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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-2 U (Kart) 4/10·03.11.2010

Berufung gegen Gaspreiserhöhungen mangels Aussicht auf Erfolg zurückweisungsbedroht

ZivilrechtSchuldrechtAGB-RechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legt gegen ein Urteil an, mit dem das Landgericht feststellte, dass die Gaslieferung an den Kläger auf einem Sonderkundenvertrag beruht und nicht kraft Gesetzes Preiserhöhungen zulässig sind. Das Oberlandesgericht sieht die Berufung als aussichtslos an: einseitige Preisanpassungsklauseln in den Sonderabkommen (2.2, 2.3) sind nach BGH-Rechtsprechung unwirksam. Widerspruchslose Zahlung oder Fortsetzung des Bezugs heilen die Unwirksamkeit nicht; der Kläger hat den Preiserhöhungen rechtzeitig widersprochen.

Ausgang: Berufung der Beklagten wegen fehlender Aussicht auf Erfolg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet/ verwerflich zurückweisungsbedroht

Abstrakte Rechtssätze

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Erfolgt die Energieversorgung nicht aufgrund eines Tarifkundenvertrags, sind gesetzliche Preisänderungstatbestände (z. B. § 4 Abs. 2 AVB Gas, § 5 Abs. 2 GasGVV) nicht ohne weiteres anwendbar; einseitige Preiserhöhungen können nur auf wirksame vertragliche Regelungen gestützt werden.

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Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die dem Versorgungsunternehmen ein einseitiges Preisanpassungsrecht einräumt, ist nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam, wenn sie inhaltlich unangemessen ist.

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Die Unwirksamkeit einer inhaltlich beanstandeten Preisanpassungsklausel wird nicht dadurch geheilt, dass der Kunde widerspruchslos zahlt oder den Bezug widerspruchslos fortsetzt; Fortsetzung des Bezugs erlaubt keinen Schluss auf Zustimmung zum erhöhten Preis, solange ein Anspruch auf Fortsetzung zu den bisherigen Preisen besteht.

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Bei fehlendem vertraglichen Preisanpassungsrecht ist eine Prüfung nach § 315 BGB (Billigkeitskontrolle einer Preisanpassung) grundsätzlich nicht bereits entscheidungserheblich; eine solche Frage stellt sich nur, wenn ein Anpassungsrecht oder dessen Voraussetzungen gegeben sind.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO§ 4 Abs. 2 AVB Gas§ 5 Abs. 2 GasGVV§ 315 BGB§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 19. August 2010 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Beklagten wird eine Frist von 3 Wochen zur Stellungnahme gesetzt.

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

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1.

3

Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.

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a) Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass

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- die Gasversorgung des Klägers durch die Beklagte nicht aufgrund eines Tarifkundenvertrages, sondern aufgrund eines Sonderkundenvertrages erfolgte,

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- Preiserhöhungen durch die Beklagte damit nicht kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 2 AVB Gas, § 5 Abs. 2 GasGVV) möglich waren,

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- einseitige Preiserhöhungen somit nur auf vertragliche Regelungen gestützt werden konnten,

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- sowohl 2.2 der "Bestimmungen zum Sonderabkommen über die Lieferung von Erdgas – Fassung Juli 1983" als auch 2.3 der "Bedingungen zum Sonderabkommen über die Lieferung von Erdgas gültig ab 01.03.1998" nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH unwirksam sind,

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- wegen der vorgenannten Klausel ein Rückgriff auf die subsidiäre Verweisung auf die AVB Gas in Bezug auf Preisanpassungen nicht in Betracht kommt.

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b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, die dem Versorgungsunternehmen ein einseitiges Preisanpassungsrecht zubilligt, nicht durch widerspruchslose Zahlung des Kunden "geheilt" werden, und zwar auch nicht zeitweise. Das gilt jedoch nicht nur für widerspruchslose Zahlungen, sondern entgegen der Auffassung der Beklagten auch für die widerspruchslose Fortsetzung des Gasbezugs. Aus inhaltlichen Gründen unwirksame Geschäftsbedingungen werden nicht dadurch wirksam, dass sich der Kunde mit ihnen einverstanden erklärt. Zudem lässt sich aus weiterem Gasbezug nicht auf eine Akzeptanz des höheren Gaspreises schließen, weil der Kunde einen vertraglichen Anspruch auf Fortsetzung des Gasbezugs, und zwar zu den "alten" Preisen hat.

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Die Ausführungen der Beklagten gehen im Übrigen bereits deshalb fehl, weil ausweislich des Tatbestandes des angegriffenen Urteils der Kläger sämtlichen Preiserhöhungen, auf die sich die Beklagte stützt, rechtzeitig widersprochen hat. Darauf geht die Beklagte nicht ein.

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c) Die Frage, unter welchen Umständen ausnahmsweise eine Vertragsanpassung in dem Zeitraum möglich ist, in dem der Kunde Preiserhöhungen nicht widersprochen hat, stellt sich in diesem Verfahren nicht. Der Kläger hat den Preiserhöhungen, auf die sich die Beklagte stützt, rechtzeitig widersprochen. Seinen Berechnungen legt er die Preise vor der mit Schreiben vom 10.12.2004 vorgenommenen Preiserhöhung, der er widersprochen hat, zugrunde.

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d) Ob die Rechtsauffassung des Landgerichts eine Überraschung für die Beklagte darstellte, kann offen bleiben. Der nunmehrige Vortrag der Beklagten bietet nämlich keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Kläger gerade die Unwirksamkeit der Klauseln unter Hinweis auf die vom Landgericht in seinem Urteil herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geltend gemacht hat.

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e) Auf die Frage, ob die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen billig (§ 315 BGB) sind, kommt es im Hinblick auf das Fehlen eines Preiserhöhungsrechts bereits dem Grunde nach nicht an.

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2.

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Die Rechtslage ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, so dass auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO vorliegen.

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Schüttpelz Frister Dr. J. Kühnen