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Oberlandesgericht Düsseldorf·VI-2 Kart 8/08 OWi·20.10.2008

Geldbuße wegen vorsätzlichem Verstoß gegen § 1 GWB und Aufsichtspflichtverletzung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtKartellrecht/OrdnungswidrigkeitenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 30.000 € wegen vorsätzlichen Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB (1990) unwirksamen Vertrages sowie wegen vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 1 GWB (1998). Zudem wurde ihm eine vorsätzliche Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Mitarbeitern zur Last gelegt. Das Gericht stützte die Sanktion auf vorsätzliches Verhalten; Kosten und erforderliche Auslagen wurden auferlegt.

Ausgang: Geldbuße von 30.000 € wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 1 GWB und Verletzung der Aufsichtspflicht verhängt; Kosten und Auslagen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer sich vorsätzlich über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB unwirksamen Vertrages hinwegsetzt, macht sich ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.

2

Vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen das Wettbewerbsverbot des § 1 GWB begründet eine Ordnungswidrigkeitenhaftung nach dem OWiG.

3

Die Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Mitarbeitern, die Wettbewerbsverstöße begehen, kann als eigenständiger Tatbestand bußgeldbegründend sein, wenn der Vorgesetzte die Pflicht zur Verhinderung der Verstöße verletzt.

4

Für die Verhängung einer Geldbuße bei Kartellverstößen genügt Vorsatz hinsichtlich des Sich‑Hinwegsetzens über Unwirksamkeit oder des Zuwiderhandelns gegen das Wettbewerbsverbot.

Relevante Normen
§ 77b OWiG§ 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990§ 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998§ 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990§ 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998§ 130 Abs. 1 OWiG

Tenor

Gegen den Betroffenen wird wegen vorsätzlichen Sich-Hinwegsetzens über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages und vorsätzlichen Zuwiderhandelns gegen das Verbot des § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 sowie wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Aufsichtspflicht gegenüber Mitarbeitern, die sich über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages hinweggesetzt und dem Verbot des § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 zuwider gehandelt haben, eine Geldbuße von 30.000 € festgesetzt.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990, §§ 1, 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, § 130 Abs. 1 OWiG

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

Von der Absetzung der Urteilsgründe wird gem. § 77 b OWiG abgesehen.