Berufung auf Rückzahlung überhöhter Netznutzungsentgelte 2002 abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung angeblich überhöhter Netznutzungsentgelte für das Jahr 2002. Das OLG weist die Berufung ab, weil materiell keine Überzahlung besteht: Selbst unter Zugrundelegung einer 25%igen Minderung übersteigen die Forderungen des Netzbetreibers die geleisteten Zahlungen. Ein pauschales Bestreiten genügt nicht gegenüber umfangreicher Belegvorlage; Verjährungsfragen bleiben unerörtert.
Ausgang: Berufung des Klägers auf Rückzahlung überhöhter Netznutzungsentgelte für 2002 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rückzahlungsanspruch wegen vermeintlicher Überzahlung von Netznutzungsentgelten besteht nur, soweit die geleisteten Zahlungen die berechtigte Forderung des Netzbetreibers für den zugrunde liegenden Abrechnungszeitraum übersteigen.
Bei der Prüfung von Netzentgelten ist auf das gesamte Abrechnungsjahr abzustellen; einzelne Abschlagszahlungen sind insoweit nicht maßgeblich.
Gegen umfangreich belegte Forderungsanmeldungen genügt ein pauschales Bestreiten durch den Anspruchsteller nicht; dieser muss konkrete und substantiiert vorgetragene Einwendungen darlegen.
Bereicherungs- und deliktsrechtliche Rückzahlungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die nachgewiesenen oder nach den maßgeblichen Tarifen zu erwartenden Forderungen den Gesamtbetrag der geleisteten Zahlungen übersteigen.
Ist in der Sache kein Anspruch begründet, kann eine etwaige Verjährung unbeachtet bleiben und ändert nichts an der materiellen Anspruchslosigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 13 O 5/07 Kart.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 10. April 2008 wird auch insoweit zurückgewiesen, als über sie nicht durch Teilurteil des Senats vom 04. November 2009 entschieden worden ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A... GmbH (zukünftig: Insolvenzschuldnerin) Ansprüche auf Rückzahlung angeblich überzahlter Netznutzungsentgelte geltend. Um Endkunden mit Strom versorgen zu können, nutzte die Insolvenzschuldnerin aufgrund mündlicher Absprachen mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen (zukünftig: Beklagte) deren Netz; ein schriftlicher Vertrag ist nicht zustande gekommen.
Die Insolvenzschuldnerin leistete auf Grund monatlicher Abrechnungen abschlagsweise Zahlungen, und zwar nach den Berechnungen des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 30. April 2010) im Jahre 2002 in Höhe von 1.308.754,91 € (ohne EEG-Zahlungen, KWK, KA und Umsatzsteuer). Am 16. November 2001 übersandte sie der Beklagten das im Folgenden auszugsweise wiedergegebene Schreiben:
… wie Ihnen bekannt ist, hat sich die Netzzugangskonzeption der VVII als gesetzwidrig erwiesen. Dies betrifft insbesondere Bestimmungen hinsichtlich der Frage der Leistungsempfängerschaft „Netznutzung“ als auch die einzelnen Kriterien zur Bestimmung des Netznutzungsentgeltes. Diese anpassungsbedürftigen Klauseln werden zur Zeit diskutiert, sind aber noch nicht durch gesetzeskonforme Empfehlungen ersetzt worden.
Deshalb leistet die A... GmbH die Zahlung der Netznutzungsentgelte sowie der mit der Durchleitung/Netznutzung im Zusammenhang stehenden Entgelte zukünftig nur unter dem Vorbehalt der behördlichen und gerichtlichen Überprüfung auf Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Höhe sowie der zugrundeliegenden Kriterien zur Bestimmung der Höhe des Netznutzungsentgelts.
Die Beklagte hat im Insolvenzverfahren Forderungen in Höhe von 718.113,53 € (= 619.063,39 € netto), davon 105.240,78 € auf KWK-Belastungen und Konzessionsabgabe angemeldet, die nach ihrer Ansicht nach auf das Jahr 2002 entfallen und bestritten sind.
Der Kläger ist der Auffassung, die Netznutzungsentgelte seien zu 25 % überhöht und hat daher mit der im Januar 2007 erhobenen und im Juli 2007 erweiterten Klage die Rückzahlung von 526.328,57 € nebst Zinsen verlangt.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Etwaige Ansprüche seien verjährt. Die Rückzahlungsansprüche seien bereits mit der jeweiligen Zahlung, nicht erst mit einer gerichtlichen Festsetzung eines billigen Entgeltes entstanden. Der Insolvenzschuldnerin sei dies bereits im Jahre 2001 bekannt gewesen, wie sich aus ihrem Schreiben vom 16. November 2001 ergebe.
Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er beruft sich darauf, ein Rückzahlungsanspruch könne vor einer – bisher noch nicht erfolgten - gerichtlichen Leistungsbestimmung nicht berechnet werden; erst ab diesem Zeitpunkt beginne die Verjährungsfrist für die Rückzahlungsansprüche. Im Übrigen habe die Insolvenzschuldnerin und später er – der Kläger - vor Klageerhebung keine Kenntnis von der Kalkulation der Beklagten und damit auch keine Kenntnis von Rückzahlungsansprüchen gehabt. Der Senat hat durch – zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenes – Teilurteil vom 04. November 2009 Ansprüche wegen des Jahres 2001 wegen Verjährung abgewiesen. Der Kläger beantragt daher noch,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 57.568,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie auf die im Berufungsrechtsstreit gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat auch hinsichtlich der noch geltend gemachten Rückzahlungsansprüche für das Jahr 2002 keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Ansprüche – wie vom Landgericht angenommen – verjährt sind (vgl. dazu Teilurteil vom 04. November 2009 unter II.2.b)). Derartige Ansprüche bestehen jedenfalls in der Sache nicht.
Bereicherungs- und deliktsrechtliche Ansprüche bestehen deshalb nicht, weil der Insolvenzschuldner für das Jahr 2002 keine Überzahlungen geleistet hat.
1.
Der Senat kann dabei die von dem Kläger behaupteten Zahlungen zugrunde legen. Er behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe insgesamt 1.308.754,91 € netto (ohne KWK-Belastungen und Konzessionsabgaben) im Jahre 2002 auf Ansprüche der Beklagten für das Jahr 2002 gezahlt.
2.
Die Insolvenzschuldnerin schuldete für das Jahr 2002 jedoch mehr als diesen Betrag.
Legt man die Tarife der Beklagten zugrunde, ergaben sich Forderungen von mehr als 1,8 Mio. €. Die Berechtigung der Forderung von 1.308.754,91 € netto (ohne KWK-Belastungen und Konzessionsabgaben) greift der Kläger, von der Billigkeit der Preisfestsetzung abgesehen, nicht an. Die Beklagte macht geltend, die Gemeinschuldnerin schulde ihr für das Jahr 2002 noch mehr als 500.000 € netto (ohne KWK-Belastungen und Konzessionsabgaben). Sie hat Forderungen von 718.111,53 € brutto angemeldet, woraus sich ein netto-Betrag von etwas mehr als 500.000 € ergibt. Der Kläger hat diesen Betrag zwar bestritten, dieses Bestreiten aber – bis auf die Geltendmachung der Unbilligkeit der Preisfestsetzung – nicht näher begründet. Die Beklagte hat ihre Forderungen durch einen Aktenordner voller Unterlagen im Einzelnen untermauert. Der Senat hat in der Sitzung vom 24. November 2010 darauf hingewiesen (ebenso in der Sitzung vom 07. Oktober 2010), dass das pauschale Bestreiten des Klägers nicht ausreicht, da ihm diese Unterlagen bekannt sind. Dies gilt umso mehr, als der Kläger das Vorbringen der Beklagten, die Gemeinschuldnerin habe im Jahre 2002 Forderungen nicht begleichen können, nie bestritten hat.
Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die Forderungen der Beklagten um 25 % überhöht sind, ergeben sich berechtigte Forderungen noch in Höhe von rund 1.350.000 € (75 % von rund 1,8 Mio. Euro). Für eine noch weitergehende Überhöhung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2010 – EnZR 23/09). Selbst unter dieser Prämisse stehen der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin) noch rund 40.000 € zu, so dass für einen Rückzahlungsanspruch kein Raum ist.
Bei der Frage, ob eine Überzahlung stattgefunden hat, ist nicht auf den einzelnen Abrechnungsvorgang abzustellen, vielmehr ist auf das gesamte Jahr 2002 abzustellen. Der Kläger macht selbst geltend (Schriftsatz vom 30. Januar 2008, Bl. 7 = Bl. 664 GA), die Gemeinschuldnerin habe nur Abschlagszahlungen geleistet. Wie dem Senat bekannt ist, werden Netzdurchleitungsentgelte im Allgemeinen jährlich endgültig abgerechnet.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 11, § 711 S. 2 ZPO.
Für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind keine Gründe ersichtlich.
Streitwert: 526.328,57 €
Schüttpelz Frister Breiler