Kartellbußen gegen zwei Nebenbetroffene wegen Verstoßes gegen §1 GWB (4,3 Mio. €; 400.000 €)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf verhängte gegen zwei Nebenbetroffene Geldbußen wegen Kartellordnungswidrigkeiten nach §1 GWB; der erste Beteiligte wurde mit 4,3 Mio. €, der zweite mit 400.000 € belegt. Die Verstöße wurden durch das Verhalten von Geschäftsführern, Prokuristen und einem handlungsbevollmächtigten Niederlassungsleiter begangen und den Unternehmen zugerechnet. Zudem wurden die Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen auferlegt.
Ausgang: Bußgeldfestsetzungen gegen zwei Nebenbetroffene wegen Kartellordnungswidrigkeiten in Höhe von 4,3 Mio. € bzw. 400.000 € festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Geldbuße nach §§ 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB bzw. § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB kann gegen ein Unternehmen festgesetzt werden, wenn Unternehmensorgane oder bevollmächtigte Personen Pflichten verletzen, die dem Unternehmen obliegen.
Das schuldhafte Handeln von Geschäftsführern, Prokuristen oder handlungsbevollmächtigten Leitern ist der juristischen Person zuzurechnen und kann Grundlage einer Ordnungswidrigkeitenentscheidung wegen Kartellverstößen sein.
Die Bemessung der Geldbuße richtet sich nach den einschlägigen GWB-Vorschriften und ermöglicht unterschiedliche Festsetzungen für verschiedene betroffene Unternehmen nach Umfang und Schwere des Pflichtverstoßes.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen sind von den verurteilten Nebenbetroffenen zu tragen; Kosten der Rechtsbeschwerde können anteilig der Staatskasse auferlegt werden.
Tenor
Gegen die Nebenbetroffene zu 1) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Nebenbetroffenen ..., die Prokuristen..., ..., und ... sowie des handlungsbevollmächtigten Niederlassungsleiters ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 1) trafen, eine Geld-buße in Höhe von 4,3 Mio € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 2) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch ihren Geschäftsführer ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 2) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 400.000 € festgesetzt.
Die Nebenbetroffenen haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde und die den Nebenbetroffenen insoweit ent-standenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse zu 40 %, im übrigen den Nebenbetroffenen auferlegt.
Angewendete Vorschriften: §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990, §§ 1, 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, 130 Abs. 1 OWiG
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Von der Absetzung der Urteilsgründe wird gem. § 77 b OWiG abgesehen.