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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-2 U (Kart) 17/04·17.05.2005

Netznutzungsentgelte: Klagebefugnis, Darlegungslast und §315 BGB-Analogie

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines VertragsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Feststellung bzw. Zahlung von Netznutzungsentgelten; ein Klageantrag ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil nicht beziffert. Weitere Anträge sind teilweise wegen fehlender Aktivlegitimation/Abtretung unbegründet oder unzulässig. Hinsichtlich der Netznutzungsentgelte im engeren Sinne hält das Gericht eine analoge Anwendung des § 315 Abs. 2, 3 BGB für denkbar und weist auf die Beweis- und Darlegungslasten sowie die gesetzliche Vermutung des § 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG hin; vorgelegte Wirtschaftsprüfertestate genügen hierzu nicht. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags.

Ausgang: Teilweise Unzulässigkeit und mangelnde Aktivlegitimation festgestellt; Hinweise zur Darlegungs- und Beweislast sowie Aufforderung zur Ergänzung des Vortrags an beide Parteien

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Leistungsantrag ist unzulässig, wenn er nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Bezifferung) genügt.

2

Die Geltendmachung von Ansprüchen, die auf Vertragsverhältnissen Dritter beruhen, setzt eine wirksame Abtretung oder eine sonstige prozessuale Legitimation mit schutzwürdigem Eigeninteresse voraus.

3

Bleibt die Vergütung in einem Rahmenvertrag offen, kann die Bestimmung des angemessenen Entgelts durch analoge Anwendung des § 315 Abs. 2, 3 BGB zur Schließung der Einigungslücke herangezogen werden.

4

§ 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG begründet als gesetzliche Vermutung i.S.v. § 292 ZPO eine sekundäre Darlegungslast des Berechnenden; dieser muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Entgelte nach den Preisfindungskriterien der Verbändevereinbarung berechnet wurden, wobei pauschal vorgelegte Wirtschaftsprüfertestate dazu nicht ausreichend sein können.

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§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB findet keine Anwendung, wenn die Parteien trotz fehlender Einigung über die Entgelte den Rahmenvertrag schließen, um ein gemeinsames, von beiden angestrebtes Ergebnis zu sichern.

Relevante Normen
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 417 Abs. 1 BGB§ 315 Abs. 3 BGB§ 398 BGB§ 315 Abs. 2, 3 BGB§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

ergehen auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2005 in zusammenfassender Form folgende Hinweise an die Klägerin und die Beklagte:

siehe Gründe

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

I. Der Klageantrag zu 2. ist unzulässig, da er als Leistungsantrag gestellt, aber nicht beziffert ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

3

II. Hinsichtlich der übrigen Klageanträge ermangelt es der Klägerin an der Aktivlegitimation bzw. der Klagebefugnis, soweit aufgrund des ersten Rahmenvertrages vom 4./10. Februar 2000 und der folgenden Rahmenverträge Netznutzungsverträge zwischen der Beklagten und ihren Kunden nach dem "Doppelvertragsmodell" geschlossen worden sind und diese nach dem Abschluss des Rahmenvertrags vom 21. Juni 2001 fortgeführt werden. Ausweislich der dem Rahmenvertrag vom 4./10. Februar 2000 beigefügten Aufstellung nach Anlage 2 handelt es sich um mindestens 10 Netznutzungsverträge mit Endkunden. Zwar ist die Klägerin der jeweiligen Schuld der Kunden nach § 15 (2) des Rahmenvertrages vom 4./10. Februar 2000 beigetreten und kann Einwendungen der Schuldner gegen den Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Netznutzungsentgelten aus dem Grundverhältnis geltend machen, § 417 Abs. 1 BGB. Die Geltendmachung des Anspruches auf Bestimmung des angemessenen Entgeltes analog § 315 Abs. 3 BGB und der übrigen Klageansprüche im eigenen Namen setzt aber eine Anspruchsabtretung (§ 398 BGB), mindestens eine prozessuale Legitimation der Klägerin durch die Kunden voraus, an der die Klägerin ein schutzwürdiges Eigeninteresse besitzen muss. Insoweit ist die Klage bislang teilweise unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

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Unklar ist außerdem, ob jedenfalls ab dem 21. Juni 2001 nur noch Verträge zur Belieferung der Endkunden mit elektrischer Energie inklusive Netznutzung nach dem "all-inclusive-Modell" (nicht gekennzeichnete Kunden; vgl. § 2 Abs. 2) abgeschlossen worden sind, da der Rahmenvertrag vom 21. Juni 2001 in § 2 Abs. 2 und 4 beide Modelle nebeneinander zulässt.

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Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass - soweit Abrechnungs- und Messpreise (Netznutzungsentgelte im weiteren Sinne) Gegenstand der Klage sein sollen - es an der Darlegung eines klagebegründenden Sachverhalts fehlt.

6

III. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte einer - zulässigen - Klage hinsichtlich der Netznutzungsentgelte im engeren Sinne stattzugeben sein. Dem liegt zugrunde, dass die nach der Unterzeichnung des Rahmenvertrags vom 21. Juni 2001 seit dem 31. August 2000 bestehende Einigungslücke zwischen den Parteien über die Höhe der Netznutzungsentgelte im engeren Sinne - so das Bestreben der Klägerin - durch eine analoge Anwendung des § 315 Abs. 2, 3 BGB geschlossen werden kann. § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB findet im Streitfall hingegen keine Anwendung, da der Rahmenvertrag trotz fehlender Einigung über die Entgelte von den Parteien abgeschlossen worden ist und der Klägerin - im Sinn eines von beiden Parteien angestrebten Ergebnisses - ein vertragliches Recht zur Netznutzung gesichert werden sollte.

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Für den Zeitraum vor dem Inkrafttreten des § 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG am 24. Mai 2003 trifft zwar zunächst die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen eines Rechtsgrundes für die von ihr erbrachten Leistungen. Der Beklagten obliegt aber die sekundäre Darlegungslast für ihre Behauptung, die Netznutzungsentgelte auf der Grundlage der Verbändevereinbarungen II, insbesondere nach den darin genannten Preisfindungskriterien kalkuliert zu haben (vgl. BGHZ 154, 5,10). Für die Geltungsdauer der Vermutung in § 6 Absatz 1 Satz 5 EnWG ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Vermutungstatbestand verwirklicht ist, nämlich die von ihr berechneten Netznutzungsentgelte auf der Grundlage der Preisfindungskriterien der Verbändevereinbarung II plus richtig berechnet worden sind. Auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2003 und für die Zukunft dürfte die Vermutung nicht ohne Wirkung sein.

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Ihrer sekundären Darlegungslast hat die Beklagte durch Vorlage von Wirtschaftsprüfertestaten nicht genügt. Diese sind ihrem Inhalt nach nicht zu einer nachvollziehbaren Darlegung geeignet.

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Diese Hinweise zur Darlegungslast der Beklagten gelten auch im Rahmen der auf § 6 Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, 4 GWB gestützten (eigenen) Klageansprüche der Klägerin, da § 6 Abs. 1 Satz 5 EnWG eine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 Satz 1 ZPO ist.

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IV. Die Beklagte erhält Gelegenheit, die Kalkulation der berechneten Netznutzungsentgelte (i.e.S.) im Anspruchszeitraum bis zum

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...

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darzulegen und zu erläutern.

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Die Klägerin erhält innerhalb derselben Frist Gelegenheit, die Berufungsanträge zu überarbeiten und gegebenenfalls neu zu fassen sowie ihren Vortrag auf die unter II. dieses Beschlusses erteilten Hinweise zu ergänzen.