Geldbußen wegen Kartellordnungswidrigkeiten (§ 1 GWB a.F.) gegen GmbH & Co. KGs
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf verhängt gegen mehrere GmbH & Co. KGs Geldbußen wegen Sich-Hinwegsetzens über die Nichtigkeit eines Vertrages, der nach § 1 GWB a.F. nichtig ist. Streitgegenstand war, ob das Verhalten als Kartellordnungswidrigkeit im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F. zu werten ist. Das Gericht stellte die Nichtigkeit und das schuldhafte Ignorieren derselben fest und setzte Bußgelder fest. Die Kostenentscheidung verteilt Verfahrenskosten überwiegend auf die Nebenbetroffenen; bestimmte durch die erneute Hauptverhandlung entstandene Kosten trägt die Staatskasse.
Ausgang: Geldbußen gegen mehrere GmbH & Co. KGs wegen Kartellordnungswidrigkeiten nach § 1 GWB a.F. verhängt
Abstrakte Rechtssätze
Sich-Hinwegsetzen über die Nichtigkeit eines Vertrages, der nach § 1 GWB a.F. nichtig ist, begründet eine Kartellordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB a.F.
Gegen juristische Personen können wegen Kartellordnungswidrigkeiten Geldbußen festgesetzt werden; für die zur Tatzeit handelnden Organe oder leitenden Angestellten können Verantwortlichkeitsfolgen gesondert berücksichtigt werden.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen sind grundsätzlich den verurteilten Nebenbetroffenen aufzuerlegen; ausnahmsweise können durch die erneute Hauptverhandlung veranlasste Gutachter- und Zeugenmehrkosten der Staatskasse auferlegt werden.
Bei der Festsetzung von Geldbußen und der Verteilung von Kosten sind die verfahrensrechtlichen Regelungen des OWiG (insbesondere § 30 OWiG) zu beachten.
Tenor
Gegen die Nebenbetroffenen werden wegen Sich-Hinwegsetzens über die Nichtigkeit eines Vertrages, der nach § 1 GWB a.F. nichtig ist (Kartellordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1990 (BGBl I 235) in Verbindungmit § 1 GWB a.F.), begangen durch die Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafter S. (Nebenbetroffene zu 1), M. (Nebenbetroffene zu 2), G. (Nebenbetroffene zu 3), F. (Nebenbetroffene zu 4), K. und H. (Nebenbetroffene zu 5) und K. (Nebenbetroffene zu 6) ihrer persönlich haftenden Gesellschafter sowie den Betriebsleiter D. (Nebenbetroffene zu 1), wodurch Pflichten, die die jeweilige Nebenbetroffene trafen, verletzt worden sind, folgende Geldbußen festgesetzt:
a. gegen die ...GmbH & Co. KG, B. (Nebenbetroffene zu 1) , 10.000 Euro,
b. gegen die ... GmbH & Co. KG, T. (Nebenbetroffene zu 2), 225.000 Euro,
c. gegen die ... GmbH & Co. KG (vormals ... GmbH & Co. KG), H. (Nebenbetroffene zu 3), 22.800 Euro,
d. gegen die ... GmbH & Co. KG, B. (Nebenbetroffene zu 4), 50.000 Euro,
e. gegen die .... GmbH & Co. KG, L. (Nebenbetroffene zu 5), 150.000 Euro,
f. gegen die ... GmbH & Co. KG, B., (Nebenbetroffene zu 6), 47.500 Euro.
Die Nebenbetroffenen haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen, soweit sie nicht durch die Einholung des weiteren Gutachtens des Sachverständigen L. und die Vernehmung der Zeugen D., T., J., P., H., H., B., M., S., R., R. und B. im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung veranlasst worden sind.
Diese werden der Staatskasse auferlegt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft und die den Rechtsbeschwerdegegnern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Angewandte Vorschriften: § 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und § 1 GWB a.F,
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 OWiG
Von der Absetzung der Urteilsgründe wird gem. § 77 b OWiG abgesehen.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)