhängig davon, ob sich die technischen oder rechtlichen Anforderungen an den Netzbetrieb geändert hätten oder nicht. Auch aus der gesetzlichen Regelung ergebe sich, dass eine Umstrukturierungsinvestition keine Anpassung des Netzes an "geänderte" technische oder rechtliche Anforderungen voraussetze, denn das Regelbeispiel des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV erfasse Umstrukturierungsmaßnahmen zur Umsetzung technischer Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes, ohne dass es sich um solche zur Umsetzung neuer oder geänderter Anforderungen handeln müsse. Ihr Investitionsvorhaben erfülle den so auszulegenden Begriff der Umstrukturierungsinvestition. Es habe keine Ersatzinvestition zum Gegenstand, denn darunter fielen nur solche, die sich auf bereits bestehende Anlagen beziehen, um diese zu ersetzen oder instandzuhalten. Es diene auch der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe, entsprechend § 15 EnWG die Zuverlässigkeit ihres Gasfernleitungsnetzes dauerhaft sicherzustellen, um auf Dauer eine sichere und zuverlässige Gasfernleitung und Gasversorgung zu gewährleisten. Des Weiteren sei es im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ARegV zur Stabilität des Gesamtsystems notwendig, denn es diene dazu, die Zuverlässigkeit des Netzbetriebs dauerhaft sicherzustellen. Der Begriff der Stabilität des Gesamtsystems müsse dahin ausgelegt werden, dass er weder die Veranlassung der Investition durch Rückwirkungen aus anderen Netzen noch Auswirkungen der Investition oder Nichtvornahme in anderen Netzen verlange. Dies sei auch vor dem Hintergrund des Regelbeispiels im § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV konsequent. Schließlich sei ihr Investitionsvorhaben auch für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 EnWG im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV notwendig. Eine Investition zur Gewährleistung der Stabilität des Gesamtsystems stelle stets einen bedarfsgerechten Ausbau des Gasversorgungsnetzes dar. Unabhängig davon führe ihr Investitionsvorhaben zu einer Erhöhung der zukünftigen (durchschnittlichen) tatsächlich verfügbaren Transportkapazitäten bzw. des zukünftigen (durchschnittlichen) Transportmengenvolumens, indem es sicherstelle, dass es nicht zu einer Reduzierung komme.

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Die von ihr geltend gemachten Kapital- und Betriebskosten seien zur Durchführung des streitgegenständlichen Investitionsvorhabens notwendig.

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Sie beantragt,

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die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung des zu dem Geschäftszeichen BK4-09/207 ergangenen Beschlusses der Beschlusskammer 4 der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2010 zu verpflichten, das von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juni 2009 beantragte Investitionsbudget für das Investitionsvorhaben "Gasgenerator X. und Powerturbine Y." gemäß § 23 ARegV zu genehmigen,

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hilfsweise,

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die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung des zu dem Geschäftszeichen BK4-09/207 ergangenen Beschlusses des Beschlusskammer 4 der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2010 zu verpflichten, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2009 auf Genehmigung eines Investitionsbudgets für das Investitionsvorhaben "Gasgenerator X. und Powerturbine Y." gemäß § 23 ARegV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Bundesnetzagentur bittet um Zurückweisung der Beschwerde, indem sie die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Gründe verteidigt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur und das Protokoll der Senatssitzung vom 15. Februar 2012 verwiesen.

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B.

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat die Beschlusskammer die Anerkennung eines Investitionsbudgets für das Investitionsvorhaben "Gasgenerator X. und Powerturbine Y." schon dem Grunde nach abgelehnt. Die Antragstellerin hat weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren nachweisen können, dass die Beschaffung des Gasgenerators und der Powerturbine Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestitionen darstellen, die zur Stabilität des Gesamtsystems oder für einen bedarfsgerechten Ausbau ihres Gasfernleitungsnetzes erforderlich sind.

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1. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV sind Investitionsbudgets für die Kapital- und Betriebskosten zu genehmigen, die zur Durchführung von Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Übertragungs- und Fernleitungsnetze erforderlich sind, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems oder für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz sowie für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 EnWG notwendig sind.

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Mit der Gewährung von Investitionsbudgets will der Verordnungsgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass Übertragungs- und Fernleitungsnetze aufgrund technischer Gegebenheiten und gesetzlicher Vorgaben eine Sonderrolle im Rahmen der Anreizregulierung haben und auf ihre Netzbetreiber durch gesetzliche Anforderungen in erheblichem Umfang zusätzliche Aufgaben zukommen, die erhöhte Kosten verursachen. Für die aufgrund dieser Anforderungen notwendigen Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen sollen den Netzbetreibern Investitionsbudgets genehmigt werden können (vgl. nur: BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 66 f.).

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Die Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen hat der Verordnungsgeber nicht abstrakt definiert; der Katalog des Satz 2 benennt in Nrn. 1- 9 allerdings die wichtigsten Regelbeispiele, wie etwa Netzausbaumaßnahmen für den Anschluss von Stromerzeugungsanlagen, die Integration von EEG-Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, Maßnahmen zur Netzoptimierung oder bei Gasnetzen bestimmte Maßnahmen zum Ausbau der Transportkapazitäten zwischen Marktgebieten. Soweit es die in Nr. 8 genannten Maßnahmen zur Netzoptimierung angeht, hat der Verordnungsgeber betont, dass diese – nur - die derzeit bekannten technischen Möglichkeiten zur Netzoptimierung in Stromversorgungsnetzen betreffen und etwaige zukünftige vergleichbare Techniken ebenfalls Gegenstand von Investitionsbudgets sein können, soweit dadurch andere Erweiterungsmaßnahmen vorübergehend oder dauerhaft vermieden werden können. In der Verordnungsbegründung ist weiter klargestellt, dass für Ersatzinvestitionen keine Investitionsbudgets genehmigt werden und die Abgrenzung zwischen Ersatzinvestitionen und Erweiterungs- oder Umstrukturierungsinvestitionen anhand einer prozentualen Aufteilung des jeweiligen Investitionsvorhabens erfolgen kann (vgl. nur: BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 67).

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Weiteren Aufschluss über die mit § 23 ARegV verbundene Zielsetzung gibt der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a EnWG zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a EnWG vom 30.06.2006, in dem die maßgeblichen Grundlagen für das System der Anreizregulierung und damit auch für die Regelung der Investitionsbudgets enthalten sind. Danach hat die Bundesnetzagentur bei den Transportnetzbetreibern - Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern – ein besonderes Bedürfnis gesehen, um Veränderungen ihrer Versorgungsaufgabe Rechnung zu tragen. Für ihre gesonderte Behandlung sprach, dass solche Veränderungen – anders als bei den Verteilnetzbetreibern – nicht durch einfache Kennzahlen, wie Anschlusspunkte, Lasthöhe und versorgte oder geographische Fläche – und damit durch die Parameter des Erweiterungsfaktors - abgebildet werden und sie zudem aufgrund technischer Gegebenheiten und gesetzlicher Vorgaben eine Sonderrolle haben. So kommen auf Übertragungsnetzbetreiber aufgrund gesetzlicher Vorgaben zusätzlich der Ausbau der internationalen Grenzkuppelstellen und die Schaffung neuer Übertragungskapazitäten innerhalb Deutschlands zu (S. 71, Rdnr. 300; S. 127, Rdnr. 580), auf Fernleitungsnetzbetreiber der Ausbau der Flüssiggas-Anlagen, der Neuanschluss von gasbefeuerten Kraftwerken oder die Verlagerung der Aufkommensquellen und Transportflüsse (S. 71, Rdnr. 301; S. 127, Rdnr. 581). Auch weisen die EU-Elektrizitäts- und die EU-Erdgasrichtlinie ihnen weiterreichendere Aufgaben als den Verteilnetzbetreibern zu, wie etwa die Sicherung der Stabilität des Gesamtsystems und die Einbindung in das europäische Verbundnetz. Diese neuen Aufgaben stehen – so der Bericht weiter - in engem Zusammenhang mit der Verbesserung der Versorgungssicherheit, die von der von allen Netzbetreibern gleichermaßen sicherzustellenden Versorgungszuverlässigkeit zu unterscheiden ist. Aus diesem Grunde empfahl die Bundesnetzagentur dem Verordnungsgeber, die notwendigen Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen gesondert als Investitionsbudgets zu genehmigen. Im Strombereich lägen Erweiterungsinvestitionen bei Veränderungen der Versorgungs- und Transportaufgabe mit nicht nur lokalen systemtechnischen Auswirkungen vor (S. 72, Rdnr. 307), Umstrukturierungsinvestitionen beispielsweise durch Windeinspeisungen oder den Ausstieg aus der Kernenergie, also durch die Abschaltung eines Kernkraftwerks bzw. die Zuschaltung von Steinkohle-, Gas- oder Dampfturbinen-Kraftwerken. Im Gasbereich seien Umstrukturierungsmaßnahmen z.B. durch den Ausbau von Flüssiggasanlagen oder von Gas- oder Dampfturbinenkraftwerken oder durch das generelle Wachstum der Gasversorgung bedingt (S. 73 f., Rdnr. 320; S. 127, Rdnr. 585 ff.).

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Für Ersatzinvestitionen seien im Gegensatz dazu keine Investitionsbudgets vorzusehen, da diese Investitionen zum laufenden Geschäftsbetrieb gehören, die wie bisher von den Netzbetreibern nach eigenem Ermessen durchgeführt werden sollen. Die Forderung von VDEW/VDN/VRE und RWE nach zusätzlichen Sanierungs- und Instandhaltungsbudgets ist von der Bundesnetzagentur zurückgewiesen worden, weil dies mit einem Mikromanagement durch sie verbunden wäre und letztlich auf einen zügigen Ausstieg aus der Anreizregulierung hinauslaufen würde (S. 129 f., Rdnr. 596 ff.).

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2. Dass es sich bei dem Gasgenerator und der Powerturbine um Umstrukturierungs- oder Erweiterungsinvestitionen handelt, die Gegenstand eines Investitionsbudgets sein können, lässt sich schon nicht feststellen. Es handelt sich vielmehr um Anlagenteile, welche die Antragstellerin für die Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung ihres bestehenden Netzes benötigt.

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2.1. Die von § 23 ARegV in den Blick genommenen Umstrukturierungs- und Erweiterungsmaßnahmen stellen grundsätzlich auf Neuinvestitionen ab, die durch eine Veränderung der Versorgungs- und Transportaufgabe veranlasst werden. Es handelt sich schon von daher durchweg um grundlegende und mit erheblichen Kosten verbundene Maßnahmen. Dies wird auch aus den Regelbeispielen und der Begründung des Verordnungsgebers deutlich (ebenso: Walther, Regulierung der Elektrizitätsnetzentgelte nach der ARegV, 2009, S. 65 f.; Berndt, Die Anreizregulierung in den Netzwirtschaften, 2011, S. 190 ff.). Grund für die Veränderung der Transport- und Versorgungsaufgabe und damit für Erweiterungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen kann etwa die Anpassung des Netzes an einen veränderten Bedarf, also an eine steigende Nachfrage nach Transportkapazitäten, aber auch die Integration von Anlagen oder Maßnahmen zur Netzoptimierung sein. Sie knüpfen daran an, dass der Netzbetreiber schon nach § 11 Abs. 1 EnWG nicht nur verpflichtet ist, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben und zu warten, sondern es auch bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen hat. Diese Verpflichtung ist für Transportnetzbetreiber in §§ 12 ff. EnWG konkretisiert, daneben treffen sie weitere gesetzliche Pflichten, etwa zur Abnahme und zum Transport der Erneuerbaren Energien, einschließlich des Stroms aus neuen Offshore-Windparks, zum Anschluss neuer EEG-Anlagen an Land oder konventioneller Kraftwerke auf der Grundlage der KraftNAV sowie zum Ausbau internationaler Grenzkuppelstellen. Die in § 23 Abs. 1 Satz 2 ARegV enthaltenen Regelbeispiele konzentrieren sich folglich auf Maßnahmen, die den Ausbau der Transportnetze oder unterhalb dieser Ebene ihre Optimierung oder Verstärkung zum Gegenstand haben und somit das bestehende Netz substantiell erweitern oder es umstrukturieren. Davon zu unterscheiden sind solche Maßnahmen, die das bestehende Netz nur erhalten, also seine Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung wie auch die Ersatzbeschaffung betreffen. Für ihre Kosten bedarf es grundsätzlich keines Investitionsbudgets, weil sie allgemeine Betriebskosten sind und die Ersatzbeschaffung der Anlagengüter über die Abschreibung von Altanlagen ermöglicht wird. Dies hat der Verordnungsgeber in der Verordnungsbegründung bezüglich der Ersatzinvestitionen ausdrücklich klargestellt (BR-Drs. 417/07 vom 15.06.2007, S. 67, 68), für Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen versteht sich dies von selbst. Der Forderung nach Instandhaltungs- und Sanierungsbudgets hat die Bundesnetzagentur schon im Rahmen der Erarbeitung des Anreizregulierungskonzepts eine Absage erteilt.

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Aus dem Regelbeispiel des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV kann nichts anderes folgen. Es ist als Ausnahme dazu anzusehen. Ein Investitionsbudget kann danach auch "grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene Umstrukturierungsmaßnahmen" umfassen, "die erforderlich sind, um die technischen Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes umzusetzen, die auf Grund einer behördlichen Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG erforderlich werden oder deren Notwendigkeit von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestätigt wird". Diese Regelung stellt eine Ausnahme in dem grundsätzlich mit § 23 ARegV verfolgten Konzept der Förderung von reinen Erweiterungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen und damit von absoluten Neuinvestitionen dar, denn das Regelbeispiel erfasst nach seinem Sinn und Zweck Ersatzinvestitionen. Wie der Verordnungshistorie zu entnehmen ist, sollen mit diesem Regelbeispiel umfangreiche Maßnahmenprogramme zur Verbesserung der technischen Sicherheit der Elektrizitäts- und Gasnetze wie etwa Maststahlsanierung oder Graugussrehabilitation berücksichtigt werden können, denen noch nicht einmal eine Änderung der technischen Standards oder eine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung zu Grunde liegen muss (BR-Drs. 417/07 vom 21.09.2007 (Beschluss), S. 12 f.). (Nur) Solche Ersatzinvestitionen sollen unter den angeführten engen Voraussetzungen wie eine Umstrukturierungsmaßnahme bewertet werden und damit Gegenstand eines Investitionsbudgets sein können. Es muss sich um grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene Maßnahmen der Komplettsanierung handeln, die behördlich angeordnet oder als notwendig bestätigt werden. Im Gegenschluss muss daraus aber folgen, dass alle anderen Ersatzmaßnahmen, die erforderlich sind, um technische Standards zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des Netzes umzusetzen, nicht Gegenstand eines Investitionsbudgets sein können, da ansonsten die Regelung leerlaufen würde. Darunter fallen zunächst schon all die Maßnahmen, die nicht grundlegend oder mit erheblichen Kosten verbunden sind. Des weiteren aber auch die, für die es unabhängig davon an der behördlichen Anordnung oder der behördlichen Bestätigung ihrer Notwendigkeit fehlt. Andernfalls würden die engen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV unterlaufen, die die lediglich dort angeführten Ersatzinvestitionen privilegieren wollen. Dafür spricht auch, dass jeder Netzbetreiber schon im Rahmen der allgemeinen Betriebspflicht seine Energieanlagen - jedenfalls bei einem Austausch - an veränderte Normen anzupassen hat, es sei denn, dass die technische Sicherheit auch ohne eine Anpassung erhalten bleibt (s. nur: Bourwieg in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 2. A., Rdnr. 30a zu § 11). Mit § 23 ARegV sollen aber Neuinvestitionen gefördert werden, zu denen Transportnetzbetreiber aufgrund ihrer Sonderrolle verpflichtet sind.

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2.2. Vor diesem Hintergrund kommt schon dem Grunde nach für die Investitionen des Gasgenerators und der Powerturbine die Genehmigung eines Investitionsbudgets nicht in Betracht. Sie haben weder eine Umstrukturierung noch eine Erweiterung des Netzes der Antragstellerin zum Ziel, sondern dienen allein der Aufrechterhaltung des Betriebs im Falle der Instandsetzung oder Wartung der übrigen vorhandenen Gasgeneratoren und Powerturbinen.

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2.2.1. Eine Umstrukturierung, also Umgestaltung des Gasfernleitungsnetzes der Antragstellerin wird mit der Anschaffung des Gasgenerators und der Powerturbine nicht bezweckt. Diese sollen nach dem Vorbringen der Betroffenen nur bei planmäßigen mehrmonatigen Instandhaltungsmaßnahmen sowie bei außerplanmäßigen Störungen anstelle der außer Betrieb genommenen Aggregate in den vier Verdichterstationen eingesetzt und betrieben werden, und zwar zusätzlich zu den an den einzelnen Verdichterstationen schon vorgehaltenen "Redundanz-Verdichtereinheiten". Wie die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vorträgt, hat sie an allen Verdichterstationen Verdichtereinheiten in einer Anzahl und mit einer Gesamtverdichterleistung installiert, die über die für den regulären Betrieb des Gasfernleitungsnetzes notwendige Verdichterleistung hinausgehen. Dazu ergibt sich aus der Anlage BF 2, dass

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in A. neben den drei Gasturbinen des . . . eine Dampfturbine vorhanden ist, die maximale Verdichterleistung beträgt . . . MW ggü. . . . MW regulär benötigter Verdichterleistung, in B. drei Gasturbinen des . . . vorhanden sind, die maximale Verdichterleistung beträgt . . . MW ggü. . . . MW regulär benötigter Verdichterleistung, in C. neben der Gasturbine des . . . zwei Gasturbinen des . . . vorhanden sind, die maximale Verdichterleistung beträgt . . . MW ggü. . . . MW regulär benötigter Verdichterleistung, in D. neben der Gasturbine des . . . vier Gasturbinen des . . . vorhanden sind, die maximale Verdichterleistung beträgt . . . MW ggü. . . . MW regulär benötigter Verdichterleistung.

  • in A. neben den drei Gasturbinen des . . . eine Dampfturbine vorhanden ist, die maximale Verdichterleistung beträgt . . . MW ggü. . . . MW regulär benötigter Verdichterleistung,
  • in B. drei Gasturbinen des . . . vorhanden sind, die maximale Verdichterleistung beträgt . . . MW ggü. . . . MW regulär benötigter Verdichterleistung,
  • in C. neben der Gasturbine des . . . zwei Gasturbinen des . . . vorhanden sind, die maximale Verdichterleistung beträgt . . . MW ggü. . . . MW regulär benötigter Verdichterleistung,
  • in D. neben der Gasturbine des . . . vier Gasturbinen des . . . vorhanden sind, die maximale Verdichterleistung beträgt . . . MW ggü. . . . MW regulär benötigter Verdichterleistung.
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Da die Gasturbine des Typs . . . eine Verdichterleistung von . . . MW aufweist, ist an allen Stationen im Falle des Ausfalls einer Turbine ohnehin die regulär benötigte Verdichterleistung noch gewährleistet. Die weitere Gasturbine soll nur zum Einsatz kommen, wenn es über den Einsatz der vorhandenen "Redundanz-Verdichtereinheit" zu einer weiteren außerplanmäßigen Störung käme, so dass eine weitere Redundanz benötigt wird (Bl. 60 GA). Bezogen auf die Gesamtleistung aller Stationen steht der regulär benötigten Verdichterleistung von insgesamt . . . MW jedoch eine maximale Verdichterleistung von insgesamt . . . MW gegenüber, so dass schon eine Redundanz von . . . MW > 50 % vorhanden ist.

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Die Gasturbine dient also nicht der Umgestaltung des Gasfernleitungsnetzes, ihr temporärer Einsatz ist faktisch nicht nur auf die Dauer der Instandsetzung /Reparatur der an den einzelnen Verdichterstationen vorhandenen Gasturbinen, sondern auch darauf beschränkt, die Redundanz für den Fall zu gewährleisten, dass die bereits vorhandenen "Redundanz-Verdichtereinheiten" zum Einsatz kommen und sich ein weiterer außerplanmäßiger Störungsfall ergibt. Für den Gasgenerator gilt nichts anderes.

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2.2.2. Auch eine Erweiterungsinvestition liegt nicht vor. Erweiterungsinvestitionen bedingen eine Veränderung der Versorgungs- und Transportaufgabe mit nicht nur lokalen systemtechnischen Auswirkungen. Die Beschlusskammer sieht daher zu Recht als solche nur Maßnahmen an, die das bestehende Netz vergrößern, wobei sich dies nicht allein auf die physikalische Netzlänge beschränken muss, sondern auch Maßnahmen zur Schaffung von größerem Kapazitäts- bzw. Transportmengenvolumen umfassen kann. Diese Anforderungen erfüllen die dem Investitionsvorhaben zugrundeliegenden Betriebsmittel nicht. Durch die Powerturbine und den Gasgenerator wird die bestehende Transportkapazität nicht erhöht, sondern im Rahmen des Betriebs und der Wartung nur vor einer – theoretisch – möglichen Reduzierung im Falle einer außerplanmäßigen Störung geschützt. Sie sollen – wie die Antragstellerin – selbst vorträgt, Gegenstand ihres Redundanzkonzepts A = n + 1 sein. Mit dem Begriff Redundanz werden aber nur solche zusätzlichen Ressourcen bezeichnet, die der Erhöhung der Ausfall-, Funktions- bzw. Betriebssicherheit dienen (lat. redundare – im Überfluss vorhanden sein).

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C.

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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, hat die Antragstellerin die Gerichtskosten zu tragen und der Bundesnetzagentur die entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

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2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Der Senat schätzt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Genehmigung des Investitionsbudgets entsprechend den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten auf . . .

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D.

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Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG haben.

Rechtsmittelbelehrung

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Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).