Geldbuße wegen vorsätzlichem Verstoß gegen § 1 GWB und Aufsichtspflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 30.000 € wegen vorsätzlichen Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB (1990) unwirksamen Vertrages sowie wegen vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 1 GWB (1998). Zudem wurde ihm eine vorsätzliche Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Mitarbeitern zur Last gelegt. Das Gericht stützte die Sanktion auf vorsätzliches Verhalten; Kosten und erforderliche Auslagen wurden auferlegt.
Ausgang: Geldbuße von 30.000 € wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 1 GWB und Verletzung der Aufsichtspflicht verhängt; Kosten und Auslagen auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Wer sich vorsätzlich über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB unwirksamen Vertrages hinwegsetzt, macht sich ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen das Wettbewerbsverbot des § 1 GWB begründet eine Ordnungswidrigkeitenhaftung nach dem OWiG.
Die Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Mitarbeitern, die Wettbewerbsverstöße begehen, kann als eigenständiger Tatbestand bußgeldbegründend sein, wenn der Vorgesetzte die Pflicht zur Verhinderung der Verstöße verletzt.
Für die Verhängung einer Geldbuße bei Kartellverstößen genügt Vorsatz hinsichtlich des Sich‑Hinwegsetzens über Unwirksamkeit oder des Zuwiderhandelns gegen das Wettbewerbsverbot.
Tenor
Gegen den Betroffenen wird wegen vorsätzlichen Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages und vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 sowie wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber Mitarbeitern, die sich über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages hinweggesetzt und dem Verbot des § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 zuwider gehandelt haben, eine Geldbuße von 30.000 € festgesetzt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990, §§ 1, 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, § 130 Abs. 1 OWiG
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Von der Absetzung der Urteilsgründe wird gem. § 77 b OWiG abgesehen.