Zwischenfeststellung: Wer ist Beklagte nach Umfirmierung und Abspaltung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt durch Zwischenurteil die Feststellung, dass die R.. D.. AG Beklagte des Rechtsstreits ist. Das OLG bestätigt dies und führt aus, ein Zwischenfeststellungsurteil nach § 280 Abs.1 ZPO sei zulässig, um die Frage des Parteiwechsels zu klären. Umfirmierung oder Abspaltung begründen für sich genommen keinen gesetzlichen Parteiwechsel; eine bewusste prozessgestaltende Erklärung der Klägerin fehlt.
Ausgang: Feststellungsantrag der Klägerin, dass die R.. D.. AG Beklagte ist, im Zwischenurteil stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass eines Zwischenfeststellungsurteils nach § 280 Abs. 1 ZPO ist zulässig, um die Frage zu klären, gegen wen eine Klage zulässigerweise gerichtet ist.
Die bloße Umfirmierung einer juristischen Person führt nicht zu einem Parteiwechsel; die juristische Person bleibt bestehen.
Die Abspaltung eines Unternehmensteils gemäß UmwG bewirkt zwar die Übertragung der dem abgespaltenen Vermögensbestand zuzuordnenden Verbindlichkeiten, nicht aber kraft Gesetzes den Untergang der bisherigen Partei; der frühere Rechtsträger haftet weiter.
Ein gewillkürter Parteiwechsel setzt eine ausdrückliche, prozessgestaltende Erklärung des Klägers voraus; rein benennende oder irrtümliche Bezeichnungen in Schriftsätzen genügen nicht.
Die bloße Bezeichnung einer Partei im Rubrum oder Tatbestand eines obergerichtlichen Urteils ohne entsprechende Entscheidungsgründe begründet keine rechtskräftige Feststellung eines Parteiwechsels.
Tenor
Zwischenurteil:
Es wird festgestellt, dass die R.. D.. Aktiengesellschaft Beklagte dieses Rechtsstreits ist.
Gründe
I.
Die Klägerin erhob im Dezember 2003/Januar 2004 Klage gegen die R.. E2.. Aktiengesellschaft und die R.. R.. Aktiengesellschaft. Das Landgericht wies die Klage gegen die R.. E2.. Aktiengesellschaft ab und verurteilte die R.. R.. Aktiengesellschaft nach dem Hauptantrag. Dagegen legte die R.. R.. Aktiengesellschaft Berufung ein, die durch Senatsurteil vom 25. November 2009 zurückgewiesen wurde.
Gegen dieses Urteil legte die R.. V.. Aktiengesellschaft Revision zum Bundesgerichtshof ein. Sie hat unter Vorlage von Handelsregisterauszügen geltend gemacht, die R.. R.. Aktiengesellschaft sei inzwischen in die R.. R2.. Aktiengesellschaft umfirmiert worden; von dieser sei der zum Unternehmensbereich „Vertrieb“ gehörige Geschäftsbereich einschließlich dieses Prozessverhältnisses auf die R.. Aktiengesellschaft abgespalten worden.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 06. Oktober 2010 im Rubrum die R.. V.. Aktiengesellschaft als Beklagte bezeichnet, ohne zu diesem Punkt Ausführungen zu machen. In der Sache hat der Bundesgerichtshof die Klage wegen des Hauptantrages und des 1. Hilfsantrages abgewiesen. Wegen des zweiten - kartellrechtlich begründeten - Hilfsantrages hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 04. Juli 2011 die Klage auf die R.. V.. Aktiengesellschaft erweitert.
Die Klägerin und die R.. D.. Aktiengesellschaft streiten nunmehr darum, ob letztere (noch) Beklagte des Rechtsstreits ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die R.. R.. Aktiengesellschaft (inzwischen in R.. D.. Aktiengesellschaft umfirmiert) – neben der durch Schriftsatz vom 04. Juli 2011 als Beklagten (vorher nur Streithelferin der Beklagten) erstmals einbezogenen R.. V.. Aktiengesellschaft - als Beklagte anzusehen ist. Sie ist der Auffassung, es habe weder ein gesetzlicher noch ein gewillkürter noch ein durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bindend festgestellter Parteiwechsel stattgefunden. Sie beantragt,
festzustellen, dass die R.. D.. Aktiengesellschaft Beklagte ist.
Die R.. D.. Aktiengesellschaft beantragt,
festzustellen, dass sie nicht Beklagte des Rechtsstreits ist.
Sie ist der Auffassung, an ihrer Stelle sei im Revisionsverfahren die R.. V.. Aktiengesellschaft Beklagte geworden. Sie meint, es habe ein – zwischen gewillkürtem und gesetzlich angeordnetem anzusiedelnder - Parteiwechsel stattgefunden, der vom Bundesgerichtshof bestätigt worden sei. Die Klägerin habe durch die Bezeichnung der Beklagten als „R.. V.. AG“ im Revisionsverfahren dem Parteiwechsel zugestimmt. Die Beklagte R.. R.. Aktiengesellschaft habe ihrem Ausscheiden in der Revisionsschrift zugestimmt. Der Bundesgerichtshof habe rechtskräftig die R.. V.. AG als Beklagte angesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
II.
Im Wege des Zwischenurteils ist festzustellen, dass die R.. D.. Aktiengesellschaft Beklagte ist.
1.
Ein Zwischenfeststellungsurteil ist nach § 280 Abs. 1 ZPO zulässig.
Die Frage, ob ein Parteiwechsel auf der Beklagtenseite stattgefunden hat und wer damit im Augenblick Beklagter ist, kann Gegenstand eines Zwischenfeststellungsurteils im Sinne des § 280 Abs. 1 ZPO sein. Die in § 280 Abs. 1 ZPO angesprochen Frage, ob eine Klage zulässig ist, umfasst auch die Frage, gegen wen die Klage zulässigerweise erhoben ist. Dementsprechend wird der Erlass eines echten Zwischenurteils in vergleichbaren Fallgestaltungen bejaht.
Der Bundesgerichtshof (NJW 1981, 989) hat den Erlass eines (echten) Zwischenurteils gemäß § 280 Abs. 1 ZPO für zulässig erachtet, wenn unklar war, ob ein im Berufungsverfahren erklärter Parteiwechsel auf Beklagtenseite wirksam war oder nicht. Werde der Parteiwechsel für wirksam erachtet, habe das Zwischenurteil für den ursprünglichen Beklagten zur Folge, dass der Rechtsstreit gegen ihn ohne Sachurteil zu Ende gehe, ohne dass es dafür gesetzliche Gründe gebe und er in seinem Recht auf Erlass eines Sachurteils verletzt werde. Der „neue“ Beklagte werde erstmals im Berufungsverfahren in den Rechtsstreit einbezogen, obwohl er dies grundsätzlich nicht hinnehmen müsse.
Bei einer Gesamtbeendigung juristischer Personen mit den Folgen einer Gesamtrechtsnachfolge wird die Vorschrift des § 239 ZPO analog angewendet (vgl. Gehrlein, in Münchener Kommentar ZPO, 3. Aufl., § 239 Rdnrn. 15 ff., 25 m.w.N.). Besteht Streit darüber, wer Gesamtrechtsnachfolger ist, ist dies gegebenenfalls durch Zwischenurteil zu klären (Roth, in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 239 Rdnr. 25; Hüßtege, in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 239 Rdnr. 8).
Auch in diesem Falle ist ein (echtes) Zwischenurteil zulässig, und zwar unabhängig davon, ob es die Wirksamkeit eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite ausspricht oder nicht. Bestätigt es einen Parteiwechsel, betrifft dies sowohl die rechtlichen Belange der Beklagten (auf die der Bundesgerichtshof, a.a.O., abgestellt hat) als auch die der Klägerin, der – möglicherweise zu Unrecht – ein anderer Beklagter „aufgedrängt“ worden ist. Bestätigt das Zwischenurteil den Parteiwechsel nicht, werden die Belange der Klägerin, die – möglicherweise zu Unrecht – an einem Rechtsstreit gegen einen Beklagten, den sie nicht mehr verklagen will, festgehalten wird, sowie die Belange des ursprünglichen Beklagten, der möglicherweise ebenfalls zu Unrecht an dem Rechtsstreit festgehalten wird, betroffen.
2.
Die R.. D.. Aktiengesellschaft (früher: R.. R.. Aktiengesellschaft) ist (weiterhin) Beklagte des Rechtsstreits.
a) Ein gesetzlicher Parteiwechsel hat nicht stattgefunden.
Die Vorschrift des § 239 ZPO ist nicht (analog) anwendbar. Zwar kann diese Vorschrift auch auf juristische Personen analog angewendet werden (vgl. Gehrlein, a.a.O.). Die beklagte R.. R.. Aktiengesellschaft besteht jedoch als juristische Person fort.
Unerheblich ist zum einen, dass die R.. R.. Aktiengesellschaft zunächst in R.. R2.. Aktiengesellschaft und sodann in R.. D.. Aktiengesellschaft umfirmiert worden ist. Diese mehrfachen Umfirmierungen ändern an dem Fortbestehen der juristischen Person nichts.
Unerheblich ist des Weiteren auch die Tatsache, dass der Unternehmensteil „Vertrieb“ von der beklagten R.. R.. Aktiengesellschaft gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG auf die R.. V.. Aktiengesellschaft abgespalten worden ist. Zwar geht die Verbindlichkeit, soweit sie zum abgespaltenen Vermögensteil gehört, gemäß § 131 Abs. 1 UmwG auf den neuen Rechtsträger über, jedoch haftet der frühere Rechtsträger als Gesamtschuldner weiter (§ 133 Abs. 1 UmwG). Dementsprechend ist es allgemein anerkannt, dass in derartigen Fällen ein Parteiwechsel kraft Gesetzes nicht stattfindet (BGH NJW 2001, 1217; Stöber, NZG 2006, 574; Greger, in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 239 Rdnr. 6).
b) Auch ein gewillkürter Parteiwechsel auf der Beklagtenseite hat nicht stattgefunden.
aa) Ein Parteiwechsel auf der Beklagtenseite setzt zunächst voraus, dass die Klägerin mittels Schriftsatzes einen Wechsel oder eine Erweiterung vorgenommen hat (vgl. BGHZ 127, 164; Greger, a.a.O., § 263 Rdnrn. 19 ff.). Ein derartiger Schriftsatz liegt nicht vor. Die Klägerin hat bisher nicht erkennen lassen, dass sie anstatt der R.. R.. Aktiengesellschaft die R.. V.. Aktiengesellschaft in Anspruch nehmen will. In der Revisionsinstanz hat sie dem nach damaliger Auffassung der R.. V.. Aktiengesellschaft kraft Gesetzes erfolgten Parteiwechsel lediglich nicht widersprochen. In dem nach Zurückweisung fortgesetzten Berufungsverfahren hat die Klägerin zwar im Schriftsatz vom 16. März 2011 (Bl. 917 GA) die R.. V.. AG als Beklagte und passivlegitimiert angesehen, ist jedoch irrigerweise davon ausgegangen, es handele sich dabei um eine Umfirmierung der R.. R.. Aktiengesellschaft in die R.. V.. AG. Auch im Schriftsatz vom 10.02.2011 (Bl. 888 GA) hat sie die Beklagte als „R.. V..s AG (früher: R.. R.. AG)“ bezeichnet. Die Klägerin hat deshalb keine das Prozessrechtsverhältnis gestaltende Prozesserklärung abgegeben, weil sie sich erkennbar nicht bewusst war, dass von ihrer Entscheidung abhing, gegen wen sich die Klage richten sollte.
Ob die R.. R.. Aktiengesellschaft (jetzt R.. D.. Aktiengesellschaft) einem gewillkürten Parteiwechsel zugestimmt hat (vgl. BGH NJW 1981, 989), kann danach offen bleiben.
c) Auch infolge des Urteils des Bundesgerichtshofs steht nicht rechtskräftig fest, dass ein wirksamer (gesetzlicher oder gewillkürter) Parteiwechsel stattgefunden hat.
Ein Zwischenurteil über den Parteiwechsel hat der Bundesgerichtshof nicht erlassen.
Über die Zulässigkeit eines Parteiwechsels kann zwar auch in den Entscheidungsgründen entschieden werden (vgl. die Nachweise aus der Literatur unter 1.). Aber auch dies ist nicht geschehen. Der Bundesgerichtshof hat im Rubrum lediglich die R.. V.. AG als Beklagte (allerdings unter der Adresse der R.. D.. Aktiengesellschaft und mit deren Vorständen) bezeichnet und im Tatbestand (Bl. 4 UA) angeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte Klage erhoben. Ausführungen dazu, weshalb die R.. V.. AG an die Stelle der R.. R.. Aktiengesellschaft getreten sein könnte, fehlen vollständig. Die R.. V.. AG wird auch nicht als Rechtsnachfolgerin der R.. R.. Aktiengesellschaft bezeichnet.
III.
Für die Zulassung der Revision (§ 280 Abs. 2, § 543 Abs. 2 ZPO) besteht kein Anlass. Die Frage eines gesetzlichen Parteiwechsels ist höchstrichterlich geklärt. Hinsichtlich der übrigen Fragen handelt es sich um einen Einzelfall.
Dicks Schüttpelz Frister