Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren bei Unterlassungsverfügung: 250.000 €
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf setzt den Wert des Berufungsverfahrens auf 250.000 € fest. Grundlage ist § 3 ZPO i.V.m. §§ 47, 48 GKG sowie die analoge Heranziehung von § 50 Abs. 2 GKG; der Senat schätzt den Ertragswert der Konzession auf 5 Mio. € und bemisst den Rechtsmittelstreitwert mit 5 % hiervon. Maßgeblich sind die Nachteile aus der Erfüllung der Unterlassungsverfügung.
Ausgang: Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens auf 250.000 € gemäß § 3 ZPO i.V.m. §§ 47, 48 GKG (analoge Anwendung von § 50 Abs. 2 GKG)
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach § 3 ZPO nach den Anträgen des Rechtsmittelführers und dem Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Bei Unterlassungsverfügungen ist für die Schätzung des Streitwerts auf die Nachteile abzustellen, die dem Verfügungsbeklagten aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen.
Fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine genaue Bewertung in Vergabeverfahren, kann für die Schätzung des Streitwerts analog § 50 Abs. 2 GKG auf eine pauschalierte Prozentbewertung der wirtschaftlichen Bedeutung zurückgegriffen werden.
Bei Konzessionsvergaben ist zur Bemessung des wirtschaftlichen Interesses nicht die bloße Auftragssumme, sondern der Ertragswert des durch die Konzession nutzbaren Unternehmensbereichs (abzgl. Konzessionsabgaben) maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 16 O 98/14 (Kart)
Tenor
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf
250.000 €
festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO i.V.m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG. Hiernach ist der gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzende Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers zu bestimmen. Der Rechtsmittelstreitwert richtet sich nach dem Interesse des Rechtmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Urteils. Dieses Interesse war vorliegend analog § 50 Abs. 2 GKG mit 250.000 € zu bemessen.
Das Ziel der Berufung der Antragsgegnerin war es, eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 22.12.2014 zu erreichen, mit der ihr untersagt worden war, den Stadtratsbeschluss vom 15.12.2014 bezüglich der Vergabe eines Wegenutzungsvertrags zum Betrieb des Stromversorgungsnetzes zugunsten der X… GmbH & Co. KG zu vollziehen und mit ihr einen solchen Vertrag abzuschließen, bevor ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren durchgeführt und eine erneute Beschlussfassung des Stadtrats erfolgt ist. Wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung – so wie hier – gegen eine Unterlassungsverfügung, sind für die Schätzung nach § 3 ZPO die Nachteile maßgebend, die ihm aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH NJW-RR 2009, 549 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. v. 26.10.2006, III ZR 40/06, juris: Rn. 5; Herget in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 3 ZPO Rn. 16 „Unterlassung“). Durch die einstweilige Verfügung vom 22.12.2014 ist der Verfügungsbeklagten untersagt worden, den Konzessionsvertrag mit der nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ausgewählten Bieterin abzuschließen. Dies bedeutet, dass sie ein neues Vergabeverfahren unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. §§ 46 Abs. 3 S. 5, 1 Abs. 1 EnWG durchzuführen hat. Hierdurch erwachsen ihr wirtschaftliche Nachteile, da der Beschaffungsvorgang nicht wie geplant zum Abschluss gebracht werden kann und sich die Konzessionsvergabe verzögert. Der Wert dieser Nachteile ist vorliegend durch Heranziehung der in § 50 Abs. 2 GKG zum Ausdruck kommenden Gedanken zu bestimmen, da weitere Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen. Nach § 50 Abs. 2 GKG beträgt der Streitwert u.a. in Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer 5 % der Bruttoauftragssumme. Es wird eine Bewertung der wirtschaftlichen Interessen anhand einer pauschalierten Gewinnerwartung des Antragstellers vorgenommen, ohne dass die Anträge der Beschwerdeführer Einfluss auf die Streitwertbestimmung haben. Die Auftragssumme spiegelt dabei den objektiven Wert des zu vergebenden Auftrags wider.
Ausgehend von diesen Grundgedanken ist für das streitgegenständliche Vergabeverfahren festzuhalten, dass der wirtschaftliche Wert des hier in Rede stehenden Rechts zur Nutzung der öffentlichen Verkehrswege der Antragsgegnerin für den Betrieb von Stromleitungen durch die Auftragssumme nur unzureichend zum Ausdruck kommt. Maßgeblich ist vielmehr der Ertragswert des Stromnetzes, das aufgrund der Konzession der Verfügungsklägerin gebaut und betrieben werden kann (abzüglich der zu leistenden Konzessionsabgaben). Diesen Wert hat der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl der Verfügungsbeklagten auf 5 Mio. € geschätzt, so dass die für den Wert des Berufungsverfahrens maßgebliche Beschwer der Verfügungsbeklagten mit 5 % dieser Summe zu veranschlagen und auf 250.000 € festzusetzen ist.