OLG Düsseldorf: Bußgelder wegen Kartellordnungswidrigkeiten und Aufsichtspflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf verhängte gegen mehrere natürliche Personen und Unternehmen hohe Geldbußen wegen Kartellordnungswidrigkeiten (§ 1 GWB in verschiedenen Fassungen). Gegen einzelne Betroffene wurden persönliche Bußen wegen vorsätzlicher Verletzung von Aufsichtspflichten festgesetzt; gegen Gesellschaften wurden Bußgelder nach § 38 und § 81 GWB verhängt. Das Gericht begründet die Sanktionen mit dem Ermöglichen bzw. Nichtverhindern wettbewerbswidrigen Verhaltens durch Verantwortungsträger. Die Kosten des Verfahrens wurden den Betroffenen auferlegt.
Ausgang: Bußgeldansprüche wegen Kartellordnungswidrigkeiten gegen Betroffene und Nebenbetroffene in den festgesetzten Beträgen stattgegeben/verhängt
Abstrakte Rechtssätze
Kartellordnungswidrigkeiten können sowohl gegen juristische Personen als auch gegen verantwortliche natürliche Personen geahndet werden; die einschlägigen Vorschriften des GWB ermöglichen die Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmen (§ 38 GWB) und gegen verantwortliche Personen (§ 81 GWB).
Die persönliche Ahndung von Geschäftsführern, Prokuristen oder vergleichbaren Verantwortlichen setzt voraus, dass ihnen eine Verletzung von Aufsichts- oder Sorgfaltspflichten zur Last fällt, durch die Wettbewerbsverstöße ermöglicht oder nicht verhindert wurden.
Eine vorsätzliche Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Mitarbeitern, die sich über die Unwirksamkeit eines Vertrages hinwegsetzen und dadurch gegen § 1 GWB verstoßen, rechtfertigt die Verhängung einer Geldbuße gegen die verantwortliche Person.
Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach dem Ausmaß des Wettbewerbsverstoßes, der Verantwortlichkeit der handelnden Personen und der Rolle des Unternehmens; die Verfahrenskosten sind grundsätzlich den Betroffenen aufzuerlegen.
Tenor
Gegen den Betroffenen W... wird wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Auf-sichtspflicht gegenüber Mitarbeitern, die sich über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages hinweggesetzt und dem Verbot des § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 zuwider gehan-delt haben, eine Geldbuße von 30.000 € festgesetzt.
Gegen den Betroffenen L ... wird wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Auf-sichtspflicht gegenüber Mitarbeitern, die sich über die Unwirksamkeit eines nach § 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990 unwirksamen Vertrages hinweggesetzt und dem Verbot des § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 zuwider gehan-delt haben, eine Geldbuße von 70.000 € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 1) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten ge-mäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch den Geschäftsführer ih-rer persönlich haftenden Gesellschafterin ..., die Prokuristen ... und ... sowie den Verkaufsbüroleiter ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbe-troffene zu 1) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 3,8 Mio € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 2) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten ge-mäß § 38 Abs. 1 Nr. 1GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch die Geschäftsführer ... und .... sowie die Prokuristen ... wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 2) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 3,2 Mio € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 3) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten ge-mäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch den Geschäftsführer der Nebenbetroffenen und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ... sowie die Prokuristen ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetrof-fene zu 3) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 2,0 Mio € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 4) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten ge-mäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch die Geschäftsführer der Nebenbetroffenen und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ... und ..., die Prokuristen ... sowie den Niederlassungsleiter ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 4) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 2,3 Mio € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 5) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten ge-mäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch den Geschäftsführer der Nebenbetroffenen und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 5) trafen, eine Geld-buße in Höhe von 500.000 € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 6) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten ge-mäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch den Geschäftsführer der Nebenbetroffenen und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ... und den Prokuristen ..., wodurch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 6) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 1.000.000 € festgesetzt.
Gegen die Nebenbetroffene zu 7) wird wegen Kartellordnungswidrigkeiten ge-mäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung der Be-kanntmachung vom 20.02.1990 und § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in Verbindung mit § 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, begangen durch den Geschäftsführer der Nebenbetroffenen und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin ..., wo-durch Pflichten verletzt worden sind, die die Nebenbetroffene zu 7) trafen, eine Geldbuße in Höhe von 500.000 € festgesetzt.
Die Betroffenen und Nebenbetroffenen haben die Kosten des Verfahrens und ih-re notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 20.02.1990, §§ 1, 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB in der Fassung vom 26.08.1998, §§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, 130 Abs. 1 OWiG
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Von der Absetzung der Urteilsgründe wird gem. § 77 b OWiG abgesehen.