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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-2 U (Kart) 4/10·01.12.2010

Berufung zurückgewiesen: Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in AGB bestätigt

ZivilrechtSchuldrechtAGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Wirksamkeit von Preiserhöhungen der Beklagten und machte auf die bis 10.12.2004 geltenden Preise geltend. Zentral war die Frage, ob AGB-Preisanpassungsklauseln und jahreliche Hinnahme von Preiserhöhungen ein vertragliches Anpassungsrecht begründen. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH und erklärt die Klauseln für unwirksam; eine konkludente Zustimmung durch bloße Hinnahme ist nach §§ 305 ff. BGB ausgeschlossen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Dortmund vom 19.08.2010 zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Klauseln, die dem Verwender in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein pauschales Preisanpassungsrecht einräumen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam.

2

Eine jahrelange Hinnahme von Preiserhöhungen durch den Kunden begründet nach §§ 305 ff. BGB kein nachträgliches vertragliches Preisanpassungsrecht.

3

Hat der Verwender einer Preisanpassungsklausel wegen vorheriger Rügen des Kunden mit einer Überprüfung zu rechnen, ist er nicht schutzwürdig und eine ergänzende Vertragsauslegung vermag kein Preisanpassungsrecht zu begründen.

4

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 305 ff. BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssa-chen des Landgerichts Dortmund vom 19. August 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

Der Senat verweist auf seinen Beschluss vom 04. November 2010. Die Einwände der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom "29." November 2010 (beim Senat eingegangen am 24. November 2010) geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.

3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die fraglichen Klauseln über ein Preisanpassungsrecht, wie auch die Beklagte nicht verkennt, unwirksam.

4

Durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2010 (VIII ZR 246/08 und VII ZR 327/08) ist die Rechtslage hinreichend geklärt. Die Auffassung der Beklagten, durch jahrelange Hinnahme von Preiserhöhungen habe der Kunde trotz Unwirksamkeit der entsprechenden AGB-Klausel ein vertragliches Preiserhöhungsrecht akzeptiert, ist mit §§ 305 ff. BGB ersichtlich nicht vereinbar und dementsprechend vom Bundesgerichtshof in den vorgenannten Urteilen auch nicht erwogen worden.

5

Der Senat hat bereits darauf hingewiesen (unter 1.c) des vorgenannten Beschlusses), dass der Kläger seinen Berechnungen die bis zum 10.12.2004 "geltenden" Preise der Beklagten zugrunde legt. Hinsichtlich der anschließenden Preiserhöhungen ist die Beklagte nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schutzwürdig, weil sie aufgrund der Rügen des Klägers mit einer Überprüfung rechnen musste; damit besteht auch kein Preisanpassungsrecht kraft ergänzender vertraglicher Auslegung.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Schüttpelz Frister Dieck-Bogatzke