Beschwerderücknahme gegen BNetzA-Entscheidung – Kostenverteilung und Wertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin nahm ihre Beschwerde gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur zurück. Das Oberlandesgericht stellte das Beschwerdeverfahren ein und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Tragung der Verfahrens- und außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 90 S. 2 EnWG; der Verfahrenswert wurde nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO unter Berücksichtigung prognostizierter Förderwerte ermittelt.
Ausgang: Beschwerde zurückgenommen; Verfahren eingestellt und Beschwerdeführerin zur Tragung der Verfahrens- und außergerichtlichen Kosten verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt der Beschwerdeführer eine Beschwerde zurück, kann das Gericht ihm die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Aufwendungen der Gegenpartei auferlegen.
Die Kostenentscheidung in energierechtlichen Angelegenheiten kann auf § 90 Satz 2 EnWG gestützt werden.
Für die Festsetzung des Werts eines Beschwerdeverfahrens sind § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO maßgeblich.
Bei Streit über die Förderung eines Projekts kann der Verfahrenswert durch eine Prognose des wirtschaftlichen Förderungsnutzen bemessen werden; hierfür sind insbesondere Gebotshöhe, Anlagengröße, anzunehmende Volllaststunden, Förderdauer und eine sachgerechte Gewinnmarge zu berücksichtigen.
Tenor
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 11.10.2017, Az.: 605 G 8175-03-03/021, zurückgenommen hat, hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Aufwendungen der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO auf … Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 2 EnWG.
II. Bei der Bemessung des Werts des Beschwerdeverfahrens hat der Senat wie in zahlreichen vergleichbaren Verfahren berücksichtigt, dass streitgegenständlich die Förderung des Projektes der Beschwerdeführerin ist. Folglich sind die Gebotshöhe, die Anlagengröße und die daraus folgende prognostizierbare Strommengenproduktion bei einer angenommenen Volllast von 900 Stromstunden jährlich, die Förderdauer von 20 Jahren sowie eine angenommene Gewinnmarge, die der Senat mit 5 % bemisst, in Ansatz zu bringen.
Bei der Berechnungsformel:
Gebotspreis (in Euro/kWh) x produzierte Strommenge in kWh/a (Anlagengröße kWp x 900 h/a Volllast) x 20 (Förderdauer in Jahren) x 0,05 (angenommener Gewinn)
ergibt sich im Streitfall folgende Berechnung:
…